619. Änderung der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (Geo der VA 1995)
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Volksanwaltschaft hat am 25. Oktober 1996 auf Grund des Art. 148h Abs. 3 B-VG folgende
Änderung der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1995), BGBl. Nr. 478, beschlossen
1. § 1 Abs. 3 entfällt. Die Abs. 4, 5, 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „3“, „4“, „5“ und „6“.
2. § 1 Abs. 6 lautet
„(6) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen Bediensteten mit der
fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung
eines Stellvertreters ist zulässig. Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreter) muß das Studium der
Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der
Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Volksanwalt
für seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hiebei ist insbesondere
auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes sowie die damit zusammenhängende
Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich
anderes verfügt wurde, umfaßt die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des Sekretariates
des Volksanwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um den Volksanwalt verbundenen
Obliegenheiten.“
3. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Der Leiter des Geschäftsbereiches des jeweiligen Vorsitzenden hat die Verwaltung unter der
unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorsitzenden zu leiten. Sein Stellvertreter in dieser
Funktion ist der Leiter des Geschäftsbereiches desjenigen Volksanwaltes, der den nächsten Vorsitz übernimmt.“
4. Im § 2 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.
5. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Unterlagen, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben, sollen spätestens 10 Tage
vor der Sitzung den Volksanwälten bekanntgegeben werden.“
6. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft kann von jedem Volksanwalt der Leiter seines Geschäftsbereiches
mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluß können auch
weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.“
7. § 8 Z 8 lautet
„8. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen,
automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, Öffentlichkeitsarbeit.“