Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
619_1994 AT

619. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 619. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen.

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 29/1994, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 2 8 lautet

„8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,"

2. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen."

3. § 6 lautet

„Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat."

4. § 7 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1 Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend."

5. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 45/1992" ersetzt durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung"

6. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3."

7 § 8 Abs. 4 Z 4 lautet

„4. Einkünfte von Schülern und Studierenden aus Ferialtätigkeit. Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die ausschließlich während der Hauptferien erfolgen, jedenfalls aber sämtliche Tätigkeiten, die ausschließlich während der Monate Juli und August durchgeführt werden."

8. In § 9 Z 2 entfällt die Zitierung des § 9 EStG 1988.

9 § 10 lautet

„Pauschalierungsausgleich

§ 10. Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte."

10. § 11 lautet

„ Einkommensnachweise

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen

1. grundsätzlich durch die Vorlage des

Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden."

11. § 12 lautet

„Sonderfälle der Einkommensbewertung

§ 12. (1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

(2) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.

(3) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit des Studierenden sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe die Berufstätigkeit aus Studiengründen für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn — abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5000 S — ab der Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird."

12. Der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist für den Bezug von Studienbeihilfe der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen."

13. § 19 Abs. 6 Z 2 lautet

„2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2) oder die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als vier Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,"

14. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen.

1. in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern durch die Aufnahme als ordentlicher Hörer;

2. nach den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in den Studienvorschriften vorgesehen sind, in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums."

15. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: „Studienerfolg an Hebammenakademien

§ 25 a. (1) An Hebammenakademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

1. im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß § 29 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz — HebG), BGBl. Nr. 310/1994;

2. im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;

3. nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde."

16. § 26 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 5800 S, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8800 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamem Haushalt gelebt hat."

17 § 27 Abs. 1 lautet

„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8800 S für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten eine gemeinsame Unterkunft haben, die zugleich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt (Hauptwohnsitz)."

18. § 28 lautet: „Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende

§ 28. Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, wenn diese Studierenden weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des

Ehegatten eine gemeinsame Unterkunft haben, die zugleich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt (Hauptwohnsitz)."

19 In § 30 Abs. 3 entfällt der zweite Satz. 20. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt bis zu 64000 S................................. 0%

für die nächsten 64000 S (bis zu

128000 S).................................................. 10%

für die nächsten 64000 S (bis zu

192000 S).................................................. 15%

für die nächsten 64000 S (bis zu

256000 S).................................................. 20%

für die nächsten 64000 S (bis zu

320000 S).................................................. 25%

für die nächsten 64000 S (bis zu

384000 S).................................................. 30%

über 384000 S............................................... 35%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen."

21 § 31 Abs. 3 lautet

„(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 51000 S übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage."

22. § 32 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfaßt das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet

1. für jede noch nicht schulpflichtige Person 38000 S;

2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich der achten Schulstufe 51000 S;

3. für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 58000 S;

4. für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 58000 S; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 88000 S;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes weitere 26000 S.

(2) Die Absetzbeträge vermindern sich um das 17000 S übersteigende Einkommen der betreffenden Person. Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 3 zu berücksichtigen."

23. § 32 Abs. 4 lautet

„(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen 1 bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20000 S;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28000 S;

2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18000 S."

24. § 37 Abs. 1 lautet

„(1) Bei jeder Stipendienstelle ist für jede zu ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität und Kunsthochschule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten."

25. § 37 Abs. 3 lautet

„(3) Bei jeder Stipendienstelle ist jeweils ein einziger Senat für Studierende an folgenden in ihrem örtlichen Wirkungsbereich bestehenden Ausbildungsstätten einzurichten.

1. für Pädagogische Akademien, Berufspädagogische Akademien, Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien sowie für gleichgestellte Privatschulen,

2. für Akademien für Sozialarbeit,

3. für die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallenden Ausbildungseinrichtungen und

4. für anerkannte Fachhochschul-Studiengänge."

26. § 38 lautet

„Zusammensetzung der Senate

§ 38. (1) Die Senate gemäß § 37 Abs. 1 bestehen aus einem rechtskundigen Hochschullehrer, zwei Studierenden und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Steht an einer Universität oder Kunsthochschule kein rechtskundiger Hochschullehrer zur Verfügung, ist ein rechtskundiger Bediensteter der Universitätsdirektion (Rektorat, Akademiedirektion) als Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß § 37 Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu ernennen, und zwar

1. der rechtskundige Hochschullehrer nach Anhörung der obersten akademischen Behörde dieser Einrichtungen,

2. die Studierenden auf Vorschlag des Hauptausschusses der jeweiligen Hochschülerschaft und

3. der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde.

(4) Die Senate gemäß § 37 Abs. 3 bestehen aus einem rechtskundigen Lehrer und zwei Studierenden einer der jeweiligen Einrichtungen sowie einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate gemäß § 37 Abs. 3 sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu ernennen, wobei die Studierenden auf Vorschlag der Studentenvertretungen und der Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde nach Anhörung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde zu ernennen sind.

(6) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied."

27 § 39 Abs. 2 lautet

„(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 15. September bis 21 Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge auf Studienbeihilfe in der Zeit vom 15. September bis 21 Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 15. Februar bis 31 Mai, ansonsten in der Zeit vom 15. September bis 21. Dezember zu stellen. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen."

