61. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1948, BGBl.
Nr. 168, betreffend die Errichtung von Kunstakademien
(Kunstakademiegesetz), wird abgeändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Akademie für Musik und darstellende
Kunst in Wien, die Akademie für Musik und
darstellende Kunst ,Mozarteum' in Salzburg
(bisher ,Mozarteum in Salzburg' genannt) und
die Akademie für angewandte Kunst in Wien
sind staatliche Kunstakademien."
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Akademie für Musik und darstellende
Kunst in Wien und die Akademie für Musik
und darstellende Kunst ,Mozarteum' in Salzburg
dienen vornehmlich der Ausbildung von
Musikern, Musiklehrern, Tänzern, Schauspielern
und Regisseuren, die Akademie für angewandte
Kunst in Wien dient vornehmlich der Ausbildung
von Entwerfern und Gestaltern auf dem
Gebiete der angewandten Kunst, von Malern
und Bildhauern sowie der schulmäßigen Ausbildung
für den Architektenberuf."
3. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Der Leiter der Akademie für Musik und
darstellende Kunst in Wien führt den Titel,
Präsident der Akademie für Musik und darstellende
Kunst in Wien', der Leiter der Akademie
für Musik und darstellende Kunst,
Mozarteum' in Salzburg den Titel ,Präsident
der Akademie für Musik und darstellende Kunst,
Mozarteum' in Salzburg' und der Leiter der
Akademie für angewandte Kunst in Wien den
Titel ,Präsident der Akademie für angewandte
Kunst in Wien'."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1953 in
Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen betraut.