Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
61_1957 AT

61. Verordnung: Lastverteilungsverordnung 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Lastverteilungsverordnung 1957.

Auf Grund des Lastverteilungsgesetzes 1952,

BGBl. Nr. 207, in der Fassung der Lastverteilungs-

Novellen BGBl. Nr. 131/1954, BGBl.

Nr. 108/1955, BGBl. Nr. 279/1955 und BGBl.

Nr. 258/1956 wird verordnet

1. ABSCHNITT.

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.

§ 1. Langfristige Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen.

Zur Sicherung der gefährdeten Versorgung mit

elektrischer Energie während eines längeren Zeitraumes

kommen als langfristige Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 3

Abs. 4, 5 und 6 sowie des § 5 Abs. 6 des Lastverteilungsgesetzes

1952 folgende Beschränkungen

des Verbrauches an elektrischer Energie für

bestimmte Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher

in Betracht

1. Mengenmäßige Beschränkungen;

2. Beschränkungen hinsichtlich der Leistung;

3. Beschränkungen auf bestimmte Tage oder

Tagesstunden;

4. das Verbot der Benützung bestimmter

Stromverbrauchsgeräte und deren Plombierung

sowie das Verbot der Benützung des elektrischen

Stromes zu bestimmten Zwecken, und zwar allgemein

oder an bestimmten Tagen oder Tagesstunden

oder bis zu einer gewissen Menge oder

Leistung.

§ 2. Allgemeine Stromverbrauchsregelung.

(1) Langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

für bestimmte Verbrauchergruppen

sind gemäß § 3 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes

1952 als bundeseinheitliche Verteilungsregelung

des Bundeslastverteilers (§ 5 Abs. 3

des Lastverteilungsgesetzes 1952) kundzumachen

(„Allgemeine Stromverbrauchsregelung").

(2) Die Allgemeine Stromverbrauchsregelung ist

dem Lastverteilungsbeirat für Österreich zur Beratung

vorzulegen; bei Gefahr im Verzuge ist sie

ihm nachträglich, sobald als möglich, zu unterbreiten.

§ 3. Durchführung langfristiger

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.

(1) Hat der Bundeslastverteiler langfristige

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen angeordnet

(§ 7), so haben die Landeslastverteiler

unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen

nach § 1 für das betreffende Bundesland in Wirksamkeit

zu setzen, sofern sich nicht aus der

Stromlage ergibt, daß eine Abweichung von der

bundeseinheitlichen Verteilungsregelung zu

keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes

führen wird; hiebei sind

Maßnahmen gegen bestimmte Verbrauchergruppen

kundzumachen (§ 5 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes

1952). In der Kundmachung ist auf

die Allgemeine Stromverbrauchsregelung (§ 2)

und auf die Rechtsfolgen des unzulässigen Mehrverbrauches

elektrischer Energie (§§ 3 a und 12

des Lastverteilungsgesetzes 1952) hinzuweisen.

(2) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer

Härten kann der Landeslastverteiler von

den in der Allgemeinen Stromverbrauchsregelung

(§ 2) angeordneten Maßnahmen auf Antrag des

Verbrauchers in gesondert gelagerten Einzelfällen

Ausnahmen gewähren, soweit die Gewährung

solcher Ausnahmen in der Allgemeinen Stromverbrauchsregelung

vorgesehen ist.

(3) Wenn die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes

langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

erforderlich macht und

Anordnungen solcher Art als bundeseinheitliche

Verteilungsregelung nicht bestehen, sind sie vom

Landeslastverteiler unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und

des § 2 anzuordnen und, wenn sie sich gegen

bestimmte Verbrauchergruppen richten, kundzumachen

(§ 5 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes

1952); der Landeslastverteiler hat den Landeshauptmann,

dieser das Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Wege des

Bundeslastverteilers von den beabsichtigten Maßnahmen

vorher zu verständigen. Die Anordnung

langfristiger Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

durch den Landeslastverteiler hat zu

unterbleiben oder ist abzuändern, bereits getroffene

Maßnahmen aber sind aufzuheben oder

zu erleichtern, soweit und solange der Bundeslastverteiler

einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes

zustimmt.

