619. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1989)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 573/1988, wird wie folgt geändert
1. Im zweiten Satz des § 4 Abs. 5 entfallen die
Worte „das Österreichische Hauptmünzamt".
2. Im § 5 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Vorsitzende"
durch „Präsident" ersetzt.
3. Im § 16 Abs. 1 werden im ersten Satz nach dem
Klammerausdruck „(§ 65 Abs. 2)" die Worte „sowie
die Einnahmen und Ausgaben infolge eines
Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen"
und im dritten Satz nach den Worten „Ausgaben
sind" die Worte „im allgemeinen Haushalt"
eingefügt.
4. Im § 16 Abs. 2 Z 11 werden nach dem Wort
„Finanzschulden" die Worte „und Währungstauschverträgen"
eingefügt.
5. Der zweite Satz des § 20 Abs. 3 lautet
„Zu den Personalausgaben gehören alle im
Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen
Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 4)
einschließlich der Geldleistungen auf Grund von
Lehrverhältnissen, der außerordentlichen Versorgungsleistungen
sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge
und Überweisungsbeträge, jedoch mit
Ausnahme der Geldleistungen auf Grund von
Ausbildungsverhältnissen sowie der Ausgaben für
Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen
und Vorschüsse."
6. Dem § 21 Abs. 2 Z l wird folgende lit. g
angefügt
„g) die Einnahmen aus Währungstauschverträgen
(§ 65 Abs. 1);"
7. In § 21 Abs. 2 Z 2 lit. g wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i
angefügt
„i) die Ausgaben aus Währungstauschverträgen."
8. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt
„Diese Zuordnung dient statistischen Auswertungszwecken;
Änderungen im Laufe des Finanzjahres
unterliegen nicht den ansonsten für Voranschlagansätze
bestehenden Vorschriften."
9. § 26 lautet
„(1) Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten
ist durch den Stellenplan des jährlichen
Bundesfinanzgesetzes festzulegen. Hiebei dürfen
Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen
werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des
Bundes zwingend notwendig sind.
(2) Der Stellenplan hat zu enthalten
1. in einem „Allgemeinen Teil" Vorschriften
über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung,
insbesondere über
a) die Ernennungsreserve,
b) die Bindung und Umwandlung von Planstellen,
c) die Aufnahme von Ersatzkräften,
d) die Umrechnung von Gesamtjahresarbeitsleistungen
in die im Verzeichnis gemäß 2' 2
lit. f auszuweisenden, den Planstellen
entsprechenden Rechengrößen;
2. die Personalbedarfsverzeichnisse, und zwar
a) das Planstellenverzeichnis des Bundes,
b) das Planstellenverzeichnis der Österreichischen
Bundesbahnen,
c) das Planstellenverzeichnis der jugendlichen
Bundesbediensteten,
d) das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten,
für die dem Bund die Personalausgaben
zur Gänze von einem anderen
Rechtsträger ersetzt werden,
e) das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten,
die aus zwingenden, erst
während des Finanzjahres eintretenden
Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem,
vorher nicht bestimmbarem
Ausmaß beschäftigt werden,
f) das Verzeichnis der Bundesbediensteten,
für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in
Stunden festgelegt ist.
(3) In den Personalbedarfsverzeichnissen sind die
Planstellen und die nach Abs. 2 Z 1 lit. d auszuweisenden
Rechengrößen nach den Bereichen der
Personalverwaltung (Planstellenbereichen) zusammenzufassen.
Hiebei ist in Anlehnung an die
Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 18) vorzugehen,
jedenfalls ist die Gliederung in Kapitel
beizubehalten. Innerhalb der Planstellenbereiche ist
nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(4) In den Planstellenverzeichnissen sind die
Planstellen getrennt nach solchen für Beamte und
Vertragsbedienstete vorzusehen. Die Vertragsbediensteten
sind in die Kategorien A und B
aufzugliedern; Planstellen der Kategorie A sind
solche für ganzjährig vollbeschäftigte Vertragsbedienstete
und Planstellen der Kategorie B sind
solche für saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete.
Für Vertragsbedienstete der Kategorie B
sind die Planstellen mit der auf ganzjährig
vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Zahl'
festzusetzen.
(5) Vertragslehrer und Vertragsassistenten sind
ausschließlich als Vertragsbedienstete der Kategorie
B auszuweisen. Für Vertragslehrer ist eine
Gesamtjahresarbeitsleistung in Unterrichtsstunden
festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den
Teilheften bei den jeweiligen Planstellenbereichen
in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße
umzurechnen ist.
(6) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung
der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen
oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern
(überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen
der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung."
10. Im § 34 Abs. 2 entfallen die Worte „und der
Arbeitsbehelf".
11. Im letzten Satz des § 52 Abs. 2 werden statt
des Wortes „darf" folgende Worte eingefügt
„und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage
dürfen".
12. Im § 53 Abs. 6 werden nach dem Wort
„Ausgabenansätze" die Worte „oder Verwendungszwecke"
eingefügt.
13. Im letzten Satz des § 65 Abs. 1 werden dem
Wort „Sicherstellung" folgende Worte angefügt
„sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen
begründen keine Finanzschulden."
14. Im § 65 Abs. 5 werden nach dem Wort
„Finanzschulden" die Worte „und Währungstauschverträgen"
eingefügt.
15. Dem § 66 Abs. 2 wird in einer neuen Zeile
ausgerückt folgender Satz angefügt
„Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines
Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG
abgewichen werden."
16. § 90 Abs. 6 lautet
„Die sachliche und rechnerische Prüfung eines
Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um
verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen
oder Verfügungen handelt."
17. Im zweiten Satz des § 94 Abs. 2 entfallen die
Worte „und Schulden".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
Art. I Z 14 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Art. I Z 9 ist erstmalig auf die Erstellung des
Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr
1990 anzuwenden.