61. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten ihre Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunden
zur Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.
Nr. 55/1955, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 86/1962) hinterlegt
Der Vorbehalt der Türkei hat folgenden
Wortlaut
Keine Bestimmung dieser Konvention, kann so
ausgelegt werden, daß Flüchtlingen mehr Rechte
eingeräumt werden, als türkischen Staatsangehörigen
in der Türkei zuerkannt werden.
Die Erklärung der Türkei hat folgenden Wortlaut
A. Die Regierung der Türkischen Republik
gehört den in Artikel 1 Abschnitt A dieser Konvention
erwähnten Vereinbarungen vom 12. Mai
1926 und vom 30. Juni 1928 nicht an. Da andererseits
die 150 unter die Vereinbarung vom
30. Juni 1928 fallenden Personen auf Grund des
Gesetzes Nr. 3527 amnestiert worden sind, sind
die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bestimmungen
hinsichtlich der Türkei nicht mehr
gültig. Infolgedessen betrachtet die Regierung
der Türkischen Republik die Konvention vom
28. Juli 1951. unabhängig von den oben erwähnten
Vereinbarungen.
B. Für Verpflichtungen aus dieser Konvention
versteht die Regierung der Republik unter den
in Artikel 1 Abschnitt B zitierten Worten „vor
dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse" Ereignisse,
die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa
eingetreten sind.
C. Ebenso ist die Regierung der Republik der
Auffassung, daß der in Artikel 1 Abschnitt C
der Konvention erwähnte Akt der Inanspruchnahme
oder des Wiedererwerbes — nämlich
„wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
ihres Heimatlandes gestellt hat; oder die verlorene
Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben
hat" — nicht nur vom Begehren der
betreffenden Person, sondern auch von der Zustimmung
des betreffenden Staates abhängt.
Ghana, Gabon, die Vereinigte Republik
Tanganjika und Sansibar, Liberia,
Kongo (Demokratische Republik) und Kenia
haben gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt,
daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen
Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene
Ereignisse" so verstanden werden sollen, daß sie
sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner
1951 in Europa oder anderswo eingetreten
sind.
Peru hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B
Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A
enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene
Ereignisse" so verstanden werden
sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die
vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten
sind.
Die folgenden Staaten haben zu den angeführten
Zeitpunkten erklärt, sich an diese Konvention
gebunden zu erachten, deren Anwendung
bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf
die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden
war
Togo 27. Feber 1962
Dahomey 4. April 1962
Zentralafrikanische
Republik 4. September 1962
Kongo (Brazzaville) 15. Oktober 1962
Algerien (mit nachstehender
Erklärung)
21. Feber 1963
Senegal 2. Mai 1963
Cypern 16. Mai 1963
Jamaika (mit nachstehender
Erklärung)
30. Juli 1964
Guinea (mit nachstehender
Erklärung)
28. Dezember 1965
Gambia (mit nachstehender
Erklärung)
7. September 1966
Jamaika hat erklärt, daß es die seitens des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland anläßlich der Ausdehnung des
Geltungsbereiches der Konvention auf Jamaika
erklärten Vorbehalte (BGBl. Nr. 100/1958) bestätigt
und aufrechterhält.
Gambia hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B
Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A
enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951
eingetretene Ereignisse" so verstanden werden
sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die
vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo
eingetreten sind.
Algerien und Guinea haben gemäß Artikel
1 Abschnitt B Ziffer 2 erklärt, daß sie ihre
Verpflichtungen aus dieser Konvention durch
Annahme der Alternative b des Artikels 1 Abschnitt
B Ziffer 1 erweitern.
Weiters haben auch folgende Staaten zu den
angeführten Zeitpunkten gemäß Artikel 1 Abschnitt
B Ziffer 2 erklärt, daß sie ihre auf Grund
dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen
durch Annahme der Alternative b des Artikels
1 Abschnitt B Ziffer 1 erweitern
Kamerun 29. Dezember 1961
Zentralafrikanische
Republik 15. Oktober 1962
Togo 23. Oktober 1962
Senegal 12. Oktober 1964
Niger 7. Dezember 1964
Dänemark hat am 23. August 1962 mitgeteilt,
daß es den anläßlich der Ratifikation der
Konvention gemachten Vorbehalt zu Artikel 14
(BGBl. Nr. 55/1955) gemäß Artikel 42 Ziffer 2
mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 zurückziehe.
Die Schweiz hat am 18. Feber 1963 mitgeteilt,
daß sie den anläßlich der Ratifikation der
Konvention gemachten Vorbehalt zu Artikel 24
Ziffer 1 lit. a und b und Ziffer 3 (BGBl. Nr. 197/
1955) gemäß Artikel 42 Ziffer 2 zurückziehe,
soweit dieser Vorbehalt die Alters- und Hinterbliebenenversicherung
betrifft.
Italien hat am 20. Oktober 1964 mitgeteilt,
daß es die anläßlich der Unterzeichnung
der Konvention gemachten und anläßlich deren
Ratifikation bestätigten Vorbehalte zu den Artikeln
6, 7, 8, 19, 22, 23, 25 und 34 (BGBl.
Nr. 55/1955) zurückziehe. In dieser Mitteilung
wurde festgestellt, daß Italien seine gemäß Artikel
1 Abschnitt B Ziffer 1 abgegebene Erklärung
aufrechterhalte und die Bestimmungen der Artikel
17 und 18 weiterhin nur als Empfehlungen
anerkenne.