61. Verordnung: Lastverteilungsverordnung 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Lastverteilungsgesetzes 1952,
BGBl. Nr. 207, in der Fassung der Lastverteilungs-
Novellen BGBl. Nr. 131/1954, BGBl.
Nr. 108/1955, BGBl. Nr. 279/1955 und BGBl.
Nr. 258/1956 wird verordnet
1. ABSCHNITT.
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.
§ 1. Langfristige Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen.
Zur Sicherung der gefährdeten Versorgung mit
elektrischer Energie während eines längeren Zeitraumes
kommen als langfristige Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 3
Abs. 4, 5 und 6 sowie des § 5 Abs. 6 des Lastverteilungsgesetzes
1952 folgende Beschränkungen
des Verbrauches an elektrischer Energie für
bestimmte Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher
in Betracht
1. Mengenmäßige Beschränkungen;
2. Beschränkungen hinsichtlich der Leistung;
3. Beschränkungen auf bestimmte Tage oder
Tagesstunden;
4. das Verbot der Benützung bestimmter
Stromverbrauchsgeräte und deren Plombierung
sowie das Verbot der Benützung des elektrischen
Stromes zu bestimmten Zwecken, und zwar allgemein
oder an bestimmten Tagen oder Tagesstunden
oder bis zu einer gewissen Menge oder
Leistung.
§ 2. Allgemeine Stromverbrauchsregelung.
(1) Langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
für bestimmte Verbrauchergruppen
sind gemäß § 3 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes
1952 als bundeseinheitliche Verteilungsregelung
des Bundeslastverteilers (§ 5 Abs. 3
des Lastverteilungsgesetzes 1952) kundzumachen
(„Allgemeine Stromverbrauchsregelung").
(2) Die Allgemeine Stromverbrauchsregelung ist
dem Lastverteilungsbeirat für Österreich zur Beratung
vorzulegen; bei Gefahr im Verzuge ist sie
ihm nachträglich, sobald als möglich, zu unterbreiten.
§ 3. Durchführung langfristiger
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.
(1) Hat der Bundeslastverteiler langfristige
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen angeordnet
(§ 7), so haben die Landeslastverteiler
unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen
nach § 1 für das betreffende Bundesland in Wirksamkeit
zu setzen, sofern sich nicht aus der
Stromlage ergibt, daß eine Abweichung von der
bundeseinheitlichen Verteilungsregelung zu
keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes
führen wird; hiebei sind
Maßnahmen gegen bestimmte Verbrauchergruppen
kundzumachen (§ 5 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes
1952). In der Kundmachung ist auf
die Allgemeine Stromverbrauchsregelung (§ 2)
und auf die Rechtsfolgen des unzulässigen Mehrverbrauches
elektrischer Energie (§§ 3 a und 12
des Lastverteilungsgesetzes 1952) hinzuweisen.
(2) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer
Härten kann der Landeslastverteiler von
den in der Allgemeinen Stromverbrauchsregelung
(§ 2) angeordneten Maßnahmen auf Antrag des
Verbrauchers in gesondert gelagerten Einzelfällen
Ausnahmen gewähren, soweit die Gewährung
solcher Ausnahmen in der Allgemeinen Stromverbrauchsregelung
vorgesehen ist.
(3) Wenn die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes
langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
erforderlich macht und
Anordnungen solcher Art als bundeseinheitliche
Verteilungsregelung nicht bestehen, sind sie vom
Landeslastverteiler unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und
des § 2 anzuordnen und, wenn sie sich gegen
bestimmte Verbrauchergruppen richten, kundzumachen
(§ 5 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes
1952); der Landeslastverteiler hat den Landeshauptmann,
dieser das Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Wege des
Bundeslastverteilers von den beabsichtigten Maßnahmen
vorher zu verständigen. Die Anordnung
langfristiger Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
durch den Landeslastverteiler hat zu
unterbleiben oder ist abzuändern, bereits getroffene
Maßnahmen aber sind aufzuheben oder
zu erleichtern, soweit und solange der Bundeslastverteiler
einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes
zustimmt.
