61. Verordnung: Neufestlegung der Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
ARTIKEL I
Konzessionierte Gewerbe der Baumeister (§ 157
GewO 1973), der Zimmermeister (§ 158
GewO 1973), der Steinmetzmeister (§ 159
GewO 1973) und der Brunnenmeister (§ 160
GewO 1973)
Die §§ 21 bis 28 der Verordnung der Ministerien
des Innern, des Handels und für Kultus
und Unterricht vom 27. Dezember 1893, RGBl.
Nr. 195, im Betreff des Prüfungs- und Zeugniswesens
für Bewerber um die Konzession zu
einem Baugewerbe, ferner im Betreff der bei
Vereinigung mehrerer Baugewerbe in einer
Person zu gewährenden Erleichterungen, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 228/1952
und BGBl. Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1
Z. 5 GewO 1973, die gemäß § 375 Abs. 1
GewO 1973 außer Kraft treten, werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt
§ 1. (1) Der Prüfungswerber hat nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 2 bis 9 eine
Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Ein Zehntel der Prüfungsgebühr ist zur
Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung
entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die verbleibenden neun Zehntel der
Prüfungsgebühr sind — unbeschadet der Regelungen
des § 5 Abs. 2 und des § 6 zweiter
Satz — vom Landeshauptmann auf die Mitglieder
der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen.
§ 2. (1) Die Prüfungsgebühr für die Ablegung
der Prüfung für Bewerber um eine Konzession
für das Baumeistergewerbe beträgt 33 v. H. des
Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage.
(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung
nach § 1 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a der Verordnung
RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.
Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973
abgelegt, so beträgt die Prüfungsgebühr 22 v. H.
des Gehaltes eines Bundesbediensteteten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage.
(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung
nach § 1 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a
der Verordnung RGBl. Nr. 195/1893 in der
Fassung der Verordnungen BGBl Nr. 228/1952
und BGBl. Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1
GewO 1973 abgelegt, so beträgt die Prüfungsgebühr
11 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Für eine Teilprüfung nach § 1 Abs. 1 Z. 2
und Z. 3 lit. a der Verordnung RGBl. Nr. 195/
1893 in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 228/1952 und BGBl. Nr. 134/1967 und des
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 beträgt die Prüfungs-
gebühr 11 v. H., für die spätere Teilprüfung aus
den übrigen Gegenständen 22 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage.
§ 3. (1) Die Prüfungsgebühr für die Ablegung
der Prüfung für die Bewerber um eine Konzession
für das Steinmetzmeister- oder Zimmermeistergewerbe
beträgt 24 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung
nach § 3 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a oder § 4
Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a der Verordnung
RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl. Nr. 134/
1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973 abgelegt,
so beträgt die Prüfungsgebühr 16 v. H.
des Gehaltes eines Bundesbediensteten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage.
(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung
nach § 3 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a oder
§ 4 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a der Verordnung
RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.
Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973
abgelegt, so beträgt die Prüfungsgebühr 8 v. H.
des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage.
§ 4. Die Prüfungsgebühr für die Ablegung der
Prüfung für Bewerber um eine Konzession für
das Brunnenmeistergewerbe beträgt 16 v. H.
des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage.
§ 5. (1) Wird gleichzeitig mit der Prüfung
für Bewerber um eine Baumeisterberechtigung
auch die Prüfung für Bewerber um eine Steinmetzmeister-,
Zimmermeister- oder Brunnenmeisterberechtigung
(§ 30 Z. 1 der Verordnung
RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.
Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973)
abgelegt, so erhöht sich für jedes der zusätzlich
angestrebten Gewerbe die Prüfungsgebühr
gegenüber den im § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
genannten Beträgen um je 8 v. H., gegenüber
den im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 genannten
Beträgen um je 6 v. H. und gegenüber den im
§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 genannten Beträgen
um je 3 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Neun Zehntel des Betrages, um den die
Prüfungsgebühren nach Abs. 1 erhöht werden,
kommen dem Gewerbetreibenden zu, um den
die Prüfungskommission verstärkt werden mußte;
mußte die Prüfungskommission um mehrere Gewerbetreibende
verstärkt werden, so kommen
ihnen die neun Zehntel des Betrages, um den
die Prüfungsgebühren nach Abs. 1 erhöht werden,
zu gleichen Teilen zu. Das verbleibende
Zehntel des Betrages, um den die Prüfungsgebühren
nach Abs. 1 erhöht werden, ist gemäß
§ 1 Abs. 2 zu verwenden.
