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61_1963 AT

61. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. April 1963 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden

Rettenegg, Politischer Bezirk Weiz,

und Fernitz, Politischer Bezirk Graz-Umgebung,

auf die das Gemeindebedienstetengesetz

1957, LGBl, für das Land Steiermark Nr. 34, Anwendung

findet, in die Krankenversicherung der

Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten einbezogen.

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