61. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Groschen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 146, werden vom
5. April 1948 an im Wege der Österreichischen
Nationalbank Scheidemünzen zu 1 Groschen in
folgender Aussattung ausgegeben werden
Das 1-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt
und hat ein Stückgewicht von 1'8 g und einen
Durchmesser von 17 mm. Es zeigt auf der Vorderseite
das Bundeswappen und in kreisförmiger
Anordnung die Umschrift „Republik Österreich",
auf der Rückseite die Wertziffer „1", im oberen
Teil umgeben von der Umschrift „Groschen";
darunter die Jahreszahl der Prägung und unter
derselben in stilisierter Ausführung Alpenveilchen.
Die äußere Einfassung besteht auf beiden
Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand ist
glatt.
Die Münzen zu 1 Groschen werden bei allen
Bundes-, und den übrigen öffentlichen Kassen
bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in
Zahlung genommen. Ferner werden sie von den
Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen
Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel
umgewandelt; bei den Kassen der Österreichischen
Nationalbank werden die Scheidemünzen
ohne Begrenzung in Zahlung und in
Verwechslung gegen Banknoten angenommen.
Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu
1 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum
Nennwert in Zahlung zu nehmen.