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61_1947 AT

61. Verordnung: Kraftfahrrechts-Überleitungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Kraftfahrrechts-Überleitungs-Verordnung — Kfr-Ü-Vdg.

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 29/1937, in der Fassung des Kraftfahrrechts-

Überleitungsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 47/1947, wird

verordnet

Artikel I.

Änderung der Kraftfahrverordnung 1937.

Die Kraftfahrverordnung, B. G.Bl. Nr. 106/

1937, wird wie folgt geändert

I. § 1, Abs. (2), hat von dem Wort „gemäß"

an zu lauten

„den Straßenpolizeivorschriften als Straßen

geltenden Verkehrsflächen zu verstehen."

II. Im § 2, Abs. (1), lit. b, ist an Stelle der

Zahl „200" zu setzen „125"; im Abs. (2), lit. a,

ist hinter dem Wort „Kraftstellwagen" einzufügen

„(Omnibusse)".

III. § 4 hat zu lauten

„(1) Die Länge eines Kraftfahrzeuges darf

10 m, seine Höhe 4 m nicht überschreiten.

(S) Die zulässige Höchstbreite eines Kraftfahrzeuges

beträgt 2'35 m; doch dürfen luftbereifte

Lastkraftwagen [§ 2, Abs. (2), lit. b] und Kraftstellwagen

[§ 2, Abs. (2), lit. a] mit mehr als

7'5 t Gesamtgewicht eine Breite von 2'50 m

besitzen.

(3) Die Zulassung von Kraftfahrzeugen

zum Verkehr, die länger als 8 m, breiter

als 2'20 m und höher als 3'50 m sind, ist an die

im § 34, Abs. (2), festgesetzten besonderen Bedingungen

geknüpft."

IV. Dem § 6 ist als neuer Abs. (3) anzufügen

„(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann die Verzögerungswerte,

denen die Bremsen der erstmalig zum Verkehr

zuzulassenden Kraftfahrzeuge entsprechen sollen,

abweichend von den in der Anlage 1, § 2, A,

Abs. (3), angegebenen Werten festsetzen und

als verbindlich erklären. Der bezügliche Erlaß

ist in der ,Wiener Zeitung' zu verlautbaren."

V. § 7, Abs. (1), entfällt; die Absatzbezeichnung

(2) ist zu streichen.

VI. § 10, Abs. (1), zweiter Satz, entfällt.

VII. Im § 16, Abs. (2), ist hinter dem Wort

„Oberlandverkehr" das Wort „sowie" zu streichen

und zu ersetzen durch die Worte „, dann

von Oberleitungsomnibussen und"

VIII. § 19, Abs. (6), hat zu lauten;

„(6) Jedes mehrspurige Kraftfahrzeug muß an

der Rückseite zwei rote, gleich starke Decklichter

haben, die in gleicher Höhe und in gleichem

Abstand von der Fahrzeugmitte, mindestens

50 cm und höchstens 120 cm über der Fahrbahn

anzubringen sind; ihr Abstand vom äußeren

Rand des Fahrzeuges darf nicht mehr als 40 cm

betragen. An einspurigen Fahrzeugen genügt

e i n Decklicht, Für die Decklichter und die Beleuchtung

der Kennzeichentafeln darf dieselbe

Lichtquelle verwendet werden. Außer dem Decklicht

muß jedes Kraftfahrzeug auf dem linken

Teil seiner Rückseite eine rote Blendlinse (Rückstrahler)

führen, die höchstens 40 cm vom

äußeren Rand des Fahrzeuges entfernt und höchstens

50 cm über der Fahrbahn anzubringen ist

Die Blendlinse muß eine wirksame Fläche von

20 cm² haben und muß auf eine Entfernung

von 150 m im Scheinwerferlicht einer 25-Watt-

Lampe sichtbar werden."

IX. Im § 22 haben die Abs. (4) und (5) zu

lauten

„(4) Die Höhe eines Anhängers darf 3'50 m

nicht überschreiten; seine Höchstbreite beträgt

2'35 m. Für das Verhältnis von Höhe und

Breite der Anhänger zu den Maßen der zugehörigen

Zugwagen oder Zugmaschinen gilt § 102,

Abs. (2).

(5) Die Zulassung von Anhängern zum Verkehr,

die breiter als 2'20 m sind, ist an die

im § 34, Abs. (2), festgesetzten besonderen Bedingungen

geknüpft."

X. § 23, Abs. (1), wird wie folgt geändert

1. Lit. c hat zu entfallen.

2. Lit. f (neu e) hat zu lauten

„Für die Beleuchtung gelten §§ 17, Abs. (2)

(Stopplicht), und 19, Abs. (5) bis (7) (Kennzeichenbeleuchtung,

Decklichter, Blendlinsen)."

3. Die Buchstabenbezeichnungen „d) bis g)"

sind durch „c), d), e), f)" zu ersetzen.

XI. § 23, Abs. (2), wird wie folgt geändert

1. Der erste Satz hat zu lauten

„Anhängekarren unterliegen den gleichen Bestimmungen

wie Anhängewagen mit der Ausnahme,

daß schon bei einem Gesamtgewicht von

2'75 t hochelastische Reifen zulässig sind."

2. Im letzten Satz sind die Worte „die Decklampe"

zu ersetzen durch „die Decklichter, die

Blendlinse".

XII. Im § 24, Abs. (1), ist am Schluß vor dem

Wort „zulassen" einzuschalten „Abs. (1), lit. b

bis f".

XIII. § 26, Abs. (1), lit. k, hat zu entfallen; die

Buchstabenbezeichnungen „1) bis p)" sind durch

„k), 1), m), n), o)u zu ersetzen.

XIV. In den §§ 27, Abs. (3), 29, Abs. (4),

und 31, Abs. (7), ist zwischen den Worten „Landeshauptmänner"

und "unter" einzuschalten

„und die Bundes-Versuchsanstalt für Kraftfahrzeuge

in Wien".

XV. Im § 32, Abs. (2), ist an lit. c anzufügen

„bei Verwendung für fuhrgewerbliche Zwecke

bedürfen die Angaben des Besitzers einer Bestätigung

der zuständigen fachlichen Standesorganisation;"

XVI. § 34 wird wie folgt geändert

1. Im Abs. (2) haben im ersten Satz die

Worte „und im § 4, Abs. (4)," zu entfallen.

2. Im Abs. (2) hat der vierte Satz zu lauten

„Die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Anhängern)

mit größeren als den im § 4, Abs. (3),

bzw. § 22, Abs. (5), angegebenen Maßen erstreckt

sich nur auf Straßen, die für solche Fahrzeuge

gemäß den Straßenpolizeivorschriften

offen sind; dies gilt auch für Kraftwagenzüge

mit einem Gesamtgewicht von mehr ab 18'8 t

und einer Gesamtlänge von mehr als 15 m. Die

Behörde hat im Zulassungsschein einen entsprechenden

Vermerk beizufügen."

XVII. § 41 hat zu lauten

„Für Kraftfahrzeuge (Anhänger) der Sicherheitsexekutive,

der Österreichischen Staatseisenbahnen

und der Postverwaltung werden die

Kennzeichen mit dem für Wien geltenden Buchstaben

von der Polizeidirektion Wien den in

Betracht kommenden Dienststellen in entsprechenden

Reihen zur Verfügung gestellt. Diese

Stellen haben der Polizeidirektion Wien mit

Verzeichnis die Verteilung der Kennzeichen auf

die einzelnen Fahrzeuge und die etwaigen Änderungen

der Verteilung mitzuteilen."

XVIII. Im § 50, Abs. (1), lit. a, hat die erste

Zeile zu lauten

„Der wiederkehrenden Überprüfung unterliegen,

unbeschadet der Bestimmung des § 53,

Abs. (4):"

XIX. § 53 wird wie folgt geändert

1. Abs. (1) hat zu lauten

„(1) Hat die Behörde Bedenken, ob ein Kraftfahrzeug

(Anhänger) den Kraftfahrvorschriften

entspricht, so veranlaßt sie, unbeschadet der Vorschrift

des § 50, Abs. (1), dessen Überprüfung

durch die gemäß § 51, Abs. (1), in Betracht

kommende Stelle."

2. Als neuer Abs. (4) ist anzufügen

„(4) Wird der Behörde bekannt, daß Kraftfahrzeuge

{Anhänger) einer bestimmten Gruppe

Fehler und Mängel im Betrieb aufweisen, die

vom Standpunkt der Verkehrssicherheit bedenklich

sind, so kann der Landeshauptmann

die Behörde ermächtigen, alle dieser Gruppe zugehörigen

Fahrzeuge noch TOT Ablauf der im

§ 50, Abs. (1), bestimmten Fristen zu überprüfen.

Davon sind die anderen Landeshauptmannschaften

und die Bundesversuchsanstalt für

Kraftfahrzeuge unter Hinweis auf die maßgebenden

Gründe zu benachrichtigen."

XX. § 55 ist zu ersetzen durch

„Als Mindestversicherungssummen für die im

§ 3 des Kraftfahrgesetzes vorgeschriebene Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung gelten

a) für Kraftstellwagen (Omnibusse) [§ 2,

Abs. (2), lit. a]

hinsichtlich Personenschäden

25.000 S für die einzelne Person und

200.000 S für das einzelne Ereignis;

hinsichtlich Sachschäden 20.000 S;

sind mehr als 20 Plätze (Sitz- und Stehplätze)

samt Führersitz vorhanden oder

vorgesehen, so ist die Mindestversicherungssumme

für je angefangene zehn Plätze hinsichtlich

Personenschäden für das Ereignis

um 100.000 S und hinsichtlich Sachschäden

um 10.000 S zu erhöhen.

Wird ein zur Personenbeförderung bestimmter

Anhänger mitgeführt, so sind

die Mindestversicherungssummen für je angefangene

zehn Plätze des Anhängers hinsichtlich

Personenschäden für das Ereignis

um 100.000 S und hinsichtlich Sachschäden

um 10.000 S zu erhöhen.

Kraftwagen zur wahlweisen Verwendung

als Personen- oder Lastkraftwagen, die zur

Beförderung von mehr als acht Personen

(einschließlich Führer) eingerichtet sind,

sind im Sinne dieser Bestimmung als Kraftstellwagen

anzusehen. Das gleiche gilt für

Lastkraftwagen, die zur Beförderung von

mehr ab acht Personen (einschließlich des

Führers) verwendet werden;

b) für sonstige Kraftwagen — gleichgültig ob

mit oder ohne Anhänger — und für Krafträder

(ausgenommen Kleinkrafträder)

25.000 S, beziehungsweise 100.000 S, beziehungsweise

10.000 S;

c) für Kleinkrafträder: 12.500 S, beziehungsweise

50.000 S, beziehungsweise 5000 S;

d) insoweit nach den §§ 107 biß 110 die Versicherungspflicht

für Zugmaschinen, Elektrokarren,

(mittels Maschinenkraft fortbewegte)

Arbeitsmaschinen oder Fahrstühle

(Krankenfahrstühle) besteht: dieselben Beträge

wie unter lit. c."

XXI. Im § 57, Abs. (6), halben im ersten Satz

die Worte zu entfallen

„oder des Wertes der in fremder Währung

abgeschlossenen Versicherung".

XXII. Im § 58 hat der dritte Satz zu lauten;

„Als Mindestversicherungssummen gelten in

diesem Fall die im § 55, lit. b, oder, wenn die

Kennzeichen nur für Kleinkrafträder bestimmt

sind die im § 55, lit. c, ausgeführten Beträge."

XXIII. § 61 hat zu entfallen.

XXIV. Im § 62 ist an Stelle des zweiten Satzes

zu setzen

„Zur Rührung eines Kleinkraftrades genügt

unter den im § 111, Abs. (2), festgelegten Voraussetzungen

das vollendete 16. Lebensjahr."

XXV. Im § 63, Abs. (2), lit. f, hat der Klammerausdruck

zu lauten: „(§ 65, Albs. (2)]".

XXVI. Im § 64, Abs. (2), zweiter Satz, ist

hinter dem Wort „bezieht" ein Strichpunkt zu

setzen; ferner ist anzufügen

„wer den Erwerb eines Führerscheines nach

§ 65, Abs. (2), lit. d, anstrebt, hat ein Fahrzeug

über 3'5 t Eigengewicht beizustellen."

XXVII. § 65 wird wie folgt geändert

1. Abs. (2) hat zu lauten;

„(2) Die Erlaubnis (der Führerschein) wird für

jede Betriebsart (Verbrennungs-, Elektro-,

Dampf- oder anderen Motor), gesondert nach

folgenden Gruppen, erteilt für

a) Kleinkrafträder;

b) ein- und mehrspurige Krafträder;

c) 1. Personenkraftwagen (ohne Anhänger),

ausgenommen Kraftstellwagen; oder

für

2. Lastkraftwagen (ohne Anhänger) bis

zu 3'5 t Eigengewicht, ausgenommen

Kraftstellwagen;

d) Kraftfahrzeuge über 3'5 t Eigengewicht,

Kraftstellwagen (ohne Rücksicht auf deren

Eigengewicht) und Kraftwagenzüge;

e) bestimmte Kraftfahrzeuge nach § 9,

Abs. (3), des Kraftfahrgesetzes.

Die Erlaubnis nach lit. c, Z. 2, umfaßt auch

die nach lit. c, Z. 1, die nach lit. d umfaßt

auch die nach lit. c; die Erlaubnisse nach den

lit. b bis d umfassen auch die nach lit. a.

Soll der Führerschein nach lit. c, Z. 1, seinen Inhaber

berechtigen, einen Personenkraftwagen zu

führen, der mit einem Anhängekarren [§ 102,

Abs. (3)] verbunden ist, so ist dies ausdrücklich

im Führerschein zu vermerken. Die Behörde

kann die Eintragung dos Vermerks in einem

bereits erteilten Führerschein von der Ablegung

einer Ergänzungsprüfung abhängig machen."

2. Abs. (3) hat zu lauten

„(3) Der Inhaber eines Führerscheines darf die

selbständige Führung eines noch nicht geführten

Fahrzeuges der Gruppe, für die seine Erlaubnis

gilt, auf Straßen nur dann ausüben, wenn

er sich die erforderliche Übung in der Führung

dieses Fahrzeuges angeeignet und sich mit dessen

Einrichtungen gehörig vertraut gemacht hat."

3. Der dritte Satz des Abs. (4) hat zu lauten

„Wird beantragt, die Erlaubnis auf die Führung

der im Abs. (2), lit. d, genannten Kraftfahrzeuge

auszudehnen, so hat eine neuerliche amtsärztliche

Untersuchung stattzufinden, wenn nicht

innerhalb der letzten zwei Jahre eine solche

bereits stattgefunden hat."

XXVIII. § 68 wird wie folgt geändert

1. Im Abs. (1) ist nach dem ersten Satz einzufügen

„Dies gilt nicht für Privatanstalten

zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern". Ferner

hat der ihm dann folgende Satz zu lauten

„Der Lernende muß spätestens im drei

Monaten das für die Führung des in Betracht

kommenden Fahrzeuges erforderliche Lebensalter

erreichen."

2. Abs. (2) hat zu lauten

„(2) Wenn die Bundespolizei, die Bundesgendarmerie

oder die Kraftwagenbetriebe der Post,

der Österreichischen Staatseisenbahnen und der

Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern

den Nachwuchs ihrer Berufskraftfahrer aus ihrem

Personalstand in Lehrgängen heranbilden, die

von diesen Dienststellen durch entsprechend befähigte

ihrem Personalstand angehörende Ausbildner

abgehalten werden, sind Übungsfahrten

nicht anmeldepflichtig im Sinne des Abs. (1). Die

Dienststellen haben der örtlich zuständigen

Kraftfahrbehörde II. Instanz und in Orten mit

einer Bundespolizeibehörde auch ihr alljährlich

im Monat Jänner ein Verzeichnis jener Beamten

oder Angestellten zu übersenden, die bei einer

Dienststelle zur Ausbildung der ihrem Personalstand

angehörenden Berufskraftfahrer herangezogen

werden. In dem Verzeichnis müssen die

Personaldaten, die sonstige dienstliche Verwendung

der Ausbildner und deren theoretische Vorbildung

angegeben werden."

XXIX. Im § 76, Abs. (4), ist im dritten

Satz zwischen den Worten „sofern sie" und

„nicht" einzuschalten: „nach den früheren österreichischen

Vorschriften".

XXX. Im § 82, Abs. (3), haben die lit. A

und B zu lauten

„A. für Kraftfahrzeuge bis 3'5 t Gesamtgewicht,

B. für Kraftfahrzeuge über 3'5 t Gesamtgewicht,

wenn die Berechtigung, ein Fahrzeug

nach lit. A oder B zu führen, durch eine

inländische Fahrerlaubnis nachgewiesen ist."

XXXI. Im § 84, Abs. (1), ist im zweiten

Teil des ersten Satzes an Stelle der Worte „bis

zu den im § 4, Abs. (4), angegebenen" zu

setzen: „mit größeren als im § 4, Abs. (3), genannten".

XXXII. § 90, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Für den Verkehr von Kraftfahrzeugen

(Anhängern) auf Bundesstraßen gelten die einschlägigen

Bestimmungen des Abschnittes 1 des

II. Teile des Bundesgesetzes über die Regelung

des Straßenverkehres (Straßenpolizeigesetz —

StPolG.), B. G.Bl. Nr. 46/1947, und der dazu

erlassenen Durchführungsvorschriften; für diesen

Verkehr auf anderen Straßen gelten von den

Straßenpolizeivorschriften jene, die

1. sich ausdrücklich auf den Verkehr von Kraftfahrzeugen

beziehen, oder

2. für alle Straßenbenützer gelten."

XXXIII. § 91 wird wie folgt geändert

1. Im Abs. (4) ist an Stelle der lit. a und b

zu setzen

„a) außerhalb geschlossener Ortschaften

1. für Personenkraftfahrzeuge mit einem

Anhänger, dann für Kraftstellwagen und

Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger

70 km in der Stunde, wenn die Fahrzeuge

und ihre Anhänger luftbereift sind;

2. für nicht mit Luftreifen ausgestattete

Kraftstellwagen und Lastkraftfahrzeuge

(Anhänger) 40 km in der Stunde;

b) innerhalb geschlossener Ortschaften

für Kraftfahrzeuge aller Art 40 km in der

Stunde;

c) für Lastkraftfahrzeuge der im Abs. (5)

genannten Beschaffenheit 25 km in der

Stunde."

2. Nach Abs. (4) ist ein neuer Absatz einzufügen

„(5) Stellt die Behörde bei der Überprüfung

eines Lastkraftfahrzeuges fest, daß es sich infolge

Überalterung oder aus anderen Gründen in einem

Zustand geminderter Verkehrssicherheit befindet,

der seine Weiterverwendung nicht grundsätzlich

ausschließt, so kann die Behörde anordnen, daß

beim Betrieb dieses Lastkraftfahrzeuges die im

Abs. (4), lit. c, angegebene Höchstgeschwindigkeit

nicht überschritten werden darf. Diese Anordnung

ist dem Besitzer des Fahrzeuges schriftlich bekanntzugeben.

Er hat an den Seitenwänden des

Fahrzeuges in unverwischbarem Farbanstrich eine

signalrote Kreisfläche mit einem Durchmesser von

30 cm und der weißen Inschrift „25 km" anzubringen,

deren Ziffern ungefähr 20 cm hoch

sind."

3. Die Abs. (5) und (6) erhalten die Bezeichnung

(6) und (7); am Schluß des ersten

Satzes des Abs. (7) hat der Klammerausdruck

zu entfallen.

XXXIV. Im § 94, Abs. (1), ist an Stelle des

vorletzten Satzes zu setzen „[§ 19, Abs. (6)]".

XXXV. Im § 99, Abs. (3), ist dem ersten

Satz anzufügen

„und daß beim Entleeren und Reinigen eines

etwa an dem Kraftfahrzeug vorhandenen Gasgenerators

weder die Straße beschädigt oder

übermäßig beschmutzt, noch die Umgebung

durch Feuer gefährdet wird."

XXXVI. § 102 wird wie folgt geändert

1. Im Abs. (1) halben die beiden letzten Sätze

zu entfallen.

2. Abs. (2) hat zu lauten

„(2) Das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftwagens

samt Anhängern (Kraftwagenzug) beträgt

25 t; die zulässige Länge eines Kraftwagenzuges

darf 22 m nicht überschreiten. § 4, Abs. (3),

gilt dem Sinne nach. Die Anhänger dürfen

nicht breiter oder höher sein als der zugehörige

Zugwagen; dies gilt nicht bei Verwendung von

Zugmaschinen (§ 107)."

3. Ab neuer Abs. (6) ist anzufügen

„(6) Lastkraftwagen, Kraftstellwagen und Zugmaschinen

— ausgenommen die zum Verkehr

in geschlossenen Ortschaften verwendeten Kraftstellwagen

und die Zugmaschinen mit einer

Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 16 km

in der Stunde — müssen, wenn mit ihnen

mindestens ein Anhänger verbunden ist, durch

ein besonderes Zeichen kenntlich gemacht sein,

das folgenden Anforderungen zu entsprechen

hat

1. das Zeichen besteht in einem dreieckigen,

chromgelben Schild, dessen Ecke nach oben gerichtet

ist, dessen Seiten ungefähr je 20 cm lang

sind und das mit einem schwarzen, ungefähr

2 cm breiten Rand versehen ist;

2. es ist vorn am Wagen in der Mitte des

Daches so anzubringen, daß es nur von vorn

sichtbar ist und daß es, wenn keine Anhänger

mitgeführt werden, durch eine vom Führersitz

aus leicht zu bedienende Vorrichtung unsichtbar

gemacht werden kann;

3. es darf den höchsten Punkt des Wagendaches

nicht überragen;

4. es muß bei Dunkelheit mit durchscheinendem

Licht entsprechend beleuchtet werden."

XXXVII. § 104 wird wie folgt geändert

1. In lit. b ist im ersten Halbsatz das Wort

„nur" durch „auch" zu ersetzen.

2. Lit. d hat zu lauten

„d) die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit

beim Schleppen darf 25 km in der Stunde

nicht übersteigen;"

3. Am Schluß ist ein neuer lit. e anzufügen

„e) beim Abschleppen genügt der Führerschein

der Gruppe des ziehenden Fahrzeuges."

XXXVIII. § 111 wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung

(1).

2. Der erste Satz des Abs. (1) hat zu entfallen;

hinter dem Klammerausdruck „(Führerschein)"

ist einzufügen: „eines Kleinkraftrades".

3. Als neuer Abs. (2) ist anzufügen

„(2) Hat der Bewerber um die im Abs. (1) genannte

Erlaubnis das 18. Lebensjahr noch nicht

erreicht, so ist in dem Ansuchen [§ 63, Abs. (2)]

anzugeben, welche öffentliche Lehranstalt der

Jugendliche besucht oder in welchem Betrieb er

beschäftigt ist. Das Ansuchen bedarf der Mitfertigung

des gesetzlichen Vertreters. Die Behörde

hat zur Feststellung der persönlichen Verläßlichkeit

derartiger Bewerber erforderlichenfalls das

Jugendamt oder die Leitung der in Betracht kommenden

Lehranstalt anzuhören."

XXXIX. Im § 113 haben die Worte „nach

§ 2 der vorläufigen Wehrordnung" zu entfallen.

XL. Die §§ 114 bis 117 haben zu entfallen.

XLI. Der § 120 hat zu lauten

„Jede Verletzung der Vorschriften dieser

Verordnung wird, sofern nicht ein gerichtlich

zu ahndender Tatbestand vorliegt, gemäß § 17

des Kraftfahrgesetzes bestraft."

Artikel II.

Änderung von Anlagen zur Kraftfahrverordnung

1937.

I. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

1. Im § 1, lit. b, ist der Ausdruck „b bis g"

zu ersetzen durch „c oder d".

2. Im § 2, lit. A, Abs. (2), Z. 1, hat der

Klammerausdruck zu lauten: „[§ 4, Abs. (1)

und (3), der Verordnung]."

3. Im § 2, lit. A, Abs. (2), Z. 2, erster Satz,

haben die Worte: „Verhinderung unbeabsichtigter

Rückwärtsbewegung" zu entfallen.

4. Im § 2, lit. A, Abs. (2), Z. 3, haben der

dritte und der vierte Satz zu lauten: „Die

Bremsanlage muß so eingerichtet sein, daß

beim Unwirksamwerden eines Teiles der Anlage

mit einer der beiden Bedienungsvorrichtungen

noch mindestens zwei nicht auf derselben

Seite des Fahrzeuges vorhandene Räder

abgebremst werden können. Wenn mit der

Bremsanlage mehr als zwei Räder des Fahrzeuges

abgebremst werden, sind für beide Bremseinrichtungen

gemeinsame Bremsflächen und gemeinsame

Übertragungseinrichtungen zulässig."

5. Im § 2, lit. A, Abs. (2), Z. 4, ist an Stelle

der ersten dm Sätze zu setzen: „Ferner sind bei

Vorhandensein entsprechender Prüfeinrichtungen

die Motorbremsleistung, das Verhalten des Motors

und der Kühlung bei längerer Laufdauer und der

Kraftstoffverbrauch festzustellen."

Im darauffolgenden Satz hat der Ausdruck

„Absatz 2" zu entfallen.

6. Im § 2, lit. A, Abs. (3), haben im dritten

Satz die Worte zu entfallen: „und der Hemm- und

Sperrvorrichtung".

7. An § 2, lit. B, ist anzufügen: „und die Feststellung

der Bremsleistung und des Kraftstoffverbrauches

des Motors entfallen kann."

8. Im § 2, lit. C, Abs. (3), hat der letzte Satz

zu entfallen.

9. Im § 2, lit. D, Abs. (2), haben die Worte

„Hemm- und Sperrvorrichtung" zu entfallen.

10. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Prüfung durch eine Versuchsanstalt.

Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten für die

durch eine Bundes-Versuchsanstalt für Kraftfahrzeuge

vorzunehmenden Prüfungen dem Sinne

nach."

11. In der Anlage 2 hat auf Seite 5 die Spalte

„Einrichtungen zur Verhinderung der unbeabsichtigten

Rückwärtsbewegung auf Steigungen"

zu entfallen.

III. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert

1. Die Verteilung der Kennzeichenbuchstaben

hat zu lauten

2. Auf Seite 2 hat die Erläuterung zum

zum Muster II zu lauten: „für die Rückseite

der Kraftfahrzeuge."

3. In der auf die Schriftform bezüglichen Abbildung

haben die Buchstaben C, D, E, F, H,

M, BP und ÖB zu entfallen und sind die Buchstaben

G, N, O, S, St und T einzusetzen [siehe

Fußnote *)].

XV. Die auf Seite 2 der Anlage 6 beginnenden

Erläuterungen werden wie folgt geändert

1. Im Punkt I sind unter lit. b die Worte

„freies Lohnfuhrwerksgewerbe [Lohn(Miet)wagen]"

zu ersetzen durch: „Mietwagen (aufgenommen

Kraftdroschken),"; ferner haben unter

lit. d), α), die Worte „im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes"

zu entfallen.

2. Im Punkt II sind unter lit. b die Worte

„gewerbsmäßige (nichtlinienmäßige)" durch das

Wort "fuhrgewerbliche" zu ersetzen; ferner hat

die dann unter lit. c folgende Aufzählung zu

entfallen.

3. In den Punkten V und VII ist an Stelle der

Zahl „200" zu setzen „125".

4. Im Punkt XI sind die Worte

„Kraftstellwagen für freies Lohnfuhrwerksgewerbe"

durch: „Kraftstellwagen für nichtlinienmäßige

Personenbeförderung", dann

„Lastkraftwagen für linienmäßige Güterbeförderung"

durch: „Lastkraftwagen für fuhrgewerbliche

Güterbeförderung" und

„Kraftwagen mit Kombinationskarosserie für

linienmäßige Güterbeförderung und für freies

Lohnfuhrwerksgewerbe" durch: „Kraftwagen

mit Kombinationskarosserie für fuhrgewerbliche

Güterbeförderung und nichtlinienmäßige Personenbeförderung"

zu ersetzen.

V. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert

1. Ziffer 1 hat zu lauten

„1. a) Kleinkraftrad,

b) sonstiges einspuriges Kraftrad,

aa) ohne entgeltliche Personenbeförderung,

bb) mit entgeltlicher Personenbeförderung";

2. In der Ziffer 6, lit. a und b, ist das

Wort „Sitzplätzen" zu ersetzen durch „Plätzen".

3. In den Ziffern 9 und 10 ist lit. „h"

durch „e" zu ersetzen.

VI. Für die Änderung der Anlage 9 gilt

Punkt V entsprechend.

VII. Die Anlage 10 wird wie folgt geändert

1. In lit. A, Punkt I, erster Absatz, hat der

zweite Satz zu lauen: „Fettleibigkeit, die derartig

hochgradig ist, daß sie die Beweglichkeit

schwer behindert, macht zur Führung eines Kraftfahrzeuges

ungeeignet."

2. In lit. A, Punkt I, Z. 1, erster Absatz, ist

hinter dem Wort: „Augenzittern" einzuschalten

„(Nystagmus)".

Ferner sind im vierten Absatz die Zahlenangaben

„8/8" und „8/18" zu ersetzen durch „8/12"

und „8/24".

Endlich hat der erste Satz des letzten Absatzes

zu lauten: „Unvollkommenes Gesichtsfeld

beider Augen und Doppslsehen sind Ausschließungsgründe."

3. In lit. A, Punkt I, Z. 2, ist die Entfernungsangabe

„4 m" zu ersetzen durch „2 m".

4. In lit. A, Punkt I, Z. 3, sind im zweiten

Satz die Worte: „die die" zu ersetzen durch

„insoweit sie die".

Ferner hat der dritte Absatz zu lauten: „Eingeweidevorlagerungen

(Brüche) hohen Grades,

die durch Bruchbänder sicher und dauernd nicht

zurückgehalten werden können, großer Wasser- oder

Samenaderbruch, hochgradiger Mastdarmvorfall,

hochgradiger Gebärmuttervorfall, insofern

sie die Bewegung behindern, schließen von

der Führung eines Kraftfahrzeuges aus."

Im letzten Satz des vierten Absatzes ist das

Wort „muß" durch „soll" zu ersetzen. Der Anfang

des letzten Absatzes hat zu lauten: „Hochgradige

Krampfadernbildungen ...". Nach diesem

Absatz ist einzufügen: „Bei Defekten, die

durch Verwundung, durch Krankheit oder opera-

tive Maßnahmen entstanden sind, müssen die

Wunden völlig geheilt und die Narben unempfindlich

sein."

5. In lit. A, Punkt I, Z. 4, erster Absatz, ist

vor dem Wort: „Atembeschwerden" einzufügen

„erhebliche"

Der letzte Satz des zweiten Absatzes hat zu

lauten: „Hochgradige Senilität ist Ausschließungsgrund."

Der dritte Absatz hat zu lauten: „Aneurysmen,

höherer Grad von Basedowscher Krankheit

machen zur Führung eines Kraftfahrzeuges ungeeignet;

desgleichen hochgradige Ödeme, die

nicht durch Kreislaufstörung bedingt sind, wenn

sie die Bewegung behindern. Ödeme, die durch

Kreislaufstörung bedingt sind, schließen als

offenbares Zeichen der Dekompensation von der

Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeuges

aus."

6. In lit. A, Punkt II, erste Zeile, ist das Wort

„Gesamtgewicht" zu ersetzen durch „Eigengewicht"

7. Am Schluß der lit. B, c, ist das Wort

„zehn" zu ersetzen durch „fünf".

VIII. In der Anlage 12, § 1. lit. b, letzter

Satz, ist der Ausdruck „b bis g" zu ersetzen

durch „c oder d".

IX. In der Anlage 13 ist die Seite 3 zu ändern

wie folgt

Der links von der Klammer stehende Text hat

zu lauten

„Der auf Seite 1 Genannte ist berechtigt zur

Führung (Lenkung) von einem Kleinkraftrad,

ein- und mehrspurigen Kraftrad,

Personenkraftwagen (ohne Anhänger), ausgenommen

Kraftstellwagen,

Lastkraftwagen (ohne Anhänger) bis zu 3'5 t

Eigengewicht, ausgenommen Kraftstellwagen,

Kraftfahrzeug über 3'5 t Eigengewicht, Kraftstellwagen

(ohne Rücksicht auf dessen Eigengewicht)

und einem Kraftwagenzug,

bestimmten Kraftfahrzeug nach § 9, Abs. (3),

des Kraftfahrgesetzes."

X. Für die Änderung der Anlage 15, § 1, lit. B,

letzter Satz, gilt Punkt VIII entsprechend.

XL In der Anlage 20 hat der erklärende Text

zu lauten

„Bei Zeitbeschränkung des Hupverbots ist

unterhalb der Vorschriftstafel eine weiße rechteckige

Tafel nach den Straßenpolizeivorschriften

anzubringen auf der die Zeit, für die das Verbot

gilt, in schwarzer Blockschrift anzugeben ist."

Artikel HL

Änderung der Kraftfahrbeirat-Verordnung.

Die Kraftfahrbeirat-Verordnung, B. G. Bl.

Nr. 114/1937. wird wie folgt geändert

I. Im § 2 ist statt der Worte „gefaßten Beschlüssen"

zu setzen

„zustande gekommenen Gutachten, Äußerungen

oder Beschlüssen".

II. § 3 wird wie folgt geändert

1. Die Abs. (1) bis (4) haben zu lauten

„(1) Der Kraftfahrbeirat besteht aus ständigen

und nichtständigen Mitgliedern. Die Anzahl der

ständigen Mitglieder beträgt 16 und ebenso viele

Ersatzmänner, und zwar je ein Mitglied (Ersatzmann)

aus den folgenden Interessentenkreisen

1. Kraftfahrzeugbauindustrie,

2. Kraftfahrzeughilfsindustrie,

3. Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,

4. Kraftfahrzeughandel,

5. Versicherungsanstalten,

6. Sozialversicherung,

7. Lastfuhrwerker,

8. Personenfuhrwerker,

9. Berufskraftfahrer des Lastfuhrwerksgewerbes,

10. Berufskraftfahrer des Personenfuhrwerksgewerbes,

11. Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis,

12. Landwirtschaft,

13. u. 14. Österreichischer Automobil-, Motorrad-

und Touringclub (Oe.A.M.T.C.)

a) für die sportlich-touristische Gruppe,

b) für die Gruppe der Nutzkraftwagenbesitzer,

15. Privatunternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehre,

16. Fremdenverkehr.

(2) Die ständigen Mitglieder (Ersatzmänner)

müssen österreichische Staatsbürger und in jeder

Hinsicht vertrauenswürdig sein. Sie werden

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

für die Dauer von drei Jahren auf

Grund von Vorschlägen ernannt, die zu erstatten

sind

1. durch den Präsidenten der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der im

Abs. (1), Z. 1 bis 5, 7, 8, 15 und 16, angegebenen

Interessentenvertreter;

2. durch das Präsidium des Kammertages der

Kammern für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich

der im Abs. (1), Z. 6 und 9 bis 11, angegebenen

Interessentenvertreter;

3. durch die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

hinsichtlich des im Abs. (1),

Z. 12, angegebenen Interessentenvertreters;

4. durch den Österreichischen Automobil-,

Motorrad- und Touringclub (Oe. A. M. T. C.)

hinsichtlich der im Abs. (1), Z. 13 und 14, angegebenen

Interessentenvertreter.

(3) Die Bestellung ist vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau auf Antrag der

vorschlagsberechtigten Stelle oder dann für erloschen

zu erklären, wenn der Ernannte

a) wegen eines Verbrechens oder gegen die

öffentliche Sittlichkeit verstoßenden oder

aus Gewinnsucht begangenen Vergehens

oder einer solchen Übertretung vom Gericht

verurteilt worden ist,

b) voll oder beschränkt entmündigt worden

oder wenn

c) gegen ihn ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

anhängig ist.

(4) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann die Ernennung einer vorgeschlagenen

Person ablehnen und einen neuen

Vorschlag verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb

der vom Bandesministerium für Handel

und Wiederaufbau bestimmten Frist nicht entsprochen,

so erlischt das Vorschlagsrecht für

diesen Fall und nimmt das Bundesministerium

die Bestellung nach freier Entscheidung vor."

2. Nach dem Abs. (4) werden folgende neue

Absätze eingefügt

„(5) Der Vorsitzende des Beirates (§ 4) kann

fallweise zur Mitarbeit in den Beiratssitzungen

nach Erfordernis außenstehende Fachleute als

nichtständige Mitglieder, und zwar soweit angängig,

aus den bereits vorhandenen Ersatzmännern

heranziehen, wenn für bestimmte, im Beirat

zu verhandelnde Angelegenheiten kein fachkundiges,

ständiges Mitglied vorhanden ist. Für

diese gelten die §§ 3, Abs. (2), erster Satz, und 4,

Abs. (2), entsprechend.

(6) Wenn ein ständiges Mitglied des Beirats

ausscheidet, hat der Vorsitzende dies dem in Betracht

kommenden Ersatzmann mit der Aufforderung

zur Mitarbeit im Beirat bekanntzugeben."

3. Der Abs. (5) erhält die Bezeichnung (7).

III. Im § 5 haben die Abs. (1) und (2) zu

lauten

„(1) Der Kraftfahrbeirat ist eine zu fachlicher

Zusammenarbeit berufene, beratende und begutachtende

Körperschaft, die den Ansichten und

Forderungen der in ihr vertretenen Interessentenkreise

Ausdruck zu geben hat. Abstimmungen

über die zur Beratung stehenden Angelegenheiten

haben in der Kegel nicht stattzufinden. Vielmehr

hat der Vorsitzende bei allen Beratungen, soweit

sich keine einheitliche Meinung bildet, gegebenenfalls

durch entsprechende Teilung der zur Beratung

stehenden Angelegenheit dafür zu sorgen,

daß die Meinung jedes Mitglieds, das sich nicht

der Mehrheit angeschlossen hat, klar zum Ausdruck

gelangt.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung

und leitet die Beratungen. Er hat das Ergebnis

der Sitzungen in Protokollen festzuhalten.

Jedes Protokoll ist ehestens den Mitgliedern, die

sich an der Sitzung beteiligt haben, zur Bestätigung

zur Kenntnis zu bringen und von ihnen

zu unterschreiben."

Artikel IV.

Änderung der Kraftfahr-Vergütungsverordnung.

Die Kraftfahr-Vergütungsverordnung, B. G. Bl.

Nr. 137/1937. wird wie folgt geändert

I. Im § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung

(1);

Als neuer Abs. (2) ist einzufügen

„(2) Soweit die im Abs. (1) genannten Amtshandlungen

von einer Bundes-Versuchsanstalt für

Kraftfahrzeuge vorgenommen werden, gebühren

ihr Vergütungen in den im Abs. (1) genannten

Ausmaßen, ausgenommen die Vergütungen für

die Überprüfungen von Fahrzeugen nach §§ 5C

bis 52 der Kraftfahr Verordnung, die ihr im vollen

Ausmaß der einschlägigen Verwaltungsabgaben

nach Post 161 des der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung,

B. G. Bl. Nr.132/1937,

beigegebenen Tarif zu leisten sind.

II. Am Anfang des § 2 ist hinter dem Ausdruck

„§ 1" einzufügen: „Abs. (1)".

III. § 3 wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Text hat unter der Absatzbezeichnung

(1) zu lauten

„(1) Der Gesamtbetrag der einer Person auf

Grund der vorhergehenden Paragraphen zukommenden

Vergütungen darf für die in einem

Kalenderjahr vorgenommenen Amtshandlungen

1200 S nicht übersteigen."

2. Als neuer Abs. (2) ist anzufügen

„(4) Die einer Bundes-Versuchsanstalt zukommenden

Vergütungen sind Bundeseinnahmen.

Auf sie findet Abs. (1) keine Anwendung."

Artikel V.

Überleitungsbestimmungen.

Bremseinrichtungen.

§ 1. Auflaufbremsen dürfen nur bis zum

31. Dezember 1948 verwendet werden.

Sicherheitsglas; Fahrtrichtungsanzeiger.

§ 2. (1) Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zum Ver-

kehr zugelassen sind oder bis zum 31. Juli 1948

zugelassen werden, müssen bis zum 31. Dezember

1948 mit Windschutzscheiben und Außenfenstern

versehen sein, die den Bestimmungen des § 18,

Abs. (1), der Kraftfahrverordnung entsprechen.

(2) Dies gilt dem Sinne nach für die elektrotechnischen

Einrichtungen der Fahrtrichtungsanzeiger

[§ 17, Abs. (2), der Kraftfahrverordnung]

und des rechten Decklichtes [§ 19, Abs. (6)].

Kleinkrafträder.

§ 3. Die für Kleinkrafträder vorgesehenen Erleichterungen

(§§ 62 und 111 der Kraftfahrverordnung)

gelten für einspurige Krafträder mit

Verbrennungskraftmaschine, die vor dem Inkrafttreten

des Kraftfahrrecht-Überleitungsgesetzes

noch nach den früher geltenden Vorschriften

zum Verkehr zugelassen worden sind,

nur insoweit, als ihr Hubraum höchstens 125 cm³

beträgt. Die für andere Kleinkrafträder nach

früher geltenden Vorschriften erteilten Zulassungen

zum Verkehr verlieren mit Ablauf des

auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden

dritten Kalendermonates ihre Gültigkeit.

„Typschein nach deutschem

Reichsrecht.

§ 4. (1) Beabsichtigt der Inhaber eines nach

reichsrechtlichen Vorschriften erworbenen Typscheines

für Fahrzeuge von seinem Recht

(Artikel 5 des Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetzes)

Gebrauch zu machen, so hat er dem

Landeshauptmann des Landes, in dem sich die

Erzeugungsstätte oder die Handelsniederlassung

des Erzeugers oder Händlers befindet, zwei Fotokopien

des Typscheines in dessen Format binnen

14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung

vorzulegen.

(2) Wenn gegen die Gültigkeit des Typscheines

kein Bedenken besteht, versieht der Landeshauptmann

eine Fotokopie mit seinem Sichtvermerk

und gibt sie dem Einschreiter zurück. Bestehen

Bedenken, so ist der Typschein einzuziehen.

Zählblatt.

§ 5. Die Inhaber der bereits im Verkehr

stehenden (zugelassenen) Kraftfahrzeuge sind auf

Verlangen der Behörde verpflichtet, Zählblätter

(§ 49 der Kraftfahrverordnung) auszufüllen und

der Behörde innerhalb der von ihr zu bestimmenden

Frist vorzulegen.

Befugnis zur Ausbildung von

Kraftfahrzeugführern,

§ 6. In dem Bescheid, womit gemäß Artikel 10,

Abs. (4), des Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetzes

eine Befugnis zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern

wieder erteilt wird, ist festzustellen,

ob der Antragsteller berechtigt ist, theoretischen

Unterricht im Sinne des § 78, Abs. (2),

der Kraftfahrverordnung zu erteilen. Seine Berechtigung

zu diesem Unterrichtszweig wird nur

dann anerkannt, wenn er entweder

a) den Voraussetzungen des § 75, Abs. (3),

lit. d und f, der Kraftfahrverordnung entspricht

oder

b) durch eine Bestätigung des zuständigen

Zwangsverbandes dargetan hat, daß er im

Rahmen der ihm nach den reichsrechtlichen

Vorschriften zugestandenen Ausbildungserlaubnis

Unterricht über Gegenstände der

Kraftfahrzeugtechnik erteilt hat.

Führerscheine.

§ 7. (1) Bis zum 31. Dezember 1947 sind die

gemäß den früher geltenden Vorschriften ausgestellten

Führerscheine gebührenfrei gegen solche

gemäß § 65, Abs. (2), der Kraftfahrverordnung

auszutauschen, und zwar

Klasse 1 gegen solche der Gruppe b,

Klasse 2 gegen solche der Gruppe d,

Klasse 3 gegen solche der Gruppe c (1 und 2),

Klasse 4 gegen solche der Gruppe a.

(2) Kann der Inhaber eines auf Grund der

früher gehenden Vorschriften ausgestellten

Führerscheines eines Kleinkraftrades nachweisen,

daß er bisher ein Kleinkraftrad mit Verbrennungskraftmaschine

mit einem Hubraum

bis zu 250 cm³ geführt hat, so hat die Behörde

auf seinen Antrag in dem ihm auszufolgenden

Führerschein der Gruppe a anzumerken, daß

er zur Führung eines Kraftrades dieser Art berechtigt

ist.

Artikel VI.

Wirksamkeit der Verordnung.

Diese Verordnung tritt am Tage nach dem

Inkrafttreten des Kraftfahrrechts-Überleitungsgesetzes,

B.G-Bl. Nr. 47/1947, in Kraft.

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