(4) Für Verbraucher, deren Verbrauch durch

den Bundeslastverteiler gesondert geregelt wird

(§ 3 Abs. 1 lit. b des Lastverteilungsgesetzes

1952), trifft der Bundeslastverteiler die langfristigen

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

unter ehester Verständigung des Landeshauptmannes.

(5) Nach den Bestimmungen der Abs. 1, 3

und 4 sowie des § 2 ist auch zu verfahren, wenn

langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

geändert oder aufgehoben werden.

(6) Die Anordnung langfristiger Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen durch den

Bundeslastverteiler ist dem Lastverteilungsbeirat

für Österreich, die Anordnung durch den Landeslastverteiler

nach Abs. 3 dem Lastverteilungsbeirat

für das betreffende Bundesland zur Beratung

vorzulegen; bei Gefahr im Verzuge sind

diese Maßnahmen nachträglich, sobald als möglich,

den Lastverteilungsbeiräten zu unterbreiten.

§ 4. Kurzfristige Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen.

(1) Als kurzfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

kommen nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 5 und 6 sowie des

§ 5 Abs. 6 des Lastverteilungsgesetzes 1952 folgende

Beschränkungen des Verbrauches an elektrischer

Energie für bestimmte Verbrauchergruppen

oder Einzelverbraucher in Betracht

a) die in § 1 aufgezählten Maßnahmen;

b) Abschaltungen von Einzelverbrauchern und

bestimmten Verbrauchergruppen.

(2) Abschaltungen nach Abs. 1 lit. b sind nur

zu verfügen, wenn andere, die Versorgung

weniger beeinträchtigende Maßnahmen nicht genügen

oder wenn nicht mit Bestimmtheit anzunehmen

ist, daß gelindere Maßnahmen den angestrebten

Zweck erreichen werden.

(3) Wird die Versorgung mit elektrischer Energie

infolge unvorhergesehener Ereignisse durch

plötzliche oder kurzfristige wesentliche Verminderungen

der zur Verfügung stehenden Strommenge

gefährdet, die nur durch Senkungen des

Stromverbrauches ausgeglichen werden können,

so ist vorerst die Durchführung kurzfristiger

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen vom

Bundeslastverteiler anzuordnen. Der Bundeslastverteiler

hat hiebei anzugeben, welches Ergebnis

hiedurch erreicht werden muß. Die Bestimmungen

des § 3 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(4) Sofern der Landeslastverteiler das vom

Bundeslastverteiler angeforderte Ergebnis

(Abs. 3) nicht durch andere, die Landesversorgung

weniger beeinträchtigende Vorkehrungen

erreicht, hat er unverzüglich gemäß der Anordnung

des Bundeslastverteilers (Abs. 3) die erforderlichen

Maßnahmen (Abs. 1 und 2) zu treffen

und sie den in Betracht kommenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

mitzuteilen.

(5) Maßnahmen, die bestimmte Verbrauchergruppen

betreffen, sind kundzumachen. Maßnahmen,

die gegenüber Einzelverbrauchern getroffen

werden, sind diesen unverzüglich auf schnellstem

Wege, allenfalls unter Heranziehung von Fernmeldeeinrichtungen,

bekanntzugeben; Maßnahmen,

die nicht schriftlich bekanntgegeben wurden,

sind, sobald als möglich, schriftlich zu bestätigen.

Diese Bestimmungen gelten auch für die

Abänderung oder Aufhebung kurzfristiger

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.

(6) Vom Bundeslastverteiler angeordnete kurzfristige

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

sind in angemessener Frist dem ständigen

Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates für

Österreich nachträglich zu unterbreiten.