(4) Für Verbraucher, deren Verbrauch durch
den Bundeslastverteiler gesondert geregelt wird
(§ 3 Abs. 1 lit. b des Lastverteilungsgesetzes
1952), trifft der Bundeslastverteiler die langfristigen
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
unter ehester Verständigung des Landeshauptmannes.
(5) Nach den Bestimmungen der Abs. 1, 3
und 4 sowie des § 2 ist auch zu verfahren, wenn
langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
geändert oder aufgehoben werden.
(6) Die Anordnung langfristiger Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen durch den
Bundeslastverteiler ist dem Lastverteilungsbeirat
für Österreich, die Anordnung durch den Landeslastverteiler
nach Abs. 3 dem Lastverteilungsbeirat
für das betreffende Bundesland zur Beratung
vorzulegen; bei Gefahr im Verzuge sind
diese Maßnahmen nachträglich, sobald als möglich,
den Lastverteilungsbeiräten zu unterbreiten.
§ 4. Kurzfristige Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen.
(1) Als kurzfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
kommen nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 5 und 6 sowie des
§ 5 Abs. 6 des Lastverteilungsgesetzes 1952 folgende
Beschränkungen des Verbrauches an elektrischer
Energie für bestimmte Verbrauchergruppen
oder Einzelverbraucher in Betracht
a) die in § 1 aufgezählten Maßnahmen;
b) Abschaltungen von Einzelverbrauchern und
bestimmten Verbrauchergruppen.
(2) Abschaltungen nach Abs. 1 lit. b sind nur
zu verfügen, wenn andere, die Versorgung
weniger beeinträchtigende Maßnahmen nicht genügen
oder wenn nicht mit Bestimmtheit anzunehmen
ist, daß gelindere Maßnahmen den angestrebten
Zweck erreichen werden.
(3) Wird die Versorgung mit elektrischer Energie
infolge unvorhergesehener Ereignisse durch
plötzliche oder kurzfristige wesentliche Verminderungen
der zur Verfügung stehenden Strommenge
gefährdet, die nur durch Senkungen des
Stromverbrauches ausgeglichen werden können,
so ist vorerst die Durchführung kurzfristiger
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen vom
Bundeslastverteiler anzuordnen. Der Bundeslastverteiler
hat hiebei anzugeben, welches Ergebnis
hiedurch erreicht werden muß. Die Bestimmungen
des § 3 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(4) Sofern der Landeslastverteiler das vom
Bundeslastverteiler angeforderte Ergebnis
(Abs. 3) nicht durch andere, die Landesversorgung
weniger beeinträchtigende Vorkehrungen
erreicht, hat er unverzüglich gemäß der Anordnung
des Bundeslastverteilers (Abs. 3) die erforderlichen
Maßnahmen (Abs. 1 und 2) zu treffen
und sie den in Betracht kommenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
mitzuteilen.
(5) Maßnahmen, die bestimmte Verbrauchergruppen
betreffen, sind kundzumachen. Maßnahmen,
die gegenüber Einzelverbrauchern getroffen
werden, sind diesen unverzüglich auf schnellstem
Wege, allenfalls unter Heranziehung von Fernmeldeeinrichtungen,
bekanntzugeben; Maßnahmen,
die nicht schriftlich bekanntgegeben wurden,
sind, sobald als möglich, schriftlich zu bestätigen.
Diese Bestimmungen gelten auch für die
Abänderung oder Aufhebung kurzfristiger
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.
(6) Vom Bundeslastverteiler angeordnete kurzfristige
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
sind in angemessener Frist dem ständigen
Arbeitsausschuß des Lastverteilungsbeirates für
Österreich nachträglich zu unterbreiten.
(7) Soweit die Einhaltung des Landesverbrauchskontingentes
kurzfristige Stromverbrauchs-
Beschränkungsmaßnahmen erfordert, obliegt
deren Anordnung dem Landeslastverteiler;
die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 und des § 3
Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 5. Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,
die elektrische Energie an Letztverbraucher abgeben,
sind verpflichtet, ihre Abnehmer auf die
Einhaltung der Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen
(§§ 1 bis 4) zu überprüfen sowie Zuwiderhandlungen
gegen diese Maßnahmen und
das Ausmaß eines unzulässigen Mehrverbrauches
an elektrischer Energie festzustellen.
(2) Wenn das Verbot der Benützung bestimmter
Stromverbrauchsgeräte und deren Plombierung
(§ 1 Z. 4) als Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahme
angeordnet ist, kann sich der
Landeslastverteiler der Elektrizitätsversorgungsunternehmung
zur Durchführung der Plombierung
und zur Entfernung der Plomben bedienen.
§ 6. Berichterstattung.
Der Landeslastverteiler ist verpflichtet, dem
Landeshauptmann fortlaufend über alle Fragen
der Elektrizitätsversorgung, der Energieerzeugung
und der Lastverteilung in seinem Tätigkeitsbereich
Bericht zu erstatten; der Landeshauptmann
hat fortlaufend über diese Fragen im
Wege des Bundeslastverteilers an das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zu berichten.
§ 7. Anordnungen des Bundeslastverteilers.
Anordnungen des Bundeslastverteilers über
Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen sind,
sofern es sich nicht um die Allgemeine Stromverbrauchsregelung
(§ 2) oder andere kundgemachte
bundeseinheitliche Verteilungsregelungen
oder um Maßnahmen handelt, die der Bundeslastverteiler
unmittelbar trifft (§ 3 Abs. 4
und § 4 Abs. 3 letzter Satz), an den Landeshauptmann
zu richten.
2. ABSCHNITT.
Mehrgebühren.
§ 8. Höhe der Mehrgebühren.
(1) Bei Tarifabnehmern wird die Höhe der
Mehrgebühren wie folgt festgesetzt
§ 9. Einhebung der Mehrgebühren.
(1) Die Mehrgebühren sind von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,
die elektrische
Energie an Letztverbraucher abgeben, auf Grund
des festgestellten Mehrverbrauches (§ 5 Abs. 1)
unverzüglich zu berechnen, vorzuschreiben und
einzuheben.
(2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
haben sich zur Einhebung der Mehrgebühren
aller Mittel zu bedienen, die ihnen nach den allgemeinen
Stromabgabebedingnissen gegen
Stromabnehmer zustehen, welche die Verpflichtung
nach den allgemeinen Stromabgabebedingnissen
nicht einhalten. Gegen Abnehmer, die sie
auf Grund eines besonderen Stromlieferungsvertrages
beliefern, haben sie sich aller Mittel zu bedienen,
die ihnen gegen Vertragsbrüchige Stromabnehmer
zur Verfügung stehen.
(3) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
haben die Hälfte der eingehobenen Mehrgebühren
dem Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft abzuführen.
(4) Der Landeslastverteiler hat die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
auf die Einhaltung
ihrer Pflichten nach Abs. 1, 2 und 3 zu
überprüfen und sie zur Erfüllung anzuhalten.
§ 10. Ermäßigung der Mehrgebühren.
(1) Anträge auf Ermäßigung der Mehrgebühren
nach § 3 a Abs. 3 des Lastverteilungsgesetzes
1952 sind bei der Elektrizitätsversorgungsunternehmung,
welche die Mehrgebühr vorgeschrieben
hat, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Vorschreibung
einzubringen und von ihr mit einer Stellungnahme
an den Landeslastverteiler weiterzuleiten;
der Landeslastverteiler hat Anträge, zu
deren Entscheidung der Bundeslastverteiler zuständig
ist, an diesen zu übermitteln. Die Fälligkeit
der Mehrgebühr wird durch das Einbringen
eines Ermäßigungsantrages nicht berührt.
(2) Die Lastverteilungsorgane haben unverzüglich
die betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
von der Ermäßigung einer
Mehrgebühr in Kenntnis zu setzen; der Bundeslastverteiler
hat in solchen Fällen überdies auch
den Landeslastverteiler zu verständigen.
(3) Wenn die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
die Bezahlung von Mehrgebühren
gerichtlich geltend machen, haben sie gleichzeitig
den Namen und die Anschrift des betreffenden
Stromabnehmers sowie den geltend gemachten
Mehrgebührenbetrag dem Landeslastverteiler bekanntzugeben.
§ 11. Berichte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen.
Jeweils längstens binnen einem Monat nach der
Feststellung, daß die Gefährdung der Elektrizitätsversorgung
behoben ist (§ 3 Abs. 4 des Lastverteilungsgesetzes
1952), haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
dem Landeslastverteiler,
der auch weitere Angaben verlangen kann,
über den Zeitraum, in dem die Elektrizitätsversorgung
gefährdet war, einen schriftlichen Bericht
zu erstatten, aus dem, gegebenenfalls getrennt
nach Tarifabnehmern und Sonderabnehmern,
ersichtlich ist
a) die Summe der vorgeschriebenen Mehrgebühren;
b) die Summe der eingehobenen Mehrgebühren;
c) die Summe der gewährten Ermäßigungen;
vom Bundeslastverteiler gewährte Ermäßigungen
sind gesondert zu zählen;
d) die Summe der an das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft abgeführten
Mehrgebührenbeträge (§ 9
Abs. 3).
§ 12. Meldung der Landeslastverteiler.
Der Landeslastverteiler hat die eingelangten
Berichte {§ 11) zusammenzufassen und nach
Überprüfung sowie allfälliger Ergänzung an den
Landeshauptmann zu übersenden; der Landeshauptmann
hat sie in zweifacher Ausfertigung
dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
vorzulegen.
3. ABSCHNITT.
Anordnungen zur Stromerzeugung.
§ 13. Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und
Besitzer von Eigenanlagen.
(1) Wenn es zur Sicherstellung der Versorgung
mit elektrischer Energie unbedingt notwendig ist,
kann der Bundeslastverteiler, soweit dadurch bestehende
wasserrechtliche Verpflichtungen oder
gleichgeartete Rechte nicht berührt werden, Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
und Besitzer
von Eigenanlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie nach Maßgabe des § 3 Abs. 4
und 5 des Lastverteilungsgesetzes 1952 anweisen,
entsprechend den Erzeugungsanlagen und sonstigen
gegebenen Voraussetzungen Strom einer bestimmten
Menge oder einer bestimmten Leistung
zu erzeugen und nach seinen besonderen Anweisungen
zur Lieferung in das Verbundnetz oder
sonst für die öffentliche Stromversorgung zur
Verfügung zu stellen; Anlagen zur Erzeugung
elektrischer Energie gelten hiebei insoweit als
Eigenanlagen, als sie nicht der öffentlichen
Stromversorgung dienen.
(2) In den Anordnungen nach Abs. 1, die sich
auf Eigenanlagen beziehen, ist Vorsorge zu
treffen, daß die durch die Eigenanlagen versorgten
Werke, Betriebe und sonstigen Stromverbraucher
hinsichtlich des Ausmaßes der Stromversorgung
nicht ungünstiger gestellt sind als die
ständig durch das der öffentlichen Stromversorgung
dienende Netz versorgten Stromabnehmer
gleicher Art.
