61. Verordnung: Kraftfahrrechts-Überleitungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 29/1937, in der Fassung des Kraftfahrrechts-
Überleitungsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 47/1947, wird
verordnet
Artikel I.
Änderung der Kraftfahrverordnung 1937.
Die Kraftfahrverordnung, B. G.Bl. Nr. 106/
1937, wird wie folgt geändert
I. § 1, Abs. (2), hat von dem Wort „gemäß"
an zu lauten
„den Straßenpolizeivorschriften als Straßen
geltenden Verkehrsflächen zu verstehen."
II. Im § 2, Abs. (1), lit. b, ist an Stelle der
Zahl „200" zu setzen „125"; im Abs. (2), lit. a,
ist hinter dem Wort „Kraftstellwagen" einzufügen
„(Omnibusse)".
III. § 4 hat zu lauten
„(1) Die Länge eines Kraftfahrzeuges darf
10 m, seine Höhe 4 m nicht überschreiten.
(S) Die zulässige Höchstbreite eines Kraftfahrzeuges
beträgt 2'35 m; doch dürfen luftbereifte
Lastkraftwagen [§ 2, Abs. (2), lit. b] und Kraftstellwagen
[§ 2, Abs. (2), lit. a] mit mehr als
7'5 t Gesamtgewicht eine Breite von 2'50 m
besitzen.
(3) Die Zulassung von Kraftfahrzeugen
zum Verkehr, die länger als 8 m, breiter
als 2'20 m und höher als 3'50 m sind, ist an die
im § 34, Abs. (2), festgesetzten besonderen Bedingungen
geknüpft."
IV. Dem § 6 ist als neuer Abs. (3) anzufügen
„(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann die Verzögerungswerte,
denen die Bremsen der erstmalig zum Verkehr
zuzulassenden Kraftfahrzeuge entsprechen sollen,
abweichend von den in der Anlage 1, § 2, A,
Abs. (3), angegebenen Werten festsetzen und
als verbindlich erklären. Der bezügliche Erlaß
ist in der ,Wiener Zeitung' zu verlautbaren."
V. § 7, Abs. (1), entfällt; die Absatzbezeichnung
(2) ist zu streichen.
VI. § 10, Abs. (1), zweiter Satz, entfällt.
VII. Im § 16, Abs. (2), ist hinter dem Wort
„Oberlandverkehr" das Wort „sowie" zu streichen
und zu ersetzen durch die Worte „, dann
von Oberleitungsomnibussen und"
VIII. § 19, Abs. (6), hat zu lauten;
„(6) Jedes mehrspurige Kraftfahrzeug muß an
der Rückseite zwei rote, gleich starke Decklichter
haben, die in gleicher Höhe und in gleichem
Abstand von der Fahrzeugmitte, mindestens
50 cm und höchstens 120 cm über der Fahrbahn
anzubringen sind; ihr Abstand vom äußeren
Rand des Fahrzeuges darf nicht mehr als 40 cm
betragen. An einspurigen Fahrzeugen genügt
e i n Decklicht, Für die Decklichter und die Beleuchtung
der Kennzeichentafeln darf dieselbe
Lichtquelle verwendet werden. Außer dem Decklicht
muß jedes Kraftfahrzeug auf dem linken
Teil seiner Rückseite eine rote Blendlinse (Rückstrahler)
führen, die höchstens 40 cm vom
äußeren Rand des Fahrzeuges entfernt und höchstens
50 cm über der Fahrbahn anzubringen ist
Die Blendlinse muß eine wirksame Fläche von
20 cm² haben und muß auf eine Entfernung
von 150 m im Scheinwerferlicht einer 25-Watt-
Lampe sichtbar werden."
IX. Im § 22 haben die Abs. (4) und (5) zu
lauten
„(4) Die Höhe eines Anhängers darf 3'50 m
nicht überschreiten; seine Höchstbreite beträgt
2'35 m. Für das Verhältnis von Höhe und
Breite der Anhänger zu den Maßen der zugehörigen
Zugwagen oder Zugmaschinen gilt § 102,
Abs. (2).
(5) Die Zulassung von Anhängern zum Verkehr,
die breiter als 2'20 m sind, ist an die
im § 34, Abs. (2), festgesetzten besonderen Bedingungen
geknüpft."
X. § 23, Abs. (1), wird wie folgt geändert
1. Lit. c hat zu entfallen.
2. Lit. f (neu e) hat zu lauten
„Für die Beleuchtung gelten §§ 17, Abs. (2)
(Stopplicht), und 19, Abs. (5) bis (7) (Kennzeichenbeleuchtung,
Decklichter, Blendlinsen)."
3. Die Buchstabenbezeichnungen „d) bis g)"
sind durch „c), d), e), f)" zu ersetzen.
XI. § 23, Abs. (2), wird wie folgt geändert
1. Der erste Satz hat zu lauten
„Anhängekarren unterliegen den gleichen Bestimmungen
wie Anhängewagen mit der Ausnahme,
daß schon bei einem Gesamtgewicht von
2'75 t hochelastische Reifen zulässig sind."
2. Im letzten Satz sind die Worte „die Decklampe"
zu ersetzen durch „die Decklichter, die
Blendlinse".
XII. Im § 24, Abs. (1), ist am Schluß vor dem
Wort „zulassen" einzuschalten „Abs. (1), lit. b
bis f".
XIII. § 26, Abs. (1), lit. k, hat zu entfallen; die
Buchstabenbezeichnungen „1) bis p)" sind durch
„k), 1), m), n), o)u zu ersetzen.
XIV. In den §§ 27, Abs. (3), 29, Abs. (4),
und 31, Abs. (7), ist zwischen den Worten „Landeshauptmänner"
und "unter" einzuschalten
„und die Bundes-Versuchsanstalt für Kraftfahrzeuge
in Wien".
