61. Beschluß Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
— Gemeinschaftliches Versandverfahren —
vom 24. November 1980
zur Änderung des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Österreich zur Anwendung
der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren infolge des Beitritts der
Republik Griechenland zu den Europäischen
Gemeinschaften
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz
3 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe
Nach dem Beitritt der Republik Griechenland
zur Gemeinschaft muß, solange die Zölle und
sonstigen Abgaben im innergemeinschaftlichen
Warenverkehr nicht abgeschafft sind, unterschieden
werden können zwischen Waren, die die
Gemeinschaftseigenschaft in der Gemeinschaft in
ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt Griechenlands
erhalten haben und solchen Waren,
die diese Eigenschaft in Griechenland erworben
haben.
Aus diesem Grunde hat es sich als erforderlich
erwiesen, interne gemeinschaftliche Versandpapiere
einzuführen, die neben den bereits bestehenden
Papieren verwendet werden und sich
von diesen durch die Kurzbezeichnungen T2GR
und T2LGR unterscheiden. Außerdem sind besondere
Bestimmungen zu erlassen, die die Anwendung
der Bestimmungen des gemeinschaftlichein
Versandverfahrens betreffen.
Das Abkommen muß daher entsprechend angepaßt
werden —
BESCHLIESST
Artikel 1
Dem Albkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
wird das im Anhang beigefügte Zusatzprotokoll
GR angefügt.
Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1981 in
Kraft.
Die den Übergabeschein — gemeinschaftliches
Versandverfahren — betreffenden Bestimmungen
des Artikels 6 des in Artikel 1 genannten Zusatzprotokolls
treten jedoch erst am 1. Juli 1981
in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. November 1980.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
F. Klein
Anhang
Zusatzprotokoll GR
über besondere Maßnahmen zur Anwendung
des Abkommens im Zusammenhang mit dem
Beitritt der Republik Griechenland zu der
Gemeinschaft
ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Protokolls gilt als „Gemeinschaft
in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt
Griechenlands", nachstehend als „Neuner-
Gemeinschaft" bezeichnet: das Königreich Belgien,
das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik
Deutschland, die Französische Republik, Irland,
die Italienische Republik, das Großherzogtum
Luxemburg, das Königreich der Niederlande
und das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland.
ARTIKEL 2
Vorbehaltlich der Artikel 3 und 6 dieses Protokolls
sind die Bestimmungen des Abkommens,
die sich ausdrücklich auf die Vordrucke, Anmeldungen
und Versandpapiere T2 oder T2L beziehen,
auf die Vordrucke, Anmeldungen und
Versandpapiere T2GR oder T2LGR anzuwenden.
ARTIKEL 3
Österreichische Abgangszollstellen dürfen Versandpapiere
T2GR oder T2LGR nur ausstellen,
wenn in einem Mitgliedstaat ausgestellte Versandpapiere
T2GR oder T2LGR vorgelegt werden.
ARTIKEL 4
(1) Als Versandanmeldung T2GR gilt eine Anmeldung
auf
— einem Vordruck, der dem Muster in den
Anhängen I oder III der Verordnung über
Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen
des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (Anlage II des Abkommens),
mit Ausnahme der einzelstaatlichen
Zwecken vorbehaltenen Feldern sowie
der Größe der durch punktierte Linien
ganz oder teilweise begrenzten Felder, entspricht;
der Vordruck wird gegebenenfalls
durch einen oder mehrere Vordrucke ergänzt,
die dem Muster in den Anhängen
II oder IV der vorgenannten Verordnung
entsprechen müssen; oder
— einem Vordruck, der dem Muster in Anhang
I zu der Verordnung zur Einführung
eines datenverarbeitungsgerechten
Vordrucks für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren (Anlage
II A des Abkommens) entspricht.
(2) Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die
Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
auf einem Vordruck T2GR, gegebenenfalls
ergänzt durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter
(T2GR bis), erfolgt, indem er
auf diesen Vordrucken in den freien Raum
hinter der Kurzbezeichnung T in Druckschrift
oder mit der Schreibmaschine die Angabe „2 —
ZWEI GR" einträgt.
ARTIKEL 5
(1) Der Vordruck für das interne gemeinschaftliche
Viersandpapier T2LGR muß dem Muster
im Anhang entsprechen. Die Mitgliedstaaten
können jedoch die Verwendung von Vordrucken
zulassen, die dem Muster in Anhang XI
der Verordnung über Durchführungsbestimmungen
und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (Anlage II des
Abkommens) entspricht; in diesem Fall ist beim
Ausfüllen dieser Vordrucke die Kurzbezeichnung
T2L mit Schreibmaschine oder leserlich
auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich
um die Angalbe GR zu ergänzen.
(2) Artikel 2 Absatz 2, Absatz 5 Buchstabe a,
Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2, Absätze 9 und 10
sowie Titel V der vorstehend genannten Verordnung
(Anlage II des Abkommens) finden auf
das Versandpapier T2LGR Anwendung.
ARTIKEL 6
(1) Für die Anwendung von Titel IV Abschnitt
I der vorstehend genannten Verordnung
(Anlage II des Abkommens) gilt
a) — der internationale Frachtbrief oder internationale
Expreßgutschein für Waren,
die von einer Eisenbahnverwaltung
der Neuner-Gemeinschaft zur
Beförderung angenommen werden
oder
— der Übergabeschein — gemeinschaftliches
Versandverfahren — für Waren,
die von einem nationalen Vertreter
des Beförderungsunternehmens in der
Neuner-Gemeinschaft zur Beförderung
angenommen werden,
als Versandanmeldung oder Versandschein
T2;
b) — der internationale Frachtbrief oder internationale
Expreßgutschein für Waren,
die von der griechischen Eisenbahnverwaltung
zur Beförderung angenommen
werden oder
— der Übergabeschein — gemeinschaftliches
Versandverfahren — für Waren,
die von dem griechischen nationalen
Vertreter des Beförderungsunternehmens
zur Beförderung angenommen
werden,
als Versandanmeldung oder Versandschein
T2GR, sofern er nicht mit der
Kurzbezeichnung T1 oder T2 versehen
wurde; die Kurzbezeichnung T2 wird
hiebei durch den Dienststempelabdruck
der Abgangszollstelle bestätigt.
(2) Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 2
des Abkommens ist bei Waren, die mit
— einem Versandschein T2GR,
— einem als Versandschein T2GR geltenden
internationalen Frachtbrief, internationalen
Expreßgutschein oder Übergabeschein —
gemeinschaftliches Versandverfahren —,
— einem Versandpapier T2LGR,
nach Österreich gelangt sind, die Kurzbezeichnung
T2GR anzubringen.