27 a. § 39 Abs. 3 lautet

„(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendiensteile einzubringen. Studierende an Akademien, medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen."

28. An § 39 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Ein Antrag auf Studienbeihilfe kann bereits einen Monat vor der Antragsfrist gemäß Abs. 2 gestellt werden, wenn der Studierende für denselben Zeitraum auch Beihilfe für ein Auslandsstudium beantragt hat."

29 § 46 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien."

30. § 47 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,"

31. § 48 lautet

„Nachweise

§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.

(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.

(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat."

32. § 49 lautet

„Ruhen des Anspruches

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.

(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer

von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.

(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen, wenn diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten. Weiters ruht der Anspruch während der Monate, in denen Studierende durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/ 1974, beziehen.

(4) Der Anspruch ruht nicht während der Durchführung eines in den Studienvorschriften vorgesehenen Praktikums (einer Praxis) mit einem Entgelt von weniger als 3500 S monatlich.

(5) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende vor Ablauf der in § 12 Abs. 3 genannten Jahresfrist einer Berufstätigkeit nachgehen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten sowie Praktika gemäß Abs. 4."

33. § 50 Abs. 2 lautet

„(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder

2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 1 Z 2 und 3 oder 24 Z 2 und 3 vorgelegt hat."

34. An § 50 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde."

35. § 51 Abs. 1 lautet

„(1) Studierende haben zurückzuzahlen

1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;

2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;

3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

4. Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;

5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;

6. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise' in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden."

36. In § 51 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Abs. 1 Z 4" durch die Wortfolge „des Abs. 1 Z 5 und 6" ersetzt.

37. § 53 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, die in den Studienvorschriften vorgeschrieben sind und einen Aufenthalt außerhalb des Studienortes und der Gemeinde, in der sich der Wohnsitz der Eltern befindet, erfordern, haben Studierende der in § 3 genannten Einrichtungen Anspruch auf Studienzuschuß, sofern sie für diese Tätigkeit kein Entgelt beziehen."

38. Der 3. Abschnitt des III. Hauptstücks lautet

„3. Abschnitt

Förderung von Auslandsstudien Studienbeihilfe während Auslandsstudien

§ 53 a. (1) Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten

§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

1. die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und

2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.

Anträge

§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben

1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anrechnung des Auslandsstudiums und die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 21 AHStG, §§ 30 und 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und

4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

Zuerkennung

§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2000 S und höchstens 8000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt zehn Monate zu gewähren.

(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptionsbestätigung für das Auslandsstudium vorgelegt wurde.

(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluß des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterwochenstunden zu betragen, ansonsten mindestens zwölf Semesterwochenstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.

(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien und Fachhochschulen

§ 56 a. (1) Zur Unterstützung von Auslandsstudien Studierender an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Voraussetzung ist

1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges,

2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat,

3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung oder an einer anerkannten Fachhochschule.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für Auslandsstudien hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden."

39 § 63 lautet

„Förderungsziel

§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten."

40. In § 66 entfällt Z 3; die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung Z 3.

41 § 67 Abs. 3 lautet

„(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden

Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden."

42. Im III. Hauptstück wird folgender 8. Abschnitt angefügt.

„8. Abschnitt Psychologische Studentenberatung

§ 68 a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst die Zuständigkeit dieser Stellen auf Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Konservatorien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen."

43. § 75 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin."

44. An § 75 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1 Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich."

45. § 76 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz."

46. § 78 Abs. 2 lautet

„(2) Verordnungen auf Grund einer Novelle dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf die Kundmachung der Novelle folgenden Tag an erlassen werden. Sie können frühestens mit dem Inkrafttreten der Novelle in Kraft gesetzt werden."

47. An § 78 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der § 3 Abs. 1, der § 5 Abs. 1, der § 6, der § 7 Abs. 1 und 2, der § 8 Abs. 1, 2 und 4, der § 9, der § 10, der § 11, der § 12, der § 14, der § 19 Abs. 6, der § 20 Abs. 1, der § 25 a, der § 26 Abs. 1 und 2, der § 27 Abs. 1, der § 28, der § 30 Abs. 3, der § 31 Abs. 1 und 3, der § 32 Abs. 1, 2 und 4, der § 37 Abs. 1 und 3, der § 38, der § 39 Abs. 2 und 8, der § 46 Abs. 1, der § 47 Abs. 1, der § 48, der § 49, der § 50 Abs. 2 und 5, der § 51 Abs. 1 und 3, der § 53 Abs. 1, der § 53 a, der § 54, der § 55, der § 56, der § 56 a, der § 63, der § 66, der § 67 Abs. 3, der § 68 a, der § 75 Abs. 1 und 7, der § 76 Abs. 1 und der § 78 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 619/1994 treten mit 1. September 1994 mit der Maßgabe in Kraft, daß die höheren Beträge für die Höchststudienbeihilfen (§ 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 28) erst ab 1. September 1995 zur Berechnung der Studienbeihilfe heranzuziehen sind. Für Studienbeihilfenbezieher, die auf Grund eines Antrages im Sommersemester 1994 auch im Wintersemester 1994/95 Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der erhöhten Bemessungsgrundlagen (§ 31 Abs. 1 und 3) und Absetzbeträge (§ 32 Abs. 1 und 2) für das Wintersemester 1994/95 neu zu berechnen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →