619. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
— im folgenden Vertragsparteien
genannt — kommen überein, gemäß Art. 15 a
B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser
Vereinbarung
1. Im Rahmen von Länderquoten die Leistung
von Betriebszuschüssen, sonstigen Zuschüssen
und Investitionszuschüssen nach Art. 21 an
die Träger öffentlicher Krankenanstalten der
im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes
bezeichneten Art, mit Ausnahme der
Pflegeabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten
für Geisteskrankheiten sowie an die
Träger privater Krankenanstalten der im § 2
Abs. 1 Z l des Krankenanstaltengesetzes
bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes
als gemeinnützig
geführte Krankenanstalten zu betrachten
sind, zu gewährleisten,
2. im Rahmen von Länderquoten die Leistung
von Mitteln für Strukturreformen nach Art. 2
an die Länder zur Entlastung des stationären
Akutbereiches in den Krankenanstalten zu
gewährleisten, und
3. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung
zu den Trägern dieser Krankenanstalten
neu zu gestalten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein
1. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung
wird österreichweit die Zahl der Akutbetten
der nachfolgend angeführten Krankenanstalten
— ausgenommen die Betten von
Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie
— nach Maßgabe eines Realisierungsplanes,
der bis 31. Oktober 1988 im Arbeitskreis für
Krankenanstaltenfinanzierung und -strukturreformen
zu erarbeiten und daraufhin in
der Fondsversammlung zu beschließen sein
wird, um 2600 zu verringern sein
a) öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
b) private Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes
als gemeinnützig geführte
Krankenanstalten zu betrachten sind,
ausgenommen Krankenanstalten des
Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
c) private, nicht gemeinnützig geführte
Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1,
2 und 6 des Krankenanstaltengesetzes.
Dem Abbau entsprechend werden auch die
personellen und apparativen Kapazitäten
und die tatsächlich aufgestellten Betten zu
verringern sein.
2. Ab 1. Juli 1988 wird die Höchstbeitragsgrundlage
in der Krankenversicherung auf
das jeweilige Niveau der Höchstbeitragsgrundlage
in der gesetzlichen Pensionsversicherung
anzuheben sein. Die daraus erfließenden
zusätzlichen Mittel werden an den
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu
überweisen sein.
3. Die soziale Krankenversicherung wird am
1. Oktober 1988 einen Betrag von 220 Millionen
Schilling, am 1. Juli 1989 einen Betrag
von 220 Millionen Schilling und am 1. Juli
1990 einen Betrag von 320 Millionen Schilling
zusätzlich zu den bisher an den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds überwiesenen
Beträgen an den Fonds überweisen.
4. Von den Gesamtmitteln des Fonds werden
vor der Bildung von Länderquoten zunächst
im Jahre 1988 40 Millionen Schilling bzw. in
den Jahren 1989 und 1990 jeweils 80 Millionen
Schilling abgezogen. Davon werden im
Jahre 1988 5 Millionen Schilling bzw. in den
Jahren 1989 und 1990 jeweils 10 Millionen
Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als
Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer
überregionalen Leistungen zugeteilt. Im
Jahre 1988 werden die restlichen 30 Millionen
Schilling bzw. in den Jahren 1989 und
1990 werden jeweils die restlichen 60 Millionen
Schilling den Ländern Oberösterreich,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg zum teilweisen
Ausgleich des Unterschiedes zwischen
dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an
der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß
ihrer Landesquote gemäß Art. 20 Abs. 3
zugeteilt.
5. Innerhalb der Länderquoten werden im
Jahre 1988 100 Millionen Schilling für die
Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer
Großgeräte und — davon ein Höchstbetrag
von 5 Millionen Schilling — für dieFinanzierung von allgemeinen Planungskon-zepten und für Grundlagenarbeit des Fondszur Verfügung zu stellen sein. In den Jahren1989 und 1990 werden innerhalb r Län
derquoten jährlich 200 Millionen Schilling
zur Verfügung zu stellen sein und für die
Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer
Großgeräte und — davon ein Höchstbetrag
von 10 Millionen Schilling jährlich —
für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten
und für Grundlagenarbeit
des Fonds zu verwenden sein. Die vorgenannten
Beträge werden nach Maßgabe der
Prozentsätze des Art. 20 Abs. 3 auf die Länderquoten
aufzuteilen sein.
