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61_1948 AT

61. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Groschen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Groschen.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 146, werden vom

5. April 1948 an im Wege der Österreichischen

Nationalbank Scheidemünzen zu 1 Groschen in

folgender Aussattung ausgegeben werden

Das 1-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt

und hat ein Stückgewicht von 1'8 g und einen

Durchmesser von 17 mm. Es zeigt auf der Vorderseite

das Bundeswappen und in kreisförmiger

Anordnung die Umschrift „Republik Österreich",

auf der Rückseite die Wertziffer „1", im oberen

Teil umgeben von der Umschrift „Groschen";

darunter die Jahreszahl der Prägung und unter

derselben in stilisierter Ausführung Alpenveilchen.

Die äußere Einfassung besteht auf beiden

Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand ist

glatt.

Die Münzen zu 1 Groschen werden bei allen

Bundes-, und den übrigen öffentlichen Kassen

bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in

Zahlung genommen. Ferner werden sie von den

Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen

Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel

umgewandelt; bei den Kassen der Österreichischen

Nationalbank werden die Scheidemünzen

ohne Begrenzung in Zahlung und in

Verwechslung gegen Banknoten angenommen.

Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu

1 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum

Nennwert in Zahlung zu nehmen.

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