XV. Im § 32, Abs. (2), ist an lit. c anzufügen
„bei Verwendung für fuhrgewerbliche Zwecke
bedürfen die Angaben des Besitzers einer Bestätigung
der zuständigen fachlichen Standesorganisation;"
XVI. § 34 wird wie folgt geändert
1. Im Abs. (2) haben im ersten Satz die
Worte „und im § 4, Abs. (4)," zu entfallen.
2. Im Abs. (2) hat der vierte Satz zu lauten
„Die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Anhängern)
mit größeren als den im § 4, Abs. (3),
bzw. § 22, Abs. (5), angegebenen Maßen erstreckt
sich nur auf Straßen, die für solche Fahrzeuge
gemäß den Straßenpolizeivorschriften
offen sind; dies gilt auch für Kraftwagenzüge
mit einem Gesamtgewicht von mehr ab 18'8 t
und einer Gesamtlänge von mehr als 15 m. Die
Behörde hat im Zulassungsschein einen entsprechenden
Vermerk beizufügen."
XVII. § 41 hat zu lauten
„Für Kraftfahrzeuge (Anhänger) der Sicherheitsexekutive,
der Österreichischen Staatseisenbahnen
und der Postverwaltung werden die
Kennzeichen mit dem für Wien geltenden Buchstaben
von der Polizeidirektion Wien den in
Betracht kommenden Dienststellen in entsprechenden
Reihen zur Verfügung gestellt. Diese
Stellen haben der Polizeidirektion Wien mit
Verzeichnis die Verteilung der Kennzeichen auf
die einzelnen Fahrzeuge und die etwaigen Änderungen
der Verteilung mitzuteilen."
XVIII. Im § 50, Abs. (1), lit. a, hat die erste
Zeile zu lauten
„Der wiederkehrenden Überprüfung unterliegen,
unbeschadet der Bestimmung des § 53,
Abs. (4):"
XIX. § 53 wird wie folgt geändert
1. Abs. (1) hat zu lauten
„(1) Hat die Behörde Bedenken, ob ein Kraftfahrzeug
(Anhänger) den Kraftfahrvorschriften
entspricht, so veranlaßt sie, unbeschadet der Vorschrift
des § 50, Abs. (1), dessen Überprüfung
durch die gemäß § 51, Abs. (1), in Betracht
kommende Stelle."
2. Als neuer Abs. (4) ist anzufügen
„(4) Wird der Behörde bekannt, daß Kraftfahrzeuge
{Anhänger) einer bestimmten Gruppe
Fehler und Mängel im Betrieb aufweisen, die
vom Standpunkt der Verkehrssicherheit bedenklich
sind, so kann der Landeshauptmann
die Behörde ermächtigen, alle dieser Gruppe zugehörigen
Fahrzeuge noch TOT Ablauf der im
§ 50, Abs. (1), bestimmten Fristen zu überprüfen.
Davon sind die anderen Landeshauptmannschaften
und die Bundesversuchsanstalt für
Kraftfahrzeuge unter Hinweis auf die maßgebenden
Gründe zu benachrichtigen."
XX. § 55 ist zu ersetzen durch
„Als Mindestversicherungssummen für die im
§ 3 des Kraftfahrgesetzes vorgeschriebene Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung gelten
a) für Kraftstellwagen (Omnibusse) [§ 2,
Abs. (2), lit. a]
hinsichtlich Personenschäden
25.000 S für die einzelne Person und
200.000 S für das einzelne Ereignis;
hinsichtlich Sachschäden 20.000 S;
sind mehr als 20 Plätze (Sitz- und Stehplätze)
samt Führersitz vorhanden oder
vorgesehen, so ist die Mindestversicherungssumme
für je angefangene zehn Plätze hinsichtlich
Personenschäden für das Ereignis
um 100.000 S und hinsichtlich Sachschäden
um 10.000 S zu erhöhen.
Wird ein zur Personenbeförderung bestimmter
Anhänger mitgeführt, so sind
die Mindestversicherungssummen für je angefangene
zehn Plätze des Anhängers hinsichtlich
Personenschäden für das Ereignis
um 100.000 S und hinsichtlich Sachschäden
um 10.000 S zu erhöhen.
Kraftwagen zur wahlweisen Verwendung
als Personen- oder Lastkraftwagen, die zur
Beförderung von mehr als acht Personen
(einschließlich Führer) eingerichtet sind,
sind im Sinne dieser Bestimmung als Kraftstellwagen
anzusehen. Das gleiche gilt für
Lastkraftwagen, die zur Beförderung von
mehr ab acht Personen (einschließlich des
Führers) verwendet werden;
b) für sonstige Kraftwagen — gleichgültig ob
mit oder ohne Anhänger — und für Krafträder
(ausgenommen Kleinkrafträder)
25.000 S, beziehungsweise 100.000 S, beziehungsweise
10.000 S;
c) für Kleinkrafträder: 12.500 S, beziehungsweise
50.000 S, beziehungsweise 5000 S;
d) insoweit nach den §§ 107 biß 110 die Versicherungspflicht
für Zugmaschinen, Elektrokarren,
(mittels Maschinenkraft fortbewegte)
Arbeitsmaschinen oder Fahrstühle
(Krankenfahrstühle) besteht: dieselben Beträge
wie unter lit. c."
XXI. Im § 57, Abs. (6), halben im ersten Satz
die Worte zu entfallen
„oder des Wertes der in fremder Währung
abgeschlossenen Versicherung".
XXII. Im § 58 hat der dritte Satz zu lauten;
„Als Mindestversicherungssummen gelten in
diesem Fall die im § 55, lit. b, oder, wenn die
Kennzeichen nur für Kleinkrafträder bestimmt
sind die im § 55, lit. c, ausgeführten Beträge."