6. Die Vertragsparteien kommen überein, ab
1. Jänner 1989 eine Erfassung und Codierung
der Entlassungsdiagnosen in den
zuschußberechtigten Krankenanstalten einzuführen.
7. Die Vertragsparteien kommen überein, daß
innerhalb der jeweiligen Länderquoten ab
1. Juli 1990 der Teilbetrag 1 gemäß Art. 21
Abs. 3 erster Satz auf Grundlage der erfaßten
Diagnosen des Jahres 1989 an die Träger
von Krankenanstalten überwiesen wird. Voraussetzung
hiefür ist, daß sich die Vertragsparteien
vor diesem Zeitpunkt über die Diagnosenbewertung
und die darauf zu stützende
konkrete Mittelverteilung einigen.
Die Vertragsparteien werden die hiefür notwendigen
Verhandlungen unverzüglich aufnehmen.
8. Die Vertragsparteien kommen überein, daß
die Träger von Krankenanstalten ab 1. Juli
1988 von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse,
die Anstaltspflege als Sachleistung
in Anspruch nehmen und für die vom
zuständigen Träger der sozialen Krankenversicherung
Pflegegebührenersätze zur
Gänze geleistet werden, einen Kostenbeitrag
in Höhe von 50 S pro Tag eines stationären
Aufenthaltes in einer Krankenanstalt einheben
werden. Dieser Kostenbeitrag wird jährlich
im Ausmaß der Inflationsrate des Vorjahres
zu dynamisieren und auf volle Schilling
aufzurunden sein. Zum Schutze sozial
bedürftiger Personen werden von diesem.
Kostenbeitrag Personen befreit sein, für die
eine Befreiung von der Rezeptgebühr gilt
und jene Personen, die nach den geltenden
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
bereits einen Selbstbehalt zu leisten
haben. Insgesamt wird dieser Kostenbeitrag
für höchstens 28 Kalendertage in jedem
Kalenderjahr einzuheben sein. Die Träger
der Krankenversicherung werden den Trägern
von Krankenanstalten die für die Einhebung
dieses Kostenbeitrages notwendigen
Daten gleichzeitig mit der Kostenübernahmserklärung
übermitteln.9. Die Vertragsparteien kommen überein, dielegistischen Voraussetzungen für Maßnahmen der Länder zu schaffen, um im Zusammenwirken aller Institutionen regional
Modellversuche zur Erprobung integrierter
Versorgungssysteme zu ermöglichen, die insbesondere
eine finanzielle Durchlässigkeit
und den Mitteleinsatz dort zulassen, wo es
zur optimalen Versorgung des Patienten
unter Beachtung ökonomischer Überlegungen
möglich erscheint.
10. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis,
daß ab 1. Jänner 1988, auf Grund einer Vereinbarung
zwischen dem Land Burgenland,
dem Träger und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger,
die Pflegegebührenersätze für das allgemein
öffentliche Krankenhaus der Barmherzigen
Brüder in Eisenstadt auf das Niveau des allgemein
öffentlichen Landeskrankenhauses
Oberwart, bleibend angehoben werden. Der
zusätzliche Aufwand ist von der sozialen
Krankenversicherung zu tragen.
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand
im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes
bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die
Leistungen von Beiträgen an den Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Art. 26
dieser Vereinbarung zu gewährleisten.
Artikel 2
Mittel für Strukturreformen
(1) Zwischen 10% und 25% der nach Abzug der
Mittel gemäß Art. 20 Abs. 2 verbleibenden jeweiligen
Landesquote werden als Mittel für die Finanzierung
von strukturverbessernden Maßnahmen,
das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des
stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten
führen, bestimmt sein.
(2) Die Länder werden dem Fonds bis 31. März
eines jeden Jahres den Prozentsatz gemäß Abs. 1
sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz
dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung
mit den vom Land für die Erreichung der gleichen
Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen
bekanntzugeben haben.
(3) Bei der Verwendung dieser Mittel werden die
Länder insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten
haben
1. Den Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen
der Akutversorgung von Krankenanstalten;
2. die Schaffung und den Ausbau alternativer
Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten,
Hauskrankenpflege und mobile
Dienste;
3. den Ausbau integrierter Versorgungssysteme,
insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.
(4) Der Fonds wird Richtlinien für die Mittelzuteilung,
die Verwendung, die Abrechnung sowie
den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
dieser Mittel zu erlassen haben.
