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619_1990 AT

619. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 619. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 3 des

Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die

Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das

Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, BGBl.

Nr. 591/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 136/1989 und der Kundmachung des

Bundeskanzlers BGBl. Nr. 251/1989 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Der Tauernautobahn Aktiengesellschaft werden

zur Errichtung übertragen

1. die A 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung

Klagenfurt,

2. die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im

Abschnitt Umfahrung Zeil/See,

3. die B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer

Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage

enthalten.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die

gemäß Artikel II § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden

Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen

jeweils angepaßt.

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