61. Kundmachung: Teuerungszuschlags-Kundmachung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 8. März
1951 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, kundgemacht
Abschnitt I.
Die Teuerungszuschlagskundmachung 1950,
BGBl. Nr. 110, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Beamten des Dienststandes erhalten
für die Zeit ab 1. März 1951
1. zum Gehalt
a) einen prozentualen Teuerungszuschlag
in der Höhe von 100 v. H. des Gehaltes
und
b) einen festen Teuerungszuschlag von
270 S monatlich;
2. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,
Aushilfe, Haushaltungszuschuß) einen festen
Teuerungszuschlag von je 20 S."
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten für die Zeit ab 1. März 1951
1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß
a) einen prozentualen Teuerungszuschlag
in der Höhe von 100 v. H. des Ruhe(Versorgungs)genusses,
der nach den
Ansätzen der Besoldungsordnung für
die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 263/1947, bemessen
ist;
b) einen festen Teuerungszuschlag; dieser
ist von dem den Beamten des Dienststandes
gebührenden festen Teuerungszuschlag
von monatlich 270 S mit dem
gleichen Hundertsatz zu berechnen, der
der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses
zugrunde liegt;
2. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,
Zuschuß, Aushilfe, Haushaltungszuschuß)
einen festen Teuerungszuschlag von je 20 S."
3. In § 7 wird das Datum „30. April 1950"
durch das Datum „28. Februar 1951" und in
§ 13 Abs. 2 das Datum „1. Mai 1950" durch das
Datum „1. März 1951" ersetzt.
Abschnitt II.
Die 2. Teuerungszuschlagskundmachung 1950,
BGBl. Nr. 202, wird abgeändert wie folgt
1. Der erste Satz des § 2 erhält folgende Fassung
„Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten für die Zeit ab 1. Oktober 1950
zum Ruhe(Versorgungs)genuß und zu den nach
§ 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie § 4 der Teuerungszuschlagskundmachung
1950 in der jeweils
geltenden Fassung gebührenden Teuerungszuschlägen
einen Zuschlag in der Höhe von
10 v. H. der angeführten Bezüge."
2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten den Teuerungszuschlag nicht, wenn
sie in einem Dienstverhältnis zu einem privaten
Dienstgeber stehen und das Arbeitseinkommen
aus diesem Dienstverhältnis den Betrag von
500 S monatlich übersteigt."
Abschnitt III.
(1) Beträgt die aus Abschnitt I dieser Kundmachung
sich in den einzelnen Gehaltsstufen ergebende
Erhöhung der Teuerungszuschläge für
die Beamten des Dienststandes weniger als 60 S,
so erhält der Beamte den Unterschiedsbetrag
auf 60 S als weiteren Teuerungszuschlag (Stufenzuschlag).
(2) Der Stufenzuschlag gebührt auch den Empfängern
von Ruhe(Versorgungs)genüssen; er ist
von dem den Beamten des Dienststandes gemäß
Abs. 1 gebührenden Stufenzuschlag mit dem
gleichen Hundertsatz zu berechnen, der bei der
Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses angewendet
worden ist.
(3) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 der
Teuerungszuschlagskundmachung 1950 finden
auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß
Anwendung.
Abschnitt IV.
(1) Die Bestimmungen dieser Kundmachung
sind auf die für die Zeit ab 1. März 1951 gebührenden
Teuerungszuschläge anzuwenden.
(2) Teuerungszuschläge, die für die Zeit vor
dem 1. März 1951 gebühren, sind auf Grund
der bis dahin jeweils in Geltung gewesenen Bestimmungen
auszuzahlen.
(3) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab
1. März 1951 auf Grund der bisher in Geltung
gewesenen Bestimmungen ausgezahlt worden
sind, werden auf die nach den Bestimmungen
dieser Kundmachung für dieselben Zeiträume
gebührenden Teuerungszuschläge angerechnet.