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61_1945 AT

61. Gesetz: Einhebung einer Gebühr bei Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 61. Gesetz: Einhebung einer Gebühr bei Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des

Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)

unterliegen einer Gebühr von 20 RM.

§ 2. Diese Gebühr ist eine Staatseinnahme. Sie

ist in barem zu entrichten und kann auch

nachträglich eingefordert werden.

§ 3. Nähere Bestimmungen über die Entrichtung,

Abfuhr und Verrechnung dieser Gebühr

werden durch Verordnung des Staatsamtes für

Finanzen erlassen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen betraut.

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