61. Bundesgesetz: Paßgesetznovelle 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Paßgesetz 1951, BGBl. Nr. 57, in der
Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 20. Oktober 1953, BGBl. Nr. 160,
wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Österreichische Staatsbürger dürfen die
Grenzen des Bundesgebietes nur mit einem gültigen
Reisepaß oder mit einem vom Bundesministerium
für Inneres anerkannten Paßersatz
überschreiten."
2. Nach § 1 Abs. 1 werden zwei neue Absätze
folgenden Wortlautes eingefügt
„(2) Als Paßersatz dürfen nur amtlich ausgestellte
Papiere anerkannt werden, aus denen der
volle Name, die Staatsbürgerschaft und die Geburtsdaten
des Inhabers ersichtlich sind, die die
Feststellung der Identität ihres Inhabers ermöglichen
und die im zwischenstaatlichen Verkehr
zum Zwecke des Grenzübertrittes Verwendung
finden.
(3) Von den Vorschriften des Abs. 1 sind insoweit
Ausnahmen zuzulassen, als dies auf
Grund zwischenstaatlicher Verträge oder völkerrechtlicher
Übung erforderlich ist."
3. Der bisherige Abs. 2 des § 1 erhält die
Absatzbezeichnung (4).
4. Im § 3 Abs. 3 erhält der erste Satz folgende
Fassung
„Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
die in Begleitung einer mit einem gültigen
Reisepaß ausgestatteten Person reisen, können
Kinderausweise nach dem Muster der Beilage 1
als Paßersatz ausgestellt werden."
5. § 4 Abs. 1 lit. d erhält folgende Fassung
„d) als Fremdenpässe nach dem Muster der
Beilage 3 mit einem Umfang von 24 Seiten."
6. Der § 5 erhält folgende Fassung
„§ 5. Ein Reisepaß kann mit einer Gültigkeitsdauer
bis zu fünf Jahren und mit einem Geltungsbereich
für einzelne oder für alle Staaten
ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann
jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden,
sofern das in dem Reisepaß angebrachte
Lichtbild die Identität des Inhabers noch
zweifelsfrei erkennen läßt und die sonstigen Voraussetzungen
hiefür gegeben sind."
7. § 6 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung
„(1) Zur Ausstellung, Änderung oder Verlängerung
gewöhnlicher Reisepässe (§ 4 Abs. 1 lit. a)
sind im Inland die Bezirksverwaltungsbehörden,
in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen,
diese, im Ausland die österreichischen
Vertretungsbehörden berufen.
(2) Über Anträge der in Abs. 1 erwähnten Art
ist binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls
die Rechtsfolge des § 73 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950
eintritt."
Der bisherige Abs. 2 des § 6 erhält die Absatzbezeichnung
(3).
8. § 7 erhält folgende Fassung
„(1) Die Ausstellung des Reisepasses ist zu versagen,
wenn sich der Paßwerber über seine Person
nicht genügend auszuweisen vermag oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Paßwerber den Paß benützen will, um
a) sich einer wegen eines Vergehens oder Verbrechens
eingeleiteten Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn
schwebt, zu entziehen oder
b) die Zollvorschriften zu übertreten oder zu
umgehen.
(2) Die Ausstellung eines Reisepasses ist ferner
zu versagen, wenn die Freizügigkeit des Paßwerbers
auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
beschränkt werden kann oder wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß durch
einen Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die
innere oder äußere Sicherheit der Republik
Österreich gefährdet würde."
9. Der § 9 erhält folgende Fassung
„§ 9. (1) Staatenlosen Personen und solchen mit
ungeklärter Staatsbürgerschaft, die keinen gültigen,
nach österreichischem Recht anerkannten
Reisepaß oder Paßersatz besitzen, können von
den Bezirksverwaltungs(Bundespolizei)behörden
Fremdenpässe ausgestellt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und der
§§ 3, 5, 6, 7 und 8 finden auf Fremdenpässe
keine Anwendung.
(3) Fremdenpässe werden in der Regel mit
einer Gültigkeitsdauer bis zu zwei Jahren ausgestellt.
Die Gültigkeitsdauer kann jeweils um
weitere zwei Jahre verlängert werden. Der Geltungsbereich
der Fremdenpässe hat sich nur auf
einzelne Staaten zu erstrecken.
(4) Kinder unter 15 Jahren können in den
Fremdenpaß ihres ehelichen Vaters oder ihrer
Mutter eingetragen werden.
(5) Die Ausstellung eines Fremdenpasses hat
zu unterbleiben, wenn der Bewerber Anspruch
auf Ausstellung eines anderen Reisedokumentes
hat oder wenn einer der im § 7 genannten
Gründe vorliegt. Aus den gleichen Gründen
kann der Fremdenpaß entzogen werden."
10. Im § 12 sind an Stelle der Worte „zum
Überschreiten der österreichischen Bundesgrenze"
die Worte „zur Einreise in oder zur
Durchreise durch das Bundesgebiet" zu setzen.
11. Der § 13 erhält folgenden Wortlaut
„§ 13. (1) Zur Erteilung von Sichtvermerken
sind im Inland die Bezirksverwaltungsbehörden,
in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen,
diese, im Ausland die österreichischen
Vertretungsbehörden berufen. Im Inland obliegt
die Erteilung von Diplomatensichtvermerken
dem Bundeskanzleramt, die Erteilung von
Dienstsichtvermerken dem Bundesministerium
für Inneres.
(2) Das Bundesministerium für Inneres kann,
soweit dies zur Erleichterung des Reiseverkehrs
erforderlich ist, auch österreichische Grenzkontrollstellen
zur Erteilung von Sichtvermerken
ermächtigen."
12. Der § 15 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut
„(1) Sichtvermerke können für eine einmalige
Ein- oder Durchreise oder für mehrmalige Ein-
oder Durchreisen erteilt werden. Die im Inland
mit der Erteilung von Sichtvermerken betrauten
Behörden können Personen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen, während
ihres Aufenthaltes im Inland Sichtvermerke für
neuerliche Einreisen erteilen."
13. Im § 16 sind an Stelle der Worte „Die Erteilung
eines Einreisesichtvermerks ist zu versagen,"
die Worte zu setzen: „Die Erteilung eines
Einreisesichtvermerkes kann versagt werden,
wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers
im Bundesgebiet öffentlichen Interessen zuwiderlaufen
würde. Sie ist insbesondere dann zu versagen,".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres, soweit es
sich um Diplomatensichtvermerke handelt, das
Bundeskanzleramt betraut.