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61_1949 AT

61. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Anrechnung der Militärdienstzeit bei Pharmazeuten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Anrechnung der Militärdienstzeit bei Pharmazeuten.

Auf Grund des § 3, dritter Absatz, des Gesetzes

vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl.

Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

wird verordnet

Im § 1, Abs. (1), der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 24. Oktober

1946, B. G. Bl. Nr. 208, betreffend die

Anrechnung der Militärdienstzeit bei Pharmazeuten,

sind nach den Worten: „ihrem Berufe

gemäß" die Worte: „in Sanitätskompagnien,"

einzufügen.

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