(7) Soweit die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes

kurzfristige Stromverbrauchs-

Beschränkungsmaßnahmen erfordert, obliegt

deren Anordnung dem Landeslastverteiler;

die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 und des § 3

Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 5. Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

die elektrische Energie an Letztverbraucher abgeben,

sind verpflichtet, ihre Abnehmer auf die

Einhaltung der Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen

(§§ 1 bis 4) zu überprüfen sowie Zuwiderhandlungen

gegen diese Maßnahmen und

das Ausmaß eines unzulässigen Mehrverbrauches

an elektrischer Energie festzustellen.

(2) Wenn das Verbot der Benützung bestimmter

Stromverbrauchsgeräte und deren Plombierung

(§ 1 Z. 4) als Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahme

angeordnet ist, kann sich der

Landeslastverteiler der Elektrizitätsversorgungsunternehmung

zur Durchführung der Plombierung

und zur Entfernung der Plomben bedienen.

§ 6. Berichterstattung.

Der Landeslastverteiler ist verpflichtet, dem

Landeshauptmann fortlaufend über alle Fragen

der Elektrizitätsversorgung, der Energieerzeugung

und der Lastverteilung in seinem Tätigkeitsbereich

Bericht zu erstatten; der Landeshauptmann

hat fortlaufend über diese Fragen im

Wege des Bundeslastverteilers an das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zu berichten.

§ 7. Anordnungen des Bundeslastverteilers.

Anordnungen des Bundeslastverteilers über

Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen sind,

sofern es sich nicht um die Allgemeine Stromverbrauchsregelung

(§ 2) oder andere kundgemachte

bundeseinheitliche Verteilungsregelungen

oder um Maßnahmen handelt, die der Bundeslastverteiler

unmittelbar trifft (§ 3 Abs. 4

und § 4 Abs. 3 letzter Satz), an den Landeshauptmann

zu richten.

2. ABSCHNITT.

Mehrgebühren.

§ 8. Höhe der Mehrgebühren.

(1) Bei Tarifabnehmern wird die Höhe der

Mehrgebühren wie folgt festgesetzt

§ 9. Einhebung der Mehrgebühren.

(1) Die Mehrgebühren sind von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

die elektrische

Energie an Letztverbraucher abgeben, auf Grund

des festgestellten Mehrverbrauches (§ 5 Abs. 1)

unverzüglich zu berechnen, vorzuschreiben und

einzuheben.

(2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

haben sich zur Einhebung der Mehrgebühren

aller Mittel zu bedienen, die ihnen nach den allgemeinen

Stromabgabebedingnissen gegen

Stromabnehmer zustehen, welche die Verpflichtung

nach den allgemeinen Stromabgabebedingnissen

nicht einhalten. Gegen Abnehmer, die sie

auf Grund eines besonderen Stromlieferungsvertrages

beliefern, haben sie sich aller Mittel zu bedienen,

die ihnen gegen Vertragsbrüchige Stromabnehmer

zur Verfügung stehen.

(3) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

haben die Hälfte der eingehobenen Mehrgebühren

dem Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft abzuführen.

(4) Der Landeslastverteiler hat die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

auf die Einhaltung

ihrer Pflichten nach Abs. 1, 2 und 3 zu

überprüfen und sie zur Erfüllung anzuhalten.

§ 10. Ermäßigung der Mehrgebühren.

(1) Anträge auf Ermäßigung der Mehrgebühren

nach § 3 a Abs. 3 des Lastverteilungsgesetzes

1952 sind bei der Elektrizitätsversorgungsunternehmung,

welche die Mehrgebühr vorgeschrieben

hat, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Vorschreibung

einzubringen und von ihr mit einer Stellungnahme

an den Landeslastverteiler weiterzuleiten;

der Landeslastverteiler hat Anträge, zu

deren Entscheidung der Bundeslastverteiler zuständig

ist, an diesen zu übermitteln. Die Fälligkeit

der Mehrgebühr wird durch das Einbringen

eines Ermäßigungsantrages nicht berührt.

(2) Die Lastverteilungsorgane haben unverzüglich

die betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

von der Ermäßigung einer

Mehrgebühr in Kenntnis zu setzen; der Bundeslastverteiler

hat in solchen Fällen überdies auch

den Landeslastverteiler zu verständigen.

(3) Wenn die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

die Bezahlung von Mehrgebühren

gerichtlich geltend machen, haben sie gleichzeitig

den Namen und die Anschrift des betreffenden

Stromabnehmers sowie den geltend gemachten

Mehrgebührenbetrag dem Landeslastverteiler bekanntzugeben.

§ 11. Berichte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.

Jeweils längstens binnen einem Monat nach der

Feststellung, daß die Gefährdung der Elektrizitätsversorgung

behoben ist (§ 3 Abs. 4 des Lastverteilungsgesetzes

1952), haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

dem Landeslastverteiler,

der auch weitere Angaben verlangen kann,

über den Zeitraum, in dem die Elektrizitätsversorgung

gefährdet war, einen schriftlichen Bericht

zu erstatten, aus dem, gegebenenfalls getrennt

nach Tarifabnehmern und Sonderabnehmern,

ersichtlich ist

a) die Summe der vorgeschriebenen Mehrgebühren;

b) die Summe der eingehobenen Mehrgebühren;

c) die Summe der gewährten Ermäßigungen;

vom Bundeslastverteiler gewährte Ermäßigungen

sind gesondert zu zählen;

d) die Summe der an das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft abgeführten

Mehrgebührenbeträge (§ 9

Abs. 3).

§ 12. Meldung der Landeslastverteiler.

Der Landeslastverteiler hat die eingelangten

Berichte {§ 11) zusammenzufassen und nach

Überprüfung sowie allfälliger Ergänzung an den

Landeshauptmann zu übersenden; der Landeshauptmann

hat sie in zweifacher Ausfertigung

dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

vorzulegen.

3. ABSCHNITT.

Anordnungen zur Stromerzeugung.

§ 13. Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und

Besitzer von Eigenanlagen.

(1) Wenn es zur Sicherstellung der Versorgung

mit elektrischer Energie unbedingt notwendig ist,

kann der Bundeslastverteiler, soweit dadurch bestehende

wasserrechtliche Verpflichtungen oder

gleichgeartete Rechte nicht berührt werden, Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

und Besitzer

von Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer

Energie nach Maßgabe des § 3 Abs. 4

und 5 des Lastverteilungsgesetzes 1952 anweisen,

entsprechend den Erzeugungsanlagen und sonstigen

gegebenen Voraussetzungen Strom einer bestimmten

Menge oder einer bestimmten Leistung

zu erzeugen und nach seinen besonderen Anweisungen

zur Lieferung in das Verbundnetz oder

sonst für die öffentliche Stromversorgung zur

Verfügung zu stellen; Anlagen zur Erzeugung

elektrischer Energie gelten hiebei insoweit als

Eigenanlagen, als sie nicht der öffentlichen

Stromversorgung dienen.

(2) In den Anordnungen nach Abs. 1, die sich

auf Eigenanlagen beziehen, ist Vorsorge zu

treffen, daß die durch die Eigenanlagen versorgten

Werke, Betriebe und sonstigen Stromverbraucher

hinsichtlich des Ausmaßes der Stromversorgung

nicht ungünstiger gestellt sind als die

ständig durch das der öffentlichen Stromversorgung

dienende Netz versorgten Stromabnehmer

gleicher Art.

(3) Ist auf Grund einer Verfügung nach Abs. 1

eine Eigenanlage an das Verbundnetz oder an ein

sonstiges, der allgemeinen Stromversorgung

dienendes Netz oder ist eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung

an das Verbundnetz anzuschließen,

so sind die Kosten des Anschlusses

entsprechend den dadurch erreichten wirtschaftlichen

Vorteilen zwischen dem Stromlieferer und

dem Strombezieher aufzuteilen. Die Kosten des

auf Grund einer Anordnung nach Abs. 1 zur

Verfügung gestellten Stromes sind durch jene

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen zu ersetzen,

denen dieser Strom zukommt. Die Bestimmungen

des § 10 des Lastverteilungsgesetzes

1952 werden hiedurch nicht berührt.

