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61_1975 AT

61. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern)

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. Juni

1948, BGBl. Nr. 156, über Schutzimpfungen

gegen Pocken (Blattern) wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 22. November 1949,

BGBl. Nr. 7, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 134/1960 über die Schutzimpfungen

gegen Pocken (Blattern) wird wie folgt geändert

Der § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Gefahr für Leben und Gesundheit

im Sinne des § 4 lit. a des Impfgesetzes ist anzunehmen

A. AUF GRUND DES ALTERS, DES GESUNDHEITSZUSTANDES

ODER ANDERER

AM IMPFPFLICHTIGEN SELBST GELEGENER

UMSTÄNDE

I. dauernd

1. wenn der Impfpflichtige zur Zeit der beabsichtigten

Pocken-Erstimpfung älter als drei

Jahre ist;

2. wenn der Impfpflichtige an einer der folgenden

Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen

leidet oder gelitten hat

a) Erkrankungen des Zentralnervensystems

oder seiner Hüllen (z. B. Meningitis, Encephalitis

verschiedener Ätiologie) oder

Folgezustände einer solchen Erkrankung;

b) Krampfanfälle und Epilepsie;

c) geistige oder motorische Entwicklungsverzögerung

(Geburtsschädigung oder

Kernikterus);

d) allgemeine heredodegenerative Erkrankung;

II. vorübergehend

a) bis zum Ablauf der maximalen Inkubationszeit

bei begründeter Annahme, daß

sich der Impfpflichtige mit einer Infektionskrankheit

angesteckt hat;

b) während und längstens zwei Monate nach

klinischer Abheilung von

aa) Infektionskrankheiten (ausgenommen

Erkrankungen mit kompliziertem Verlauf

und aktive Tuberkulose [lit. d]),

bb) anderen fieberhaften Erkrankungen,

cc) Lues connata,

dd) Otitis media acuta vel chronica,

ee) Conjunctivitis,

ff) Blepharitis,

gg) Ceratoconjunctivitis,

hh) Ernährungsstörungen,

ii) Darmkatarrh,

jj) akuten Erkrankungen der Haut,

kk) akuten Erkrankungen der Atemorgane;

c) während und noch mindestens sechs Wochen

nach Absetzen einer Dauertherapie mit

Corticosteroiden, Cytostatica, Antimetaboliten

oder von Bestrahlungen mit ionisierenden

Strahlen;

d) während und ein Jahr nach klinischer Abheilung

von

aa) aktiver Tuberkulose oder einer anderen

schweren und kompliziert verlaufenden

Infektionskrankheit (lit. a),

bb) allergischen Erkrankungen, besonders

Ekzem (Neurodermitis), Asthma bronchiale,

cc) chronischen Hautkrankheiten,

dd) florider Rachitis,

ee) Spasmophilie,

ff) schweren chronischen Ernährungsstörungen,

gg) Bluterkrankungen (z. B. durch Blutbefund

erwiesene Anämie),

hh) hämorrhagischer Diathese,

ii) Nierenerkrankungen (besonders Nephritis

und Nephrose),

jj) rheumatischem Fieber,

kk) Vitium cordis decompensatum,

Myocarditis,

Endocarditis,

11) Folgezuständen nach Embryopathien,

mm) Erkrankungen innersekretorischer Drüsen

(z. B. Schilddrüsenüberfunktion,

schlecht eingestelltem Diabetes mellitus),

nn) sowie ein Jahr nach Austauschtransfusion

beim Neugeborenen (Icterus

gravis neonatorum);

e) während einer Schwangerschaft.

B. AUF GRUND BEI DEN ELTERN ODER

GESCHWISTERN BESTEHENDER, AUF

EINE GEFÄHRDUNG DES IMPFPFLICHTIGEN

HINWEISENDER LEIDEN

dauernd

wenn ein Elternteil oder Geschwister des Impfpflichtigen

an einer allgemeinen heredodegenerativen

Erkrankung leiden.

C. BEI ZUSAMMENTREFFEN DER POCKENIMPFUNG

MIT ANDEREN SCHUTZIMPFUNGEN

1. einen Monat nach einer Schutzimpfung mit

a) Toxoid (z. B. Diphtherie-, Tetanusimpfung),

b) inaktivierten Erregern

(z. B. Pertussis-, Typhus-, Paratyphus-,

Cholera-, Poliomyelitis-Salk-, Grippe-,

Masern-Spaltimpfstoff);

2. zwei Monate nach einer Schutzimpfung mit

nicht inaktivierten Erregern (z. B. Poliomyelitis-

Oral- oder Gelbfieberimpfstoff);

3. drei Monate nach Tuberkulose- oder Rötelnimpfung.

D. BEI BESTEHENDER WOHNGEMEINSCHAFT

MIT GEFÄHRDETEN PERSONEN

auf die Dauer des Bestehens der ständigen

Wohngemeinschaft

a) mit Personen, die an Hautausschlägen,

Eiterungen jeder Art, akuten Infektionskrankheiten

oder anderen fieberhaften

Erkrankungen leiden oder

b) mit einer ungeimpften Schwangeren."

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