61. Bundesgesetz: Zivilluftfahrt-Statistikgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat statistische Erhebungen über den Stand, die
Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung
mit dem Bundesstatistikgesetz 1965,
BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebungen sind
a) die Verkehrs- und Transportleistungen im
Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs
(§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen
Luftfahrt;
b) die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen
Struktur erforderlichen Bestandsdaten
sowie die Erfolgsdaten der
Zivilluftfahrt;
c) die Nutzung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen
(§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und
von Flugschülerausweisen (§ 51 des Luftfahrtgesetzes).
§ 3. Als Erhebungsmerkmale können erfragt
werden
(1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im
Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs
a) das Verkehrsvolumen;
b) die Flugbewegungen;
c) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
d) die für die Berechnung der Fluggast- bzw.
Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.
(2) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im
Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt
a) die Flugbewegungen;
b) die Art und der Zweck der durchgeführten
Flüge;
c) die Zahl der Flugstunden.
(3) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b
a) der Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert
nach Type und Baujahr sowie nach
Verwendungsarten und Kapazität und weiters
die Flugzeiten;
b) die Personalstände und die Arbeitsstunden;
c) die Umsätze;
d) die Lohn- und Gehaltssummen;
e) die Zahl und die Kategorie der beförderten
Fluggäste.
(4) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c
a) die Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;
b) die Zahl der Starts und der Flugstunden;
c) die Art und der Zweck der durchgeführten
Flüge;
d) das Alter, das Geschlecht und der Beruf
des zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 4. Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich
der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien-
und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich
der verbleibenden Erhebungsgegenstände
als periodisch wiederkehrende durchzuführen.
§ 5. Der Bundesminister für Verkehr hat durch
Verordnung Anordnungen zu treffen über
a) den Erhebungsgegenstand;
b) die Erhebungsmerkmale im Rahmen der
§§ 2 und 3;
c) den Berichtszeitraum und den Stichtag;
d) den Kreis der Auskunftspflichtigen;
e) die Form der Durchführung der Erhebungen.
§ 6. Zur Auskunftserteilung bei statistischen
Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
verpflichtet
a) die ausländischen Luftbeförderungsunterunternehmen,
denen in Österreich Flugverkehrsrechte
eingeräumt sind;
b) die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen
(§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);
c) die Halter österreichischer Zivilflugplätze
(§ 60 des Luftfahrtgesetzes);
d) die österreichischen Zivilluftfahrerschulen
(S 42 des Luftfahrtgesetzes);
e) die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge
(§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes)
und Personen, die im Berichtszeitraum Halter
eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des
Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges
waren;
f) die Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-
Personalausweise, Anerkennungsscheine
und Flugschülerausweise.
§ 7. (1) Die Flughafenbetriebsgesellschaften
werden bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a als
Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit
als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen
berufenes Organ des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes aus (§ 4 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965).
(2) Die Mitwirkung bei den Erhebungen
besteht in der Entgegennahme der Berichte und
in der Prüfung derselben auf vollständige Ausfüllung
sowie in der Einsendung der Erhebungspapiere
an das Österreichische Statistische Zentralamt.
(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt
erläßt die für die Entgegennahme, Prüfung und
Übersendung der Erhebungspapiere notwendigen
Weisungen (§ 4 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965).
(4) Die Flughafenbetriebsgesellschaften führen
die ihnen übertragenen Aufgaben unentgeltlich
aus und unterliegen den besonderen Bestimmungen
über die Geheimhaltung von Einzelangaben,
die im Zuge der Erhebungen und in Erfüllung
der Mitwirkung bekanntwerden (§ 10 Abs. 2
des Bundesstatistikgesetzes 1965).
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1972 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu
diesem Bundesgesetz können auch vor seinem
Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
§ 9. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog)
des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im
Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen
ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt
dieser Ziffer entfällt.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr
betraut.