(5) Die Mittel für Strukturreformen werden
während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung
von den Ländern nach Maßgabe des Abs. 3 zu
verwenden sein. Nach Ablauf dieser Vereinbarung
nicht ausgeschöpfte Mittel werden weiterhin
zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden
sein.
Artikel 3
Österreichischer Krankenanstaltenplan
Die Vertragsparteien kommen überein, den vom
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne
mit der Möglichkeit eines überregionalen
Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen
Krankenanstaltenplan durch eine geeignete
Systemplanung weiterzuentwickeln.
Artikel 4
Einrichtung des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
— im folgenden Fonds genannt — eingerichtet
werden.
Artikel 5
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser
Vereinbarung sein
1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und
sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen
von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
2. die Gewährung von Investitionszuschüssen
gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten
an Träger von Krankenanstalten;
3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen
gemäß Art. 2 an die Länder auf der
Grundlage von Richtlinien;
4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung
auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger;
5. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) für die Planung, Errichtung
und Ausstattung sowie den Betrieb von
Krankenanstalten;
6. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung
für Krankenanstalten;
7. die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosenerfassung
für Krankenanstalten unddie Wartung des Diagnosenschlüssels;
8. die Auswertung der Entlassungsdiagnosen
und der medizinischen Einzelleistungen
nach gesundheitspolitischen Grundsätzen;
9. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik
für Krankenanstalten;
10. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen
für die Planung, Errichtung und
Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
11. die Weiterentwicklung des Österreichischen
Krankenanstaltenplanes;
12. die Genehmigung von Neu-, Zu- und
Umbauten in Krankenanstalten, welche eine
Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes
zur Folge haben auf Grundlage von
Richtlinien;
13. die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-
technischer Großgeräte in Krankenanstalten
auf Grundlage von Richtlinien;
14. die Überwachung des österreichweiten
Abbaues der Akutbetten;
15. die Erarbeitung eines neuen leistungsbezogenen
Finanzierungssystems und die Vorbereitung
der Systemumstellung auf die leistungsbezogene
Finanzierung auf der Grundlage
der neueingeführten Diagnosencodierung;
16. die Entscheidung über die Finanzierung von
allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit
des Fonds.
Artikel 6
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im Rahmen
von Länderquoten gemäß Art. 21
(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5
der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,
BGBl. Nr. HS/1977, umschriebenen Kosten mit
Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Träger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung
genannten Krankenanstalten (im folgenden
kurz: Träger von Krankenanstalten) werden
nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4
sowie des Art. 21 dieser Vereinbarung Anspruch
auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen
von Länderquoten durch den Fonds haben.
(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen
werden zugleich mit den hiefür erforderlichen
Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt,
insbesondere über den Gesamtbettenstand,
die Auslastung, die amtlich festgesetzten
Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den
Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung
und der Leistungsstatistik bis
30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach
Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung
einzubringen sein. Die Landesregierung
wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. DieAnträge werden unter Anschluß der Stellungnahmeder Landesregierung binnen drei Monaten nach
ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein.
Den Anträgen von Trägern privater Krankenanstalten
im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung
wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen
sein, ob die Krankenanstalt als eine
gemeinnützig geführte Krankenanstalt im Sinne
des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten
ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird
ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der
Träger der Krankenanstalt
1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es die
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
vorsieht,
2. einen maschinenlesbaren Bericht über die
Diagnosen nach Maßgabe des Art. 10 vorlegt,
3. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der
vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet
hat,
4. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf
der Krankenanstalt durchzuführen und in die
die Betriebsführung der Krankenanstalt
betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen,
5. die Genehmigung des Fonds im Sinne des
Art. 13 bzw. 14 dieser Vereinbarung erhalten
hat, sofern er die Betriebszuschüsse für Neu-,
Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche
eine Erweiterung des Umfanges oder des
Zweckes zur Folge haben, sowie für medizinisch-
technische Großgeräte beantragt. Neu-,
Zu- und Umbauten in Krankenanstalten und
medizinisch-technische Großgeräte im Sinne
des Art. 7 Abs. 3 dieser Vereinbarung sind
von dieser Bestimmung ausgenommen,
6. ab 1. Jänner 1989 in allgemeinen Krankenanstalten,
die als Ausbildungsstätten zum praktischen
Arzt anerkannt sind, auf je 15 systemisierte
Betten mindestens einen in Ausbildung
zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt
(§ 105 Abs. 2 Ärztegesetz 1984, in der
Fassung BGBl. Nr. 314/1987, sowie die auf
dieser Grundlage erlassenen landesgesetzlichen
Vorschriften).
