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61. Verordnung: Neufestlegung der Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Neufestlegung der Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe

Auf Grund des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

ARTIKEL I

Konzessionierte Gewerbe der Baumeister (§ 157

GewO 1973), der Zimmermeister (§ 158

GewO 1973), der Steinmetzmeister (§ 159

GewO 1973) und der Brunnenmeister (§ 160

GewO 1973)

Die §§ 21 bis 28 der Verordnung der Ministerien

des Innern, des Handels und für Kultus

und Unterricht vom 27. Dezember 1893, RGBl.

Nr. 195, im Betreff des Prüfungs- und Zeugniswesens

für Bewerber um die Konzession zu

einem Baugewerbe, ferner im Betreff der bei

Vereinigung mehrerer Baugewerbe in einer

Person zu gewährenden Erleichterungen, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 228/1952

und BGBl. Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1

Z. 5 GewO 1973, die gemäß § 375 Abs. 1

GewO 1973 außer Kraft treten, werden durch

folgende Bestimmungen ersetzt

§ 1. (1) Der Prüfungswerber hat nach Maßgabe

der Bestimmungen der §§ 2 bis 9 eine

Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Ein Zehntel der Prüfungsgebühr ist zur

Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung

entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die verbleibenden neun Zehntel der

Prüfungsgebühr sind — unbeschadet der Regelungen

des § 5 Abs. 2 und des § 6 zweiter

Satz — vom Landeshauptmann auf die Mitglieder

der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen.

§ 2. (1) Die Prüfungsgebühr für die Ablegung

der Prüfung für Bewerber um eine Konzession

für das Baumeistergewerbe beträgt 33 v. H. des

Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage.

(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung

nach § 1 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a der Verordnung

RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.

Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973

abgelegt, so beträgt die Prüfungsgebühr 22 v. H.

des Gehaltes eines Bundesbediensteteten der

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage.

(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung

nach § 1 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a

der Verordnung RGBl. Nr. 195/1893 in der

Fassung der Verordnungen BGBl Nr. 228/1952

und BGBl. Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1

GewO 1973 abgelegt, so beträgt die Prüfungsgebühr

11 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage.

(4) Für eine Teilprüfung nach § 1 Abs. 1 Z. 2

und Z. 3 lit. a der Verordnung RGBl. Nr. 195/

1893 in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 228/1952 und BGBl. Nr. 134/1967 und des

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 beträgt die Prüfungs-

gebühr 11 v. H., für die spätere Teilprüfung aus

den übrigen Gegenständen 22 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage.

§ 3. (1) Die Prüfungsgebühr für die Ablegung

der Prüfung für die Bewerber um eine Konzession

für das Steinmetzmeister- oder Zimmermeistergewerbe

beträgt 24 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung

nach § 3 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a oder § 4

Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a der Verordnung

RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl. Nr. 134/

1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973 abgelegt,

so beträgt die Prüfungsgebühr 16 v. H.

des Gehaltes eines Bundesbediensteten der

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage.

(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung

nach § 3 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a oder

§ 4 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a der Verordnung

RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.

Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973

abgelegt, so beträgt die Prüfungsgebühr 8 v. H.

des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage.

§ 4. Die Prüfungsgebühr für die Ablegung der

Prüfung für Bewerber um eine Konzession für

das Brunnenmeistergewerbe beträgt 16 v. H.

des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage.

§ 5. (1) Wird gleichzeitig mit der Prüfung

für Bewerber um eine Baumeisterberechtigung

auch die Prüfung für Bewerber um eine Steinmetzmeister-,

Zimmermeister- oder Brunnenmeisterberechtigung

(§ 30 Z. 1 der Verordnung

RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.

Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973)

abgelegt, so erhöht sich für jedes der zusätzlich

angestrebten Gewerbe die Prüfungsgebühr

gegenüber den im § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1

genannten Beträgen um je 8 v. H., gegenüber

den im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 genannten

Beträgen um je 6 v. H. und gegenüber den im

§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 genannten Beträgen

um je 3 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage.

