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61_1967 AT

61. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten ihre Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunden

zur Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.

Nr. 55/1955, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 86/1962) hinterlegt

Der Vorbehalt der Türkei hat folgenden

Wortlaut

Keine Bestimmung dieser Konvention, kann so

ausgelegt werden, daß Flüchtlingen mehr Rechte

eingeräumt werden, als türkischen Staatsangehörigen

in der Türkei zuerkannt werden.

Die Erklärung der Türkei hat folgenden Wortlaut

A. Die Regierung der Türkischen Republik

gehört den in Artikel 1 Abschnitt A dieser Konvention

erwähnten Vereinbarungen vom 12. Mai

1926 und vom 30. Juni 1928 nicht an. Da andererseits

die 150 unter die Vereinbarung vom

30. Juni 1928 fallenden Personen auf Grund des

Gesetzes Nr. 3527 amnestiert worden sind, sind

die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bestimmungen

hinsichtlich der Türkei nicht mehr

gültig. Infolgedessen betrachtet die Regierung

der Türkischen Republik die Konvention vom

28. Juli 1951. unabhängig von den oben erwähnten

Vereinbarungen.

B. Für Verpflichtungen aus dieser Konvention

versteht die Regierung der Republik unter den

in Artikel 1 Abschnitt B zitierten Worten „vor

dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse" Ereignisse,

die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa

eingetreten sind.

C. Ebenso ist die Regierung der Republik der

Auffassung, daß der in Artikel 1 Abschnitt C

der Konvention erwähnte Akt der Inanspruchnahme

oder des Wiedererwerbes — nämlich

„wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz

ihres Heimatlandes gestellt hat; oder die verlorene

Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben

hat" — nicht nur vom Begehren der

betreffenden Person, sondern auch von der Zustimmung

des betreffenden Staates abhängt.

Ghana, Gabon, die Vereinigte Republik

Tanganjika und Sansibar, Liberia,

Kongo (Demokratische Republik) und Kenia

haben gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt,

daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen

Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene

Ereignisse" so verstanden werden sollen, daß sie

sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner

1951 in Europa oder anderswo eingetreten

sind.

Peru hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B

Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A

enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene

Ereignisse" so verstanden werden

sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die

vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten

sind.

Die folgenden Staaten haben zu den angeführten

Zeitpunkten erklärt, sich an diese Konvention

gebunden zu erachten, deren Anwendung

bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf

die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden

war

Togo 27. Feber 1962

Dahomey 4. April 1962

Zentralafrikanische

Republik 4. September 1962

Kongo (Brazzaville) 15. Oktober 1962

Algerien (mit nachstehender

Erklärung)

21. Feber 1963

Senegal 2. Mai 1963

Cypern 16. Mai 1963

Jamaika (mit nachstehender

Erklärung)

30. Juli 1964

Guinea (mit nachstehender

Erklärung)

28. Dezember 1965

Gambia (mit nachstehender

Erklärung)

7. September 1966

Jamaika hat erklärt, daß es die seitens des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland anläßlich der Ausdehnung des

Geltungsbereiches der Konvention auf Jamaika

erklärten Vorbehalte (BGBl. Nr. 100/1958) bestätigt

und aufrechterhält.

Gambia hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B

Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A

enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951

eingetretene Ereignisse" so verstanden werden

sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die

vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo

eingetreten sind.

Algerien und Guinea haben gemäß Artikel

1 Abschnitt B Ziffer 2 erklärt, daß sie ihre

Verpflichtungen aus dieser Konvention durch

Annahme der Alternative b des Artikels 1 Abschnitt

B Ziffer 1 erweitern.

Weiters haben auch folgende Staaten zu den

angeführten Zeitpunkten gemäß Artikel 1 Abschnitt

B Ziffer 2 erklärt, daß sie ihre auf Grund

dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen

durch Annahme der Alternative b des Artikels

1 Abschnitt B Ziffer 1 erweitern

Kamerun 29. Dezember 1961

Zentralafrikanische

Republik 15. Oktober 1962

Togo 23. Oktober 1962

Senegal 12. Oktober 1964

Niger 7. Dezember 1964

Dänemark hat am 23. August 1962 mitgeteilt,

daß es den anläßlich der Ratifikation der

Konvention gemachten Vorbehalt zu Artikel 14

(BGBl. Nr. 55/1955) gemäß Artikel 42 Ziffer 2

mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 zurückziehe.

Die Schweiz hat am 18. Feber 1963 mitgeteilt,

daß sie den anläßlich der Ratifikation der

Konvention gemachten Vorbehalt zu Artikel 24

Ziffer 1 lit. a und b und Ziffer 3 (BGBl. Nr. 197/

1955) gemäß Artikel 42 Ziffer 2 zurückziehe,

soweit dieser Vorbehalt die Alters- und Hinterbliebenenversicherung

betrifft.

Italien hat am 20. Oktober 1964 mitgeteilt,

daß es die anläßlich der Unterzeichnung

der Konvention gemachten und anläßlich deren

Ratifikation bestätigten Vorbehalte zu den Artikeln

6, 7, 8, 19, 22, 23, 25 und 34 (BGBl.

Nr. 55/1955) zurückziehe. In dieser Mitteilung

wurde festgestellt, daß Italien seine gemäß Artikel

1 Abschnitt B Ziffer 1 abgegebene Erklärung

aufrechterhalte und die Bestimmungen der Artikel

17 und 18 weiterhin nur als Empfehlungen

anerkenne.

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