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61_1972 AT

61. Bundesgesetz: Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Bundesgesetz: Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat statistische Erhebungen über den Stand, die

Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung

mit dem Bundesstatistikgesetz 1965,

BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebungen sind

a) die Verkehrs- und Transportleistungen im

Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs

(§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen

Luftfahrt;

b) die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen

Struktur erforderlichen Bestandsdaten

sowie die Erfolgsdaten der

Zivilluftfahrt;

c) die Nutzung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen

(§ 26 des Luftfahrtgesetzes) und

von Flugschülerausweisen (§ 51 des Luftfahrtgesetzes).

§ 3. Als Erhebungsmerkmale können erfragt

werden

(1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im

Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs

a) das Verkehrsvolumen;

b) die Flugbewegungen;

c) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;

d) die für die Berechnung der Fluggast- bzw.

Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.

(2) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im

Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt

a) die Flugbewegungen;

b) die Art und der Zweck der durchgeführten

Flüge;

c) die Zahl der Flugstunden.

(3) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b

a) der Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert

nach Type und Baujahr sowie nach

Verwendungsarten und Kapazität und weiters

die Flugzeiten;

b) die Personalstände und die Arbeitsstunden;

c) die Umsätze;

d) die Lohn- und Gehaltssummen;

e) die Zahl und die Kategorie der beförderten

Fluggäste.

(4) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c

a) die Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;

b) die Zahl der Starts und der Flugstunden;

c) die Art und der Zweck der durchgeführten

Flüge;

d) das Alter, das Geschlecht und der Beruf

des zivilen Luftfahrtpersonals.

§ 4. Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich

der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien-

und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich

der verbleibenden Erhebungsgegenstände

als periodisch wiederkehrende durchzuführen.

§ 5. Der Bundesminister für Verkehr hat durch

Verordnung Anordnungen zu treffen über

a) den Erhebungsgegenstand;

b) die Erhebungsmerkmale im Rahmen der

§§ 2 und 3;

c) den Berichtszeitraum und den Stichtag;

d) den Kreis der Auskunftspflichtigen;

e) die Form der Durchführung der Erhebungen.

§ 6. Zur Auskunftserteilung bei statistischen

Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

verpflichtet

a) die ausländischen Luftbeförderungsunterunternehmen,

denen in Österreich Flugverkehrsrechte

eingeräumt sind;

b) die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen

(§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);

c) die Halter österreichischer Zivilflugplätze

(§ 60 des Luftfahrtgesetzes);

d) die österreichischen Zivilluftfahrerschulen

(S 42 des Luftfahrtgesetzes);

e) die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge

(§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes)

und Personen, die im Berichtszeitraum Halter

eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des

Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges

waren;

f) die Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-

Personalausweise, Anerkennungsscheine

und Flugschülerausweise.

§ 7. (1) Die Flughafenbetriebsgesellschaften

werden bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a als

Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit

als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen

berufenes Organ des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes aus (§ 4 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965).

(2) Die Mitwirkung bei den Erhebungen

besteht in der Entgegennahme der Berichte und

in der Prüfung derselben auf vollständige Ausfüllung

sowie in der Einsendung der Erhebungspapiere

an das Österreichische Statistische Zentralamt.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt

erläßt die für die Entgegennahme, Prüfung und

Übersendung der Erhebungspapiere notwendigen

Weisungen (§ 4 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965).

(4) Die Flughafenbetriebsgesellschaften führen

die ihnen übertragenen Aufgaben unentgeltlich

aus und unterliegen den besonderen Bestimmungen

über die Geheimhaltung von Einzelangaben,

die im Zuge der Erhebungen und in Erfüllung

der Mitwirkung bekanntwerden (§ 10 Abs. 2

des Bundesstatistikgesetzes 1965).

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1972 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu

diesem Bundesgesetz können auch vor seinem

Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch

frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

§ 9. Im Anhang gemäß § 2 Abs. 2 (Katalog)

des Bundesstatistikgesetzes 1965 ist im

Abschnitt I/B Ziffer 16 nach dem Wort Kraftfahrwesen

ein Punkt zu setzen. Der folgende Inhalt

dieser Ziffer entfällt.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr

betraut.

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