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61_1953 AT

61. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1948, BGBl.

Nr. 168, betreffend die Errichtung von Kunstakademien

(Kunstakademiegesetz), wird abgeändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Akademie für Musik und darstellende

Kunst in Wien, die Akademie für Musik und

darstellende Kunst ,Mozarteum' in Salzburg

(bisher ,Mozarteum in Salzburg' genannt) und

die Akademie für angewandte Kunst in Wien

sind staatliche Kunstakademien."

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Akademie für Musik und darstellende

Kunst in Wien und die Akademie für Musik

und darstellende Kunst ,Mozarteum' in Salzburg

dienen vornehmlich der Ausbildung von

Musikern, Musiklehrern, Tänzern, Schauspielern

und Regisseuren, die Akademie für angewandte

Kunst in Wien dient vornehmlich der Ausbildung

von Entwerfern und Gestaltern auf dem

Gebiete der angewandten Kunst, von Malern

und Bildhauern sowie der schulmäßigen Ausbildung

für den Architektenberuf."

3. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Der Leiter der Akademie für Musik und

darstellende Kunst in Wien führt den Titel,

Präsident der Akademie für Musik und darstellende

Kunst in Wien', der Leiter der Akademie

für Musik und darstellende Kunst,

Mozarteum' in Salzburg den Titel ,Präsident

der Akademie für Musik und darstellende Kunst,

Mozarteum' in Salzburg' und der Leiter der

Akademie für angewandte Kunst in Wien den

Titel ,Präsident der Akademie für angewandte

Kunst in Wien'."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1953 in

Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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