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten
werden unter sinngemäßer Anwendung des
Abs. 4 Ziffer 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt
Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten
sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis
zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der
Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer
Krankenanstalten (Art. 21 Abs. 6) heranzuziehen
sein.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden
direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten
zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antragesin Kenntnis zu setzen sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 3 dieser
Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden
monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom
Fonds gemäß Art. 21 Abs. 5 dieser Vereinbarung zu
gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund
der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach
Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise
zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung
wird bis 30. April des auf die Antragstellung
folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen
des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen
haben.
Artikel 7
Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung
oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne
des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Trägern von Krankenanstalten werden
— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im
Sinne des Art. 21 Abs. 3 dieser Vereinbarung —
unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3, 4
und 6 und nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 4 dieser
Vereinbarung Investitionszuschüsse im Rahmen
von Länderquoten gewährt werden können. Investitionszuschüsse
für Neu-, Zu- und Umbauten in
Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des
Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben; und
Investitionszuschüsse für medizinisch-technische
Großgeräte, werden nur für die vom Fonds genehmigten
Vorhaben gewährt werden können.
(3) Abs. 2 letzter Satz wird nicht gelten
1. für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,
für welche zum Stichtag 14. September 1982
von der zuständigen Landesregierung die
Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen
landesgesetzlichen Vorschriften erteilt
worden ist;
2. für Umbauten in Krankenanstalten, für welche
zum Stichtag 31. Dezember 1987 von der
zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung
gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen
Vorschriften erteilt worden ist;
3. für medizinisch-technische Großgeräte in
Krankenanstalten, sofern der Träger der
Krankenanstalt dem Fonds deren betriebsbereite
Aufstellung bis 30. Juni 1988 anzeigt,
oder bei denen die Aufstellung nach den landesgesetzlichen
Bestimmungen vor dem
1. Jänner 1988 begonnen wurde.
Artikel 8
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten
Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung
von Zuschüssen im Sinne des Art. 21 dieser
Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
insbesondere über die bauliche Ausgestaltung,
apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die
Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten
sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben.
Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung
der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische
Versorgung der Bevölkerung sowie auf
gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im
Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt
sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien
(einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen
über die Aufteilung der Mittel gemäß
Art. 21 dieser Vereinbarung für Betriebs-, sonstige
Zuschüsse und Investitionszuschüsse zu enthalten
haben.
Artikel 9
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien
für das von den Trägern von Krankenanstalten
anzuwendende Buchführungssystem (Art. 6 Abs. 4
Ziffer 1) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen,
technischen und wirtschaftlichen Entwicklung
obliegen.
Artikel 10
Diagnosenerfassung für Krankenanstalten
(1) Die Träger von Krankenanstalten werden
nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten
Internationalen Klassifikation der
Krankheiten (ICD), 9. Revision, in der Fassung der
Vereinigung Schweizer Krankenhäuser (VESKA),
ab 1. Jänner 1989 die Diagnosen der in stationärer
Behandlung befindlichen Patienten zu erfassen
haben. Die Klassifikation wird vom Bundeskanzler
herauszugeben und dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft anzupassen sein.
(2) Die Träger von Krankenanstalten werden auf
der Grundlage der im Abs. 1 genannten Klassifikation
bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene
Kalenderjahr dem Bundeskanzleramt in
maschinenlesbarer Form einen Bericht über die
Diagnosen der im Berichtsjahr aus stationärer
Behandlung entlassenen Patienten vorzulegen
haben. Gleiches gilt für verstorbene oder in eine
andere Krankenanstalt überstellte Patienten. Dieser
Bericht wird erstmals bis zum 31. März 1990 für
das Jahr 1989 vorzulegen sein.
(3) Der Bericht gemäß Abs. 2 wird für jeden stationär
behandelten Patienten zu enthalten haben
1. administrative Daten
a) Krankenanstaltennummer,
b) Aufnahmezahl,
c) entlassende Abteilung,
d) Geburtsdatum,
e) Geschlecht,
f) Staatsbürgerschaft,
g) Postleitzahl des ordentlichen Wohnsitzes,
h) kostentragender Sozialversicherungsträger,
i) Aufnahmedatum,
j) Art der Aufnahme,
k) Entlassungsdatum,
1) Art der Entlassung,
2. medizinische Daten
a) Hauptdiagnose,
b) bis zu neun zusätzliche Diagnosen,
c) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt,
d) ausgewählte medizinische Einzelleistungen.
