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619_1988 AT

619. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 619. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den

Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

— im folgenden Vertragsparteien

genannt — kommen überein, gemäß Art. 15 a

B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser

Vereinbarung

1. Im Rahmen von Länderquoten die Leistung

von Betriebszuschüssen, sonstigen Zuschüssen

und Investitionszuschüssen nach Art. 21 an

die Träger öffentlicher Krankenanstalten der

im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes

bezeichneten Art, mit Ausnahme der

Pflegeabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten

für Geisteskrankheiten sowie an die

Träger privater Krankenanstalten der im § 2

Abs. 1 Z l des Krankenanstaltengesetzes

bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes

als gemeinnützig

geführte Krankenanstalten zu betrachten

sind, zu gewährleisten,

2. im Rahmen von Länderquoten die Leistung

von Mitteln für Strukturreformen nach Art. 2

an die Länder zur Entlastung des stationären

Akutbereiches in den Krankenanstalten zu

gewährleisten, und

3. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung

zu den Trägern dieser Krankenanstalten

neu zu gestalten.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein

1. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung

wird österreichweit die Zahl der Akutbetten

der nachfolgend angeführten Krankenanstalten

— ausgenommen die Betten von

Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie

— nach Maßgabe eines Realisierungsplanes,

der bis 31. Oktober 1988 im Arbeitskreis für

Krankenanstaltenfinanzierung und -strukturreformen

zu erarbeiten und daraufhin in

der Fondsversammlung zu beschließen sein

wird, um 2600 zu verringern sein

a) öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,

b) private Krankenanstalten gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,

die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes

als gemeinnützig geführte

Krankenanstalten zu betrachten sind,

ausgenommen Krankenanstalten des

Bundes und der Träger der Sozialversicherung,

c) private, nicht gemeinnützig geführte

Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1,

2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.

Dem Abbau entsprechend werden auch die

personellen und apparativen Kapazitäten

und die tatsächlich aufgestellten Betten zu

verringern sein.

2. Ab 1. Juli 1988 wird die Höchstbeitragsgrundlage

in der Krankenversicherung auf

das jeweilige Niveau der Höchstbeitragsgrundlage

in der gesetzlichen Pensionsversicherung

anzuheben sein. Die daraus erfließenden

zusätzlichen Mittel werden an den

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu

überweisen sein.

3. Die soziale Krankenversicherung wird am

1. Oktober 1988 einen Betrag von 220 Millionen

Schilling, am 1. Juli 1989 einen Betrag

von 220 Millionen Schilling und am 1. Juli

1990 einen Betrag von 320 Millionen Schilling

zusätzlich zu den bisher an den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds überwiesenen

Beträgen an den Fonds überweisen.

4. Von den Gesamtmitteln des Fonds werden

vor der Bildung von Länderquoten zunächst

im Jahre 1988 40 Millionen Schilling bzw. in

den Jahren 1989 und 1990 jeweils 80 Millionen

Schilling abgezogen. Davon werden im

Jahre 1988 5 Millionen Schilling bzw. in den

Jahren 1989 und 1990 jeweils 10 Millionen

Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als

Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer

überregionalen Leistungen zugeteilt. Im

Jahre 1988 werden die restlichen 30 Millionen

Schilling bzw. in den Jahren 1989 und

1990 werden jeweils die restlichen 60 Millionen

Schilling den Ländern Oberösterreich,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg zum teilweisen

Ausgleich des Unterschiedes zwischen

dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an

der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß

ihrer Landesquote gemäß Art. 20 Abs. 3

zugeteilt.

5. Innerhalb der Länderquoten werden im

Jahre 1988 100 Millionen Schilling für die

Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer

Großgeräte und — davon ein Höchstbetrag

von 5 Millionen Schilling — für dieFinanzierung von allgemeinen Planungskon-zepten und für Grundlagenarbeit des Fondszur Verfügung zu stellen sein. In den Jahren1989 und 1990 werden innerhalb r Län

derquoten jährlich 200 Millionen Schilling

zur Verfügung zu stellen sein und für die

Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer

Großgeräte und — davon ein Höchstbetrag

von 10 Millionen Schilling jährlich —

für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten

und für Grundlagenarbeit

des Fonds zu verwenden sein. Die vorgenannten

Beträge werden nach Maßgabe der

Prozentsätze des Art. 20 Abs. 3 auf die Länderquoten

aufzuteilen sein.

6. Die Vertragsparteien kommen überein, ab

1. Jänner 1989 eine Erfassung und Codierung

der Entlassungsdiagnosen in den

zuschußberechtigten Krankenanstalten einzuführen.

7. Die Vertragsparteien kommen überein, daß

innerhalb der jeweiligen Länderquoten ab

1. Juli 1990 der Teilbetrag 1 gemäß Art. 21

Abs. 3 erster Satz auf Grundlage der erfaßten

Diagnosen des Jahres 1989 an die Träger

von Krankenanstalten überwiesen wird. Voraussetzung

hiefür ist, daß sich die Vertragsparteien

vor diesem Zeitpunkt über die Diagnosenbewertung

und die darauf zu stützende

konkrete Mittelverteilung einigen.

Die Vertragsparteien werden die hiefür notwendigen

Verhandlungen unverzüglich aufnehmen.

8. Die Vertragsparteien kommen überein, daß

die Träger von Krankenanstalten ab 1. Juli

1988 von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse,

die Anstaltspflege als Sachleistung

in Anspruch nehmen und für die vom

zuständigen Träger der sozialen Krankenversicherung

Pflegegebührenersätze zur

Gänze geleistet werden, einen Kostenbeitrag

in Höhe von 50 S pro Tag eines stationären

Aufenthaltes in einer Krankenanstalt einheben

werden. Dieser Kostenbeitrag wird jährlich

im Ausmaß der Inflationsrate des Vorjahres

zu dynamisieren und auf volle Schilling

aufzurunden sein. Zum Schutze sozial

bedürftiger Personen werden von diesem.

Kostenbeitrag Personen befreit sein, für die

eine Befreiung von der Rezeptgebühr gilt

und jene Personen, die nach den geltenden

sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen

bereits einen Selbstbehalt zu leisten

haben. Insgesamt wird dieser Kostenbeitrag

für höchstens 28 Kalendertage in jedem

Kalenderjahr einzuheben sein. Die Träger

der Krankenversicherung werden den Trägern

von Krankenanstalten die für die Einhebung

dieses Kostenbeitrages notwendigen

Daten gleichzeitig mit der Kostenübernahmserklärung

übermitteln.9. Die Vertragsparteien kommen überein, dielegistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen, um im Zusammenwirken aller Institutionen regional

Modellversuche zur Erprobung integrierter

Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere

eine finanzielle Durchlässigkeit

und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es

zur optimalen Versorgung des Patienten

unter Beachtung ökonomischer Überlegungen

möglich erscheint.

10. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis,

daß ab 1. Jänner 1988, auf Grund einer Vereinbarung

zwischen dem Land Burgenland,

dem Träger und dem Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger,

die Pflegegebührenersätze für das allgemein

öffentliche Krankenhaus der Barmherzigen

Brüder in Eisenstadt auf das Niveau des allgemein

öffentlichen Landeskrankenhauses

Oberwart, bleibend angehoben werden. Der

zusätzliche Aufwand ist von der sozialen

Krankenversicherung zu tragen.

(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand

im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes

bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die

Leistungen von Beiträgen an den Umwelt- und

Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Art. 26

dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

Artikel 2

Mittel für Strukturreformen

(1) Zwischen 10% und 25% der nach Abzug der

Mittel gemäß Art. 20 Abs. 2 verbleibenden jeweiligen

Landesquote werden als Mittel für die Finanzierung

von strukturverbessernden Maßnahmen,

das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des

stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten

führen, bestimmt sein.

(2) Die Länder werden dem Fonds bis 31. März

eines jeden Jahres den Prozentsatz gemäß Abs. 1

sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz

dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung

mit den vom Land für die Erreichung der gleichen

Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen

bekanntzugeben haben.

(3) Bei der Verwendung dieser Mittel werden die

Länder insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten

haben

1. Den Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen

der Akutversorgung von Krankenanstalten;

2. die Schaffung und den Ausbau alternativer

Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten,

Hauskrankenpflege und mobile

Dienste;

3. den Ausbau integrierter Versorgungssysteme,

insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.

(4) Der Fonds wird Richtlinien für die Mittelzuteilung,

die Verwendung, die Abrechnung sowie

den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

dieser Mittel zu erlassen haben.

(5) Die Mittel für Strukturreformen werden

während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung

von den Ländern nach Maßgabe des Abs. 3 zu

verwenden sein. Nach Ablauf dieser Vereinbarung

nicht ausgeschöpfte Mittel werden weiterhin

zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden

sein.

Artikel 3

Österreichischer Krankenanstaltenplan

Die Vertragsparteien kommen überein, den vom

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz

unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne

mit der Möglichkeit eines überregionalen

Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen

Krankenanstaltenplan durch eine geeignete

Systemplanung weiterzuentwickeln.

Artikel 4

Einrichtung des

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit

— im folgenden Fonds genannt — eingerichtet

werden.

Artikel 5

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser

Vereinbarung sein

1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und

sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen

von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;

2. die Gewährung von Investitionszuschüssen

gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten

an Träger von Krankenanstalten;

3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen

gemäß Art. 2 an die Länder auf der

Grundlage von Richtlinien;

4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung

auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger;

5. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) für die Planung, Errichtung

und Ausstattung sowie den Betrieb von

Krankenanstalten;

6. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung

für Krankenanstalten;

7. die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosenerfassung

für Krankenanstalten unddie Wartung des Diagnosenschlüssels;

8. die Auswertung der Entlassungsdiagnosen

und der medizinischen Einzelleistungen

nach gesundheitspolitischen Grundsätzen;

9. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik

für Krankenanstalten;

10. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen

für die Planung, Errichtung und

Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

11. die Weiterentwicklung des Österreichischen

Krankenanstaltenplanes;

12. die Genehmigung von Neu-, Zu- und

Umbauten in Krankenanstalten, welche eine

Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes

zur Folge haben auf Grundlage von

Richtlinien;

13. die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-

technischer Großgeräte in Krankenanstalten

auf Grundlage von Richtlinien;

14. die Überwachung des österreichweiten

Abbaues der Akutbetten;

15. die Erarbeitung eines neuen leistungsbezogenen

Finanzierungssystems und die Vorbereitung

der Systemumstellung auf die leistungsbezogene

Finanzierung auf der Grundlage

der neueingeführten Diagnosencodierung;

16. die Entscheidung über die Finanzierung von

allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit

des Fonds.

Artikel 6

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im Rahmen

von Länderquoten gemäß Art. 21

(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5

der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,

BGBl. Nr. HS/1977, umschriebenen Kosten mit

Ausnahme der Zusatzkosten.

(2) Die Träger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung

genannten Krankenanstalten (im folgenden

kurz: Träger von Krankenanstalten) werden

nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4

sowie des Art. 21 dieser Vereinbarung Anspruch

auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen

von Länderquoten durch den Fonds haben.

(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen

werden zugleich mit den hiefür erforderlichen

Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt,

insbesondere über den Gesamtbettenstand,

die Auslastung, die amtlich festgesetzten

Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den

Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung

und der Leistungsstatistik bis

30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach

Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung

einzubringen sein. Die Landesregierung

wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu

prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. DieAnträge werden unter Anschluß der Stellungnahmeder Landesregierung binnen drei Monaten nach

ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein.

Den Anträgen von Trägern privater Krankenanstalten

im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung

wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen

sein, ob die Krankenanstalt als eine

gemeinnützig geführte Krankenanstalt im Sinne

des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten

ist.

(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird

ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der

Träger der Krankenanstalt

1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es die

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

vorsieht,

2. einen maschinenlesbaren Bericht über die

Diagnosen nach Maßgabe des Art. 10 vorlegt,

3. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der

vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet

hat,

4. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die

Betriebsorganisation und den Betriebsablauf

der Krankenanstalt durchzuführen und in die

die Betriebsführung der Krankenanstalt

betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen,

5. die Genehmigung des Fonds im Sinne des

Art. 13 bzw. 14 dieser Vereinbarung erhalten

hat, sofern er die Betriebszuschüsse für Neu-,

Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche

eine Erweiterung des Umfanges oder des

Zweckes zur Folge haben, sowie für medizinisch-

technische Großgeräte beantragt. Neu-,

Zu- und Umbauten in Krankenanstalten und

medizinisch-technische Großgeräte im Sinne

des Art. 7 Abs. 3 dieser Vereinbarung sind

von dieser Bestimmung ausgenommen,

6. ab 1. Jänner 1989 in allgemeinen Krankenanstalten,

die als Ausbildungsstätten zum praktischen

Arzt anerkannt sind, auf je 15 systemisierte

Betten mindestens einen in Ausbildung

zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt

(§ 105 Abs. 2 Ärztegesetz 1984, in der

Fassung BGBl. Nr. 314/1987, sowie die auf

dieser Grundlage erlassenen landesgesetzlichen

Vorschriften).

(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten

werden unter sinngemäßer Anwendung des

Abs. 4 Ziffer 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt

Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten

sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis

zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der

Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer

Krankenanstalten (Art. 21 Abs. 6) heranzuziehen

sein.

(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden

direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten

zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antragesin Kenntnis zu setzen sein.

(7) Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 3 dieser

Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden

monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom

Fonds gemäß Art. 21 Abs. 5 dieser Vereinbarung zu

gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund

der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach

Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise

zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung

wird bis 30. April des auf die Antragstellung

folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen

des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen

haben.

Artikel 7

Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten

(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung

oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne

des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.

(2) Den Trägern von Krankenanstalten werden

— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im

Sinne des Art. 21 Abs. 3 dieser Vereinbarung —

unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3, 4

und 6 und nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 4 dieser

Vereinbarung Investitionszuschüsse im Rahmen

von Länderquoten gewährt werden können. Investitionszuschüsse

für Neu-, Zu- und Umbauten in

Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des

Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben; und

Investitionszuschüsse für medizinisch-technische

Großgeräte, werden nur für die vom Fonds genehmigten

Vorhaben gewährt werden können.

(3) Abs. 2 letzter Satz wird nicht gelten

1. für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,

für welche zum Stichtag 14. September 1982

von der zuständigen Landesregierung die

Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen

landesgesetzlichen Vorschriften erteilt

worden ist;

2. für Umbauten in Krankenanstalten, für welche

zum Stichtag 31. Dezember 1987 von der

zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung

gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen

Vorschriften erteilt worden ist;

3. für medizinisch-technische Großgeräte in

Krankenanstalten, sofern der Träger der

Krankenanstalt dem Fonds deren betriebsbereite

Aufstellung bis 30. Juni 1988 anzeigt,

oder bei denen die Aufstellung nach den landesgesetzlichen

Bestimmungen vor dem

1. Jänner 1988 begonnen wurde.

Artikel 8

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung

von Zuschüssen im Sinne des Art. 21 dieser

Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

insbesondere über die bauliche Ausgestaltung,

apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die

Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten

sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben.

Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung

der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische

Versorgung der Bevölkerung sowie auf

gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im

Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt

sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien

(einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen

über die Aufteilung der Mittel gemäß

Art. 21 dieser Vereinbarung für Betriebs-, sonstige

Zuschüsse und Investitionszuschüsse zu enthalten

haben.