(4) Verfügungen nach Abs. 1 und der Zeitpunkt

ihres Wirksamkeitsbeginnes sind den für

den Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung

oder der Eigenanlage verantwortlichen

Personen unverzüglich auf schnellstem Wege mitzuteilen

und ihnen gleichzeitig die Verfügung

und der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

schriftlich bekanntzugeben; die Verfügung tritt

mit dem auf schnellstem Wege mitgeteilten Zeitpunkt

in Kraft, wenn auch die schriftliche Bekanntgabe

erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt

wird.

4. ABSCHNITT.

Neuanschlüsse und Erweiterungen.

§ 14. Anzeigen.

(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

sind jederzeit verpflichtet, dem Bundeslastverteiler

unverzüglich Anzeige zu erstatten

a) wenn die maximale Bezugsleistung eines

Neuanschlusses 500 kW oder mehr beträgt,

b) sobald die maximale Bezugsleistung eines

bereits angeschlossenen Abnehmers 500 kW

erreicht oder überschreitet,

c) wenn die maximale Bezugsleistung eines

Abnehmers um 500 kW oder mehr erhöht

wird,

d) sobald bei einem Abnehmer seit der letzten

ihn betreffenden Anzeige die Summe

mehrerer nacheinander vorgenommener Erhöhungen

der maximalen Bezugsleistung

500 kW erreicht oder überschreitet.

(2) Anzeigen nach Abs. 1 sind von der Elektrizitätsversorgungsunternehmunig

beim Landeslastverteiler

einzubringen.

5. ABSCHNITT

Kosten der Lastverteilung.

§ 15. Feststellung.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat auf Antrag eines Aufwandträgers

(§ 11 des Lastverteilungsgesetzes

1952) die ihn betreffenden Kosten der Lastverteilung

festzusetzen; es kann die Festsetzung auch

von Amts wegen vornehmen.

(2) Jeder Aufwandsträger hat, wenn er einen

Antrag nach Abs. 1 stellt, zusammen mit diesem,

sonst binnen 14 Tagen nach behördlicher Aufforderung

dem Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft die Kosten der Lastverteilung

für das betreffende abgeschlossene

Kalenderjahr bekanntzugeben.

(3) Die Kostenbeträge sind nach Sach- und Personalaufwand

zu trennen und innerhalb dieser

beiden Gruppen nach den Grundsätzen der Buchführung

aufzugliedern, wobei insbesondere die

Zahl und die Funktionen der beschäftigen Personen

anzugeben sind.

(4) Als Kosten der Lastverteilung gelten nur

Aufwendungen, die anläßlich des Vollzuges der

Bestimmungen des Lastverteilungsgesetzes durch

die Lastverteilungsorgane erwachsen. Kosten für

Kontrollmaßnahmen (§ 5) oder anläßlich der

Einhebung von Mehrgebühren aufgelaufene

Kosten (§ 9) oder Aufwendungen aus sonstigen,

den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen obliegenden

Verpflichtungen oder Kosten, für die

gemäß § 10 des Lastverteilungsgesetzes 1952 eine

Entschädigung nicht begehrt werden kann,

zählen jedenfalls nicht zu den Kosten der Lastverteilung.

6. ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

§ 16. Aufhebung von Bestimmungen.

Aufgehoben werden

1. die Lastverteilungsverordnung 1952, BGBl.

Nr. 214,

2. Artikel II der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

vom 2. November 1951, BGBl. Nr. 243,

betreffend die Wiederinkraftsetzung der Lastverteilungsverordnung

1949.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →