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61. Bundesgesetz: Paßgesetznovelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Bundesgesetz: Paßgesetznovelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Paßgesetz 1951, BGBl. Nr. 57, in der

Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 20. Oktober 1953, BGBl. Nr. 160,

wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Österreichische Staatsbürger dürfen die

Grenzen des Bundesgebietes nur mit einem gültigen

Reisepaß oder mit einem vom Bundesministerium

für Inneres anerkannten Paßersatz

überschreiten."

2. Nach § 1 Abs. 1 werden zwei neue Absätze

folgenden Wortlautes eingefügt

„(2) Als Paßersatz dürfen nur amtlich ausgestellte

Papiere anerkannt werden, aus denen der

volle Name, die Staatsbürgerschaft und die Geburtsdaten

des Inhabers ersichtlich sind, die die

Feststellung der Identität ihres Inhabers ermöglichen

und die im zwischenstaatlichen Verkehr

zum Zwecke des Grenzübertrittes Verwendung

finden.

(3) Von den Vorschriften des Abs. 1 sind insoweit

Ausnahmen zuzulassen, als dies auf

Grund zwischenstaatlicher Verträge oder völkerrechtlicher

Übung erforderlich ist."

3. Der bisherige Abs. 2 des § 1 erhält die

Absatzbezeichnung (4).

4. Im § 3 Abs. 3 erhält der erste Satz folgende

Fassung

„Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,

die in Begleitung einer mit einem gültigen

Reisepaß ausgestatteten Person reisen, können

Kinderausweise nach dem Muster der Beilage 1

als Paßersatz ausgestellt werden."

5. § 4 Abs. 1 lit. d erhält folgende Fassung

„d) als Fremdenpässe nach dem Muster der

Beilage 3 mit einem Umfang von 24 Seiten."

6. Der § 5 erhält folgende Fassung

„§ 5. Ein Reisepaß kann mit einer Gültigkeitsdauer

bis zu fünf Jahren und mit einem Geltungsbereich

für einzelne oder für alle Staaten

ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann

jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden,

sofern das in dem Reisepaß angebrachte

Lichtbild die Identität des Inhabers noch

zweifelsfrei erkennen läßt und die sonstigen Voraussetzungen

hiefür gegeben sind."

7. § 6 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung

„(1) Zur Ausstellung, Änderung oder Verlängerung

gewöhnlicher Reisepässe (§ 4 Abs. 1 lit. a)

sind im Inland die Bezirksverwaltungsbehörden,

in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen,

diese, im Ausland die österreichischen

Vertretungsbehörden berufen.

(2) Über Anträge der in Abs. 1 erwähnten Art

ist binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls

die Rechtsfolge des § 73 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950

eintritt."

Der bisherige Abs. 2 des § 6 erhält die Absatzbezeichnung

(3).

8. § 7 erhält folgende Fassung

„(1) Die Ausstellung des Reisepasses ist zu versagen,

wenn sich der Paßwerber über seine Person

nicht genügend auszuweisen vermag oder

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der

Paßwerber den Paß benützen will, um

a) sich einer wegen eines Vergehens oder Verbrechens

eingeleiteten Strafverfolgung oder

Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn

schwebt, zu entziehen oder

b) die Zollvorschriften zu übertreten oder zu

umgehen.

(2) Die Ausstellung eines Reisepasses ist ferner

zu versagen, wenn die Freizügigkeit des Paßwerbers

auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen

beschränkt werden kann oder wenn Tatsachen

die Annahme rechtfertigen, daß durch

einen Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die

innere oder äußere Sicherheit der Republik

Österreich gefährdet würde."

9. Der § 9 erhält folgende Fassung

„§ 9. (1) Staatenlosen Personen und solchen mit

ungeklärter Staatsbürgerschaft, die keinen gültigen,

nach österreichischem Recht anerkannten

Reisepaß oder Paßersatz besitzen, können von

den Bezirksverwaltungs(Bundespolizei)behörden

Fremdenpässe ausgestellt werden.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und der

§§ 3, 5, 6, 7 und 8 finden auf Fremdenpässe

keine Anwendung.

(3) Fremdenpässe werden in der Regel mit

einer Gültigkeitsdauer bis zu zwei Jahren ausgestellt.

Die Gültigkeitsdauer kann jeweils um

weitere zwei Jahre verlängert werden. Der Geltungsbereich

der Fremdenpässe hat sich nur auf

einzelne Staaten zu erstrecken.

(4) Kinder unter 15 Jahren können in den

Fremdenpaß ihres ehelichen Vaters oder ihrer

Mutter eingetragen werden.

(5) Die Ausstellung eines Fremdenpasses hat

zu unterbleiben, wenn der Bewerber Anspruch

auf Ausstellung eines anderen Reisedokumentes

hat oder wenn einer der im § 7 genannten

Gründe vorliegt. Aus den gleichen Gründen

kann der Fremdenpaß entzogen werden."

10. Im § 12 sind an Stelle der Worte „zum

Überschreiten der österreichischen Bundesgrenze"

die Worte „zur Einreise in oder zur

Durchreise durch das Bundesgebiet" zu setzen.

11. Der § 13 erhält folgenden Wortlaut

„§ 13. (1) Zur Erteilung von Sichtvermerken

sind im Inland die Bezirksverwaltungsbehörden,

in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen,

diese, im Ausland die österreichischen

Vertretungsbehörden berufen. Im Inland obliegt

die Erteilung von Diplomatensichtvermerken

dem Bundeskanzleramt, die Erteilung von

Dienstsichtvermerken dem Bundesministerium

für Inneres.

(2) Das Bundesministerium für Inneres kann,

soweit dies zur Erleichterung des Reiseverkehrs

erforderlich ist, auch österreichische Grenzkontrollstellen

zur Erteilung von Sichtvermerken

ermächtigen."

12. Der § 15 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut

„(1) Sichtvermerke können für eine einmalige

Ein- oder Durchreise oder für mehrmalige Ein-

oder Durchreisen erteilt werden. Die im Inland

mit der Erteilung von Sichtvermerken betrauten

Behörden können Personen, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen, während

ihres Aufenthaltes im Inland Sichtvermerke für

neuerliche Einreisen erteilen."

13. Im § 16 sind an Stelle der Worte „Die Erteilung

eines Einreisesichtvermerks ist zu versagen,"

die Worte zu setzen: „Die Erteilung eines

Einreisesichtvermerkes kann versagt werden,

wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers

im Bundesgebiet öffentlichen Interessen zuwiderlaufen

würde. Sie ist insbesondere dann zu versagen,".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres, soweit es

sich um Diplomatensichtvermerke handelt, das

Bundeskanzleramt betraut.

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