61. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 212 Bad Vöslauer Straße im Bereich der Gemeinden Bad Vöslau und Berndorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 212
Bad Vöslauer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Bad Vöslau und Berndorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 16,347, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch Ausschaltung
der vorhandenen Bögen korrigierend, größtenteils
unter Mitbenützung der bestehenden
Straße und endet bei km 18,790.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Bad Vöslau und Berndorf
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 212/89-78; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.