619. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 3 des
Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982, mit dem eine
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die
Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem das
Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, BGBl.
Nr. 591/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 136/1989 und der Kundmachung des
Bundeskanzlers BGBl. Nr. 251/1989 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Der Tauernautobahn Aktiengesellschaft werden
zur Errichtung übertragen
1. die A 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung
Klagenfurt,
2. die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im
Abschnitt Umfahrung Zeil/See,
3. die B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer
Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage
enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die
gemäß Artikel II § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden
Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen
jeweils angepaßt.