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61_1976 AT

61. Beschluß Nr. 11/1975 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Beschluß Nr. 11/1975 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 23 DES

TEILS I DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens

BESCHLOSSEN

1. Artikel 23 des Teils I des Anhangs B zum

Übereinkommen hat wie folgt zu lauten

„Artikel 23

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels

21 Absatz 1 des Übereinkommens können

Waren — ausgenommen solche, die in den

Teilen II und III des Anhangs D und im Anhang

E zum Übereinkommen angeführt

sind — die zur Herstellung von Waren ver-

wendet werden, für die eine Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 ausgestellt oder ein

Formblatt EUR. 2 ausgefüllt wird, nur dann

Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung

oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie

Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates

oder der Gemeinschaft — wie in Artikel 2

vorgesehen — sind.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels

21 Absatz 1 des Übereinkommens können

Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung

oder in Irland, die zur Herstellung

von Waren gemäß den Bedingungen des Artikels

25 Absatz 1 verwendet werden, in dem

Mitgliedstaat, in dem die genannte Herstellung

erfolgt, bis zum 30. Juni 1977 nicht Gegenstand

irgendeiner Zollrückvergütung oder

Nichterhebung von Zöllen sein.

3. In diesem und in den folgenden Artikeln

umfaßt der Ausdruck ,Zölle' auch die Abgaben

zollgleicher Wirkung."

2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1976 in

Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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