61. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 12. Oktober 1945, StGBl.
Nr. 208, über die Einrichtung, den Aufgaben-
kreis und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
(Verwaltungsgerichtshofgesetz —
VwGG.) in der Fassung des Bundesgesetzes vom
9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 212 (Verwaltungsgerichtshofgesetz-
Novelle 1946), wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht
aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten
und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern
(Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß
Abs. 2 des Artikels 134 des Bundes-Verfassungsgesetzes
durch die Vollversammlung des
Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden
vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.
(3) Für die Dienstposten der Senatspräsidenten
und Räte sind die Dreiervorschläge auf Grund
einer vorangegangenen allgemeinen Bewerbung
zu erstatten. Die Ausschreibung dieser Dienstposten
zur allgemeinen Bewerbung obliegt dem
Präsidenten nach gepflogenem Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler; sie ist sowohl in das
Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" als auch in die
für amtliche Kundmachungen bestimmten
Landeszeitungen aufzunehmen.".
2. a) Im § 3 entfällt der bisherige Abs. 1; die
bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
„(1)" und „(2)".
b) Im neuen Abs. 1 des § 3 sind die Worte
„§ 1, Abs. (4)," durch die Worte „Artikel 134
Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes" zu ersetzen.
3. Im § 10 Abs. 2 hat lit. a zu lauten: „a) die
Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern
(Artikel 134 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes);".
Die bisherige lit. a wird lit. e.
4. § 11 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Der Präsident hat den Fünfersenat durch
vier weitere Mitglieder zu verstärken (verstärkter
Senat)
1. wenn das Erkenntnis oder der Beschluß
nach Ansicht des Vorsitzenden oder zweier Mitglieder
ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten
würde;
2. wenn der Vorsitzende oder zwei Mitglieder
die Verstärkung mit der Begründung verlangen,
daß die zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung sei.
Bei der Bestimmung der weiteren Mitglieder
ist auf allfällige Vorschläge des Fünfersenates
Bedacht zu nehmen.
(5) Jedem Senat muß wenigstens ein Mitglied
angehören, das die Befähigung zum Richteramt
hat. Den Senaten, die mit Angelegenheiten der
Finanzverwaltung befaßt sind, muß ferner ein
Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst,
allen anderen Senaten ein Mitglied
mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen
staatlichen Verwaltung angehören.".
5. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung
mehr als die Hälfte der Stimmen
auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz
nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat
sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit
ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen.
Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche
Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche
Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge
nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen
sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.".
6. § 14 hat zu lauten
„§ 14. Von einer Rechtsanschauung, die in
einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes
ausgesprochen wurde, darf
der verstärkte Senat nur dann abgehen, wenn
sich wenigstens sechs Mitglieder dafür aussprechen.".
7. Nach den Worten: „Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes"
in der Überschrift zum
III. Abschnitt sind die Worte einzuschalten
„1. Unterabschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden."
8. § 21 hat zu lauten
„§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer,
die belangte Behörde und die Personen,
denen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
zum Nachteil gereichen würde (Mitbeteiligte).
(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte
nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen
darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten
gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung
ihrer Rechte erhalten.".
9. § 22 hat zu lauten
„§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung
kann das zuständige Bundesministerium,
in Angelegenheiten der Landesverwaltung die
zuständige Landesregierung an Stelle eines
anderen beschwerdeführenden staatlichen Organes
oder einer anderen belangten Behörde
jederzeit in das Verfahren eintreten.".
10. Dem § 23 wird als Abs. 5 angefügt
„(5) Die einem Rechtsanwalt für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte
Vollmacht ermächtigt, wenn die Partei während
des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu
vertreten.".
11. § 26 hat zu lauten
„§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde
nach Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes beträgt sechs Wochen.
Sie läuft, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde
dem Beschwerdeführer schriftlich zugestellt
wurde, vom Tag der Zustellung, wenn er
dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet
wurde, vom Tag der Verkündung.
(2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden,
bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer
zugestellt oder verkündet worden ist.
Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem
Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer
von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
(3) Die Beschwerde nach Artikel 131 Abs. 1
Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes kann innerhalb
von sechs Wochen von dem Zeitpunkt erhoben
werden, an dem das zuständige Bundesministerium
von dem Bescheid Kenntnis erlangt
hat.".
12. § 27 hat zu lauten
„§ 27. Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach
Artikel 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes kann
erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde,
die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug,
sei es im Weg eines Antrages auf Übergang
der Entscheidungspflicht, angerufen werden
konnte, von einer Partei angerufen worden
ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache
entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag,
an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der
Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen
war.".
13. a) Im § 28 Abs. 1 Z. 5 ist das Wort
„Gesetzwidrigkeit" durch das Wort „Rechtswidrigkeit"
zu ersetzen.
b) An Stelle des Abs. 2 des § 28 treten nachstehende
Bestimmungen
„(2) Bei Beschwerden nach Artikel 131 Abs. 1
Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entfällt die
Angabe nach Abs. 1 Z. 4.
(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132
des Bundes-Verfassungsgesetzes entfallen die Angaben
nach Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 7. Als belangte
Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen,
deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt
wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die
sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.".
c) Der bisherige Abs. 3 des § 28 erhält die
Bezeichnung „(4)" und hat zu lauten
„(4) In den Fällen des § 26 Abs. 2 ist dem
Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der
Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.".
14. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit
der Bundesverwaltung nicht ein
Bundesministerium, in einer Angelegenheit der
Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so
ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen
der Beschwerde samt Beilagen noch eine
weitere Ausfertigung für das zuständige Bundesministerium
oder die zuständige Landesregierung
beizubringen."
15. a) Der bisherige § 33 erhält die Bezeichnung
„§ 33. (1)".
b) Dem § 33 ist als Abs. 2 folgende Bestimmung
anzufügen
„(2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht,
die der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann
der Berichter den Beschwerdeführer mit Zustimmung
des Vorsitzenden unter Hinweis
auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse
des Verwaltungsgerichtshofes und unter
Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern,
die Beschwerde durch Angabe der
Gründe zu ergänzen, aus denen er die der
bisherigen Rechtsprechung zugrundeliegende
Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung
dieser Frist gilt als Zurückziehung."
16. a) § 36 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen
sind der belangten Behörde und den etwaigen
Mitbeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen,
binnen einer mit längstens acht
Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift
einzubringen. Gleichzeitig ist der belangten Behörde
die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens
aufzutragen.
(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132
des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der belangten
Behörde freizustellen, statt der Einbringung
einer Gegenschrift innerhalb der hiefür bestimmten
Frist den Bescheid zu erlassen und eine
Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof
vorzulegen. Die Frist kann durch Beschluß
bis auf drei Monate verlängert werden,
wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von
in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen ver-
mag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides
unmöglich machen. Einer nicht ständig
tagenden Kommission ist die Frist auf Antrag
zumindest so zu verlängern, daß sie über die
nächste nach dem ordentlichen Geschäftsgang
anzuberaumende Sitzung der Kommission hinausreicht.
Wird der Bescheid fristgerecht erlassen,
so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde
einzustellen.
(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit
der Bundesverwaltung nicht ein Bundesministerium,
in einer Angelegenheit der
Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so
hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit
der Mitteilung an die belangte Behörde eine
Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen
unter Bekanntgabe der für die Einbringung der
Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen
Bundesministerium oder der zuständigen
Landesregierung zu übermitteln.".
b) Im Abs. 5 des § 36 ist das Wort „Abschrift"
durch das Wort „Ausfertigung" zu ersetzen.
c) § 36 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens,
daß der angefochtene Bescheid
auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
widerspricht und sind weder im Bescheid
noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt,
aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter
die bisherige Rechtsprechung für unrichtig
hält, so kann der Berichter die belangte
Behörde und die Mitbeteiligten mit Zustimmung
des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen
Erkenntnisse oder Beschlüsse des
Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung
einer angemessenen Frist auffordern, diese
Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen.".
d) Die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 des § 36
erhalten die Bezeichnung „(7)", „(8)" und „(9)".
e) Im Abs. 7 (neu) des § 36 ist das Wort
„Mitbelangten" durch das Wort „Mitbeteiligten"
zu ersetzen.
17. Im § 37 ist im Abs. 1 der Ausdruck
„Abs. (3)" durch den Ausdruck „Abs. 4" und die
Worte: „Abschrift der Beschwerde" durch die
Worte: „Ausfertigung der Beschwerde" und in
den Abs. 1 und 2 das Wort „Gesetzwidrigkeit"
jedesmal durch das Wort „Rechtswidrigkeit" zu
ersetzen.
18. a) Im § 38 Abs. 1 hat es statt „(7)" „8"
zu lauten.
b) § 38 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt,
so kann der Verwaltungsgerichtshof,
wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge
vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund
der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen."
c) Abs. 3 des § 38 entfällt.
19. § 39 hat zu lauten
„§ 39. (1) Über die Beschwerde ist nach Abschluß
des Vorverfahrens eine Verhandlung vor
dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen,
wenn
a) der Beschwerdeführer innerhalb der Frist
zur Erhebung der Beschwerde oder die
belangte Behörde oder eine mitbeteiligte
Partei innerhalb der Frist zur Erstattung
der Gegenschrift die Durchführung der
Verhandlung beantragt hat. Ein solcher
Antrag kann nur mit Zustimmung der
anderen Parteien zurückgezogen werden;
b) der Berichter oder der Vorsitzende die
Durchführung der Verhandlung für
zweckmäßig erachtet oder der Senat sie
beschließt.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet
eines Parteiantrages nach Abs. 1 lit. a von
einer Verhandlung absehen, wenn
a) das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die
Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 34);
b) der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit
infolge Unzuständigkeit der
belangten Behörde aufzuheben ist (§ 42
Abs. 2 lit. b);
c) der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufzuheben ist (§ 42
Abs. 2 lit. c).".
20. a). § 41 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit
er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit
der belangten Behörde oder wegen Verletzung
von Verfahrensvorschriften gegeben
findet (§ 42 Abs. 2, b und c) und nicht § 38
Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid
auf Grund des von der belangten Behörde
angenommenen Sachverhaltes im Rahmen
der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28
Abs. 1 Z. 4) zu überprüfen. Ist er der Ansicht,
daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit
des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte
Gründe maßgebend sein könnten, die
einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden,
so hat er die Parteien darüber zu hören und,
wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.".
b) Im § 41 Abs. 2 hat das Zitat „§ 36, Abs. (8),"
„§ 36 Abs. 9" zu lauten.
21. a) Im § 42 Abs. 2 lit. a, b und c ist das
Wort „Gesetzwidrigkeit" jedesmal durch das
Wort „Rechtswidrigkeit" zu ersetzen.
b) § 42 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In den Fällen des Artikels 132 des Bundes-
Verfassungsgesetzes kann der Verwaltungsgerichtshof
sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung
einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken
und der Behörde auftragen, den versäumten
Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten
Rechtsanschauung binnen bestimmter,
acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Macht der Verwaltungsgerichtshof von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt
die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so
entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch
Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch
das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende
freie Ermessen handhabt.".
22. § 43 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik
zu verkünden und auszufertigen.".
23. a) Im § 45 Abs. 1 lit. d ist nach dem Wort
„hätte" die Interpunktion durch das Wort
„oder" zu ersetzen.
b) Dem § 45 Abs. 1 ist als lit. e anzufügen
„e) das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen
Klaglosstellung oder wegen einer durch
Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung
der Beschwerde eingestellt, die behördliche
Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt
hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.".
24. § 46 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof
in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen
nach. Aufhören des Hindernisses, in den Fällen
des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung
des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel
als unzulässig zurückgewiesen hat. Die
versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.".
25. a) Im § 47 treten an die Stelle des Abs. 1
nachstehende Bestimmungen
„(1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende
Partei hat Anspruch auf Ersatz der
Kosten durch die unterlegene Partei, wenn sie
in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren
darauf Anspruch gehabt hat oder im Falle des
Obsiegens gehabt hätte.
(2) Sind einer Partei besondere Kosten dadurch
erwachsen, daß eine andere Partei im Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist nicht
eingehalten hat oder das Verfahren durch Ausführungen,
die sie schon in einer früheren Lage
des Verfahrens hätte vorbringen können, verzögert
hat, so hat sie Anspruch auf Ersatz dieser
Kosten durch die andere Partei.
(3) In Fällen von Säumnisbeschwerden kann
der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde
auf Antrag den Ersatz der Kosten auferlegen,
wenn sie nicht Gründe nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides
unmöglich gemacht haben.".
b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 47 erhalten
die Bezeichnung „(4)" und „(5)".
26. Nach § 50 sind nachfolgende Bestimmungen
einzuschalten
„2. Unterabschnitt.
Besondere Bestimmungen über Beschwerden in
Amtshaftungssachen.
Parteien.
§ 51. Parteien im Verfahren nach diesem
Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht,
die Behörde, die den Bescheid erlassen hat und
die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden
Gericht (§ 11 Amtshaftungsgesetz,
BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 21. März 1952, BGBl. Nr. 60).
Einleitung des Verfahrens.
§ 52. (1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung
des Verfahrens (§ 11 Amtshaftungsgesetz)
rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht
den Antrag auf Überprüfung des Bescheides
an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den
übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei
Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses
ergänzende Ausführungen zur Frage
der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.
(2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid und
allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung
das Gericht verlangt. Dem Antrag sind
die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde,
die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern,
die Akten des Verwaltungsverfahrens,
soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden
Gerichtes beiliegen, binnen zwei
Wochen vorzulegen, widrigenfalls der Verwaltungsgerichtshof
seinen Beschluß auf Grund der
ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen
des Klägers fassen kann.
Verhandlung.
§ 53. Die Durchführung einer Verhandlung
bleibt dem Gerichtshof überlassen.
Erkenntnis.
§ 54. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides
hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine
Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien
zuzustellen.
Kosten.
§ 55. Die in diesem Verfahren erwachsenden
Kosten sind Kosten des Rechtsstreites vor dem
antragstellenden Gericht.
Armenrecht.
§ 56. Die Bewilligung des Armenrechtes für
den Rechtsstreit vor dem antragstellenden Gericht
gilt auch für das Verfahren nach diesem
Unterabschnitt.
Ergänzende Bestimmungen.
§ 57. Soweit sich aus den Bestimmungen der
§§ 51 bis 56 nicht anderes ergibt, gelten die
§§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41
Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45,
46 und 49 sinngemäß.".
27. Im IV. Abschnitt entfällt der bisherige
§ 51; die §§ 52 bis 54 erhalten die Bezeichnung
„58" bis „60".
28. Im § 60 (bisher § 54) ist das Wort „Staatskanzlei"
durch das Wort „Bundesregierung" zu
ersetzen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.