§ 6. Wird gleichzeitig mit der Prüfung für
Bewerber um eine Zimmermeisterberechtigung
auch die Prüfung für Bewerber um die Brunnenmeisterberechtigung
(§ 30 Z. 2 der Verordnung
RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.
Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973)
abgelegt, so erhöht sich die Prüfungsgebühr
gegenüber den im § 3 Abs. 1 bis 3 genannten
Beträgen um je 6 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
Neun Zehntel dieses Betrages kommen
dem Brunnenmeister zu, um den die Prüfungskommission
verstärkt werden mußte; das verbleibende
Zehntel dieses Betrages ist gemäß § 1
Abs. 2 zu verwenden.
§ 7. (1) Wird eine Prüfung wegen Abbruchs,
Nichtbestehens des nicht mündlichen Teiles der
Prüfung oder wegen entsprechender Nichtbetätigung
im betreffenden Baugewerbe (§ 16
Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 20 der Verordnung
RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.
Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973)
neuerlich abgelegt, so sind Prüfungsgebühren nach
den vorstehenden Bestimmungen zu entrichten.
(2) Im Falle der Wiederholung des mündlichen
Teiles der Prüfung (§ 19 Abs. 2 der Verordnung
RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.
Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973)
beträgt die Prüfungsgebühr bei Baumeisterprüfungen
11 v. H., bei Steinmetzmeister- und
Zimmermeisterprüfungen 8 v. H. und bei Brunnenmeisterprüfungen
6 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
§ 8. Die sich gemäß den vorstehenden Paragraphen
ergebenden Prüfungsgebühren sind auf
jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge
aufzurunden.
§ 9. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder
Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und
Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei
Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen
ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr
zu ermäßigen.
ARTIKEL II
Konzessioniertes Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
(§ 163 GewO 1973)
Der § 6 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr vom
7. April 1931, BGBl. Nr. 111, über den Befähigungsnachweis
für das konzessionierte Gewerbe
der Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen
und Wassereinleitungen, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 228/1952
und BGBl. Nr. 73/1956 und des § 375 Abs. 1
Z. 26 GewO 1973, der gemäß § 375 Abs. 1
GewO 1973 außer Kraft tritt, wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt
§ 1. Die Bewerber haben zugleich mit dem
Ansuchen um Zulassung eine Prüfungsgebühr von
10 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage zu entrichten.
Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr
haben die Mitglieder der Prüfungskommission
zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Konzessionsprüfung entstandenen
sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Bewerbern, die zur Prüfung nicht zugelassen
werden, wird der Betrag zurückerstattet.
§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebende Prüfungsgebühr
ist auf einen durch fünfzig teilbaren
Schillingbetrag aufzurunden.
§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder
Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und
Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei
Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen
ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
ARTIKEL III
Konzessioniertes Gewerbe der Elektroinstallation
der Unterstufe (§ 167 GewO 1973)
Der Art. I § 43 der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231, in der Fassung des
§ 375 Abs. 1 Z. 59 GewO 1973, der gemäß § 375
Abs. 1 GewO 1973 außer Kraft tritt, wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt
§ 1. Der Prüfungswerber hat 12 v. H. des
Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu
entrichten. Prüfungswerber, bei denen die mündliche
Prüfung nach § 37 Abs. 4 lit. b der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl.
Nr. 231, in der Fassung des § 375 Abs. 1 Z. 59
GewO 1973 entfällt, haben 9 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu entrichten.
Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr
haben die Mitglieder der Prüfungskommission
zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Konzessionsprüfung entstandenen
sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebenden
Prüfungsgebühren sind auf durch fünfzig teilbare
Schillingbeträge aufzurunden.
§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder
Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und
Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei
Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen
ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr
zu ermäßigen.
