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619_1996 AT

619. Änderung der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (Geo der VA 1995)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 619. Änderung der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (Geo der VA 1995)

Die Volksanwaltschaft hat am 25. Oktober 1996 auf Grund des Art. 148h Abs. 3 B-VG folgende

Änderung der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1995), BGBl. Nr. 478, beschlossen

1. § 1 Abs. 3 entfällt. Die Abs. 4, 5, 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „3“, „4“, „5“ und „6“.

2. § 1 Abs. 6 lautet

„(6) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen Bediensteten mit der

fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung

eines Stellvertreters ist zulässig. Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreter) muß das Studium der

Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der

Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Volksanwalt

für seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hiebei ist insbesondere

auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes sowie die damit zusammenhängende

Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich

anderes verfügt wurde, umfaßt die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des Sekretariates

des Volksanwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um den Volksanwalt verbundenen

Obliegenheiten.“

3. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Der Leiter des Geschäftsbereiches des jeweiligen Vorsitzenden hat die Verwaltung unter der

unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorsitzenden zu leiten. Sein Stellvertreter in dieser

Funktion ist der Leiter des Geschäftsbereiches desjenigen Volksanwaltes, der den nächsten Vorsitz übernimmt.“

4. Im § 2 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

5. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Unterlagen, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben, sollen spätestens 10 Tage

vor der Sitzung den Volksanwälten bekanntgegeben werden.“

6. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft kann von jedem Volksanwalt der Leiter seines Geschäftsbereiches

mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluß können auch

weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.“

7. § 8 Z 8 lautet

„8. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen,

automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, Öffentlichkeitsarbeit.“

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