61. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Nationalrats-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
(1) Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird in
der Anlage die Nationalrats-Wahlordnung 1962,
BGBl. Nr. 246, in der durch die Bundesgesetze
BGBl. Nr. 70/1967, 413/1968 und 437/1969 abgeänderten
Fassung neu verlautbart.
(2) Bei der Wiederverlautbarung wurden auch
die Verordnungen des Bundesministeriums für
Inneres BGBl. Nr. 244/1968 und 90/1969, betreffend
die Richtigstellung der Anlage 1 (Wahlkreise),
ferner wurde in Anlage 1 bei der Aufzählung
der zum Wahlkreis 10 gehörigen Gebietsteile
die Änderung des Namens der Gemeinde
Heiligenblut-Raxendorf auf „Raxendorf"
gemäß Kundmachung der NÖ. Landesregierung
LGBl. Nr 164/1969 berücksichtigt.
(3) Die bisherigen §§ 10 a bis 26, 49 bis 55 a
und 76 a bis 111 des zur Wiederverlautbarung
gelangenden Gesetzes haben neue Ordnungszahlen
erhalten; die Bezugnahme auf Paragraphen
innerhalb des Textes wurde entsprechend
richtiggestellt.
(4) In Anpassung an den neueren Sprachgebrauch
der Gesetzgebung wurde in den §§ 3
Abs. 3, 5 Abs. 1, 23 Abs. 4 und 116 Abs. 4 und 5
der Ausdruck „Bundesministerium" durch den
Ausdruck „Bundesminister" ersetzt.
Artikel II.
Das Bundesgesetz BGBL Nr. 70/1967 ist am
1. Jänner 1967, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 413/
1968 ist am 1. Jänner 1969 und das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 437/1969 ist am 20. Dezember
1969 in Kraft getreten.
Artikel III.
Das neu verlautbarte Gesetz ist als „Nationalrats-
Wahlordnung 1970" zu bezeichnen.
Artikel IV.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt festgestellt.