Artikel 9

Kostenrechnung für Krankenanstalten

Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien

für das von den Trägern von Krankenanstalten

anzuwendende Buchführungssystem (Art. 6 Abs. 4

Ziffer 1) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen,

technischen und wirtschaftlichen Entwicklung

obliegen.

Artikel 10

Diagnosenerfassung für Krankenanstalten

(1) Die Träger von Krankenanstalten werden

nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten

Internationalen Klassifikation der

Krankheiten (ICD), 9. Revision, in der Fassung der

Vereinigung Schweizer Krankenhäuser (VESKA),

ab 1. Jänner 1989 die Diagnosen der in stationärer

Behandlung befindlichen Patienten zu erfassen

haben. Die Klassifikation wird vom Bundeskanzler

herauszugeben und dem jeweiligen Stand der medizinischen

Wissenschaft anzupassen sein.

(2) Die Träger von Krankenanstalten werden auf

der Grundlage der im Abs. 1 genannten Klassifikation

bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene

Kalenderjahr dem Bundeskanzleramt in

maschinenlesbarer Form einen Bericht über die

Diagnosen der im Berichtsjahr aus stationärer

Behandlung entlassenen Patienten vorzulegen

haben. Gleiches gilt für verstorbene oder in eine

andere Krankenanstalt überstellte Patienten. Dieser

Bericht wird erstmals bis zum 31. März 1990 für

das Jahr 1989 vorzulegen sein.

(3) Der Bericht gemäß Abs. 2 wird für jeden stationär

behandelten Patienten zu enthalten haben

1. administrative Daten

a) Krankenanstaltennummer,

b) Aufnahmezahl,

c) entlassende Abteilung,

d) Geburtsdatum,

e) Geschlecht,

f) Staatsbürgerschaft,

g) Postleitzahl des ordentlichen Wohnsitzes,

h) kostentragender Sozialversicherungsträger,

i) Aufnahmedatum,

j) Art der Aufnahme,

k) Entlassungsdatum,

1) Art der Entlassung,

2. medizinische Daten

a) Hauptdiagnose,

b) bis zu neun zusätzliche Diagnosen,

c) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt,

d) ausgewählte medizinische Einzelleistungen.

(4) Der Fonds kann darüber hinaus zur Erarbeitung

von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung

von Krankenanstalten die Vorlage von

Berichten über die im Berichtsjahr in den Krankenanstalten

ambulant behandelten Patienten auf der

Grundlage von Richtlinien anfordern.

Artikel 11

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches

System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik

in den Krankenanstalten zu erlassen haben.

(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der

Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungstatistik

in Abstimmung mit dem Österreichischen

Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien

für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung

festzulegen haben.

Artikel 12

Rationalisierungsvorschläge

Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten

auf Antrag des Trägers oder bei auffällig hohen

Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen

Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge

erstatten können.

Artikel 13

Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in

Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Neu-, Zu- und Umbauten in

Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des

Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben,

deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung

für die Gewährung von Investitionszuschüssen,

Betriebs- und sonstigen Zuschüssen

gemäß Art. 21 zu genehmigen haben. Diese Genehmigung

ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur

Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung

der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen

Krankenanstaltenplan vorgesehen und

mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.

(2) Als Grundlage für die Genehmigung im

Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien zu

erlassen haben.

(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung

geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen

werden unberührt bleiben.

(4) Bis zur endgültigen Beschlußfassung über

den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch

die Fondsversammlung werden die Landes-Krankenanstaltenpläne

heranzuziehen sein, sofern die

weiteren in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für

eine Genehmigung vorliegen.

Artikel 14

Genehmigung von medizinisch-technischen Großgeräten

in Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird medizinisch-technische

Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger

zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die

Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und

sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 für diese

Geräte zu genehmigen haben.

(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne

des Abs. 1 werden sein

1. Diagnosegeräte

a) Computer-Tomographen,

b) Emissions-Computer-Tomographen,

c) Kernspin-Tomographen,

d) Koronarangiographische Arbeitsplätze,

e) Digitale Subtraktions-Angiographiegeräte,

f) Positronen-Emissionstomograph,

2. Therapiegeräte

a) Tele-Kobalt-Therapiegeräte,

b) Linearbeschleuniger,

c) Stoßwellenlithotripter,

d) Kreisbeschleuniger;

3. Weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die

der Fonds durch Erlassung von Richtlinien

gemäß Abs. 3 bestimmt.

(3) Als Grundlage für die Genehmigung im

Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien (einschließlich

Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und

Standortplanung für medizinisch-technische

Großgeräte) zu erlassen haben.

(4) Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden

landesgesetzlichen Bestimmungen werden

unberührt bleiben.

Artikel 15

Mittel des Fonds

Mittel des Fonds werden sein

1. Beiträge des Bundes und der Länder;

2. — nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen

Regelung — Beiträge derGemeinden;

3. Mittel der Träger der Krankenversicherung;

4. Vermögenserträge;

5. sonstige Mittel.

Artikel 16

Zusätzliche Mittel des Fonds

Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein

1. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen

Krankenversicherung

a) im Jahre 1988 220 Millionen Schilling,

b) im Jahre 1989 220 Millionen Schilling,

c) im Jahre 1990 320 Millionen Schilling;

2. zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung

auf Grund der Anhebung der

Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung

gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 2;

3. Vermögenserträge der Mittel gemäß Z 1

und 2.

Artikel 17

Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds

(1) Beiträge des Bundes

1. Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen

Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten

Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr;

2. der Bund leistet jährlich 250 Millionen Schilling

an den Fonds;

3. der Bund leistet jährlich 80 Millionen Schilling

an den Fonds zum Ausgleich der Anrechnungsbestimmungen

im Sinne des Art. 28

Abs. 2.

(2) Beiträge der Länder

Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen

Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkommens

an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 1 und der

Länder gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1988 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen

Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe

sich nach den Bestimmungen über die Berechnung

der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder

an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse

sind zu den gesetzlichen Terminen der

Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom

Bund an den Fonds zu überweisen.

(4) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 2

und 3 werden in vier gleich hohen Teilbeträgen

jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an

den Fonds zu überweisen sein.

(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds

zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2

sind als Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung

und die endgültige Abrechnung

haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse

auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1985 oder

der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden

Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben des

Fonds sind auszugleichen.

Artikel 18

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG

für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der

sozialen Krankenversicherung an der Finanzierung

der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1

vorbehaltenen Mittel zufließen. Diese Mittel werden

von dem beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger errichteten

Ausgleichsfonds der Träger der sozialen Krankenversicherung

zum Ende eines jeden Kalenderviertels

vorschußweise an den Fonds entrichtet werden.

Überweisungen bis längstens 7. April, 7. Juli,

7. Oktober und 7. Jänner des folgenden Geschäftsjahres

werden fristgerecht erfolgt sein. Die endgültige

Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden

Geschäftsjahres zu erfolgen haben.

(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

werden weiters jährlich 1160 Millionen Schilling

an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in

vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1

festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu

überweisen sein.

Artikel 19

Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung

(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

werden zusätzlich zu den Mitteln gemäß

Art. 18 im Jahre 1988 220 Millionen Schilling, im

Jahre 1989 220 Millionen Schilling und im Jahre

1990 320 Millionen Schilling an den Fonds leisten.

Diese Mittel werden im Jahre 1988 am 1. Oktober

1988, im Jahre 1989 am 1. Juli 1989 und im Jahre

1990 am 1. Juli 1990 an den Fonds zu überweisen

sein.

(2) Die Träger der Krankenversicherung werden

weitere zusätzliche Mittel an den Fonds leisten, die

dem Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage

in der Krankenversicherung

gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 2 vorbehalten sind. Diese

Mittel werden in annähernd gleich hohen Teilbe-

trägen zu den in Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen

vorschußweise an den Fonds entrichtet

werden. Die endgültige Abrechnung wird

bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu

erfolgen haben.

Artikel 20

Errechnung von Länderquoten

(1) Von den Gesamtmitteln des Fonds werden

vor der Bildung von Länderquoten zunächst im

Jahre 1988 40 Millionen Schilling bzw. in den Jahren

1989 und 1990 jeweils 80 Millionen Schilling

abgezogen. Davon werden im Jahre 1988 jeweils

5 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und

1990 jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern

Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur

Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt.

Im Jahre 1988 werden die restlichen 30 Millionen

Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990

werden jeweils die restlichen 60 Millionen Schilling

den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von

48,29%, Steiermark im Ausmaß von 45,19%, Tirol

im Ausmaß von 4,08% und Vorarlberg im Ausmaß

von 2,44% zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes

zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981

an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß

ihrer Landesquote gemäß Abs. 3 zugeteilt.

(2) Weiters werden von den Gesamtmitteln des

Fonds innerhalb der Länderquoten im Jahre 1988

100 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung

medizinisch-technischer Großgeräte und —

davon ein Höchstbetrag von 5 Millionen Schilling

— für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten

und für Grundlagenarbeit des Fonds zur

Verfügung zu stellen sein. In den Jahren 1989 und

1990 werden jährlich 200 Millionen Schilling für

die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer

Großgeräte und — davon ein Höchstbetrag

von 10 Millionen Schilling jährlich — für die

Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten

und Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu

stellen sein. Sollten die Mittel in einem Rechnungsjahr

nicht ausgeschöpft werden, so sind sie dem

jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen.

Der Fonds wird über die Verteilung der Mittel für

die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer

Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten

auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden

haben, wobei die Höhe des Investitionszuschusses

für medizinisch-technische Großgeräte im

Einzelfall 70% der Anschaffungskosten nicht übersteigen

wird. Die Gewährung von Investitionszuschüssen

für medizinisch-technische Großgeräte

wird ausgeschlossen sein, wenn der Fonds dafür

einen Investitionszuschuß gemäß Art. 21 Abs. 4 leistet.

(3) Von dem daraufhin verbleibenden Betragwerden im Ausmaß der nachfolgend angeführtenProzentsätze Länderquote zu bilden sein

Artikel 21

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitionszuschüsse im Rahmen der

Länderquoten

(1) Innerhalb der gemäß Art. 20 Abs. 3 gebildeten

Länderquoten wird das jeweilige Land nach

Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung

medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen

Planungskonzepten und Grundlagenarbeit

des Fonds (Art. 20 Abs. 2) zwischen 75% und 90%

der verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

zur Anweisung an die Träger von

Krankenanstalten vorzusehen haben. Es sind

jedoch für diesen Zweck zumindest Mittel im Ausmaß

des Jahres 1987 zur Verfügung zu stellen.