(3) Ist auf Grund einer Verfügung nach Abs. 1
eine Eigenanlage an das Verbundnetz oder an ein
sonstiges, der allgemeinen Stromversorgung
dienendes Netz oder ist eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung
an das Verbundnetz anzuschließen,
so sind die Kosten des Anschlusses
entsprechend den dadurch erreichten wirtschaftlichen
Vorteilen zwischen dem Stromlieferer und
dem Strombezieher aufzuteilen. Die Kosten des
auf Grund einer Anordnung nach Abs. 1 zur
Verfügung gestellten Stromes sind durch jene
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen zu ersetzen,
denen dieser Strom zukommt. Die Bestimmungen
des § 10 des Lastverteilungsgesetzes
1952 werden hiedurch nicht berührt.
(4) Verfügungen nach Abs. 1 und der Zeitpunkt
ihres Wirksamkeitsbeginnes sind den für
den Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung
oder der Eigenanlage verantwortlichen
Personen unverzüglich auf schnellstem Wege mitzuteilen
und ihnen gleichzeitig die Verfügung
und der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
schriftlich bekanntzugeben; die Verfügung tritt
mit dem auf schnellstem Wege mitgeteilten Zeitpunkt
in Kraft, wenn auch die schriftliche Bekanntgabe
erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt
wird.
4. ABSCHNITT.
Neuanschlüsse und Erweiterungen.
§ 14. Anzeigen.
(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
sind jederzeit verpflichtet, dem Bundeslastverteiler
unverzüglich Anzeige zu erstatten
a) wenn die maximale Bezugsleistung eines
Neuanschlusses 500 kW oder mehr beträgt,
b) sobald die maximale Bezugsleistung eines
bereits angeschlossenen Abnehmers 500 kW
erreicht oder überschreitet,
c) wenn die maximale Bezugsleistung eines
Abnehmers um 500 kW oder mehr erhöht
wird,
d) sobald bei einem Abnehmer seit der letzten
ihn betreffenden Anzeige die Summe
mehrerer nacheinander vorgenommener Erhöhungen
der maximalen Bezugsleistung
500 kW erreicht oder überschreitet.
(2) Anzeigen nach Abs. 1 sind von der Elektrizitätsversorgungsunternehmunig
beim Landeslastverteiler
einzubringen.
5. ABSCHNITT
Kosten der Lastverteilung.
§ 15. Feststellung.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat auf Antrag eines Aufwandträgers
(§ 11 des Lastverteilungsgesetzes
1952) die ihn betreffenden Kosten der Lastverteilung
festzusetzen; es kann die Festsetzung auch
von Amts wegen vornehmen.
(2) Jeder Aufwandsträger hat, wenn er einen
Antrag nach Abs. 1 stellt, zusammen mit diesem,
sonst binnen 14 Tagen nach behördlicher Aufforderung
dem Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft die Kosten der Lastverteilung
für das betreffende abgeschlossene
Kalenderjahr bekanntzugeben.
(3) Die Kostenbeträge sind nach Sach- und Personalaufwand
zu trennen und innerhalb dieser
beiden Gruppen nach den Grundsätzen der Buchführung
aufzugliedern, wobei insbesondere die
Zahl und die Funktionen der beschäftigen Personen
anzugeben sind.
(4) Als Kosten der Lastverteilung gelten nur
Aufwendungen, die anläßlich des Vollzuges der
Bestimmungen des Lastverteilungsgesetzes durch
die Lastverteilungsorgane erwachsen. Kosten für
Kontrollmaßnahmen (§ 5) oder anläßlich der
Einhebung von Mehrgebühren aufgelaufene
Kosten (§ 9) oder Aufwendungen aus sonstigen,
den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen obliegenden
Verpflichtungen oder Kosten, für die
gemäß § 10 des Lastverteilungsgesetzes 1952 eine
Entschädigung nicht begehrt werden kann,
zählen jedenfalls nicht zu den Kosten der Lastverteilung.
6. ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
§ 16. Aufhebung von Bestimmungen.
Aufgehoben werden
1. die Lastverteilungsverordnung 1952, BGBl.
Nr. 214,
2. Artikel II der Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
vom 2. November 1951, BGBl. Nr. 243,
betreffend die Wiederinkraftsetzung der Lastverteilungsverordnung
1949.