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61_1964 AT

61. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Zeugsunteroffiziersprüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Zeugsunteroffiziersprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Landesverteidigung vom 10. Juli 1962, BGBl.

Nr. 255, über die Zeugsunteroffiziersprüfung

wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände

zu umfassen

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes sowie Aufbau und

Organisation der österreichischen Behörden.

2. Die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere

der Berufsoffiziere, zeitverpflichteten

Soldaten, Beamten und Vertragsbediensteten der

Heeresverwaltung.

3. Heerwesen.

4. Heeresversorgung und Verwaltungswesen.

5. Kenntnisse aus dem Fachgebiet.

6. Unfallverhütung."

2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 1, Berufsoffiziere des

technischen Dienstes oder Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe A

sein. Die Prüfungskommissäre für die im § 1

Abs. 2 und Abs. 3 Z. 4 bis 6 angeführten Gegenstände

müssen Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 1, Berufsoffiziere des technischen Dienstes,

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der

Verwendungsgruppen A oder B oder Lehrer der

Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 sein. Die Prüfungskommissäre

für die im § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 3

genannten Prüfungsgegenstände müssen rechtskundig

sein "

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