61. Verordnung: Bestellung von Ernährungsinspektoren sowie deren Aufgaben und Befugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 3, Abs. (2) und (3), des Gesetzes vom
10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Volksernährung,
betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln,
wird verordnet
§ 1. (1) Für jedes Bundesland oder für eine
Gruppe von Bundesländern kann je ein Landes-
Ernährungsinspektor bestellt werden. Sitz des
Landes-Ernährungsinspektors ist in der Regel die
Hauptstadt des Bundeslandes, beziehungsweise
eines der Bundesländer, für die er bestellt ist.
(2) Als Organe der Landes-Ernährungsinspektoren
können Bezirks-Ernährungsinspektoren in
jedem Verwaltungsbezirk bestellt werden.
(3) Für das ganze Bundesgebiet kann zur
Führung der Dienstaufsicht über die Ernährungsinspektoren
ein General-Ernährungsinspektor
bestellt werden, der seinen Sitz beim Bundesministerium
für Volksernährung hat.
§ 2. (1) Die Ernährungsinspektoren sind Organe
des Bundesministeriums für Volksernährung;
sie erhalten von diesem ihre Dienstanweisungen.
(2) Die Bestellung und Abberufung der Ernährungsinspektoren
erfolgt durch das Bundesministerium
für Volksernährung. Hinsichtlich der
Bezirks-Emährungsinspektoren kann diese Befugnis
dem General-Ernährungsinspektor übertragen
werden.
§ 3. (1) Den Ernährungsinspektoren obliegt die
Aufgabe, in allen mit der Volksernährung zusammenhängenden
Angelegenheiten eine un-
mittelbare Information des Bundesministeriums
für Volksernährung über die Bedürfnisse der
Bevölkerung zu ermöglichen und zu diesem
Zwecke insbesondere
a) die Verteilung der Lebensmittel vom Großverteiler
über den Kleinverteiler an den
Konsumenten zu beobachten und
b) den Schwarz- und Schleichhandel, dessen
Quellen und Methoden, sowie die Möglichkeiten
seiner Bekämpfung zu untersuchen.
(2) Die Ernährungsinspektoren haben weiters
die Handhabung und Einhaltung der im Ernährungswesen
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Volksernährung ergangenen
Vorschriften und der von diesem Bundesministerium
erlassenen Weisungen zu überprüfen, und
zwar
a) bei allen dem Bundesministerium für Volksernährung
nachgeordneten Behörden und
Dienststellen,
b) bei den Wirtschaftsverbänden, beziehungsweise
deren Zweigstellen und Außenstellen,
c) bei allen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
sowie Groß- und Kleinverteilern,
soweit es sich um Lebensmittel handelt.
(3) Die Ernährungsinspektoren können im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Volksernährung auch von anderen Bundesministerien
zur Überprüfung der Handhabung und
Einhaltung der im Wirkungsbereich dieser
Bundesministerien ergangenen Vorschriften und
Weisungen, soweit sie das Ernährungswesen betreffen,
herangezogen werden.
(4) Die Ernährungsinspektoren können zur
Vornahme sonstiger, vom Bundesministerium
für Volksernährung angeordneter Erhebungen
und Revisionen herangezogen werden.
§ 4. (1) Den Ernährungsinspektoren steht das
Recht zur Einsichtnahme in alle Aufzeichnungen
Statistiken, Amtsbehelfe und in den Schriftverkehr
sowie die Abverlangung von Auskünften
bei den in § 3, Abs. (2), Punkt a und b, genannten
Stellen zu. Sie sind berechtigt, an deren
Sitzungen und Beratungen teilzunehmen.
(2) Die Ernährungsinspektoren und die von
ihnen beauftragten, gehörig legitimierten Organe
sind berechtigt, die in § 3, Abs. (2), Punkt c,
genannten Betriebe zu besichtigen, Auskünfte
jeder Art zu verlangen und in die Bücher und
Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
§ 5. Die Ernährungsinspektoren und deren
Organe sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet
und haben sich der Verwertung von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu enthalten,
die ihnen in Ausübung ihrer Befugnisse
zur Kenntnis kommen.
§ 6. (1) Die Berichte der Ernährungsinspektoren
sind unmittelbar an das Bundesministerium
für Volksernährung zu erstatten und haben in
der Regel auch Vorschläge zur Abstellung beobachteter
Mißstände zu enthalten. Außer den fallweisen
Berichten sind laufende Berichte nach
näherer Anordnung des Bundesministeriums zu
erstatten.
(2) Falls die Ernährungsinspektoren bei Durchführung
ihrer Überprüfungstätigkeit Mißstände
feststellen, die ein Sachgebiet betreffen, das einem
anderen Bundesministerium untersteht, haben sie
auch hierüber dem Bundesministerium für Volksernährung
zu berichten, damit dieses das Einvernehmen
mit dem zuständigen Bundesministerium
herstellt. Das gleiche gilt, falls die
Ernährungsinspektoren gemäß § 3, Abs. (3), zu
Überprüfungen herangezogen werden.
§ 7. Nähere Bestimmungen über die Organisation
des Dienstes der Ernährungsinspektoren
und über deren Tätigkeit trifft das Bundesministerium
für Volksernährung.
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 4 des Gesetzes vom
10. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 63, als Verwaltungsübertretung
bestraft.