(4) Der Fonds kann darüber hinaus zur Erarbeitung
von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung
von Krankenanstalten die Vorlage von
Berichten über die im Berichtsjahr in den Krankenanstalten
ambulant behandelten Patienten auf der
Grundlage von Richtlinien anfordern.
Artikel 11
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches
System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik
in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der
Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungstatistik
in Abstimmung mit dem Österreichischen
Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien
für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung
festzulegen haben.
Artikel 12
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten
auf Antrag des Trägers oder bei auffällig hohen
Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen
Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge
erstatten können.
Artikel 13
Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in
Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Neu-, Zu- und Umbauten in
Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des
Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben,
deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung
für die Gewährung von Investitionszuschüssen,
Betriebs- und sonstigen Zuschüssen
gemäß Art. 21 zu genehmigen haben. Diese Genehmigung
ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur
Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung
der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen
Krankenanstaltenplan vorgesehen und
mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Als Grundlage für die Genehmigung im
Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien zu
erlassen haben.
(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung
geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen
werden unberührt bleiben.
(4) Bis zur endgültigen Beschlußfassung über
den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch
die Fondsversammlung werden die Landes-Krankenanstaltenpläne
heranzuziehen sein, sofern die
weiteren in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für
eine Genehmigung vorliegen.
Artikel 14
Genehmigung von medizinisch-technischen Großgeräten
in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird medizinisch-technische
Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger
zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die
Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und
sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 für diese
Geräte zu genehmigen haben.
(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne
des Abs. 1 werden sein
1. Diagnosegeräte
a) Computer-Tomographen,
b) Emissions-Computer-Tomographen,
c) Kernspin-Tomographen,
d) Koronarangiographische Arbeitsplätze,
e) Digitale Subtraktions-Angiographiegeräte,
f) Positronen-Emissionstomograph,
2. Therapiegeräte
a) Tele-Kobalt-Therapiegeräte,
b) Linearbeschleuniger,
c) Stoßwellenlithotripter,
d) Kreisbeschleuniger;
3. Weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die
der Fonds durch Erlassung von Richtlinien
gemäß Abs. 3 bestimmt.
(3) Als Grundlage für die Genehmigung im
Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien (einschließlich
Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und
Standortplanung für medizinisch-technische
Großgeräte) zu erlassen haben.
(4) Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden
landesgesetzlichen Bestimmungen werden
unberührt bleiben.
Artikel 15
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein
1. Beiträge des Bundes und der Länder;
2. — nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung — Beiträge derGemeinden;
3. Mittel der Träger der Krankenversicherung;
4. Vermögenserträge;
5. sonstige Mittel.
Artikel 16
Zusätzliche Mittel des Fonds
Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein
1. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen
Krankenversicherung
a) im Jahre 1988 220 Millionen Schilling,
b) im Jahre 1989 220 Millionen Schilling,
c) im Jahre 1990 320 Millionen Schilling;
2. zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung
auf Grund der Anhebung der
Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung
gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 2;
3. Vermögenserträge der Mittel gemäß Z 1
und 2.
Artikel 17
Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds
(1) Beiträge des Bundes
1. Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen
Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten
Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr;
2. der Bund leistet jährlich 250 Millionen Schilling
an den Fonds;
3. der Bund leistet jährlich 80 Millionen Schilling
an den Fonds zum Ausgleich der Anrechnungsbestimmungen
im Sinne des Art. 28
Abs. 2.
(2) Beiträge der Länder
Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen
Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkommens
an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 1 und der
Länder gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1988 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen
Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe
sich nach den Bestimmungen über die Berechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder
an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse
sind zu den gesetzlichen Terminen der
Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom
Bund an den Fonds zu überweisen.
(4) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 2
und 3 werden in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an
den Fonds zu überweisen sein.
(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds
zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2
sind als Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung
und die endgültige Abrechnung
haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse
auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1985 oder
der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden
Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben des
Fonds sind auszugleichen.
Artikel 18
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG
für die Neuregelung der Beteiligung der Träger der
sozialen Krankenversicherung an der Finanzierung
der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1
vorbehaltenen Mittel zufließen. Diese Mittel werden
von dem beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger errichteten
Ausgleichsfonds der Träger der sozialen Krankenversicherung
zum Ende eines jeden Kalenderviertels
vorschußweise an den Fonds entrichtet werden.
