61. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland, betreffend den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beschäftigung österreichischer und deutscher Arbeitnehmer bei der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A. G.
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
505-S0.55/59
Verbalnote.
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft den Empfang ihrer Verbalnote
vom 2. Januar 1959 — Zahl 9992-A/58 —
über die Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke
A. G. zu bestätigen und ihr folgendes zur Kenntnis
zu bringen
Die enge wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich bei der Errichtung und
dem Betrieb von Werksanlagen der Österreichisch-
Bayerischen Kraftwerke A. G. gibt dem
Auswärtigen Amt Veranlassung, der Österreichischen
Botschaft vorzuschlagen, die Beschäftigung
deutscher und österreichischer Arbeitnehmer
bei dem genannten Unternehmen möglichst ungehindert
von den sonst in den beiden Ländern
bestehenden Beschränkungen für ausländische
Arbeitnehmer durchzuführen. Dies könnte in der
Weise geschehen, daß die beiden Regierungen
dafür sorgen, daß die nach den Vorschriften über
die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in
der Bundesrepublik. Deutschland erforderliche
Arbeitserlaubnis und die in der Republik Österreich
erforderliche Beschäftigungsgenehmigung
und Arbeitserlaubnis an deutsche und österreichische
Arbeitnehmer, die bei der Errichtung
oder dem Betrieb von Werksanlagen der Österreichisch-
Bayerischen Kraftwerke A. G. im Gebiet
des benachbarten Landes beschäftigt sind
oder künftig beschäftigt werden, von den zuständigen
Arbeitsbehörden ohne Einwendungen
erteilt werden.
Falls die Österreichische Bundesregierung diesem
Vorschlag zustimmt, soll die vorliegende Verbalnote
des Auswärtigen Amtes in Verbindung mit
der entsprechenden Antwortnote der Österreichischen
Botschaft als Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Österreichischen Bundesregierung darüber anzusehen
sein, daß die nach den Vorschriften über
die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in
der Bundesrepublik Deutschland erforderliche
Arbeitserlaubnis und die in der Republik Österreich
erforderliche Beschäftigungsgenehmigung
und Arbeitserlaubnis an deutsche oder österreichische
Arbeitnehmer, die bei der Errichtung
oder dem Betrieb von Werksanlagen der Österreichisch-
Bayerischen Kraftwerke A. G. im Gebiet
des benachbarten Landes beschäftigt sind oder
künftig beschäftigt werden, von den zuständigen
Arbeitsbehörden ohne Einwendungen erteilt
werden.
Der Grundsatz, daß bei der Einstellung der
Arbeitnehmer die Interessen beider Staaten möglichst
gleichmäßig berücksichtigt werden, wird
durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Die Vereinbarung soll mit dem Tage der Übergabe
der entsprechenden Antwortnote der österreichischen
Botschaft in Kraft treten.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 16. Januar 1959.
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BONN
Zahl 2219-A/59
Verbalnote.
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, den
Empfang der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
vom 16. Januar 1959, Zl. 505-80.55/59, über die
Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A. G. zu
bestätigen. Mit dieser Note hat das Auswärtige
Amt der Österreichischen Botschaft folgendes
mitgeteilt
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft den Empfang ihrer Verbalnote
vom 2. Januar 1959, Zl. 9992-A/58, über
die Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A. G.
zu bestätigen und ihr folgendes zur Kenntnis zu
bringen
Die enge wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich bei der Errichtung und
dem Betrieb von Werksanlagen der Österreichisch-
Bayerischen Kraftwerke A. G. gibt dem
Auswärtigen Amt Veranlassung, der Österreichischen
Botschaft vorzuschlagen, die Beschäftigung
deutscher und österreichischer Arbeitnehmer
bei dem genannten Unternehmen möglichst ungehindert
von den sonst in den beiden Ländern
bestehenden Beschränkungen für ausländische
Arbeitnehmer durchzuführen. Dies könnte in der
Weise geschehen, daß die beiden Regierungen dafür
sorgen, daß die nach den Vorschriften über
die. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in
der Bundesrepublik Deutschland erforderliche
Arbeitserlaubnis und die in der Republik Österreich
erforderliche Beschäftigungsgenehmigung
und Arbeitserlaubnis an deutsche und österreichische
Arbeitnehmer, die bei der Errichtung
oder dem Betrieb von Werksanlagen der Österreichisch-
Bayerischen Kraftwerke A. G. im Gebiet
des benachbarten Landes beschäftigt sind
oder künftig beschäftigt werden, von den zuständigen
Arbeitsbehörden ohne Einwendungen
erteilt werden.
Falls die Österreichische Bundesregierung diesem
Vorschlag zustimmt, soll die vorliegende Verbalnote
des Auswärtigen Amtes in Verbindung
mit der entsprechenden Antwortnote der Österreichischen
Botschaft als Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Österreichischen Bundesregierung
darüber anzusehen sein, daß die nach den Vorschriften
über die Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland
erforderliche Arbeitserlaubnis und die in der
Republik Österreich erforderliche Beschäftigungsgenehmigung
und Arbeitserlaubnis an deutsche
oder österreichische Arbeitnehmer, die bei der
Errichtung oder dem Betrieb von Werksanlagen
der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke A. G.
im Gebiet des benachbarten Landes beschäftigt
sind oder künftig beschäftigt werden, von den
zuständigen Arbeitsbehörden ohne Einwendungen
erteilt werden.
Der Grundsatz, daß bei der Einstellung der
Arbeitnehmer die Interessen beider Staaten
möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden,
wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Die Vereinbarung soll mit dem Tage der
Übergabe der entsprechenden Antwortnote der
Österreichischen Botschaft in Kraft treten.
Das Auswärtige Amt benützt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern."
Die Österreichische Botschaft beehrt sich mitzuteilen,
daß die zuständigen österreichischen
Regierungsstellen dem in der Verbalnote des
Auswärtigen Amtes enthaltenen Vorschlag zustimmen.
Damit gelten die vorliegende Verbalnote
der Österreichischen Botschaft in Verbindung
mit der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
vom 16. Januar 1959 als verbindlich für die gegenständliche
Vereinbarung.
Die Österreichische Botschaft benützt auch
diese Gelegenheit, das Auswärtige Amt erneut
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, am 16. Januar 1959.
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Die vorliegende Vereinbarung ist am 16. Jänner 1959 in Kraft getreten.