XXIII. § 61 hat zu entfallen.
XXIV. Im § 62 ist an Stelle des zweiten Satzes
zu setzen
„Zur Rührung eines Kleinkraftrades genügt
unter den im § 111, Abs. (2), festgelegten Voraussetzungen
das vollendete 16. Lebensjahr."
XXV. Im § 63, Abs. (2), lit. f, hat der Klammerausdruck
zu lauten: „(§ 65, Albs. (2)]".
XXVI. Im § 64, Abs. (2), zweiter Satz, ist
hinter dem Wort „bezieht" ein Strichpunkt zu
setzen; ferner ist anzufügen
„wer den Erwerb eines Führerscheines nach
§ 65, Abs. (2), lit. d, anstrebt, hat ein Fahrzeug
über 3'5 t Eigengewicht beizustellen."
XXVII. § 65 wird wie folgt geändert
1. Abs. (2) hat zu lauten;
„(2) Die Erlaubnis (der Führerschein) wird für
jede Betriebsart (Verbrennungs-, Elektro-,
Dampf- oder anderen Motor), gesondert nach
folgenden Gruppen, erteilt für
a) Kleinkrafträder;
b) ein- und mehrspurige Krafträder;
c) 1. Personenkraftwagen (ohne Anhänger),
ausgenommen Kraftstellwagen; oder
für
2. Lastkraftwagen (ohne Anhänger) bis
zu 3'5 t Eigengewicht, ausgenommen
Kraftstellwagen;
d) Kraftfahrzeuge über 3'5 t Eigengewicht,
Kraftstellwagen (ohne Rücksicht auf deren
Eigengewicht) und Kraftwagenzüge;
e) bestimmte Kraftfahrzeuge nach § 9,
Abs. (3), des Kraftfahrgesetzes.
Die Erlaubnis nach lit. c, Z. 2, umfaßt auch
die nach lit. c, Z. 1, die nach lit. d umfaßt
auch die nach lit. c; die Erlaubnisse nach den
lit. b bis d umfassen auch die nach lit. a.
Soll der Führerschein nach lit. c, Z. 1, seinen Inhaber
berechtigen, einen Personenkraftwagen zu
führen, der mit einem Anhängekarren [§ 102,
Abs. (3)] verbunden ist, so ist dies ausdrücklich
im Führerschein zu vermerken. Die Behörde
kann die Eintragung dos Vermerks in einem
bereits erteilten Führerschein von der Ablegung
einer Ergänzungsprüfung abhängig machen."
2. Abs. (3) hat zu lauten
„(3) Der Inhaber eines Führerscheines darf die
selbständige Führung eines noch nicht geführten
Fahrzeuges der Gruppe, für die seine Erlaubnis
gilt, auf Straßen nur dann ausüben, wenn
er sich die erforderliche Übung in der Führung
dieses Fahrzeuges angeeignet und sich mit dessen
Einrichtungen gehörig vertraut gemacht hat."
3. Der dritte Satz des Abs. (4) hat zu lauten
„Wird beantragt, die Erlaubnis auf die Führung
der im Abs. (2), lit. d, genannten Kraftfahrzeuge
auszudehnen, so hat eine neuerliche amtsärztliche
Untersuchung stattzufinden, wenn nicht
innerhalb der letzten zwei Jahre eine solche
bereits stattgefunden hat."
XXVIII. § 68 wird wie folgt geändert
1. Im Abs. (1) ist nach dem ersten Satz einzufügen
„Dies gilt nicht für Privatanstalten
zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern". Ferner
hat der ihm dann folgende Satz zu lauten
„Der Lernende muß spätestens im drei
Monaten das für die Führung des in Betracht
kommenden Fahrzeuges erforderliche Lebensalter
erreichen."
2. Abs. (2) hat zu lauten
„(2) Wenn die Bundespolizei, die Bundesgendarmerie
oder die Kraftwagenbetriebe der Post,
der Österreichischen Staatseisenbahnen und der
Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern
den Nachwuchs ihrer Berufskraftfahrer aus ihrem
Personalstand in Lehrgängen heranbilden, die
von diesen Dienststellen durch entsprechend befähigte
ihrem Personalstand angehörende Ausbildner
abgehalten werden, sind Übungsfahrten
nicht anmeldepflichtig im Sinne des Abs. (1). Die
Dienststellen haben der örtlich zuständigen
Kraftfahrbehörde II. Instanz und in Orten mit
einer Bundespolizeibehörde auch ihr alljährlich
im Monat Jänner ein Verzeichnis jener Beamten
oder Angestellten zu übersenden, die bei einer
Dienststelle zur Ausbildung der ihrem Personalstand
angehörenden Berufskraftfahrer herangezogen
werden. In dem Verzeichnis müssen die
Personaldaten, die sonstige dienstliche Verwendung
der Ausbildner und deren theoretische Vorbildung
angegeben werden."
XXIX. Im § 76, Abs. (4), ist im dritten
Satz zwischen den Worten „sofern sie" und
„nicht" einzuschalten: „nach den früheren österreichischen
Vorschriften".
XXX. Im § 82, Abs. (3), haben die lit. A
und B zu lauten
„A. für Kraftfahrzeuge bis 3'5 t Gesamtgewicht,
B. für Kraftfahrzeuge über 3'5 t Gesamtgewicht,
wenn die Berechtigung, ein Fahrzeug
nach lit. A oder B zu führen, durch eine
inländische Fahrerlaubnis nachgewiesen ist."
XXXI. Im § 84, Abs. (1), ist im zweiten
Teil des ersten Satzes an Stelle der Worte „bis
zu den im § 4, Abs. (4), angegebenen" zu
setzen: „mit größeren als im § 4, Abs. (3), genannten".