Überweisungen bis längstens 7. April, 7. Juli,
7. Oktober und 7. Jänner des folgenden Geschäftsjahres
werden fristgerecht erfolgt sein. Die endgültige
Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden
Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
werden weiters jährlich 1160 Millionen Schilling
an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in
vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1
festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu
überweisen sein.
Artikel 19
Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
werden zusätzlich zu den Mitteln gemäß
Art. 18 im Jahre 1988 220 Millionen Schilling, im
Jahre 1989 220 Millionen Schilling und im Jahre
1990 320 Millionen Schilling an den Fonds leisten.
Diese Mittel werden im Jahre 1988 am 1. Oktober
1988, im Jahre 1989 am 1. Juli 1989 und im Jahre
1990 am 1. Juli 1990 an den Fonds zu überweisen
sein.
(2) Die Träger der Krankenversicherung werden
weitere zusätzliche Mittel an den Fonds leisten, die
dem Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage
in der Krankenversicherung
gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 2 vorbehalten sind. Diese
Mittel werden in annähernd gleich hohen Teilbe-
trägen zu den in Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen
vorschußweise an den Fonds entrichtet
werden. Die endgültige Abrechnung wird
bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu
erfolgen haben.
Artikel 20
Errechnung von Länderquoten
(1) Von den Gesamtmitteln des Fonds werden
vor der Bildung von Länderquoten zunächst im
Jahre 1988 40 Millionen Schilling bzw. in den Jahren
1989 und 1990 jeweils 80 Millionen Schilling
abgezogen. Davon werden im Jahre 1988 jeweils
5 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und
1990 jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern
Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur
Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt.
Im Jahre 1988 werden die restlichen 30 Millionen
Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990
werden jeweils die restlichen 60 Millionen Schilling
den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von
48,29%, Steiermark im Ausmaß von 45,19%, Tirol
im Ausmaß von 4,08% und Vorarlberg im Ausmaß
von 2,44% zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes
zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981
an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß
ihrer Landesquote gemäß Abs. 3 zugeteilt.
(2) Weiters werden von den Gesamtmitteln des
Fonds innerhalb der Länderquoten im Jahre 1988
100 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung
medizinisch-technischer Großgeräte und —
davon ein Höchstbetrag von 5 Millionen Schilling
— für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten
und für Grundlagenarbeit des Fonds zur
Verfügung zu stellen sein. In den Jahren 1989 und
1990 werden jährlich 200 Millionen Schilling für
die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer
Großgeräte und — davon ein Höchstbetrag
von 10 Millionen Schilling jährlich — für die
Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten
und Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu
stellen sein. Sollten die Mittel in einem Rechnungsjahr
nicht ausgeschöpft werden, so sind sie dem
jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen.
Der Fonds wird über die Verteilung der Mittel für
die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer
Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten
auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden
haben, wobei die Höhe des Investitionszuschusses
für medizinisch-technische Großgeräte im
Einzelfall 70% der Anschaffungskosten nicht übersteigen
wird. Die Gewährung von Investitionszuschüssen
für medizinisch-technische Großgeräte
wird ausgeschlossen sein, wenn der Fonds dafür
einen Investitionszuschuß gemäß Art. 21 Abs. 4 leistet.
(3) Von dem daraufhin verbleibenden Betragwerden im Ausmaß der nachfolgend angeführtenProzentsätze Länderquote zu bilden sein
Artikel 21
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse
sowie der Investitionszuschüsse im Rahmen der
Länderquoten
(1) Innerhalb der gemäß Art. 20 Abs. 3 gebildeten
Länderquoten wird das jeweilige Land nach
Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung
medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen
Planungskonzepten und Grundlagenarbeit
des Fonds (Art. 20 Abs. 2) zwischen 75% und 90%
der verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung
zur Anweisung an die Träger von
Krankenanstalten vorzusehen haben. Es sind
jedoch für diesen Zweck zumindest Mittel im Ausmaß
des Jahres 1987 zur Verfügung zu stellen.
Zwischen 10% und 25% der nach Abzug der Mittel
für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer
Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten
und Grundlagenarbeit des Fonds
(Art. 20 Abs. 2) verbleibenden jeweiligen Landesquote
werden als Mittel für die Finanzierung von
strukturverbessernden Maßnahmen zur Anweisung
an die Länder bestimmt sein.