Zwischen 10% und 25% der nach Abzug der Mittel

für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer

Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten

und Grundlagenarbeit des Fonds

(Art. 20 Abs. 2) verbleibenden jeweiligen Landesquote

werden als Mittel für die Finanzierung von

strukturverbessernden Maßnahmen zur Anweisung

an die Länder bestimmt sein.

(2) Die im Rahmen der jeweiligen Landesquote

für die Finanzierung der Träger von Krankenanstalten

jährlich zur Verfügung stehenden Mittel

werden in zwei Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1)

bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An den

Fonds geleistete Vermögenserträge mit Ausnahme

jener für die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16

werden im Ausmaß der jeweiligen Landesquote

dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein. An den Fonds

geleistete Vermögenserträge der zusätzlichen Mittel

gemäß Art. 16 werden im Ausmaß der jeweiligen

Landesquote den Mitteln für Strukturreformen

zuzuschlagen sein.

(3) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die

Träger der Krankenanstalten verteilt werden, daß

die dem einzelnen Träger gemäß den §§ 57 und 59

des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden

Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt

werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen

gemäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90%

des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1werden im Verhältnis der Pflegetage in diesenKrankenanstalten auf diese Träger verteilt werden.

(4) Der Teilbetrag 2 wird nach Maßgabe der

nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen sein

1. Innerhalb der Länderquoten wird der Fonds

nach Maßgabe der Ländervorschläge über die

Höhe und über die Verteilung der Landesinvestitionsquoten

auf die Träger von Krankenanstalten

zu entscheiden haben.

2. Die Höhe des Investitionszuschusses soll im

Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens

nicht übersteigen. Bei Vorliegen

besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse

werden ausnahmsweise auch höhere

Investitionszuschüsse gewährt werden können.

(5) Nach Abzug der entsprechenden Landesinvestitionsquote

wird der restliche Teilbetrag 2 nach

Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die

Träger von Krankenanstalten aufzuteilen sein

1. 20% der Mittel sind für die Finanzierung der

Ambulanzleistungen, gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, bestimmt.

2. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der

Leistungen nach der Zahl der verrechneten

Pflegetage, gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, bestimmt.

3. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der

Leistungen nach Pflegefällen (stationäre Aufnahmen),

gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, bestimmt.

4. 10% der Mittel sind für die Finanzierung der

Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler(inne)n

und Schüler(inne)n medizinischtechnischer

Schulen bestimmt. Diese Mittel

sind im Verhältnis der Zahl der in den Krankenanstalten

in Ausbildung befindlichen Personen

zu verteilen. Für Arzte ist ein Gewichtungsfaktor

von 1,0, für Krankenpflegeschüler(innen)

und Schüler(innen) des medizinisch-

technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor

von 0,5 und für Schüler(innen)

des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes

ein Gewichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen.

5. 10% der Mittel sind für die Finanzierung ausgewählter

Leistungen der Spitzenversorgung

bestimmt. Die Verteilung dieser Mittel hat auf

die Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte

zu erfolgen. Diese Leistungspunkte

sind nach einem Leistungskatalog, in

welchem ausgewählte Leistungen unterschiedlich

bewertet werden, pro erbrachter Leistung

zu vergeben.

(6) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 3, 4

und 5 werden — sofern es sich nicht um die

Gewährung von Investitionszuschüssen handelt —

die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres

zugrunde zu legen sein.(7) Als Grundlage für die Bemessung derBetriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse

wird der Fonds Richtlinien zu

erlassen haben.

Artikel 22

Organisation des Fonds

(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung

sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundeskanzleramt

eingerichtet werden. Die Beistellung

der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie

die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung

wird dem Bundeskanzleramt obliegen.

(2) Die Fondsversammlung wird aus 20 Mitgliedern

bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zu bestellen sein werden

1. fünf Mitglieder wird die Bundesregierung

bestellen;

2. je ein Mitglied werden die Landesregierungen

bestellen;

3. zwei Mitglieder werden vom Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu bestellen sein;

4. je ein Mitglied wird vom Österreichischen

Städtebund, vom Österreichischen Gemeindebund,

von der Österreichischen Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkirchenrat sowie von der Sektion Krankenversicherung

im Verband der Versicherungsunternehmen

Österreichs zu bestellen

sein.

5. Für jedes der so bestellten stimmberechtigten

Mitglieder der Fondsversammlung wird ein

ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied

bestellt werden können.

(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur

sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

erforderlich, so wird das Bundeskanzleramt

die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden

Rechtsträger oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung

aufzufordern haben. Machen die zur

Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem

Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder,

so werden die nichtbestellten Mitglieder bei

der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung

außer Betracht bleiben.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird

der Bundeskanzler führen.

(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre

Geschäftsordnung selbst geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder

der Fondsversammlung werden — unbeschadet

des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die

übrigen Mitglieder werden — mit Ausnahme des

von der Sektion Krankenversicherung im Verbandder Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten Mitgliedes der Fondsversammlung, das als

beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt sein

wird — über je eine Stimme verfügen.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden

— mit Ausnahme der Entscheidung über die

Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig

gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so hat der Vorsitzende

der Fondsversammlung zu versuchen, einen einstimmigen

Beschluß über einzelne Punkte, über

eine Vertagung oder über die sonstige weitere Vorgangsweise

herbeizuführen. Kommt auch darüber

kein einstimmiger Beschluß zustande, so wird wie

folgt vorzugehen sein

1. jedes Mitglied der Fondsversammlung wird

einen Schlichtungsausschuß, der aus dem

Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz

und einem weiteren

von der Landeshauptmännerkonferenz zu

bestimmenden Landeshauptmann besteht, um

Vermittlung ersuchen können; der Schlichtungsausschuß

wird binnen drei Monaten

nach der erstmaligen Beschlußfassung im

Fonds zumindest eine Sitzung abhalten;

2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen

Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so wird die

Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit

der Stimmen entscheiden;

3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,

so wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über

die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden

mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt

werden. Die von der Bundesregierung bestellten

Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem

Fall nur über eine Stimme verfügen.

Artikel 23

Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern

und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern

der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich

Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.

Artikel 24

Kundmachung der Richtlinien

Der Fonds wird Richtlinien, die er im Sinne dieser

Vereinbarung erlassen hat, in zweckentsprechender

Weise kundzumachen haben.

Artikel 25

Kontrolle durch den Rechnungshof

Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle

durch den Rechnungshof unterliegen.

Artikel 26

Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

(1) Die Länder leisten an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

jährlich einen Beitrag in der

Höhe von 0,271% des gesamten Aufkommens an

der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(2) Art. 17 Abs. 3 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen

Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen

an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

veranlaßt werden.

Artikel 27

Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich

geregelten Abgaben befreit werden.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung

seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von

ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die

Träger der Krankenanstalten werden weder der

Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen

und Vermögen unterliegen.

(4) Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne

des Art. 1 Abs. 2 Z 8 werden keine Entgelte im

Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 darstellen.

Artikel 28

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden

Pflegegebührenersätze werden mit jedem

1. Jänner erhöht werden und zwar im prozentuellen

Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen

aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf

das laufende Jahr; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze

werden auf volle Schilling gerundet

werden.

(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

wird vor der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen

werden, den die Krankenversicherungsträger

gemäß § 447 f ASVG sowie gemäß Art. 16 Z 2 dieser

Vereinbarung zur Finanzierung der Krankenanstalten

gesondert bereitstellen werden. Ferner werden

bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses

nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen

außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1988

aus weiteren Änderungen des Beitragsrechtes ergeben,

sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich

zweckgebunden ist.

(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden

Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen

des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres,

unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt

werden. Als Beitragseinnahmen werden

alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig

Versicherte gelten, die nach den Weisungen des

Bundesministers für Arbeit und Soziales über die

Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht

kommen, in der Krankenversicherung der

Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend

werden die in den Erfolgsrechnungen der

Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge

sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen

errechnete Erhöhungsprozentsatz wird

der Zustimmung durch den Bundesminister für

Arbeit und Soziales bedürfen.

(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis

15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen

haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister

für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der

Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden

1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze

werden auf volle Schilling gerundet

werden. Den Trägern der Krankenanstalten werden

die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig

bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner

der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom

endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die

Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung

zur Nachzahlung oder der Anspruch auf

ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich

wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden

Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung

der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten

1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene

Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich

bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes

ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze

werden sodann mit dem in Betracht kommenden

provisorischen Hundertsatz erhöht werden.

(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage

aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1

Abs. 1 unter jene des Jahres 1987 sinkt, wird der

Hauptverband der Sozialversicherungsträger den

Trägern der Krankenanstalten, bei denen ein solches

Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist,

eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz

zwischen den tatsächlich verrechneten Pflegetagen

und der Zahl der Pflegetage des Jahres

1987 leisten. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung

wird auf die Träger dieser Anstalten

im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und

entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen

erfolgen. Die Abwicklung dieser Jahresausgleichszahlung

wird durch die Geschäftsstelledes Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zuerfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vorm Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Eine

Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund

von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen

Beschluß der Fondsversammlung des

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds herbeigeführten

Erhöhung der Zahl der systemisierten

Betten entsteht, wird unberücksichtigt bleiben.

(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern

und vom Hauptverband zur Durchführung der

gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen

und Berechnungen werden der Überprüfung durch

den Bundesminister für Arbeit und Soziales unterliegen.

(8) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung

werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen

des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes

und die entsprechenden Landesausführungsgesetze

dahingehend geändert, daß die eingerichteten

Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des

Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten

Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden

sind.

(9) Mit 1. Juli 1988 wird die Höchstbeitragsgrundlage

in der Krankenversicherung für Versicherte

nach dem ASVG, GSVG und BSVG auf den

Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach diesen Bundesgesetzen

angehoben; die Höchstbeitragsgrundlage für

Erwerbstätige, die nach dem B-KUVG oder bei

einer Krankenfürsorgeeinrichtung der Länder oder

Gemeinden versichert sind, wird auf den Betrag der

Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach dem ASVG angehoben. Die während

der Dauer dieser Vereinbarung daraus erfließenden

zusätzlichen Beiträge für Erwerbstätige sind über

den beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger

(§ 447 f ASVG) an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zu überweisen. Die entsprechenden

Datenerfassungen und Berechnungen sind vom

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales vorzunehmen. Die Vertragsparteien

werden das Recht haben, diese

Berechnungen auf Grund der zugrunde gelegten

Daten zu prüfen. Die Vertragsparteien kommen

überein, daß sowohl in den Sozialversicherungsgesetzen

des Bundes als auch in den Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung der Landes- und

Gemeindebediensteten Rechtsgrundlagen geschaffen

oder aufrechterhalten werden, auf Grund deren

die Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen

in die Lage versetzt werden, die

entsprechenden Daten von den Dienstgebern einzufordern

und an den Hauptverband weiterzugeben.

Jene Krankenfürsorgeanstalten, in deren Beitragsrecht keine Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen ist bzw. bei denen die vorgesehene Anhebungder Höchstbeitragsgrundlage zu keinen Mehrein-

nahmen führt, werden keinen Beitrag zum Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds leisten.

(10) Der Bund wird dafür Sorge tragen, daß

österreichische Krankenversicherungsträger, denen

auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen

über Soziale Sicherheit Personen zur Betreuung

zugewiesen werden, den zur Kostenerstattung verpflichteten

ausländischen Versicherungsträgern

neben den Pflegegebührenersätzen auch noch diejenigen

Kosten der Anstaltspflege in Rechnung stellen

und an den Träger der in Anspruch genommenen

Krankenanstalt weiterleiten werden, die aus

der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenversicherungsträger

über die finanzielle Beteiligung am

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds entstehen.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der

Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt,

daß die nach der Bundesverfassung

bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,

mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Artikel 30

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen

bundes- und landesgesetzlichen Regelungen

sind mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen.

Artikel 31

Geltungsdauer und Kündigungsverzicht

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1988,

1989 und 1990 geschlossen. Die Vertragsparteien

verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die

Vereinbarung zu kündigen.

(2) Die Geltungsdauer des Art. 2 der Vereinbarung

gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,

BGBl. Nr. 214/1985, erstreckt

sich auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992.

(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung

ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden

mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch

außer Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser

Vereinbarung werden die am 31. Dezember 1977

in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit

sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert

wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

die vorläufige Dotierung des Fonds durch die Institutionen

im Sinne des Art. 15 und die Überweisung

der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse für den Zeitraum

zwischen dem geplanten Inkrafttreten der

Vereinbarung mit 1. Jänner 1988 und dem Zeitpunkt

der Kundmachung der Vereinbarung unverändert

so wie im Jahre 1987 fortgesetzt wird und

daß eine neue Abrechnung auf Grund dieser Vereinbarung

nach Kundmachung und Inkrafttreten

der Vereinbarung durchgeführt wird.

Artikel 32

Mitteilungen

Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien

über Erklärungen nach Art. 29 unverzüglich in

Kenntnis zu setzen.

Artikel 33

Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen

im österreichischen Krankenanstaltenwesen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

mit Beginn des Jahres 1988 beim Bundeskanzleramt

eine Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen

im österreichischen Krankenanstaltenwesen

eingerichtet wird.

(2) Dieser Kommission werden angehören

1. der Bundeskanzler als Vorsitzender;

2. der Bundesminister für Finanzen;

3. die Landesfinanzreferentenkonferenz;

4. der Präsident des Hauptverbandes der Österreichischen

Sozialversicherungsträger,

die im Abstimmungsverfahren über je eine Stimme

verfügen werden. Alle Beschlüsse dieser Kommission

werden einstimmig zu fassen sein.

(3) Diese Kommission wird binnen vier Wochen

über Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds

erstattet werden, zu entscheiden haben. Die

Geschäftsstelle des Fonds wird der Kommission

zumindest einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen,

die zur Vorbereitung der Strukturänderungen

gesetzt wurden, sowie über den Fortschritt der

Arbeiten zur Einführung des neuen Finanzierungssystems

zu berichten haben.

Artikel 34

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der

Länder

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

mit Beginn des Jahres 1988 beim Bundeskanzleramt

ein gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung

und -strukturreformen eingerichtet

wird. Dieser Arbeitskreis wird Vorschläge für weiterführende

Konzepte zu erarbeiten haben, wobei

der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche

Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein

wird; er wird auch bei der Erarbeitung von Richtlinien

des Fonds mitzuwirken haben.

(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der

Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter

des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes derösterreichischen Sozialversicherungsträger, je ein

Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des

Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung

im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs,

der Österreichischen Ärztekammer sowie

des Österreichischen Arbeiterkammertages anzugehören

haben.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter

der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich

der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu

bedienen haben.

Artikel 35

(1) Die Länder verpflichten sich, für die Jahre

1988, 1989 und 1990 keine über diese Vereinbarung

hinausgehenden finanziellen Forderungen

betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten

im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziffer 1 an den

Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung

zu stellen.

(2) Forderungen von Trägern der im Art. 1

Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten

an den Bund, die den klinischen Mehraufwand

im Sinne des Art. 1 Abs. 3 betreffen, sind von

dieser Bestimmung nicht erfaßt.

Artikel 36

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.

Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien

und allen zur Bestellung von Mitgliedern der

Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und

Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung

zu übermitteln.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 29 mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

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