XXXII. § 90, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Für den Verkehr von Kraftfahrzeugen
(Anhängern) auf Bundesstraßen gelten die einschlägigen
Bestimmungen des Abschnittes 1 des
II. Teile des Bundesgesetzes über die Regelung
des Straßenverkehres (Straßenpolizeigesetz —
StPolG.), B. G.Bl. Nr. 46/1947, und der dazu
erlassenen Durchführungsvorschriften; für diesen
Verkehr auf anderen Straßen gelten von den
Straßenpolizeivorschriften jene, die
1. sich ausdrücklich auf den Verkehr von Kraftfahrzeugen
beziehen, oder
2. für alle Straßenbenützer gelten."
XXXIII. § 91 wird wie folgt geändert
1. Im Abs. (4) ist an Stelle der lit. a und b
zu setzen
„a) außerhalb geschlossener Ortschaften
1. für Personenkraftfahrzeuge mit einem
Anhänger, dann für Kraftstellwagen und
Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger
70 km in der Stunde, wenn die Fahrzeuge
und ihre Anhänger luftbereift sind;
2. für nicht mit Luftreifen ausgestattete
Kraftstellwagen und Lastkraftfahrzeuge
(Anhänger) 40 km in der Stunde;
b) innerhalb geschlossener Ortschaften
für Kraftfahrzeuge aller Art 40 km in der
Stunde;
c) für Lastkraftfahrzeuge der im Abs. (5)
genannten Beschaffenheit 25 km in der
Stunde."
2. Nach Abs. (4) ist ein neuer Absatz einzufügen
„(5) Stellt die Behörde bei der Überprüfung
eines Lastkraftfahrzeuges fest, daß es sich infolge
Überalterung oder aus anderen Gründen in einem
Zustand geminderter Verkehrssicherheit befindet,
der seine Weiterverwendung nicht grundsätzlich
ausschließt, so kann die Behörde anordnen, daß
beim Betrieb dieses Lastkraftfahrzeuges die im
Abs. (4), lit. c, angegebene Höchstgeschwindigkeit
nicht überschritten werden darf. Diese Anordnung
ist dem Besitzer des Fahrzeuges schriftlich bekanntzugeben.
Er hat an den Seitenwänden des
Fahrzeuges in unverwischbarem Farbanstrich eine
signalrote Kreisfläche mit einem Durchmesser von
30 cm und der weißen Inschrift „25 km" anzubringen,
deren Ziffern ungefähr 20 cm hoch
sind."
3. Die Abs. (5) und (6) erhalten die Bezeichnung
(6) und (7); am Schluß des ersten
Satzes des Abs. (7) hat der Klammerausdruck
zu entfallen.
XXXIV. Im § 94, Abs. (1), ist an Stelle des
vorletzten Satzes zu setzen „[§ 19, Abs. (6)]".
XXXV. Im § 99, Abs. (3), ist dem ersten
Satz anzufügen
„und daß beim Entleeren und Reinigen eines
etwa an dem Kraftfahrzeug vorhandenen Gasgenerators
weder die Straße beschädigt oder
übermäßig beschmutzt, noch die Umgebung
durch Feuer gefährdet wird."
XXXVI. § 102 wird wie folgt geändert
1. Im Abs. (1) halben die beiden letzten Sätze
zu entfallen.
2. Abs. (2) hat zu lauten
„(2) Das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftwagens
samt Anhängern (Kraftwagenzug) beträgt
25 t; die zulässige Länge eines Kraftwagenzuges
darf 22 m nicht überschreiten. § 4, Abs. (3),
gilt dem Sinne nach. Die Anhänger dürfen
nicht breiter oder höher sein als der zugehörige
Zugwagen; dies gilt nicht bei Verwendung von
Zugmaschinen (§ 107)."
3. Ab neuer Abs. (6) ist anzufügen
„(6) Lastkraftwagen, Kraftstellwagen und Zugmaschinen
— ausgenommen die zum Verkehr
in geschlossenen Ortschaften verwendeten Kraftstellwagen
und die Zugmaschinen mit einer
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 16 km
in der Stunde — müssen, wenn mit ihnen
mindestens ein Anhänger verbunden ist, durch
ein besonderes Zeichen kenntlich gemacht sein,
das folgenden Anforderungen zu entsprechen
hat
1. das Zeichen besteht in einem dreieckigen,
chromgelben Schild, dessen Ecke nach oben gerichtet
ist, dessen Seiten ungefähr je 20 cm lang
sind und das mit einem schwarzen, ungefähr
2 cm breiten Rand versehen ist;
2. es ist vorn am Wagen in der Mitte des
Daches so anzubringen, daß es nur von vorn
sichtbar ist und daß es, wenn keine Anhänger
mitgeführt werden, durch eine vom Führersitz
aus leicht zu bedienende Vorrichtung unsichtbar
gemacht werden kann;
3. es darf den höchsten Punkt des Wagendaches
nicht überragen;
4. es muß bei Dunkelheit mit durchscheinendem
Licht entsprechend beleuchtet werden."
XXXVII. § 104 wird wie folgt geändert
1. In lit. b ist im ersten Halbsatz das Wort
„nur" durch „auch" zu ersetzen.
2. Lit. d hat zu lauten
„d) die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
beim Schleppen darf 25 km in der Stunde
nicht übersteigen;"
3. Am Schluß ist ein neuer lit. e anzufügen
„e) beim Abschleppen genügt der Führerschein
der Gruppe des ziehenden Fahrzeuges."
XXXVIII. § 111 wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung
(1).
2. Der erste Satz des Abs. (1) hat zu entfallen;
hinter dem Klammerausdruck „(Führerschein)"
ist einzufügen: „eines Kleinkraftrades".
3. Als neuer Abs. (2) ist anzufügen
„(2) Hat der Bewerber um die im Abs. (1) genannte
Erlaubnis das 18. Lebensjahr noch nicht
erreicht, so ist in dem Ansuchen [§ 63, Abs. (2)]
anzugeben, welche öffentliche Lehranstalt der
Jugendliche besucht oder in welchem Betrieb er
beschäftigt ist. Das Ansuchen bedarf der Mitfertigung
des gesetzlichen Vertreters. Die Behörde
hat zur Feststellung der persönlichen Verläßlichkeit
derartiger Bewerber erforderlichenfalls das
Jugendamt oder die Leitung der in Betracht kommenden
Lehranstalt anzuhören."
XXXIX. Im § 113 haben die Worte „nach
§ 2 der vorläufigen Wehrordnung" zu entfallen.
XL. Die §§ 114 bis 117 haben zu entfallen.
XLI. Der § 120 hat zu lauten
„Jede Verletzung der Vorschriften dieser
Verordnung wird, sofern nicht ein gerichtlich
zu ahndender Tatbestand vorliegt, gemäß § 17
des Kraftfahrgesetzes bestraft."
Artikel II.
Änderung von Anlagen zur Kraftfahrverordnung
1937.
I. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
1. Im § 1, lit. b, ist der Ausdruck „b bis g"
zu ersetzen durch „c oder d".
2. Im § 2, lit. A, Abs. (2), Z. 1, hat der
Klammerausdruck zu lauten: „[§ 4, Abs. (1)
und (3), der Verordnung]."
3. Im § 2, lit. A, Abs. (2), Z. 2, erster Satz,
haben die Worte: „Verhinderung unbeabsichtigter
Rückwärtsbewegung" zu entfallen.
4. Im § 2, lit. A, Abs. (2), Z. 3, haben der
dritte und der vierte Satz zu lauten: „Die
Bremsanlage muß so eingerichtet sein, daß
beim Unwirksamwerden eines Teiles der Anlage
mit einer der beiden Bedienungsvorrichtungen
noch mindestens zwei nicht auf derselben
Seite des Fahrzeuges vorhandene Räder
abgebremst werden können. Wenn mit der
Bremsanlage mehr als zwei Räder des Fahrzeuges
abgebremst werden, sind für beide Bremseinrichtungen
gemeinsame Bremsflächen und gemeinsame
Übertragungseinrichtungen zulässig."
5. Im § 2, lit. A, Abs. (2), Z. 4, ist an Stelle
der ersten dm Sätze zu setzen: „Ferner sind bei
Vorhandensein entsprechender Prüfeinrichtungen
die Motorbremsleistung, das Verhalten des Motors
und der Kühlung bei längerer Laufdauer und der
Kraftstoffverbrauch festzustellen."
Im darauffolgenden Satz hat der Ausdruck
„Absatz 2" zu entfallen.
6. Im § 2, lit. A, Abs. (3), haben im dritten
Satz die Worte zu entfallen: „und der Hemm- und
Sperrvorrichtung".
7. An § 2, lit. B, ist anzufügen: „und die Feststellung
der Bremsleistung und des Kraftstoffverbrauches
des Motors entfallen kann."
8. Im § 2, lit. C, Abs. (3), hat der letzte Satz
zu entfallen.
9. Im § 2, lit. D, Abs. (2), haben die Worte
„Hemm- und Sperrvorrichtung" zu entfallen.
10. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Prüfung durch eine Versuchsanstalt.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten für die
durch eine Bundes-Versuchsanstalt für Kraftfahrzeuge
vorzunehmenden Prüfungen dem Sinne
nach."
11. In der Anlage 2 hat auf Seite 5 die Spalte
„Einrichtungen zur Verhinderung der unbeabsichtigten
Rückwärtsbewegung auf Steigungen"
zu entfallen.
III. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert
1. Die Verteilung der Kennzeichenbuchstaben
hat zu lauten
2. Auf Seite 2 hat die Erläuterung zum
zum Muster II zu lauten: „für die Rückseite
der Kraftfahrzeuge."
3. In der auf die Schriftform bezüglichen Abbildung
haben die Buchstaben C, D, E, F, H,
M, BP und ÖB zu entfallen und sind die Buchstaben
G, N, O, S, St und T einzusetzen [siehe
Fußnote *)].
XV. Die auf Seite 2 der Anlage 6 beginnenden
Erläuterungen werden wie folgt geändert
1. Im Punkt I sind unter lit. b die Worte
„freies Lohnfuhrwerksgewerbe [Lohn(Miet)wagen]"
zu ersetzen durch: „Mietwagen (aufgenommen
Kraftdroschken),"; ferner haben unter
lit. d), α), die Worte „im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes"
zu entfallen.
2. Im Punkt II sind unter lit. b die Worte
„gewerbsmäßige (nichtlinienmäßige)" durch das
Wort "fuhrgewerbliche" zu ersetzen; ferner hat
die dann unter lit. c folgende Aufzählung zu
entfallen.
3. In den Punkten V und VII ist an Stelle der
Zahl „200" zu setzen „125".
4. Im Punkt XI sind die Worte
„Kraftstellwagen für freies Lohnfuhrwerksgewerbe"
durch: „Kraftstellwagen für nichtlinienmäßige
Personenbeförderung", dann
„Lastkraftwagen für linienmäßige Güterbeförderung"
durch: „Lastkraftwagen für fuhrgewerbliche
Güterbeförderung" und
„Kraftwagen mit Kombinationskarosserie für
linienmäßige Güterbeförderung und für freies
Lohnfuhrwerksgewerbe" durch: „Kraftwagen
mit Kombinationskarosserie für fuhrgewerbliche
Güterbeförderung und nichtlinienmäßige Personenbeförderung"
zu ersetzen.
V. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert
1. Ziffer 1 hat zu lauten
„1. a) Kleinkraftrad,
b) sonstiges einspuriges Kraftrad,
aa) ohne entgeltliche Personenbeförderung,
bb) mit entgeltlicher Personenbeförderung";
2. In der Ziffer 6, lit. a und b, ist das
Wort „Sitzplätzen" zu ersetzen durch „Plätzen".
3. In den Ziffern 9 und 10 ist lit. „h"
durch „e" zu ersetzen.
VI. Für die Änderung der Anlage 9 gilt
Punkt V entsprechend.
VII. Die Anlage 10 wird wie folgt geändert
1. In lit. A, Punkt I, erster Absatz, hat der
zweite Satz zu lauen: „Fettleibigkeit, die derartig
hochgradig ist, daß sie die Beweglichkeit
schwer behindert, macht zur Führung eines Kraftfahrzeuges
ungeeignet."
2. In lit. A, Punkt I, Z. 1, erster Absatz, ist
hinter dem Wort: „Augenzittern" einzuschalten
„(Nystagmus)".
Ferner sind im vierten Absatz die Zahlenangaben
„8/8" und „8/18" zu ersetzen durch „8/12"
und „8/24".
Endlich hat der erste Satz des letzten Absatzes
zu lauten: „Unvollkommenes Gesichtsfeld
beider Augen und Doppslsehen sind Ausschließungsgründe."
3. In lit. A, Punkt I, Z. 2, ist die Entfernungsangabe
„4 m" zu ersetzen durch „2 m".
4. In lit. A, Punkt I, Z. 3, sind im zweiten
Satz die Worte: „die die" zu ersetzen durch
„insoweit sie die".
Ferner hat der dritte Absatz zu lauten: „Eingeweidevorlagerungen
(Brüche) hohen Grades,
die durch Bruchbänder sicher und dauernd nicht
zurückgehalten werden können, großer Wasser- oder
Samenaderbruch, hochgradiger Mastdarmvorfall,
hochgradiger Gebärmuttervorfall, insofern
sie die Bewegung behindern, schließen von
der Führung eines Kraftfahrzeuges aus."
Im letzten Satz des vierten Absatzes ist das
Wort „muß" durch „soll" zu ersetzen. Der Anfang
des letzten Absatzes hat zu lauten: „Hochgradige
Krampfadernbildungen ...". Nach diesem
Absatz ist einzufügen: „Bei Defekten, die
durch Verwundung, durch Krankheit oder opera-
tive Maßnahmen entstanden sind, müssen die
Wunden völlig geheilt und die Narben unempfindlich
sein."
5. In lit. A, Punkt I, Z. 4, erster Absatz, ist
vor dem Wort: „Atembeschwerden" einzufügen
„erhebliche"
Der letzte Satz des zweiten Absatzes hat zu
lauten: „Hochgradige Senilität ist Ausschließungsgrund."
Der dritte Absatz hat zu lauten: „Aneurysmen,
höherer Grad von Basedowscher Krankheit
machen zur Führung eines Kraftfahrzeuges ungeeignet;
desgleichen hochgradige Ödeme, die
nicht durch Kreislaufstörung bedingt sind, wenn
sie die Bewegung behindern. Ödeme, die durch
Kreislaufstörung bedingt sind, schließen als
offenbares Zeichen der Dekompensation von der
Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeuges
aus."
6. In lit. A, Punkt II, erste Zeile, ist das Wort
„Gesamtgewicht" zu ersetzen durch „Eigengewicht"
7. Am Schluß der lit. B, c, ist das Wort
„zehn" zu ersetzen durch „fünf".
VIII. In der Anlage 12, § 1. lit. b, letzter
Satz, ist der Ausdruck „b bis g" zu ersetzen
durch „c oder d".
IX. In der Anlage 13 ist die Seite 3 zu ändern
wie folgt
Der links von der Klammer stehende Text hat
zu lauten
„Der auf Seite 1 Genannte ist berechtigt zur
Führung (Lenkung) von einem Kleinkraftrad,
ein- und mehrspurigen Kraftrad,
Personenkraftwagen (ohne Anhänger), ausgenommen
Kraftstellwagen,
Lastkraftwagen (ohne Anhänger) bis zu 3'5 t
Eigengewicht, ausgenommen Kraftstellwagen,
Kraftfahrzeug über 3'5 t Eigengewicht, Kraftstellwagen
(ohne Rücksicht auf dessen Eigengewicht)
und einem Kraftwagenzug,
bestimmten Kraftfahrzeug nach § 9, Abs. (3),
des Kraftfahrgesetzes."
X. Für die Änderung der Anlage 15, § 1, lit. B,
letzter Satz, gilt Punkt VIII entsprechend.
XL In der Anlage 20 hat der erklärende Text
zu lauten
„Bei Zeitbeschränkung des Hupverbots ist
unterhalb der Vorschriftstafel eine weiße rechteckige
Tafel nach den Straßenpolizeivorschriften
anzubringen auf der die Zeit, für die das Verbot
gilt, in schwarzer Blockschrift anzugeben ist."
Artikel HL
Änderung der Kraftfahrbeirat-Verordnung.
Die Kraftfahrbeirat-Verordnung, B. G. Bl.
Nr. 114/1937. wird wie folgt geändert
I. Im § 2 ist statt der Worte „gefaßten Beschlüssen"
zu setzen
„zustande gekommenen Gutachten, Äußerungen
oder Beschlüssen".
II. § 3 wird wie folgt geändert
1. Die Abs. (1) bis (4) haben zu lauten
„(1) Der Kraftfahrbeirat besteht aus ständigen
und nichtständigen Mitgliedern. Die Anzahl der
ständigen Mitglieder beträgt 16 und ebenso viele
Ersatzmänner, und zwar je ein Mitglied (Ersatzmann)
aus den folgenden Interessentenkreisen
1. Kraftfahrzeugbauindustrie,
2. Kraftfahrzeughilfsindustrie,
3. Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,
4. Kraftfahrzeughandel,
5. Versicherungsanstalten,
6. Sozialversicherung,
7. Lastfuhrwerker,
8. Personenfuhrwerker,
9. Berufskraftfahrer des Lastfuhrwerksgewerbes,
10. Berufskraftfahrer des Personenfuhrwerksgewerbes,
11. Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis,
12. Landwirtschaft,
13. u. 14. Österreichischer Automobil-, Motorrad-
und Touringclub (Oe.A.M.T.C.)
a) für die sportlich-touristische Gruppe,
b) für die Gruppe der Nutzkraftwagenbesitzer,
15. Privatunternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehre,
16. Fremdenverkehr.
(2) Die ständigen Mitglieder (Ersatzmänner)
müssen österreichische Staatsbürger und in jeder
Hinsicht vertrauenswürdig sein. Sie werden
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
für die Dauer von drei Jahren auf
Grund von Vorschlägen ernannt, die zu erstatten
sind
1. durch den Präsidenten der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der im
Abs. (1), Z. 1 bis 5, 7, 8, 15 und 16, angegebenen
Interessentenvertreter;
2. durch das Präsidium des Kammertages der
Kammern für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich
der im Abs. (1), Z. 6 und 9 bis 11, angegebenen
Interessentenvertreter;
3. durch die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
hinsichtlich des im Abs. (1),
Z. 12, angegebenen Interessentenvertreters;
4. durch den Österreichischen Automobil-,
Motorrad- und Touringclub (Oe. A. M. T. C.)
hinsichtlich der im Abs. (1), Z. 13 und 14, angegebenen
Interessentenvertreter.
(3) Die Bestellung ist vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau auf Antrag der
vorschlagsberechtigten Stelle oder dann für erloschen
zu erklären, wenn der Ernannte
a) wegen eines Verbrechens oder gegen die
öffentliche Sittlichkeit verstoßenden oder
aus Gewinnsucht begangenen Vergehens
oder einer solchen Übertretung vom Gericht
verurteilt worden ist,
b) voll oder beschränkt entmündigt worden
oder wenn
c) gegen ihn ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
anhängig ist.
(4) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann die Ernennung einer vorgeschlagenen
Person ablehnen und einen neuen
Vorschlag verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb
der vom Bandesministerium für Handel
und Wiederaufbau bestimmten Frist nicht entsprochen,
so erlischt das Vorschlagsrecht für
diesen Fall und nimmt das Bundesministerium
die Bestellung nach freier Entscheidung vor."
2. Nach dem Abs. (4) werden folgende neue
Absätze eingefügt
„(5) Der Vorsitzende des Beirates (§ 4) kann
fallweise zur Mitarbeit in den Beiratssitzungen
nach Erfordernis außenstehende Fachleute als
nichtständige Mitglieder, und zwar soweit angängig,
aus den bereits vorhandenen Ersatzmännern
heranziehen, wenn für bestimmte, im Beirat
zu verhandelnde Angelegenheiten kein fachkundiges,
ständiges Mitglied vorhanden ist. Für
diese gelten die §§ 3, Abs. (2), erster Satz, und 4,
Abs. (2), entsprechend.
(6) Wenn ein ständiges Mitglied des Beirats
ausscheidet, hat der Vorsitzende dies dem in Betracht
kommenden Ersatzmann mit der Aufforderung
zur Mitarbeit im Beirat bekanntzugeben."
3. Der Abs. (5) erhält die Bezeichnung (7).
III. Im § 5 haben die Abs. (1) und (2) zu
lauten
„(1) Der Kraftfahrbeirat ist eine zu fachlicher
Zusammenarbeit berufene, beratende und begutachtende
Körperschaft, die den Ansichten und
Forderungen der in ihr vertretenen Interessentenkreise
Ausdruck zu geben hat. Abstimmungen
über die zur Beratung stehenden Angelegenheiten
haben in der Kegel nicht stattzufinden. Vielmehr
hat der Vorsitzende bei allen Beratungen, soweit
sich keine einheitliche Meinung bildet, gegebenenfalls
durch entsprechende Teilung der zur Beratung
stehenden Angelegenheit dafür zu sorgen,
daß die Meinung jedes Mitglieds, das sich nicht
der Mehrheit angeschlossen hat, klar zum Ausdruck
gelangt.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung
und leitet die Beratungen. Er hat das Ergebnis
der Sitzungen in Protokollen festzuhalten.
Jedes Protokoll ist ehestens den Mitgliedern, die
sich an der Sitzung beteiligt haben, zur Bestätigung
zur Kenntnis zu bringen und von ihnen
zu unterschreiben."
Artikel IV.
Änderung der Kraftfahr-Vergütungsverordnung.
Die Kraftfahr-Vergütungsverordnung, B. G. Bl.
Nr. 137/1937. wird wie folgt geändert
I. Im § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung
(1);
Als neuer Abs. (2) ist einzufügen
„(2) Soweit die im Abs. (1) genannten Amtshandlungen
von einer Bundes-Versuchsanstalt für
Kraftfahrzeuge vorgenommen werden, gebühren
ihr Vergütungen in den im Abs. (1) genannten
Ausmaßen, ausgenommen die Vergütungen für
die Überprüfungen von Fahrzeugen nach §§ 5C
bis 52 der Kraftfahr Verordnung, die ihr im vollen
Ausmaß der einschlägigen Verwaltungsabgaben
nach Post 161 des der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung,
B. G. Bl. Nr.132/1937,
beigegebenen Tarif zu leisten sind.
II. Am Anfang des § 2 ist hinter dem Ausdruck
„§ 1" einzufügen: „Abs. (1)".
III. § 3 wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Text hat unter der Absatzbezeichnung
(1) zu lauten
„(1) Der Gesamtbetrag der einer Person auf
Grund der vorhergehenden Paragraphen zukommenden
Vergütungen darf für die in einem
Kalenderjahr vorgenommenen Amtshandlungen
1200 S nicht übersteigen."
2. Als neuer Abs. (2) ist anzufügen
„(4) Die einer Bundes-Versuchsanstalt zukommenden
Vergütungen sind Bundeseinnahmen.
Auf sie findet Abs. (1) keine Anwendung."
Artikel V.
Überleitungsbestimmungen.
Bremseinrichtungen.
§ 1. Auflaufbremsen dürfen nur bis zum
31. Dezember 1948 verwendet werden.
Sicherheitsglas; Fahrtrichtungsanzeiger.
§ 2. (1) Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zum Ver-
kehr zugelassen sind oder bis zum 31. Juli 1948
zugelassen werden, müssen bis zum 31. Dezember
1948 mit Windschutzscheiben und Außenfenstern
versehen sein, die den Bestimmungen des § 18,
Abs. (1), der Kraftfahrverordnung entsprechen.
(2) Dies gilt dem Sinne nach für die elektrotechnischen
Einrichtungen der Fahrtrichtungsanzeiger
[§ 17, Abs. (2), der Kraftfahrverordnung]
und des rechten Decklichtes [§ 19, Abs. (6)].
Kleinkrafträder.
§ 3. Die für Kleinkrafträder vorgesehenen Erleichterungen
(§§ 62 und 111 der Kraftfahrverordnung)
gelten für einspurige Krafträder mit
Verbrennungskraftmaschine, die vor dem Inkrafttreten
des Kraftfahrrecht-Überleitungsgesetzes
noch nach den früher geltenden Vorschriften
zum Verkehr zugelassen worden sind,
nur insoweit, als ihr Hubraum höchstens 125 cm³
beträgt. Die für andere Kleinkrafträder nach
früher geltenden Vorschriften erteilten Zulassungen
zum Verkehr verlieren mit Ablauf des
auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden
dritten Kalendermonates ihre Gültigkeit.
„Typschein nach deutschem
Reichsrecht.
§ 4. (1) Beabsichtigt der Inhaber eines nach
reichsrechtlichen Vorschriften erworbenen Typscheines
für Fahrzeuge von seinem Recht
(Artikel 5 des Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetzes)
Gebrauch zu machen, so hat er dem
Landeshauptmann des Landes, in dem sich die
Erzeugungsstätte oder die Handelsniederlassung
des Erzeugers oder Händlers befindet, zwei Fotokopien
des Typscheines in dessen Format binnen
14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung
vorzulegen.
(2) Wenn gegen die Gültigkeit des Typscheines
kein Bedenken besteht, versieht der Landeshauptmann
eine Fotokopie mit seinem Sichtvermerk
und gibt sie dem Einschreiter zurück. Bestehen
Bedenken, so ist der Typschein einzuziehen.
Zählblatt.
§ 5. Die Inhaber der bereits im Verkehr
stehenden (zugelassenen) Kraftfahrzeuge sind auf
Verlangen der Behörde verpflichtet, Zählblätter
(§ 49 der Kraftfahrverordnung) auszufüllen und
der Behörde innerhalb der von ihr zu bestimmenden
Frist vorzulegen.
Befugnis zur Ausbildung von
Kraftfahrzeugführern,
§ 6. In dem Bescheid, womit gemäß Artikel 10,
Abs. (4), des Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetzes
eine Befugnis zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern
wieder erteilt wird, ist festzustellen,
ob der Antragsteller berechtigt ist, theoretischen
Unterricht im Sinne des § 78, Abs. (2),
der Kraftfahrverordnung zu erteilen. Seine Berechtigung
zu diesem Unterrichtszweig wird nur
dann anerkannt, wenn er entweder
a) den Voraussetzungen des § 75, Abs. (3),
lit. d und f, der Kraftfahrverordnung entspricht
oder
b) durch eine Bestätigung des zuständigen
Zwangsverbandes dargetan hat, daß er im
Rahmen der ihm nach den reichsrechtlichen
Vorschriften zugestandenen Ausbildungserlaubnis
Unterricht über Gegenstände der
Kraftfahrzeugtechnik erteilt hat.
Führerscheine.
§ 7. (1) Bis zum 31. Dezember 1947 sind die
gemäß den früher geltenden Vorschriften ausgestellten
Führerscheine gebührenfrei gegen solche
gemäß § 65, Abs. (2), der Kraftfahrverordnung
auszutauschen, und zwar
Klasse 1 gegen solche der Gruppe b,
Klasse 2 gegen solche der Gruppe d,
Klasse 3 gegen solche der Gruppe c (1 und 2),
Klasse 4 gegen solche der Gruppe a.
(2) Kann der Inhaber eines auf Grund der
früher gehenden Vorschriften ausgestellten
Führerscheines eines Kleinkraftrades nachweisen,
daß er bisher ein Kleinkraftrad mit Verbrennungskraftmaschine
mit einem Hubraum
bis zu 250 cm³ geführt hat, so hat die Behörde
auf seinen Antrag in dem ihm auszufolgenden
Führerschein der Gruppe a anzumerken, daß
er zur Führung eines Kraftrades dieser Art berechtigt
ist.
Artikel VI.
Wirksamkeit der Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach dem
Inkrafttreten des Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetzes,
B.G-Bl. Nr. 47/1947, in Kraft.