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61. Kundmachung: Teuerungszuschlags-Kundmachung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Kundmachung: Teuerungszuschlags-Kundmachung 1951.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 8. März

1951 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) wird gemäß § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, kundgemacht

Abschnitt I.

Die Teuerungszuschlagskundmachung 1950,

BGBl. Nr. 110, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Beamten des Dienststandes erhalten

für die Zeit ab 1. März 1951

1. zum Gehalt

a) einen prozentualen Teuerungszuschlag

in der Höhe von 100 v. H. des Gehaltes

und

b) einen festen Teuerungszuschlag von

270 S monatlich;

2. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,

Aushilfe, Haushaltungszuschuß) einen festen

Teuerungszuschlag von je 20 S."

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten für die Zeit ab 1. März 1951

1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß

a) einen prozentualen Teuerungszuschlag

in der Höhe von 100 v. H. des Ruhe(Versorgungs)genusses,

der nach den

Ansätzen der Besoldungsordnung für

die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 263/1947, bemessen

ist;

b) einen festen Teuerungszuschlag; dieser

ist von dem den Beamten des Dienststandes

gebührenden festen Teuerungszuschlag

von monatlich 270 S mit dem

gleichen Hundertsatz zu berechnen, der

der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses

zugrunde liegt;

2. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,

Zuschuß, Aushilfe, Haushaltungszuschuß)

einen festen Teuerungszuschlag von je 20 S."

3. In § 7 wird das Datum „30. April 1950"

durch das Datum „28. Februar 1951" und in

§ 13 Abs. 2 das Datum „1. Mai 1950" durch das

Datum „1. März 1951" ersetzt.

Abschnitt II.

Die 2. Teuerungszuschlagskundmachung 1950,

BGBl. Nr. 202, wird abgeändert wie folgt

1. Der erste Satz des § 2 erhält folgende Fassung

„Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten für die Zeit ab 1. Oktober 1950

zum Ruhe(Versorgungs)genuß und zu den nach

§ 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie § 4 der Teuerungszuschlagskundmachung

1950 in der jeweils

geltenden Fassung gebührenden Teuerungszuschlägen

einen Zuschlag in der Höhe von

10 v. H. der angeführten Bezüge."

2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten den Teuerungszuschlag nicht, wenn

sie in einem Dienstverhältnis zu einem privaten

Dienstgeber stehen und das Arbeitseinkommen

aus diesem Dienstverhältnis den Betrag von

500 S monatlich übersteigt."

Abschnitt III.

(1) Beträgt die aus Abschnitt I dieser Kundmachung

sich in den einzelnen Gehaltsstufen ergebende

Erhöhung der Teuerungszuschläge für

die Beamten des Dienststandes weniger als 60 S,

so erhält der Beamte den Unterschiedsbetrag

auf 60 S als weiteren Teuerungszuschlag (Stufenzuschlag).

(2) Der Stufenzuschlag gebührt auch den Empfängern

von Ruhe(Versorgungs)genüssen; er ist

von dem den Beamten des Dienststandes gemäß

Abs. 1 gebührenden Stufenzuschlag mit dem

gleichen Hundertsatz zu berechnen, der bei der

Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses angewendet

worden ist.

(3) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 der

Teuerungszuschlagskundmachung 1950 finden

auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß

Anwendung.

Abschnitt IV.

(1) Die Bestimmungen dieser Kundmachung

sind auf die für die Zeit ab 1. März 1951 gebührenden

Teuerungszuschläge anzuwenden.

(2) Teuerungszuschläge, die für die Zeit vor

dem 1. März 1951 gebühren, sind auf Grund

der bis dahin jeweils in Geltung gewesenen Bestimmungen

auszuzahlen.

(3) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab

1. März 1951 auf Grund der bisher in Geltung

gewesenen Bestimmungen ausgezahlt worden

sind, werden auf die nach den Bestimmungen

dieser Kundmachung für dieselben Zeiträume

gebührenden Teuerungszuschläge angerechnet.

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