61_1969
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61. Kundmachung: Beitritt Italiens zum Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 61. Kundmachung: Beitritt Italiens zum Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
1969_61_0 61. Kundmachung: Beitritt Italiens zum Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
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Nach Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
hat Italien am 7. November 1968
seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen
über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter
Auszüge aus Personenstandsbüchern
(BGBl. Nr. 275/1965, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 283/
1967) hinterlegt.
Gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 ist dieses
Übereinkommen für Italien am 7. Dezember
1968 in Kraft getreten.