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61_1970 AT

61. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Nationalrats-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Nationalrats-Wahlordnung

Artikel I.

(1) Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in

der Anlage die Nationalrats-Wahlordnung 1962,

BGBl. Nr. 246, in der durch die Bundesgesetze

BGBl. Nr. 70/1967, 413/1968 und 437/1969 abgeänderten

Fassung neu verlautbart.

(2) Bei der Wiederverlautbarung wurden auch

die Verordnungen des Bundesministeriums für

Inneres BGBl. Nr. 244/1968 und 90/1969, betreffend

die Richtigstellung der Anlage 1 (Wahlkreise),

ferner wurde in Anlage 1 bei der Aufzählung

der zum Wahlkreis 10 gehörigen Gebietsteile

die Änderung des Namens der Gemeinde

Heiligenblut-Raxendorf auf „Raxendorf"

gemäß Kundmachung der NÖ. Landesregierung

LGBl. Nr 164/1969 berücksichtigt.

(3) Die bisherigen §§ 10 a bis 26, 49 bis 55 a

und 76 a bis 111 des zur Wiederverlautbarung

gelangenden Gesetzes haben neue Ordnungszahlen

erhalten; die Bezugnahme auf Paragraphen

innerhalb des Textes wurde entsprechend

richtiggestellt.

(4) In Anpassung an den neueren Sprachgebrauch

der Gesetzgebung wurde in den §§ 3

Abs. 3, 5 Abs. 1, 23 Abs. 4 und 116 Abs. 4 und 5

der Ausdruck „Bundesministerium" durch den

Ausdruck „Bundesminister" ersetzt.

Artikel II.

Das Bundesgesetz BGBL Nr. 70/1967 ist am

1. Jänner 1967, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 413/

1968 ist am 1. Jänner 1969 und das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 437/1969 ist am 20. Dezember

1969 in Kraft getreten.

Artikel III.

Das neu verlautbarte Gesetz ist als „Nationalrats-

Wahlordnung 1970" zu bezeichnen.

Artikel IV.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt festgestellt.

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