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61_1968 AT

61. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen in der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen in der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. Dezember 1967, V 10/67-23, folgende

Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 9. Mai 1951,

BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für

die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise

geändert und neu verlautbart wird, in der Fassung

der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz, BGBl. Nr. 63/1960, als gesetzwidrig

aufgehoben

im § 236 I Z. 1 die Worte: „ ... wegen Übertretung

... 50 bis 500 S .. .";

im § 237 Abs. 1 die Worte: „a) die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Ersatzpflichtigen" und

den letzten Satz, lautend: „Vor der Entscheidung

sind die etwa nötigen Erhebungen über die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen

zu pflegen."

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai

1968 in Kraft.

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