61. Beschluß Nr. 11/1975 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 23 DES
TEILS I DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens
BESCHLOSSEN
1. Artikel 23 des Teils I des Anhangs B zum
Übereinkommen hat wie folgt zu lauten
„Artikel 23
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
21 Absatz 1 des Übereinkommens können
Waren — ausgenommen solche, die in den
Teilen II und III des Anhangs D und im Anhang
E zum Übereinkommen angeführt
sind — die zur Herstellung von Waren ver-
wendet werden, für die eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 ausgestellt oder ein
Formblatt EUR. 2 ausgefüllt wird, nur dann
Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung
oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie
Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates
oder der Gemeinschaft — wie in Artikel 2
vorgesehen — sind.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
21 Absatz 1 des Übereinkommens können
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung
oder in Irland, die zur Herstellung
von Waren gemäß den Bedingungen des Artikels
25 Absatz 1 verwendet werden, in dem
Mitgliedstaat, in dem die genannte Herstellung
erfolgt, bis zum 30. Juni 1977 nicht Gegenstand
irgendeiner Zollrückvergütung oder
Nichterhebung von Zöllen sein.
3. In diesem und in den folgenden Artikeln
umfaßt der Ausdruck ,Zölle' auch die Abgaben
zollgleicher Wirkung."
2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1976 in
Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.