ARTIKEL IV
Konzessioniertes Gewerbe der Errichtung von
Blitzschutzanlagen (§ 169 GewO 1973)
Der Art. I § 57 der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231, in der Fassung
des § 375 Abs. 1 Z.59 GewO 1973, der gemäß
§ 375 Abs. 1 außer Kraft tritt, wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt
§ 1. Der Prüfungswerber hat 9 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu
entrichten. Prüfungswerber, bei denen die mündliche
Prüfung nach § 51 Abs. 3 lit. b der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231,
in der Fassung des § 375 Abs. 1 Z. 59 GewO 1973
entfällt, haben 7 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
als Prüfungsgebühr zu entrichten. Auf
neun Zehntel der Prüfungsgebühr haben die
Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen Anspruch; das verbleibende Zehntel ist
zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebenden
Prüfungsgebühren sind auf durch fünfzig teilbare
Schillingbeträge aufzurunden.
§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden
Höhe wegen seiner Einkommemsverhältnisse oder
Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und
Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei
Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen
ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr
zu ermäßigen.
ARTIKEL V
Konzessioniertes Fremdenführergewerbe (§ 214
GewO 1973)
Der Art. I § 24 der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231, in der Fassung
des § 375 Abs. 1 Z. 59 GewO 1973, der gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 außer Kraft tritt,
wird durch folgende Bestimmungen ersetzt
§ 1. Der Prüfungswerber hat 8 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu
entrichten. Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr
haben die Mitglieder der Prüfungskommission
zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch
die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen
sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebende
Prüfungsgebühr ist auf einen durch fünfzig teilbaren
Schillingbetrag aufzurunden.
§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der
sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf
zwei Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen
ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
ARTIKEL VI
Konzessioniertes Gewerbe der Schädlingsbekämpfung
ohne Verwendung hochgiftiger Gase
(§ 243 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973)
Der § 8 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie über
den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der
Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen
Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung,
BGBl. Nr. 312/1966, in der Fassung
des § 375 Abs. 1 Z. 62 GewO 1973, der
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 außer Kraft
tritt, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt
§ 1. Der Prüfungswerber hat 10 v. H. des
Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu
entrichten. Prüfungswerber, bei denen die Prüfung
nach § 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung
BGBl. Nr. 312/1966 in der Fassung des § 375
Abs. 1 Z. 62 GewO 1973 entfällt, haben 8 v. H.
des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage als Prüfungsgebühr
zu entrichten. Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr
haben die Mitglieder der Prüfungskommission
zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch
die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen
sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebenden
Prüfungsgebühren sind auf durch fünfzig teilbare
Schillingbeträge aufzurunden.
§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder
Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und
Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei
Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen
ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr
zu ermäßigen.
ARTIKEL VII
Konzessioniertes Gewerbe der Immobilienmakler
(§ 259 GewO 1973) und der Immobilienverwaltung
(§ 263 GewO 1973)
Der Art. I § 76 der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231, in der Fassung
des § 375 Abs. 1 Z. 59 GewO 1973, der gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 außer Kraft tritt,
wird durch folgende Bestimmunigen ersetzt
§ 1. Der Prüfungswerber hat 8 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu
entrichten. Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr
haben die Mitglieder der Prüfungskommission
zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch
die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen
sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebende Prüfungsgebühr
ist auf einen durch fünfzig teilbaren
Schillingbetrag aufzurunden.
§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen und
Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei
Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen
ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
ARTIKEL VIII
Konzessioniertes Gewerbe der Berufsdetektive
(§ 311 GewO 1973)
Der § 6 letzter Satz der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr über das
konzessionierte Gewerbe der Privatdetektive,
BGBl. Nr. 200/1937, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 106/1950 und des § 375
Abs. 1 Z. 33 GewO 1973, der gemäß § 375
Abs. 1 GewO 1973 außer Kraft tritt, wird
durch folgende Bestimmungen ersetzt
§ 1. Zugleich mit der Einbringung des Ansuchens
ist eine Prüfungsgebühr von 8 v. H.
des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage zu entrichten. Auf
neun Zehntel der Prüfungsgebühr haben die
Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen Anspruch; das verbleibende Zehntel ist
zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebende Prüfungsgebühr
ist auf einen durch fünfzig teilbaren
Schillingbetrag aufzurunden.
§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend
den Einkommensverhältnissen und
Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei
Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen
ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
ARTIKEL IX
Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978
in Kraft.