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61_1981 AT

61. Beschluß Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Beschluß Nr. 3/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — zur Änderung des Abkommens

— Gemeinschaftliches Versandverfahren —

vom 24. November 1980

zur Änderung des Abkommens zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Republik Österreich zur Anwendung

der Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren infolge des Beitritts der

Republik Griechenland zu den Europäischen

Gemeinschaften

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz

3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe

Nach dem Beitritt der Republik Griechenland

zur Gemeinschaft muß, solange die Zölle und

sonstigen Abgaben im innergemeinschaftlichen

Warenverkehr nicht abgeschafft sind, unterschieden

werden können zwischen Waren, die die

Gemeinschaftseigenschaft in der Gemeinschaft in

ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt Griechenlands

erhalten haben und solchen Waren,

die diese Eigenschaft in Griechenland erworben

haben.

Aus diesem Grunde hat es sich als erforderlich

erwiesen, interne gemeinschaftliche Versandpapiere

einzuführen, die neben den bereits bestehenden

Papieren verwendet werden und sich

von diesen durch die Kurzbezeichnungen T2GR

und T2LGR unterscheiden. Außerdem sind besondere

Bestimmungen zu erlassen, die die Anwendung

der Bestimmungen des gemeinschaftlichein

Versandverfahrens betreffen.

Das Abkommen muß daher entsprechend angepaßt

werden —

BESCHLIESST

Artikel 1

Dem Albkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

wird das im Anhang beigefügte Zusatzprotokoll

GR angefügt.

Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1981 in

Kraft.

Die den Übergabeschein — gemeinschaftliches

Versandverfahren — betreffenden Bestimmungen

des Artikels 6 des in Artikel 1 genannten Zusatzprotokolls

treten jedoch erst am 1. Juli 1981

in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 1980.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

F. Klein

Anhang

Zusatzprotokoll GR

über besondere Maßnahmen zur Anwendung

des Abkommens im Zusammenhang mit dem

Beitritt der Republik Griechenland zu der

Gemeinschaft

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Protokolls gilt als „Gemeinschaft

in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt

Griechenlands", nachstehend als „Neuner-

Gemeinschaft" bezeichnet: das Königreich Belgien,

das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik

Deutschland, die Französische Republik, Irland,

die Italienische Republik, das Großherzogtum

Luxemburg, das Königreich der Niederlande

und das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland.

ARTIKEL 2

Vorbehaltlich der Artikel 3 und 6 dieses Protokolls

sind die Bestimmungen des Abkommens,

die sich ausdrücklich auf die Vordrucke, Anmeldungen

und Versandpapiere T2 oder T2L beziehen,

auf die Vordrucke, Anmeldungen und

Versandpapiere T2GR oder T2LGR anzuwenden.

ARTIKEL 3

Österreichische Abgangszollstellen dürfen Versandpapiere

T2GR oder T2LGR nur ausstellen,

wenn in einem Mitgliedstaat ausgestellte Versandpapiere

T2GR oder T2LGR vorgelegt werden.

ARTIKEL 4

(1) Als Versandanmeldung T2GR gilt eine Anmeldung

auf

— einem Vordruck, der dem Muster in den

Anhängen I oder III der Verordnung über

Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen

des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens (Anlage II des Abkommens),

mit Ausnahme der einzelstaatlichen

Zwecken vorbehaltenen Feldern sowie

der Größe der durch punktierte Linien

ganz oder teilweise begrenzten Felder, entspricht;

der Vordruck wird gegebenenfalls

durch einen oder mehrere Vordrucke ergänzt,

die dem Muster in den Anhängen

II oder IV der vorgenannten Verordnung

entsprechen müssen; oder

— einem Vordruck, der dem Muster in Anhang

I zu der Verordnung zur Einführung

eines datenverarbeitungsgerechten

Vordrucks für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren (Anlage

II A des Abkommens) entspricht.

(2) Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die

Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

auf einem Vordruck T2GR, gegebenenfalls

ergänzt durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter

(T2GR bis), erfolgt, indem er

auf diesen Vordrucken in den freien Raum

hinter der Kurzbezeichnung T in Druckschrift

oder mit der Schreibmaschine die Angabe „2 —

ZWEI GR" einträgt.

ARTIKEL 5

(1) Der Vordruck für das interne gemeinschaftliche

Viersandpapier T2LGR muß dem Muster

im Anhang entsprechen. Die Mitgliedstaaten

können jedoch die Verwendung von Vordrucken

zulassen, die dem Muster in Anhang XI

der Verordnung über Durchführungsbestimmungen

und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens (Anlage II des

Abkommens) entspricht; in diesem Fall ist beim

Ausfüllen dieser Vordrucke die Kurzbezeichnung

T2L mit Schreibmaschine oder leserlich

auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich

um die Angalbe GR zu ergänzen.

(2) Artikel 2 Absatz 2, Absatz 5 Buchstabe a,

Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2, Absätze 9 und 10

sowie Titel V der vorstehend genannten Verordnung

(Anlage II des Abkommens) finden auf

das Versandpapier T2LGR Anwendung.

ARTIKEL 6

(1) Für die Anwendung von Titel IV Abschnitt

I der vorstehend genannten Verordnung

(Anlage II des Abkommens) gilt

a) — der internationale Frachtbrief oder internationale

Expreßgutschein für Waren,

die von einer Eisenbahnverwaltung

der Neuner-Gemeinschaft zur

Beförderung angenommen werden

oder

— der Übergabeschein — gemeinschaftliches

Versandverfahren — für Waren,

die von einem nationalen Vertreter

des Beförderungsunternehmens in der

Neuner-Gemeinschaft zur Beförderung

angenommen werden,

als Versandanmeldung oder Versandschein

T2;

b) — der internationale Frachtbrief oder internationale

Expreßgutschein für Waren,

die von der griechischen Eisenbahnverwaltung

zur Beförderung angenommen

werden oder

— der Übergabeschein — gemeinschaftliches

Versandverfahren — für Waren,

die von dem griechischen nationalen

Vertreter des Beförderungsunternehmens

zur Beförderung angenommen

werden,

als Versandanmeldung oder Versandschein

T2GR, sofern er nicht mit der

Kurzbezeichnung T1 oder T2 versehen

wurde; die Kurzbezeichnung T2 wird

hiebei durch den Dienststempelabdruck

der Abgangszollstelle bestätigt.

(2) Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 2

des Abkommens ist bei Waren, die mit

— einem Versandschein T2GR,

— einem als Versandschein T2GR geltenden

internationalen Frachtbrief, internationalen

Expreßgutschein oder Übergabeschein —

gemeinschaftliches Versandverfahren —,

— einem Versandpapier T2LGR,

nach Österreich gelangt sind, die Kurzbezeichnung

T2GR anzubringen.

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