(2) Neun Zehntel des Betrages, um den die

Prüfungsgebühren nach Abs. 1 erhöht werden,

kommen dem Gewerbetreibenden zu, um den

die Prüfungskommission verstärkt werden mußte;

mußte die Prüfungskommission um mehrere Gewerbetreibende

verstärkt werden, so kommen

ihnen die neun Zehntel des Betrages, um den

die Prüfungsgebühren nach Abs. 1 erhöht werden,

zu gleichen Teilen zu. Das verbleibende

Zehntel des Betrages, um den die Prüfungsgebühren

nach Abs. 1 erhöht werden, ist gemäß

§ 1 Abs. 2 zu verwenden.

§ 6. Wird gleichzeitig mit der Prüfung für

Bewerber um eine Zimmermeisterberechtigung

auch die Prüfung für Bewerber um die Brunnenmeisterberechtigung

(§ 30 Z. 2 der Verordnung

RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.

Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973)

abgelegt, so erhöht sich die Prüfungsgebühr

gegenüber den im § 3 Abs. 1 bis 3 genannten

Beträgen um je 6 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

Neun Zehntel dieses Betrages kommen

dem Brunnenmeister zu, um den die Prüfungskommission

verstärkt werden mußte; das verbleibende

Zehntel dieses Betrages ist gemäß § 1

Abs. 2 zu verwenden.

§ 7. (1) Wird eine Prüfung wegen Abbruchs,

Nichtbestehens des nicht mündlichen Teiles der

Prüfung oder wegen entsprechender Nichtbetätigung

im betreffenden Baugewerbe (§ 16

Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 20 der Verordnung

RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.

Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973)

neuerlich abgelegt, so sind Prüfungsgebühren nach

den vorstehenden Bestimmungen zu entrichten.

(2) Im Falle der Wiederholung des mündlichen

Teiles der Prüfung (§ 19 Abs. 2 der Verordnung

RGBl. Nr. 195/1893 in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl.

Nr. 134/1967 und des § 375 Abs. 1 GewO 1973)

beträgt die Prüfungsgebühr bei Baumeisterprüfungen

11 v. H., bei Steinmetzmeister- und

Zimmermeisterprüfungen 8 v. H. und bei Brunnenmeisterprüfungen

6 v. H. des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

§ 8. Die sich gemäß den vorstehenden Paragraphen

ergebenden Prüfungsgebühren sind auf

jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge

aufzurunden.

§ 9. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder

Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und

Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei

Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen

ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr

zu ermäßigen.

ARTIKEL II

Konzessioniertes Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

(§ 163 GewO 1973)

Der § 6 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr vom

7. April 1931, BGBl. Nr. 111, über den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Gewerbe

der Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen

und Wassereinleitungen, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 228/1952

und BGBl. Nr. 73/1956 und des § 375 Abs. 1

Z. 26 GewO 1973, der gemäß § 375 Abs. 1

GewO 1973 außer Kraft tritt, wird durch folgende

Bestimmungen ersetzt

§ 1. Die Bewerber haben zugleich mit dem

Ansuchen um Zulassung eine Prüfungsgebühr von

10 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage zu entrichten.

Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr

haben die Mitglieder der Prüfungskommission

zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Konzessionsprüfung entstandenen

sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Bewerbern, die zur Prüfung nicht zugelassen

werden, wird der Betrag zurückerstattet.

§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebende Prüfungsgebühr

ist auf einen durch fünfzig teilbaren

Schillingbetrag aufzurunden.

§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder

Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und

Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei

Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen

ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

ARTIKEL III

Konzessioniertes Gewerbe der Elektroinstallation

der Unterstufe (§ 167 GewO 1973)

Der Art. I § 43 der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231, in der Fassung des

§ 375 Abs. 1 Z. 59 GewO 1973, der gemäß § 375

Abs. 1 GewO 1973 außer Kraft tritt, wird durch

folgende Bestimmungen ersetzt

§ 1. Der Prüfungswerber hat 12 v. H. des

Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu

entrichten. Prüfungswerber, bei denen die mündliche

Prüfung nach § 37 Abs. 4 lit. b der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl.

Nr. 231, in der Fassung des § 375 Abs. 1 Z. 59

GewO 1973 entfällt, haben 9 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu entrichten.

Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr

haben die Mitglieder der Prüfungskommission

zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Konzessionsprüfung entstandenen

sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebenden

Prüfungsgebühren sind auf durch fünfzig teilbare

Schillingbeträge aufzurunden.

§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder

Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und

Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei

Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen

ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr

zu ermäßigen.

ARTIKEL IV

Konzessioniertes Gewerbe der Errichtung von

Blitzschutzanlagen (§ 169 GewO 1973)

Der Art. I § 57 der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231, in der Fassung

des § 375 Abs. 1 Z.59 GewO 1973, der gemäß

§ 375 Abs. 1 außer Kraft tritt, wird durch

folgende Bestimmungen ersetzt

§ 1. Der Prüfungswerber hat 9 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu

entrichten. Prüfungswerber, bei denen die mündliche

Prüfung nach § 51 Abs. 3 lit. b der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231,

in der Fassung des § 375 Abs. 1 Z. 59 GewO 1973

entfällt, haben 7 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

als Prüfungsgebühr zu entrichten. Auf

neun Zehntel der Prüfungsgebühr haben die

Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen Anspruch; das verbleibende Zehntel ist

zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebenden

Prüfungsgebühren sind auf durch fünfzig teilbare

Schillingbeträge aufzurunden.

§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden

Höhe wegen seiner Einkommemsverhältnisse oder

Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und

Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei

Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen

ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr

zu ermäßigen.

ARTIKEL V

Konzessioniertes Fremdenführergewerbe (§ 214

GewO 1973)

Der Art. I § 24 der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231, in der Fassung

des § 375 Abs. 1 Z. 59 GewO 1973, der gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 außer Kraft tritt,

wird durch folgende Bestimmungen ersetzt

§ 1. Der Prüfungswerber hat 8 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu

entrichten. Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr

haben die Mitglieder der Prüfungskommission

zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch

die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen

sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebende

Prüfungsgebühr ist auf einen durch fünfzig teilbaren

Schillingbetrag aufzurunden.

§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der

sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf

zwei Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen

ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

ARTIKEL VI

Konzessioniertes Gewerbe der Schädlingsbekämpfung

ohne Verwendung hochgiftiger Gase

(§ 243 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973)

Der § 8 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie über

den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der

Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen

Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung,

BGBl. Nr. 312/1966, in der Fassung

des § 375 Abs. 1 Z. 62 GewO 1973, der

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 außer Kraft

tritt, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt

§ 1. Der Prüfungswerber hat 10 v. H. des

Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu

entrichten. Prüfungswerber, bei denen die Prüfung

nach § 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung

BGBl. Nr. 312/1966 in der Fassung des § 375

Abs. 1 Z. 62 GewO 1973 entfällt, haben 8 v. H.

des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage als Prüfungsgebühr

zu entrichten. Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr

haben die Mitglieder der Prüfungskommission

zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch

die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen

sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebenden

Prüfungsgebühren sind auf durch fünfzig teilbare

Schillingbeträge aufzurunden.

§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder

Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und

Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei

Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen

ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr

zu ermäßigen.

ARTIKEL VII

Konzessioniertes Gewerbe der Immobilienmakler

(§ 259 GewO 1973) und der Immobilienverwaltung

(§ 263 GewO 1973)

Der Art. I § 76 der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231, in der Fassung

des § 375 Abs. 1 Z. 59 GewO 1973, der gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 außer Kraft tritt,

wird durch folgende Bestimmunigen ersetzt

§ 1. Der Prüfungswerber hat 8 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu

entrichten. Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr

haben die Mitglieder der Prüfungskommission

zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch

die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen

sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebende Prüfungsgebühr

ist auf einen durch fünfzig teilbaren

Schillingbetrag aufzurunden.

§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen und

Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei

Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen

ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

ARTIKEL VIII

Konzessioniertes Gewerbe der Berufsdetektive

(§ 311 GewO 1973)

Der § 6 letzter Satz der Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr über das

konzessionierte Gewerbe der Privatdetektive,

BGBl. Nr. 200/1937, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 106/1950 und des § 375

Abs. 1 Z. 33 GewO 1973, der gemäß § 375

Abs. 1 GewO 1973 außer Kraft tritt, wird

durch folgende Bestimmungen ersetzt

§ 1. Zugleich mit der Einbringung des Ansuchens

ist eine Prüfungsgebühr von 8 v. H.

des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage zu entrichten. Auf

neun Zehntel der Prüfungsgebühr haben die

Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen Anspruch; das verbleibende Zehntel ist

zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebende Prüfungsgebühr

ist auf einen durch fünfzig teilbaren

Schillingbetrag aufzurunden.

§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend

den Einkommensverhältnissen und

Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei

Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen

ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

ARTIKEL IX

Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978

in Kraft.

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