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61_1966 AT

61. Kundmachung: Abänderungen der Internationalen Sanitätsregelungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Kundmachung: Abänderungen der Internationalen Sanitätsregelungen

(Übersetzung)

ZUSATZREGELUNGEN VOM 12. MAI

1965, DURCH WELCHE DIE INTERNATIONALEN

SANITÄTSREGELUNGEN,

IM BESONDEREN HINSICHTLICH

DER VERTILGUNG VON INSEKTEN

IN SCHIFFEN UND LUFTFAHRZEUGEN,

SOWIE DIE ANLAGEN 3 UND 4

(FORMBLÄTTER FÜR INTERNATIONALE

ZEUGNISSE FÜR IMPFUNG ODER

WIEDERIMPFUNG GEGEN GELBFIEBER

UND BLATTERN) ABGEÄNDERT WERDEN

Die Achtzehnte Weltgesundheitsversammlung,

in der Überlegung, daß es notwendig erscheint,

einige Bestimmungen der Internationalen Sanitätsregelungen

abzuändern;

unter Bedachtnahme auf Art. 2 (k), 21 (a) und

22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,

BESCHLIESST am 12. Mai 1965 folgende

Zusatzregelungen

TEIL I

Die folgenden Artikel und die Anlagen 3

und 4 der Internationalen Sanitätsregelungen

werden wie folgt abgeändert

Artikel 73

(Die englische Fassung bleibt unverändert.)

Artikel 96

Im 1. Absatz ist nach „und sie der für den

Hafen zuständigen Sanitätsbehörde auszuhändi-

gen" anzufügen „, es sei denn, eine Sanitätsverwaltung

verlangt dies nicht."

Im 2. Absatz ist das Wort „weitere" zu streichen.

Artikel 97

Im 2. Absatz ist das Wort „weitere" zu streichen.

Artikel 102 (durch die Zusatzregelungen von

1956 entfallen)

Ein neuer Artikel 102 folgenden Inhalts ist

aufzunehmen

1. Jedes Schiff oder Luftfahrzeug, das einen

Bezirk verläßt, in welchem eine Übertragung

von Malaria oder anderen durch Insekten übertragbaren

Krankheiten vorkommt, oder in welchem

gegen Insektizide resistente, als Krankheitsüberträger

in Betracht kommende Stechmücken

vorhanden sind, ist möglichst knapp vor der Abfahrt,

jedoch zu einem solchen Zeitpunkt, daß

eine Verzögerung derselben vermieden wird,

unter Aufsicht der Sanitätsbehörde zu entwesen.

2. Bei der Ankunft in einem Bezirk, in welchem

die Einschleppung als Krankheitsüberträger

in Betracht kommender Insekten zur Entwicklung

von Malaria oder anderen durch Stechmücken

übertragbaren Krankheiten führen

könnte, kann ein im Abs. 1 dieses Artikels bezeichnetes

Schiff oder Luftfahrzeug der Entwesung

unterzogen werden, wenn die Sanitätsbehörde

die gemäß Abs. 1 dieses Artikels durchgeführte

Entwesung nicht für ausreichend hält

oder wenn sie lebende Stechmücken an Bord

findet.

3. Die in Betracht kommenden Staaten können

eine Entwesung als ausreichend anerkennen, die

während des Fluges an jenen Teilen des Luftfahrzeuges

vorgenommen wurde, die auf diese

Weise entwest werden können.

Artikel 105

Im Absatz 1 sind unter lit. (j) die Worte „ausgenommen

Artikel XVII, § 2" zu streichen.

Anlage 3: Internationales Zeugnis für Impfung

oder Wiederimpfung gegen Gelbfieber.

Nach den Worten „Die Gültigkeit dieses Zeugnisses

erstreckt sich auf einen Zeitraum von"

sind die Worte „sechs Jahren" zu streichen und

durch die Worte „zehn Jahre" zu ersetzen.

Nach den Worten „über einen Zeitraum von"

sind die Worte „sechs Jahren" zu streichen und

durch die Worte „zehn Jahren" zu ersetzen.

Anlage 4: Internationales Zeugnis für Impfung

oder Wiederimpfung gegen Blattern.

Nach den Worten „am angegebenen Tage

gegen Blattern geimpft oder wiedergeimpft

wurde" ist anzufügen „Die Impfung erfolgte mit

einem gefriergetrockneten oder mit flüssigem

Impfstoff, der den von der Weltgesundheitsorganisation

empfohlenen Anforderungen laut Bescheinigung

entspricht."

Der in dieser Anlage enthaltene Raster ist

durch nachstehenden Raster zu ersetzen

TEIL II

1. Die Gültigkeitsdauer eines Internationalen

Zeugnisses für Impfung oder Wiederimpfung

gegen Gelbfieber, das vor dem Inkrafttreten dieser

Zusatzregelungen ausgestellt wurde, wird

hiermit von sechs auf zehn Jahre ausgedehnt.

2. Nach Inkrafttreten dieser Zusatzregelungen

kann das Formblatt für das Internationale Zeugnis

für Impfung oder Wiederimpfung gegen

Blattern (Anlage 4 der Internationalen Sanitätsregelungen)

weiterhin bis zum 1. Jänner 1967

verwendet werden. Ein so ausgestelltes Impf-

zeugnis ist danach für den Zeitraum gültig, für

welchen es vorher gültig war.

TEIL III

Die gemäß Artikel 22 der Satzung der Organisation

vorgesehene Frist zur Ablehnung oder

zu einem Vorbehalt beträgt drei Monate vom

Zeitpunkte der durch den Generaldirektor erfolgten

Bekanntgabe der Annahme dieser Zusatzregelungen

durch die Weltgesundheitsversammlung

an gerechnet.

TEIL IV

Diese Zusatzregelungen treten am 1. Jänner

1966 in Kraft.

TEIL V

Die folgenden Schlußbestimmungen der Internationalen

Sanitätsregelungen finden auf diese

Zusatzregelungen Anwendung: Absatz 3 des Artikels

106, die Absätze 1 und 2 sowie der erste

Satz des Absatzes 5 des Artikels 107, Artikel 108

und Absatz 2 des Artikels 109, wobei jedoch der

darin genannte Stichtag durch den im Teil IV

dieser Zusatzregelungen genannten Stichtag zu

ersetzen ist, sowie schließlich die Artikel 110 bis

Artikel 113.

ZU URKUND DESSEN haben wir in Genf

am 12. Mai 1965 gezeichnet

V. V. Olguin

Präsident der Achtzehnten Weltgesundheitsversammlung

M. G. Candau

Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation

Die vorstehenden Zusatzregelungen zu den Internationalen Sanitätsregelungen, BGBl. Nr. 97/

1953 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 13, 14 und 15/1957, BGBl. Nr. 314/1960 sowie

BGBl. Nr. 259/1963, sind für Österreich gemäß Artikel 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,

BGBl. Nr. 96/1949, im Zusammenhang mit Teil IV dieser Zusatzregelungen am 1. Jänner

1966 in Kraft getreten.

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