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61_1980 AT

61. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr, 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-

oder Lieferland Japan werden für die

Zeit vom 15. Feber 1980 bis 14. Feber 1981 nach

Maßgabe dieser Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe

nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile

zu importierten Waren japanischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als

Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden.

Er gilt ferner nicht für Arten und Typen von

Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1968 unter Berücksichtigung

nachstehender Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit

Verordnung vom 6. Feber 1979, BGBl. Nr. 55,

festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 100 v. H. des Wertes der

auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen

nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

14. August 1980 beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,

die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend

gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes

wird auf der Grundlage aller am 1. März

1980 vorliegenden Anträge jener Antragsteller

verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung

vom 6. Feber 1979, BGBl. Nr. 55, festgesetzten

entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt

haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,

soweit sie ordnungsgemäß und vollständig

sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als

ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge

im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche

Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die

Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist

der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge

zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren

Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden

Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe

zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils

ist neuerlich durch die Zahl der

verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge,

die in dem sich so ergebenden Quotienten

Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten

schließlich sämtliche Anträge den

Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils

auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 1. März 1980 einlangende Anträge

ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller

im Rahmen des mit Verordnung vom 6. Feber

1979, BGBl. Nr. 55, festgesetzten Kontingentes

Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe

des Datums ihres Einlangens berücksichtigt bis

der Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere

Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt

sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten

Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser

Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2

auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur

Verteilung zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch

jene Teile eines Kontingentes zu verteilen, die

gemäß § 3 für Vorbezüge reserviert waren und

bis 14. August 1980 nicht geltend gemacht wurden

oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem

Zeitpunkt verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1980

in Kraft.

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