61_1945
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61. Gesetz: Einhebung einer Gebühr bei Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 61. Gesetz: Einhebung einer Gebühr bei Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz).
1945_61_0 61. Gesetz: Einhebung einer Gebühr bei Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz).
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Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des
Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)
unterliegen einer Gebühr von 20 RM.
§ 2. Diese Gebühr ist eine Staatseinnahme. Sie
ist in barem zu entrichten und kann auch
nachträglich eingefordert werden.
§ 3. Nähere Bestimmungen über die Entrichtung,
Abfuhr und Verrechnung dieser Gebühr
werden durch Verordnung des Staatsamtes für
Finanzen erlassen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Finanzen betraut.