61. Kundmachung: Abänderungen der Internationalen Sanitätsregelungen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ZUSATZREGELUNGEN VOM 12. MAI
1965, DURCH WELCHE DIE INTERNATIONALEN
SANITÄTSREGELUNGEN,
IM BESONDEREN HINSICHTLICH
DER VERTILGUNG VON INSEKTEN
IN SCHIFFEN UND LUFTFAHRZEUGEN,
SOWIE DIE ANLAGEN 3 UND 4
(FORMBLÄTTER FÜR INTERNATIONALE
ZEUGNISSE FÜR IMPFUNG ODER
WIEDERIMPFUNG GEGEN GELBFIEBER
UND BLATTERN) ABGEÄNDERT WERDEN
Die Achtzehnte Weltgesundheitsversammlung,
in der Überlegung, daß es notwendig erscheint,
einige Bestimmungen der Internationalen Sanitätsregelungen
abzuändern;
unter Bedachtnahme auf Art. 2 (k), 21 (a) und
22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,
BESCHLIESST am 12. Mai 1965 folgende
Zusatzregelungen
TEIL I
Die folgenden Artikel und die Anlagen 3
und 4 der Internationalen Sanitätsregelungen
werden wie folgt abgeändert
Artikel 73
(Die englische Fassung bleibt unverändert.)
Artikel 96
Im 1. Absatz ist nach „und sie der für den
Hafen zuständigen Sanitätsbehörde auszuhändi-
gen" anzufügen „, es sei denn, eine Sanitätsverwaltung
verlangt dies nicht."
Im 2. Absatz ist das Wort „weitere" zu streichen.
Artikel 97
Im 2. Absatz ist das Wort „weitere" zu streichen.
Artikel 102 (durch die Zusatzregelungen von
1956 entfallen)
Ein neuer Artikel 102 folgenden Inhalts ist
aufzunehmen
1. Jedes Schiff oder Luftfahrzeug, das einen
Bezirk verläßt, in welchem eine Übertragung
von Malaria oder anderen durch Insekten übertragbaren
Krankheiten vorkommt, oder in welchem
gegen Insektizide resistente, als Krankheitsüberträger
in Betracht kommende Stechmücken
vorhanden sind, ist möglichst knapp vor der Abfahrt,
jedoch zu einem solchen Zeitpunkt, daß
eine Verzögerung derselben vermieden wird,
unter Aufsicht der Sanitätsbehörde zu entwesen.
2. Bei der Ankunft in einem Bezirk, in welchem
die Einschleppung als Krankheitsüberträger
in Betracht kommender Insekten zur Entwicklung
von Malaria oder anderen durch Stechmücken
übertragbaren Krankheiten führen
könnte, kann ein im Abs. 1 dieses Artikels bezeichnetes
Schiff oder Luftfahrzeug der Entwesung
unterzogen werden, wenn die Sanitätsbehörde
die gemäß Abs. 1 dieses Artikels durchgeführte
Entwesung nicht für ausreichend hält
oder wenn sie lebende Stechmücken an Bord
findet.
3. Die in Betracht kommenden Staaten können
eine Entwesung als ausreichend anerkennen, die
während des Fluges an jenen Teilen des Luftfahrzeuges
vorgenommen wurde, die auf diese
Weise entwest werden können.
Artikel 105
Im Absatz 1 sind unter lit. (j) die Worte „ausgenommen
Artikel XVII, § 2" zu streichen.
Anlage 3: Internationales Zeugnis für Impfung
oder Wiederimpfung gegen Gelbfieber.
Nach den Worten „Die Gültigkeit dieses Zeugnisses
erstreckt sich auf einen Zeitraum von"
sind die Worte „sechs Jahren" zu streichen und
durch die Worte „zehn Jahre" zu ersetzen.
Nach den Worten „über einen Zeitraum von"
sind die Worte „sechs Jahren" zu streichen und
durch die Worte „zehn Jahren" zu ersetzen.
Anlage 4: Internationales Zeugnis für Impfung
oder Wiederimpfung gegen Blattern.
Nach den Worten „am angegebenen Tage
gegen Blattern geimpft oder wiedergeimpft
wurde" ist anzufügen „Die Impfung erfolgte mit
einem gefriergetrockneten oder mit flüssigem
Impfstoff, der den von der Weltgesundheitsorganisation
empfohlenen Anforderungen laut Bescheinigung
entspricht."
Der in dieser Anlage enthaltene Raster ist
durch nachstehenden Raster zu ersetzen
TEIL II
1. Die Gültigkeitsdauer eines Internationalen
Zeugnisses für Impfung oder Wiederimpfung
gegen Gelbfieber, das vor dem Inkrafttreten dieser
Zusatzregelungen ausgestellt wurde, wird
hiermit von sechs auf zehn Jahre ausgedehnt.
2. Nach Inkrafttreten dieser Zusatzregelungen
kann das Formblatt für das Internationale Zeugnis
für Impfung oder Wiederimpfung gegen
Blattern (Anlage 4 der Internationalen Sanitätsregelungen)
weiterhin bis zum 1. Jänner 1967
verwendet werden. Ein so ausgestelltes Impf-
zeugnis ist danach für den Zeitraum gültig, für
welchen es vorher gültig war.
TEIL III
Die gemäß Artikel 22 der Satzung der Organisation
vorgesehene Frist zur Ablehnung oder
zu einem Vorbehalt beträgt drei Monate vom
Zeitpunkte der durch den Generaldirektor erfolgten
Bekanntgabe der Annahme dieser Zusatzregelungen
durch die Weltgesundheitsversammlung
an gerechnet.
TEIL IV
Diese Zusatzregelungen treten am 1. Jänner
1966 in Kraft.
TEIL V
Die folgenden Schlußbestimmungen der Internationalen
Sanitätsregelungen finden auf diese
Zusatzregelungen Anwendung: Absatz 3 des Artikels
106, die Absätze 1 und 2 sowie der erste
Satz des Absatzes 5 des Artikels 107, Artikel 108
und Absatz 2 des Artikels 109, wobei jedoch der
darin genannte Stichtag durch den im Teil IV
dieser Zusatzregelungen genannten Stichtag zu
ersetzen ist, sowie schließlich die Artikel 110 bis
Artikel 113.
ZU URKUND DESSEN haben wir in Genf
am 12. Mai 1965 gezeichnet
V. V. Olguin
Präsident der Achtzehnten Weltgesundheitsversammlung
M. G. Candau
Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation
Die vorstehenden Zusatzregelungen zu den Internationalen Sanitätsregelungen, BGBl. Nr. 97/
1953 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 13, 14 und 15/1957, BGBl. Nr. 314/1960 sowie
BGBl. Nr. 259/1963, sind für Österreich gemäß Artikel 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,
BGBl. Nr. 96/1949, im Zusammenhang mit Teil IV dieser Zusatzregelungen am 1. Jänner
1966 in Kraft getreten.