61. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen in der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 15. Dezember 1967, V 10/67-23, folgende
Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 9. Mai 1951,
BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für
die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise
geändert und neu verlautbart wird, in der Fassung
der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz, BGBl. Nr. 63/1960, als gesetzwidrig
aufgehoben
im § 236 I Z. 1 die Worte: „ ... wegen Übertretung
... 50 bis 500 S .. .";
im § 237 Abs. 1 die Worte: „a) die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Ersatzpflichtigen" und
den letzten Satz, lautend: „Vor der Entscheidung
sind die etwa nötigen Erhebungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen
zu pflegen."
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai
1968 in Kraft.