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61_1969 AT

61. Kundmachung: Beitritt Italiens zum Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Kundmachung: Beitritt Italiens zum Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Nach Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

hat Italien am 7. November 1968

seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen

über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter

Auszüge aus Personenstandsbüchern

(BGBl. Nr. 275/1965, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 283/

1967) hinterlegt.

Gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 ist dieses

Übereinkommen für Italien am 7. Dezember

1968 in Kraft getreten.

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