Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
61_1959 AT

61. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland, betreffend den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beschäftigung österreichischer und deutscher Arbeitnehmer bei der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A. G.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland, betreffend den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beschäftigung österreichischer und deutscher Arbeitnehmer bei der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A. G.

AUSWÄRTIGES AMT

505-S0.55/59

Verbalnote.

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft den Empfang ihrer Verbalnote

vom 2. Januar 1959 — Zahl 9992-A/58 —

über die Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke

A. G. zu bestätigen und ihr folgendes zur Kenntnis

zu bringen

Die enge wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Republik Österreich bei der Errichtung und

dem Betrieb von Werksanlagen der Österreichisch-

Bayerischen Kraftwerke A. G. gibt dem

Auswärtigen Amt Veranlassung, der Österreichischen

Botschaft vorzuschlagen, die Beschäftigung

deutscher und österreichischer Arbeitnehmer

bei dem genannten Unternehmen möglichst ungehindert

von den sonst in den beiden Ländern

bestehenden Beschränkungen für ausländische

Arbeitnehmer durchzuführen. Dies könnte in der

Weise geschehen, daß die beiden Regierungen

dafür sorgen, daß die nach den Vorschriften über

die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in

der Bundesrepublik. Deutschland erforderliche

Arbeitserlaubnis und die in der Republik Österreich

erforderliche Beschäftigungsgenehmigung

und Arbeitserlaubnis an deutsche und österreichische

Arbeitnehmer, die bei der Errichtung

oder dem Betrieb von Werksanlagen der Österreichisch-

Bayerischen Kraftwerke A. G. im Gebiet

des benachbarten Landes beschäftigt sind

oder künftig beschäftigt werden, von den zuständigen

Arbeitsbehörden ohne Einwendungen

erteilt werden.

Falls die Österreichische Bundesregierung diesem

Vorschlag zustimmt, soll die vorliegende Verbalnote

des Auswärtigen Amtes in Verbindung mit

der entsprechenden Antwortnote der Österreichischen

Botschaft als Vereinbarung zwischen der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland und

der Österreichischen Bundesregierung darüber anzusehen

sein, daß die nach den Vorschriften über

die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in

der Bundesrepublik Deutschland erforderliche

Arbeitserlaubnis und die in der Republik Österreich

erforderliche Beschäftigungsgenehmigung

und Arbeitserlaubnis an deutsche oder österreichische

Arbeitnehmer, die bei der Errichtung

oder dem Betrieb von Werksanlagen der Österreichisch-

Bayerischen Kraftwerke A. G. im Gebiet

des benachbarten Landes beschäftigt sind oder

künftig beschäftigt werden, von den zuständigen

Arbeitsbehörden ohne Einwendungen erteilt

werden.

Der Grundsatz, daß bei der Einstellung der

Arbeitnehmer die Interessen beider Staaten möglichst

gleichmäßig berücksichtigt werden, wird

durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Die Vereinbarung soll mit dem Tage der Übergabe

der entsprechenden Antwortnote der österreichischen

Botschaft in Kraft treten.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 16. Januar 1959.

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

Zahl 2219-A/59

Verbalnote.

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, den

Empfang der Verbalnote des Auswärtigen Amtes

vom 16. Januar 1959, Zl. 505-80.55/59, über die

Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A. G. zu

bestätigen. Mit dieser Note hat das Auswärtige

Amt der Österreichischen Botschaft folgendes

mitgeteilt

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft den Empfang ihrer Verbalnote

vom 2. Januar 1959, Zl. 9992-A/58, über

die Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A. G.

zu bestätigen und ihr folgendes zur Kenntnis zu

bringen

Die enge wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Republik Österreich bei der Errichtung und

dem Betrieb von Werksanlagen der Österreichisch-

Bayerischen Kraftwerke A. G. gibt dem

Auswärtigen Amt Veranlassung, der Österreichischen

Botschaft vorzuschlagen, die Beschäftigung

deutscher und österreichischer Arbeitnehmer

bei dem genannten Unternehmen möglichst ungehindert

von den sonst in den beiden Ländern

bestehenden Beschränkungen für ausländische

Arbeitnehmer durchzuführen. Dies könnte in der

Weise geschehen, daß die beiden Regierungen dafür

sorgen, daß die nach den Vorschriften über

die. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in

der Bundesrepublik Deutschland erforderliche

Arbeitserlaubnis und die in der Republik Österreich

erforderliche Beschäftigungsgenehmigung

und Arbeitserlaubnis an deutsche und österreichische

Arbeitnehmer, die bei der Errichtung

oder dem Betrieb von Werksanlagen der Österreichisch-

Bayerischen Kraftwerke A. G. im Gebiet

des benachbarten Landes beschäftigt sind

oder künftig beschäftigt werden, von den zuständigen

Arbeitsbehörden ohne Einwendungen

erteilt werden.

Falls die Österreichische Bundesregierung diesem

Vorschlag zustimmt, soll die vorliegende Verbalnote

des Auswärtigen Amtes in Verbindung

mit der entsprechenden Antwortnote der Österreichischen

Botschaft als Vereinbarung zwischen

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und der Österreichischen Bundesregierung

darüber anzusehen sein, daß die nach den Vorschriften

über die Beschäftigung ausländischer

Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland

erforderliche Arbeitserlaubnis und die in der

Republik Österreich erforderliche Beschäftigungsgenehmigung

und Arbeitserlaubnis an deutsche

oder österreichische Arbeitnehmer, die bei der

Errichtung oder dem Betrieb von Werksanlagen

der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A. G.

im Gebiet des benachbarten Landes beschäftigt

sind oder künftig beschäftigt werden, von den

zuständigen Arbeitsbehörden ohne Einwendungen

erteilt werden.

Der Grundsatz, daß bei der Einstellung der

Arbeitnehmer die Interessen beider Staaten

möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden,

wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Die Vereinbarung soll mit dem Tage der

Übergabe der entsprechenden Antwortnote der

Österreichischen Botschaft in Kraft treten.

Das Auswärtige Amt benützt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern."

Die Österreichische Botschaft beehrt sich mitzuteilen,

daß die zuständigen österreichischen

Regierungsstellen dem in der Verbalnote des

Auswärtigen Amtes enthaltenen Vorschlag zustimmen.

Damit gelten die vorliegende Verbalnote

der Österreichischen Botschaft in Verbindung

mit der Verbalnote des Auswärtigen Amtes

vom 16. Januar 1959 als verbindlich für die gegenständliche

Vereinbarung.

Die Österreichische Botschaft benützt auch

diese Gelegenheit, das Auswärtige Amt erneut

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, am 16. Januar 1959.

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

Die vorliegende Vereinbarung ist am 16. Jänner 1959 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →