61. Verordnung: 41. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBL Nr. 362/1973, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) für öffentliche Apotheken bei einem
Jahresumsatz mit den begünstigten Beziehern
bis zu 600.000 S 6 v. H. der gesamten
Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel."
2. Anlage A Z. 7 hat zu lauten
„7. Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb
der festgesetzten Betriebszeiten ist der
Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr wie
folgt zu berechnen
In einer Apotheke, die sich allein am Orte befindet
und in der neben dem Apothekenleiter
kein vertretungsberechtigter Apotheker tätig ist,
kann an Sonn- und Feiertagen die Zusatzgebühr
von 20 S bereits ab 12 Uhr berechnet werden.
Der Hausapotheken führende Arzt darf bei
Inanspruchnahme der Hausapotheke während
der Zeit von 20 bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von
5 S berechnen, wenn das Rezept von einem
anderen Arzt stammt, der keine eigene Hausapotheke
führt, oder wenn in einem dringenden
Fall die Arznei an einen in seiner Behandlung
stehenden Kranken, jedoch ohne unmittelbar
vorangegangene ärztliche Untersuchung, ausgefolgt
wird. Der Hausapotheken führende Arzt
hat in diesen Fällen auf dem Rezept „expeditio
nocturna" und die Zeit der Expedition zu vermerken.
Bei der Abgabe einer Arznei, die der Suchtgiftverordnung
vom 20. Dezember 1946, BGBl.
Nr. 19/1947, in der jeweils geltenden Fassung
unterliegt, ist der Apotheker befugt, eine Zusatzgebühr
von 4 S, der Hausapotheken führende
Arzt eine Zusatzgebühr von 75 Groschen zu erheben.
Diese Zusatzgebühren sind gesondert auf den
Rezepten zu vermerken."
3. In der Anlage A haben die lit. a bis 1 im
fünften Absatz der Z. 10 wie folgt zu lauten
4. Anlage A Z. 19 hat zu lauten
„19. Der niedrigste in die Berechnung des
Verkaufspreises einer Arznei einzusetzende Preis
beträgt für gewöhnliches und destilliertes Wasser
30 Groschen, für alle anderen mit • bezeichneten
Mittel 1 Schilling 20 Groschen, für die
unbezeichneten Mittel und für die mit
bezeichneten
Mittel 2 Schilling 40 Groschen.
Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in
der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt
2 Schilling 40 Groschen.
Bei Abgabe von Salzen des Homatropins und
des Physostigmins sind mindestens 0•05 g zu berechnen.
Für die Herstellung isotoner Lösungen, z. B.
Augentropfen und Augenwässer, erforderlichen
Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder Kaliumnitrat)
darf ein Mindestansatz von 2 Schilling 40 Groschen
verrechnet werden.
Für die zur Einstellung einer Lösung auf einen
bestimmten pH-Wert erforderlichen Pufferlösungen
inklusive des allfälligen Zusatzes eines
Konservierungsmittels beträgt der Mindestansatz
2 Schilling 40 Groschen.
Werden Antibiotika, Neosalvarsan oder
Tuberkulin zum Zwecke der rezepturmäßigen
Verarbeitung im Anbruch verschrieben, so ist die
kleinste im Handel befindliche Packung, sofern
sie mindestens die verschriebene Menge enthält,
in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß, gleichzeitig
mehrere derartige Verschreibungen anzufertigen
sind und die Inhaltsmenge einer Packung
hiefür ausreicht."
5. Anlage A Z. 20 hat zu lauten
6. Anlage A Z. 25 hat zu lauten
„25. Für die Preisberechnung der in der
Arzneitaxe mit • bezeichneten Arzneimittel
gelten, wenn diese Mittel ungemischt und ungeteilt
abgegeben werden, die folgenden Bestimmungen
Der Mindestpreis beträgt 1 Schilling 20 Groschen
mit Ausnahme von gewöhnlichem und
destilliertem Wasser, für welches als niedrigster
Preis 30 Groschen zu gelten hat.
Der Preis für Mengen unter 50 g darf die
Hälfte des für 100 g festgesetzten Preises nicht
überschreiten. Für Mengen von 50 g einschließ-
lich bis 1000 g ist der Preis für 100 g der Berechnung
zugrunde zu legen.
Für die Preisberechnung von Arzneimitteln,
die nach Stückzahl oder Flächenmaß gegeben
werden, finden diese Bestimmungen sinngemäß
Anwendung.
Für eine Gebrauchsanweisung, die die Einzelgabe
(jeweils anzuwendende Menge) oder die
Zeitfolge (Häufigkeit der Anwendung) vorschreibt,
beträgt die Vergütung für Apotheken
und für Hausapotheken 20 Groschen (siehe Z. 2
letzter Absatz).
Bei obigen Bestimmungen ist es gleichgültig,
ob die Verordnung in Rezeptform deutsch oder
lateinisch, nach Gewicht oder Geldwert erfolgt."
7. In der Anlage B hat der erste Absatz der
Anmerkungen wie folgt zu lauten
„Bei Aqua fontis und Aqua destillata sind als
niedrigster Preis 30 Groschen, bei allen anderen
in der nachfolgenden Arzneitaxe genannt mit •
bezeichneten Arzneimitteln 1•20 S, bei den mit
keinem Vorzeichen versehenen Mitteln und bei
den mit
bezeichneten Mitteln 2•40 S anzurechnen."
8. In der Anlage B werden die Preisansätze der
nachstehend angeführten. Arzneimittel und Gefäße
wie folgt festgesetzt
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Feber 1974 in
Kraft.