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61_1971 AT

61. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 38 des Ärztegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 38 des Ärztegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 und 4 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

und gemäß den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird

kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Oktober 1970, G 5/70-9, dem

Bundeskanzler zugestellt am 25. Jänner 1971,

die im § 38 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/

1949, in der Fassung der Ärztegesetznovelle

1964, BGBl. Nr. 50, enthaltenen Worte „Die

Organe und" gemäß Art. 140 B-VG als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. September 1971 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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