Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
61_1952 AT

61. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 12. Oktober 1945, StGBl.

Nr. 208, über die Einrichtung, den Aufgaben-

kreis und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

(Verwaltungsgerichtshofgesetz —

VwGG.) in der Fassung des Bundesgesetzes vom

9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 212 (Verwaltungsgerichtshofgesetz-

Novelle 1946), wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht

aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten

und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern

(Senatspräsidenten und Räten).

(2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß

Abs. 2 des Artikels 134 des Bundes-Verfassungsgesetzes

durch die Vollversammlung des

Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden

vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.

(3) Für die Dienstposten der Senatspräsidenten

und Räte sind die Dreiervorschläge auf Grund

einer vorangegangenen allgemeinen Bewerbung

zu erstatten. Die Ausschreibung dieser Dienstposten

zur allgemeinen Bewerbung obliegt dem

Präsidenten nach gepflogenem Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler; sie ist sowohl in das

Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" als auch in die

für amtliche Kundmachungen bestimmten

Landeszeitungen aufzunehmen.".

2. a) Im § 3 entfällt der bisherige Abs. 1; die

bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung

„(1)" und „(2)".

b) Im neuen Abs. 1 des § 3 sind die Worte

„§ 1, Abs. (4)," durch die Worte „Artikel 134

Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes" zu ersetzen.

3. Im § 10 Abs. 2 hat lit. a zu lauten: „a) die

Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern

(Artikel 134 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes);".

Die bisherige lit. a wird lit. e.

4. § 11 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Der Präsident hat den Fünfersenat durch

vier weitere Mitglieder zu verstärken (verstärkter

Senat)

1. wenn das Erkenntnis oder der Beschluß

nach Ansicht des Vorsitzenden oder zweier Mitglieder

ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten

würde;

2. wenn der Vorsitzende oder zwei Mitglieder

die Verstärkung mit der Begründung verlangen,

daß die zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung sei.

Bei der Bestimmung der weiteren Mitglieder

ist auf allfällige Vorschläge des Fünfersenates

Bedacht zu nehmen.

(5) Jedem Senat muß wenigstens ein Mitglied

angehören, das die Befähigung zum Richteramt

hat. Den Senaten, die mit Angelegenheiten der

Finanzverwaltung befaßt sind, muß ferner ein

Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst,

allen anderen Senaten ein Mitglied

mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen

staatlichen Verwaltung angehören.".

5. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung

mehr als die Hälfte der Stimmen

auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz

nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat

sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit

ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen.

Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche

Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche

Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge

nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen

sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit

die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag.".

6. § 14 hat zu lauten

„§ 14. Von einer Rechtsanschauung, die in

einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes

ausgesprochen wurde, darf

der verstärkte Senat nur dann abgehen, wenn

sich wenigstens sechs Mitglieder dafür aussprechen.".

7. Nach den Worten: „Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes"

in der Überschrift zum

III. Abschnitt sind die Worte einzuschalten

„1. Unterabschnitt.

Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden."

8. § 21 hat zu lauten

„§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem

Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer,

die belangte Behörde und die Personen,

denen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides

zum Nachteil gereichen würde (Mitbeteiligte).

(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte

nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen

darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten

gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung

ihrer Rechte erhalten.".

9. § 22 hat zu lauten

„§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung

kann das zuständige Bundesministerium,

in Angelegenheiten der Landesverwaltung die

zuständige Landesregierung an Stelle eines

anderen beschwerdeführenden staatlichen Organes

oder einer anderen belangten Behörde

jederzeit in das Verfahren eintreten.".

10. Dem § 23 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Die einem Rechtsanwalt für das Verfahren

vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte

Vollmacht ermächtigt, wenn die Partei während

des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu

vertreten.".

11. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde

nach Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes beträgt sechs Wochen.

Sie läuft, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde

dem Beschwerdeführer schriftlich zugestellt

wurde, vom Tag der Zustellung, wenn er

dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet

wurde, vom Tag der Verkündung.

(2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden,

bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer

zugestellt oder verkündet worden ist.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem

Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer

von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

(3) Die Beschwerde nach Artikel 131 Abs. 1

Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes kann innerhalb

von sechs Wochen von dem Zeitpunkt erhoben

werden, an dem das zuständige Bundesministerium

von dem Bescheid Kenntnis erlangt

hat.".

12. § 27 hat zu lauten

„§ 27. Beschwerde wegen Verletzung der

Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach

Artikel 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes kann

erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde,

die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug,

sei es im Weg eines Antrages auf Übergang

der Entscheidungspflicht, angerufen werden

konnte, von einer Partei angerufen worden

ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache

entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag,

an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der

Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen

war.".

13. a) Im § 28 Abs. 1 Z. 5 ist das Wort

„Gesetzwidrigkeit" durch das Wort „Rechtswidrigkeit"

zu ersetzen.

b) An Stelle des Abs. 2 des § 28 treten nachstehende

Bestimmungen

„(2) Bei Beschwerden nach Artikel 131 Abs. 1

Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entfällt die

Angabe nach Abs. 1 Z. 4.

(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132

des Bundes-Verfassungsgesetzes entfallen die Angaben

nach Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 7. Als belangte

Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen,

deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt

wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die

sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.".

c) Der bisherige Abs. 3 des § 28 erhält die

Bezeichnung „(4)" und hat zu lauten

„(4) In den Fällen des § 26 Abs. 2 ist dem

Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der

Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.".

14. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit

der Bundesverwaltung nicht ein

Bundesministerium, in einer Angelegenheit der

Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so

ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen

der Beschwerde samt Beilagen noch eine

weitere Ausfertigung für das zuständige Bundesministerium

oder die zuständige Landesregierung

beizubringen."

15. a) Der bisherige § 33 erhält die Bezeichnung

„§ 33. (1)".

b) Dem § 33 ist als Abs. 2 folgende Bestimmung

anzufügen

„(2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht,

die der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann

der Berichter den Beschwerdeführer mit Zustimmung

des Vorsitzenden unter Hinweis

auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse

des Verwaltungsgerichtshofes und unter

Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern,

die Beschwerde durch Angabe der

Gründe zu ergänzen, aus denen er die der

bisherigen Rechtsprechung zugrundeliegende

Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung

dieser Frist gilt als Zurückziehung."

16. a) § 36 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen

sind der belangten Behörde und den etwaigen

Mitbeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen,

binnen einer mit längstens acht

Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift

einzubringen. Gleichzeitig ist der belangten Behörde

die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens

aufzutragen.

(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132

des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der belangten

Behörde freizustellen, statt der Einbringung

einer Gegenschrift innerhalb der hiefür bestimmten

Frist den Bescheid zu erlassen und eine

Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof

vorzulegen. Die Frist kann durch Beschluß

bis auf drei Monate verlängert werden,

wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von

in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen ver-

mag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides

unmöglich machen. Einer nicht ständig

tagenden Kommission ist die Frist auf Antrag

zumindest so zu verlängern, daß sie über die

nächste nach dem ordentlichen Geschäftsgang

anzuberaumende Sitzung der Kommission hinausreicht.

Wird der Bescheid fristgerecht erlassen,

so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde

einzustellen.

(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit

der Bundesverwaltung nicht ein Bundesministerium,

in einer Angelegenheit der

Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so

hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit

der Mitteilung an die belangte Behörde eine

Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen

unter Bekanntgabe der für die Einbringung der

Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen

Bundesministerium oder der zuständigen

Landesregierung zu übermitteln.".

b) Im Abs. 5 des § 36 ist das Wort „Abschrift"

durch das Wort „Ausfertigung" zu ersetzen.

c) § 36 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens,

daß der angefochtene Bescheid

auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

widerspricht und sind weder im Bescheid

noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt,

aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter

die bisherige Rechtsprechung für unrichtig

hält, so kann der Berichter die belangte

Behörde und die Mitbeteiligten mit Zustimmung

des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen

Erkenntnisse oder Beschlüsse des

Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung

einer angemessenen Frist auffordern, diese

Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen.".

d) Die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 des § 36

erhalten die Bezeichnung „(7)", „(8)" und „(9)".

e) Im Abs. 7 (neu) des § 36 ist das Wort

„Mitbelangten" durch das Wort „Mitbeteiligten"

zu ersetzen.

17. Im § 37 ist im Abs. 1 der Ausdruck

„Abs. (3)" durch den Ausdruck „Abs. 4" und die

Worte: „Abschrift der Beschwerde" durch die

Worte: „Ausfertigung der Beschwerde" und in

den Abs. 1 und 2 das Wort „Gesetzwidrigkeit"

jedesmal durch das Wort „Rechtswidrigkeit" zu

ersetzen.

18. a) Im § 38 Abs. 1 hat es statt „(7)" „8"

zu lauten.

b) § 38 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt,

so kann der Verwaltungsgerichtshof,

wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge

vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund

der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen."

c) Abs. 3 des § 38 entfällt.

19. § 39 hat zu lauten

„§ 39. (1) Über die Beschwerde ist nach Abschluß

des Vorverfahrens eine Verhandlung vor

dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen,

wenn

a) der Beschwerdeführer innerhalb der Frist

zur Erhebung der Beschwerde oder die

belangte Behörde oder eine mitbeteiligte

Partei innerhalb der Frist zur Erstattung

der Gegenschrift die Durchführung der

Verhandlung beantragt hat. Ein solcher

Antrag kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden;

b) der Berichter oder der Vorsitzende die

Durchführung der Verhandlung für

zweckmäßig erachtet oder der Senat sie

beschließt.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet

eines Parteiantrages nach Abs. 1 lit. a von

einer Verhandlung absehen, wenn

a) das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die

Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 34);

b) der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit

infolge Unzuständigkeit der

belangten Behörde aufzuheben ist (§ 42

Abs. 2 lit. b);

c) der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit

infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

aufzuheben ist (§ 42

Abs. 2 lit. c).".

20. a). § 41 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit

er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit

der belangten Behörde oder wegen Verletzung

von Verfahrensvorschriften gegeben

findet (§ 42 Abs. 2, b und c) und nicht § 38

Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid

auf Grund des von der belangten Behörde

angenommenen Sachverhaltes im Rahmen

der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28

Abs. 1 Z. 4) zu überprüfen. Ist er der Ansicht,

daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit

des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte

Gründe maßgebend sein könnten, die

einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden,

so hat er die Parteien darüber zu hören und,

wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.".

b) Im § 41 Abs. 2 hat das Zitat „§ 36, Abs. (8),"

„§ 36 Abs. 9" zu lauten.

21. a) Im § 42 Abs. 2 lit. a, b und c ist das

Wort „Gesetzwidrigkeit" jedesmal durch das

Wort „Rechtswidrigkeit" zu ersetzen.

b) § 42 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In den Fällen des Artikels 132 des Bundes-

Verfassungsgesetzes kann der Verwaltungsgerichtshof

sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung

einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken

und der Behörde auftragen, den versäumten

Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten

Rechtsanschauung binnen bestimmter,

acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Macht der Verwaltungsgerichtshof von

dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt

die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so

entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch

Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch

das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende

freie Ermessen handhabt.".

22. § 43 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik

zu verkünden und auszufertigen.".

23. a) Im § 45 Abs. 1 lit. d ist nach dem Wort

„hätte" die Interpunktion durch das Wort

„oder" zu ersetzen.

b) Dem § 45 Abs. 1 ist als lit. e anzufügen

„e) das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen

Klaglosstellung oder wegen einer durch

Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung

der Beschwerde eingestellt, die behördliche

Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt

hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.".

24. § 46 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof

in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen

nach. Aufhören des Hindernisses, in den Fällen

des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung

des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel

als unzulässig zurückgewiesen hat. Die

versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.".

25. a) Im § 47 treten an die Stelle des Abs. 1

nachstehende Bestimmungen

„(1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende

Partei hat Anspruch auf Ersatz der

Kosten durch die unterlegene Partei, wenn sie

in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren

darauf Anspruch gehabt hat oder im Falle des

Obsiegens gehabt hätte.

(2) Sind einer Partei besondere Kosten dadurch

erwachsen, daß eine andere Partei im Verfahren

vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist nicht

eingehalten hat oder das Verfahren durch Ausführungen,

die sie schon in einer früheren Lage

des Verfahrens hätte vorbringen können, verzögert

hat, so hat sie Anspruch auf Ersatz dieser

Kosten durch die andere Partei.

(3) In Fällen von Säumnisbeschwerden kann

der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde

auf Antrag den Ersatz der Kosten auferlegen,

wenn sie nicht Gründe nachzuweisen

vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides

unmöglich gemacht haben.".

b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 47 erhalten

die Bezeichnung „(4)" und „(5)".

26. Nach § 50 sind nachfolgende Bestimmungen

einzuschalten

„2. Unterabschnitt.

Besondere Bestimmungen über Beschwerden in

Amtshaftungssachen.

Parteien.

§ 51. Parteien im Verfahren nach diesem

Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht,

die Behörde, die den Bescheid erlassen hat und

die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden

Gericht (§ 11 Amtshaftungsgesetz,

BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 21. März 1952, BGBl. Nr. 60).

Einleitung des Verfahrens.

§ 52. (1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung

des Verfahrens (§ 11 Amtshaftungsgesetz)

rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht

den Antrag auf Überprüfung des Bescheides

an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den

übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei

Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses

ergänzende Ausführungen zur Frage

der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.

(2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid und

allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung

das Gericht verlangt. Dem Antrag sind

die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde,

die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern,

die Akten des Verwaltungsverfahrens,

soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden

Gerichtes beiliegen, binnen zwei

Wochen vorzulegen, widrigenfalls der Verwaltungsgerichtshof

seinen Beschluß auf Grund der

ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen

des Klägers fassen kann.

Verhandlung.

§ 53. Die Durchführung einer Verhandlung

bleibt dem Gerichtshof überlassen.

Erkenntnis.

§ 54. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides

hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine

Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien

zuzustellen.

Kosten.

§ 55. Die in diesem Verfahren erwachsenden

Kosten sind Kosten des Rechtsstreites vor dem

antragstellenden Gericht.

Armenrecht.

§ 56. Die Bewilligung des Armenrechtes für

den Rechtsstreit vor dem antragstellenden Gericht

gilt auch für das Verfahren nach diesem

Unterabschnitt.

Ergänzende Bestimmungen.

§ 57. Soweit sich aus den Bestimmungen der

§§ 51 bis 56 nicht anderes ergibt, gelten die

§§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41

Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45,

46 und 49 sinngemäß.".

27. Im IV. Abschnitt entfällt der bisherige

§ 51; die §§ 52 bis 54 erhalten die Bezeichnung

„58" bis „60".

28. Im § 60 (bisher § 54) ist das Wort „Staatskanzlei"

durch das Wort „Bundesregierung" zu

ersetzen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →