61. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. Juni
1948, BGBl. Nr. 156, über Schutzimpfungen
gegen Pocken (Blattern) wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 22. November 1949,
BGBl. Nr. 7, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 134/1960 über die Schutzimpfungen
gegen Pocken (Blattern) wird wie folgt geändert
Der § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Gefahr für Leben und Gesundheit
im Sinne des § 4 lit. a des Impfgesetzes ist anzunehmen
A. AUF GRUND DES ALTERS, DES GESUNDHEITSZUSTANDES
ODER ANDERER
AM IMPFPFLICHTIGEN SELBST GELEGENER
UMSTÄNDE
I. dauernd
1. wenn der Impfpflichtige zur Zeit der beabsichtigten
Pocken-Erstimpfung älter als drei
Jahre ist;
2. wenn der Impfpflichtige an einer der folgenden
Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen
leidet oder gelitten hat
a) Erkrankungen des Zentralnervensystems
oder seiner Hüllen (z. B. Meningitis, Encephalitis
verschiedener Ätiologie) oder
Folgezustände einer solchen Erkrankung;
b) Krampfanfälle und Epilepsie;
c) geistige oder motorische Entwicklungsverzögerung
(Geburtsschädigung oder
Kernikterus);
d) allgemeine heredodegenerative Erkrankung;
II. vorübergehend
a) bis zum Ablauf der maximalen Inkubationszeit
bei begründeter Annahme, daß
sich der Impfpflichtige mit einer Infektionskrankheit
angesteckt hat;
b) während und längstens zwei Monate nach
klinischer Abheilung von
aa) Infektionskrankheiten (ausgenommen
Erkrankungen mit kompliziertem Verlauf
und aktive Tuberkulose [lit. d]),
bb) anderen fieberhaften Erkrankungen,
cc) Lues connata,
dd) Otitis media acuta vel chronica,
ee) Conjunctivitis,
ff) Blepharitis,
gg) Ceratoconjunctivitis,
hh) Ernährungsstörungen,
ii) Darmkatarrh,
jj) akuten Erkrankungen der Haut,
kk) akuten Erkrankungen der Atemorgane;
c) während und noch mindestens sechs Wochen
nach Absetzen einer Dauertherapie mit
Corticosteroiden, Cytostatica, Antimetaboliten
oder von Bestrahlungen mit ionisierenden
Strahlen;
d) während und ein Jahr nach klinischer Abheilung
von
aa) aktiver Tuberkulose oder einer anderen
schweren und kompliziert verlaufenden
Infektionskrankheit (lit. a),
bb) allergischen Erkrankungen, besonders
Ekzem (Neurodermitis), Asthma bronchiale,
cc) chronischen Hautkrankheiten,
dd) florider Rachitis,
ee) Spasmophilie,
ff) schweren chronischen Ernährungsstörungen,
gg) Bluterkrankungen (z. B. durch Blutbefund
erwiesene Anämie),
hh) hämorrhagischer Diathese,
ii) Nierenerkrankungen (besonders Nephritis
und Nephrose),
jj) rheumatischem Fieber,
kk) Vitium cordis decompensatum,
Myocarditis,
Endocarditis,
11) Folgezuständen nach Embryopathien,
mm) Erkrankungen innersekretorischer Drüsen
(z. B. Schilddrüsenüberfunktion,
schlecht eingestelltem Diabetes mellitus),
nn) sowie ein Jahr nach Austauschtransfusion
beim Neugeborenen (Icterus
gravis neonatorum);
e) während einer Schwangerschaft.
B. AUF GRUND BEI DEN ELTERN ODER
GESCHWISTERN BESTEHENDER, AUF
EINE GEFÄHRDUNG DES IMPFPFLICHTIGEN
HINWEISENDER LEIDEN
dauernd
wenn ein Elternteil oder Geschwister des Impfpflichtigen
an einer allgemeinen heredodegenerativen
Erkrankung leiden.
C. BEI ZUSAMMENTREFFEN DER POCKENIMPFUNG
MIT ANDEREN SCHUTZIMPFUNGEN
1. einen Monat nach einer Schutzimpfung mit
a) Toxoid (z. B. Diphtherie-, Tetanusimpfung),
b) inaktivierten Erregern
(z. B. Pertussis-, Typhus-, Paratyphus-,
Cholera-, Poliomyelitis-Salk-, Grippe-,
Masern-Spaltimpfstoff);
2. zwei Monate nach einer Schutzimpfung mit
nicht inaktivierten Erregern (z. B. Poliomyelitis-
Oral- oder Gelbfieberimpfstoff);
3. drei Monate nach Tuberkulose- oder Rötelnimpfung.
D. BEI BESTEHENDER WOHNGEMEINSCHAFT
MIT GEFÄHRDETEN PERSONEN
auf die Dauer des Bestehens der ständigen
Wohngemeinschaft
a) mit Personen, die an Hautausschlägen,
Eiterungen jeder Art, akuten Infektionskrankheiten
oder anderen fieberhaften
Erkrankungen leiden oder
b) mit einer ungeimpften Schwangeren."