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619. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1989)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 619. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG-Novelle 1989)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 573/1988, wird wie folgt geändert

1. Im zweiten Satz des § 4 Abs. 5 entfallen die

Worte „das Österreichische Hauptmünzamt".

2. Im § 5 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Vorsitzende"

durch „Präsident" ersetzt.

3. Im § 16 Abs. 1 werden im ersten Satz nach dem

Klammerausdruck „(§ 65 Abs. 2)" die Worte „sowie

die Einnahmen und Ausgaben infolge eines

Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen"

und im dritten Satz nach den Worten „Ausgaben

sind" die Worte „im allgemeinen Haushalt"

eingefügt.

4. Im § 16 Abs. 2 Z 11 werden nach dem Wort

„Finanzschulden" die Worte „und Währungstauschverträgen"

eingefügt.

5. Der zweite Satz des § 20 Abs. 3 lautet

„Zu den Personalausgaben gehören alle im

Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen

Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 4)

einschließlich der Geldleistungen auf Grund von

Lehrverhältnissen, der außerordentlichen Versorgungsleistungen

sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge

und Überweisungsbeträge, jedoch mit

Ausnahme der Geldleistungen auf Grund von

Ausbildungsverhältnissen sowie der Ausgaben für

Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen

und Vorschüsse."

6. Dem § 21 Abs. 2 Z l wird folgende lit. g

angefügt

„g) die Einnahmen aus Währungstauschverträgen

(§ 65 Abs. 1);"

7. In § 21 Abs. 2 Z 2 lit. g wird der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i

angefügt

„i) die Ausgaben aus Währungstauschverträgen."

8. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt

„Diese Zuordnung dient statistischen Auswertungszwecken;

Änderungen im Laufe des Finanzjahres

unterliegen nicht den ansonsten für Voranschlagansätze

bestehenden Vorschriften."

9. § 26 lautet

„(1) Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten

ist durch den Stellenplan des jährlichen

Bundesfinanzgesetzes festzulegen. Hiebei dürfen

Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen

werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des

Bundes zwingend notwendig sind.

(2) Der Stellenplan hat zu enthalten

1. in einem „Allgemeinen Teil" Vorschriften

über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung,

insbesondere über

a) die Ernennungsreserve,

b) die Bindung und Umwandlung von Planstellen,

c) die Aufnahme von Ersatzkräften,

d) die Umrechnung von Gesamtjahresarbeitsleistungen

in die im Verzeichnis gemäß 2' 2

lit. f auszuweisenden, den Planstellen

entsprechenden Rechengrößen;

2. die Personalbedarfsverzeichnisse, und zwar

a) das Planstellenverzeichnis des Bundes,

b) das Planstellenverzeichnis der Österreichischen

Bundesbahnen,

c) das Planstellenverzeichnis der jugendlichen

Bundesbediensteten,

d) das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten,

für die dem Bund die Personalausgaben

zur Gänze von einem anderen

Rechtsträger ersetzt werden,

e) das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten,

die aus zwingenden, erst

während des Finanzjahres eintretenden

Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem,

vorher nicht bestimmbarem

Ausmaß beschäftigt werden,

f) das Verzeichnis der Bundesbediensteten,

für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in

Stunden festgelegt ist.

(3) In den Personalbedarfsverzeichnissen sind die

Planstellen und die nach Abs. 2 Z 1 lit. d auszuweisenden

Rechengrößen nach den Bereichen der

Personalverwaltung (Planstellenbereichen) zusammenzufassen.

Hiebei ist in Anlehnung an die

Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 18) vorzugehen,

jedenfalls ist die Gliederung in Kapitel

beizubehalten. Innerhalb der Planstellenbereiche ist

nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

(4) In den Planstellenverzeichnissen sind die

Planstellen getrennt nach solchen für Beamte und

Vertragsbedienstete vorzusehen. Die Vertragsbediensteten

sind in die Kategorien A und B

aufzugliedern; Planstellen der Kategorie A sind

solche für ganzjährig vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

und Planstellen der Kategorie B sind

solche für saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete.

Für Vertragsbedienstete der Kategorie B

sind die Planstellen mit der auf ganzjährig

vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Zahl'

festzusetzen.

(5) Vertragslehrer und Vertragsassistenten sind

ausschließlich als Vertragsbedienstete der Kategorie

B auszuweisen. Für Vertragslehrer ist eine

Gesamtjahresarbeitsleistung in Unterrichtsstunden

festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den

Teilheften bei den jeweiligen Planstellenbereichen

in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße

umzurechnen ist.

(6) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung

der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen

oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern

(überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen

der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung."

10. Im § 34 Abs. 2 entfallen die Worte „und der

Arbeitsbehelf".

11. Im letzten Satz des § 52 Abs. 2 werden statt

des Wortes „darf" folgende Worte eingefügt

„und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage

dürfen".

12. Im § 53 Abs. 6 werden nach dem Wort

„Ausgabenansätze" die Worte „oder Verwendungszwecke"

eingefügt.

13. Im letzten Satz des § 65 Abs. 1 werden dem

Wort „Sicherstellung" folgende Worte angefügt

„sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen

begründen keine Finanzschulden."

14. Im § 65 Abs. 5 werden nach dem Wort

„Finanzschulden" die Worte „und Währungstauschverträgen"

eingefügt.

15. Dem § 66 Abs. 2 wird in einer neuen Zeile

ausgerückt folgender Satz angefügt

„Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines

Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG

abgewichen werden."

16. § 90 Abs. 6 lautet

„Die sachliche und rechnerische Prüfung eines

Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um

verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen

oder Verfügungen handelt."

17. Im zweiten Satz des § 94 Abs. 2 entfallen die

Worte „und Schulden".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

Art. I Z 14 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) Art. I Z 9 ist erstmalig auf die Erstellung des

Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr

1990 anzuwenden.

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