Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
61_1974 AT

61. Verordnung: 41. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: 41. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBL Nr. 362/1973, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) für öffentliche Apotheken bei einem

Jahresumsatz mit den begünstigten Beziehern

bis zu 600.000 S 6 v. H. der gesamten

Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel."

2. Anlage A Z. 7 hat zu lauten

„7. Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb

der festgesetzten Betriebszeiten ist der

Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr wie

folgt zu berechnen

In einer Apotheke, die sich allein am Orte befindet

und in der neben dem Apothekenleiter

kein vertretungsberechtigter Apotheker tätig ist,

kann an Sonn- und Feiertagen die Zusatzgebühr

von 20 S bereits ab 12 Uhr berechnet werden.

Der Hausapotheken führende Arzt darf bei

Inanspruchnahme der Hausapotheke während

der Zeit von 20 bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von

5 S berechnen, wenn das Rezept von einem

anderen Arzt stammt, der keine eigene Hausapotheke

führt, oder wenn in einem dringenden

Fall die Arznei an einen in seiner Behandlung

stehenden Kranken, jedoch ohne unmittelbar

vorangegangene ärztliche Untersuchung, ausgefolgt

wird. Der Hausapotheken führende Arzt

hat in diesen Fällen auf dem Rezept „expeditio

nocturna" und die Zeit der Expedition zu vermerken.

Bei der Abgabe einer Arznei, die der Suchtgiftverordnung

vom 20. Dezember 1946, BGBl.

Nr. 19/1947, in der jeweils geltenden Fassung

unterliegt, ist der Apotheker befugt, eine Zusatzgebühr

von 4 S, der Hausapotheken führende

Arzt eine Zusatzgebühr von 75 Groschen zu erheben.

Diese Zusatzgebühren sind gesondert auf den

Rezepten zu vermerken."

3. In der Anlage A haben die lit. a bis 1 im

fünften Absatz der Z. 10 wie folgt zu lauten

4. Anlage A Z. 19 hat zu lauten

„19. Der niedrigste in die Berechnung des

Verkaufspreises einer Arznei einzusetzende Preis

beträgt für gewöhnliches und destilliertes Wasser

30 Groschen, für alle anderen mit • bezeichneten

Mittel 1 Schilling 20 Groschen, für die

unbezeichneten Mittel und für die mit

bezeichneten

Mittel 2 Schilling 40 Groschen.

Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in

der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt

2 Schilling 40 Groschen.

Bei Abgabe von Salzen des Homatropins und

des Physostigmins sind mindestens 0•05 g zu berechnen.

Für die Herstellung isotoner Lösungen, z. B.

Augentropfen und Augenwässer, erforderlichen

Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder Kaliumnitrat)

darf ein Mindestansatz von 2 Schilling 40 Groschen

verrechnet werden.

Für die zur Einstellung einer Lösung auf einen

bestimmten pH-Wert erforderlichen Pufferlösungen

inklusive des allfälligen Zusatzes eines

Konservierungsmittels beträgt der Mindestansatz

2 Schilling 40 Groschen.

Werden Antibiotika, Neosalvarsan oder

Tuberkulin zum Zwecke der rezepturmäßigen

Verarbeitung im Anbruch verschrieben, so ist die

kleinste im Handel befindliche Packung, sofern

sie mindestens die verschriebene Menge enthält,

in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß, gleichzeitig

mehrere derartige Verschreibungen anzufertigen

sind und die Inhaltsmenge einer Packung

hiefür ausreicht."

5. Anlage A Z. 20 hat zu lauten

6. Anlage A Z. 25 hat zu lauten

„25. Für die Preisberechnung der in der

Arzneitaxe mit • bezeichneten Arzneimittel

gelten, wenn diese Mittel ungemischt und ungeteilt

abgegeben werden, die folgenden Bestimmungen

Der Mindestpreis beträgt 1 Schilling 20 Groschen

mit Ausnahme von gewöhnlichem und

destilliertem Wasser, für welches als niedrigster

Preis 30 Groschen zu gelten hat.

Der Preis für Mengen unter 50 g darf die

Hälfte des für 100 g festgesetzten Preises nicht

überschreiten. Für Mengen von 50 g einschließ-

lich bis 1000 g ist der Preis für 100 g der Berechnung

zugrunde zu legen.

Für die Preisberechnung von Arzneimitteln,

die nach Stückzahl oder Flächenmaß gegeben

werden, finden diese Bestimmungen sinngemäß

Anwendung.

Für eine Gebrauchsanweisung, die die Einzelgabe

(jeweils anzuwendende Menge) oder die

Zeitfolge (Häufigkeit der Anwendung) vorschreibt,

beträgt die Vergütung für Apotheken

und für Hausapotheken 20 Groschen (siehe Z. 2

letzter Absatz).

Bei obigen Bestimmungen ist es gleichgültig,

ob die Verordnung in Rezeptform deutsch oder

lateinisch, nach Gewicht oder Geldwert erfolgt."

7. In der Anlage B hat der erste Absatz der

Anmerkungen wie folgt zu lauten

„Bei Aqua fontis und Aqua destillata sind als

niedrigster Preis 30 Groschen, bei allen anderen

in der nachfolgenden Arzneitaxe genannt mit •

bezeichneten Arzneimitteln 1•20 S, bei den mit

keinem Vorzeichen versehenen Mitteln und bei

den mit

bezeichneten Mitteln 2•40 S anzurechnen."

8. In der Anlage B werden die Preisansätze der

nachstehend angeführten. Arzneimittel und Gefäße

wie folgt festgesetzt

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Feber 1974 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →