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61_1946 AT

61. Verordnung: Bestellung von Ernährungsinspektoren sowie deren Aufgaben und Befugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Verordnung: Bestellung von Ernährungsinspektoren sowie deren Aufgaben und Befugnisse.

Gemäß § 3, Abs. (2) und (3), des Gesetzes vom

10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Volksernährung,

betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,

wird verordnet

§ 1. (1) Für jedes Bundesland oder für eine

Gruppe von Bundesländern kann je ein Landes-

Ernährungsinspektor bestellt werden. Sitz des

Landes-Ernährungsinspektors ist in der Regel die

Hauptstadt des Bundeslandes, beziehungsweise

eines der Bundesländer, für die er bestellt ist.

(2) Als Organe der Landes-Ernährungsinspektoren

können Bezirks-Ernährungsinspektoren in

jedem Verwaltungsbezirk bestellt werden.

(3) Für das ganze Bundesgebiet kann zur

Führung der Dienstaufsicht über die Ernährungsinspektoren

ein General-Ernährungsinspektor

bestellt werden, der seinen Sitz beim Bundesministerium

für Volksernährung hat.

§ 2. (1) Die Ernährungsinspektoren sind Organe

des Bundesministeriums für Volksernährung;

sie erhalten von diesem ihre Dienstanweisungen.

(2) Die Bestellung und Abberufung der Ernährungsinspektoren

erfolgt durch das Bundesministerium

für Volksernährung. Hinsichtlich der

Bezirks-Emährungsinspektoren kann diese Befugnis

dem General-Ernährungsinspektor übertragen

werden.

§ 3. (1) Den Ernährungsinspektoren obliegt die

Aufgabe, in allen mit der Volksernährung zusammenhängenden

Angelegenheiten eine un-

mittelbare Information des Bundesministeriums

für Volksernährung über die Bedürfnisse der

Bevölkerung zu ermöglichen und zu diesem

Zwecke insbesondere

a) die Verteilung der Lebensmittel vom Großverteiler

über den Kleinverteiler an den

Konsumenten zu beobachten und

b) den Schwarz- und Schleichhandel, dessen

Quellen und Methoden, sowie die Möglichkeiten

seiner Bekämpfung zu untersuchen.

(2) Die Ernährungsinspektoren haben weiters

die Handhabung und Einhaltung der im Ernährungswesen

im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums

für Volksernährung ergangenen

Vorschriften und der von diesem Bundesministerium

erlassenen Weisungen zu überprüfen, und

zwar

a) bei allen dem Bundesministerium für Volksernährung

nachgeordneten Behörden und

Dienststellen,

b) bei den Wirtschaftsverbänden, beziehungsweise

deren Zweigstellen und Außenstellen,

c) bei allen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

sowie Groß- und Kleinverteilern,

soweit es sich um Lebensmittel handelt.

(3) Die Ernährungsinspektoren können im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Volksernährung auch von anderen Bundesministerien

zur Überprüfung der Handhabung und

Einhaltung der im Wirkungsbereich dieser

Bundesministerien ergangenen Vorschriften und

Weisungen, soweit sie das Ernährungswesen betreffen,

herangezogen werden.

(4) Die Ernährungsinspektoren können zur

Vornahme sonstiger, vom Bundesministerium

für Volksernährung angeordneter Erhebungen

und Revisionen herangezogen werden.

§ 4. (1) Den Ernährungsinspektoren steht das

Recht zur Einsichtnahme in alle Aufzeichnungen

Statistiken, Amtsbehelfe und in den Schriftverkehr

sowie die Abverlangung von Auskünften

bei den in § 3, Abs. (2), Punkt a und b, genannten

Stellen zu. Sie sind berechtigt, an deren

Sitzungen und Beratungen teilzunehmen.

(2) Die Ernährungsinspektoren und die von

ihnen beauftragten, gehörig legitimierten Organe

sind berechtigt, die in § 3, Abs. (2), Punkt c,

genannten Betriebe zu besichtigen, Auskünfte

jeder Art zu verlangen und in die Bücher und

Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

§ 5. Die Ernährungsinspektoren und deren

Organe sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet

und haben sich der Verwertung von

Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu enthalten,

die ihnen in Ausübung ihrer Befugnisse

zur Kenntnis kommen.

§ 6. (1) Die Berichte der Ernährungsinspektoren

sind unmittelbar an das Bundesministerium

für Volksernährung zu erstatten und haben in

der Regel auch Vorschläge zur Abstellung beobachteter

Mißstände zu enthalten. Außer den fallweisen

Berichten sind laufende Berichte nach

näherer Anordnung des Bundesministeriums zu

erstatten.

(2) Falls die Ernährungsinspektoren bei Durchführung

ihrer Überprüfungstätigkeit Mißstände

feststellen, die ein Sachgebiet betreffen, das einem

anderen Bundesministerium untersteht, haben sie

auch hierüber dem Bundesministerium für Volksernährung

zu berichten, damit dieses das Einvernehmen

mit dem zuständigen Bundesministerium

herstellt. Das gleiche gilt, falls die

Ernährungsinspektoren gemäß § 3, Abs. (3), zu

Überprüfungen herangezogen werden.

§ 7. Nähere Bestimmungen über die Organisation

des Dienstes der Ernährungsinspektoren

und über deren Tätigkeit trifft das Bundesministerium

für Volksernährung.

§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 4 des Gesetzes vom

10. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 63, als Verwaltungsübertretung

bestraft.

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