61. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Zeugsunteroffiziersprüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung vom 10. Juli 1962, BGBl.
Nr. 255, über die Zeugsunteroffiziersprüfung
wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände
zu umfassen
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes sowie Aufbau und
Organisation der österreichischen Behörden.
2. Die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere
der Berufsoffiziere, zeitverpflichteten
Soldaten, Beamten und Vertragsbediensteten der
Heeresverwaltung.
3. Heerwesen.
4. Heeresversorgung und Verwaltungswesen.
5. Kenntnisse aus dem Fachgebiet.
6. Unfallverhütung."
2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 1, Berufsoffiziere des
technischen Dienstes oder Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe A
sein. Die Prüfungskommissäre für die im § 1
Abs. 2 und Abs. 3 Z. 4 bis 6 angeführten Gegenstände
müssen Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 1, Berufsoffiziere des technischen Dienstes,
Beamte der Allgemeinen Verwaltung der
Verwendungsgruppen A oder B oder Lehrer der
Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 sein. Die Prüfungskommissäre
für die im § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 3
genannten Prüfungsgegenstände müssen rechtskundig
sein "