(2) Die im Rahmen der jeweiligen Landesquote
für die Finanzierung der Träger von Krankenanstalten
jährlich zur Verfügung stehenden Mittel
werden in zwei Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1)
bzw. 40% (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An den
Fonds geleistete Vermögenserträge mit Ausnahme
jener für die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16
werden im Ausmaß der jeweiligen Landesquote
dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein. An den Fonds
geleistete Vermögenserträge der zusätzlichen Mittel
gemäß Art. 16 werden im Ausmaß der jeweiligen
Landesquote den Mitteln für Strukturreformen
zuzuschlagen sein.
(3) 90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die
Träger der Krankenanstalten verteilt werden, daß
die dem einzelnen Träger gemäß den §§ 57 und 59
des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden
Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt
werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen
gemäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90%
des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1werden im Verhältnis der Pflegetage in diesenKrankenanstalten auf diese Träger verteilt werden.
(4) Der Teilbetrag 2 wird nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen sein
1. Innerhalb der Länderquoten wird der Fonds
nach Maßgabe der Ländervorschläge über die
Höhe und über die Verteilung der Landesinvestitionsquoten
auf die Träger von Krankenanstalten
zu entscheiden haben.
2. Die Höhe des Investitionszuschusses soll im
Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens
nicht übersteigen. Bei Vorliegen
besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse
werden ausnahmsweise auch höhere
Investitionszuschüsse gewährt werden können.
(5) Nach Abzug der entsprechenden Landesinvestitionsquote
wird der restliche Teilbetrag 2 nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die
Träger von Krankenanstalten aufzuteilen sein
1. 20% der Mittel sind für die Finanzierung der
Ambulanzleistungen, gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, bestimmt.
2. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der
Leistungen nach der Zahl der verrechneten
Pflegetage, gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, bestimmt.
3. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der
Leistungen nach Pflegefällen (stationäre Aufnahmen),
gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, bestimmt.
4. 10% der Mittel sind für die Finanzierung der
Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler(inne)n
und Schüler(inne)n medizinischtechnischer
Schulen bestimmt. Diese Mittel
sind im Verhältnis der Zahl der in den Krankenanstalten
in Ausbildung befindlichen Personen
zu verteilen. Für Arzte ist ein Gewichtungsfaktor
von 1,0, für Krankenpflegeschüler(innen)
und Schüler(innen) des medizinisch-
technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor
von 0,5 und für Schüler(innen)
des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
ein Gewichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen.
5. 10% der Mittel sind für die Finanzierung ausgewählter
Leistungen der Spitzenversorgung
bestimmt. Die Verteilung dieser Mittel hat auf
die Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte
zu erfolgen. Diese Leistungspunkte
sind nach einem Leistungskatalog, in
welchem ausgewählte Leistungen unterschiedlich
bewertet werden, pro erbrachter Leistung
zu vergeben.
(6) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 3, 4
und 5 werden — sofern es sich nicht um die
Gewährung von Investitionszuschüssen handelt —
die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres
zugrunde zu legen sein.(7) Als Grundlage für die Bemessung derBetriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse
wird der Fonds Richtlinien zu
erlassen haben.
Artikel 22
Organisation des Fonds
(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung
sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundeskanzleramt
eingerichtet werden. Die Beistellung
der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie
die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung
wird dem Bundeskanzleramt obliegen.
(2) Die Fondsversammlung wird aus 20 Mitgliedern
bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu bestellen sein werden
1. fünf Mitglieder wird die Bundesregierung
bestellen;
2. je ein Mitglied werden die Landesregierungen
bestellen;
3. zwei Mitglieder werden vom Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu bestellen sein;
4. je ein Mitglied wird vom Österreichischen
Städtebund, vom Österreichischen Gemeindebund,
von der Österreichischen Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat sowie von der Sektion Krankenversicherung
im Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs zu bestellen
sein.
5. Für jedes der so bestellten stimmberechtigten
Mitglieder der Fondsversammlung wird ein
ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied
bestellt werden können.
(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur
sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
erforderlich, so wird das Bundeskanzleramt
die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden
Rechtsträger oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung
aufzufordern haben. Machen die zur
Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem
Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder,
so werden die nichtbestellten Mitglieder bei
der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung
außer Betracht bleiben.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird
der Bundeskanzler führen.
(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre
Geschäftsordnung selbst geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder
der Fondsversammlung werden — unbeschadet
des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die
übrigen Mitglieder werden — mit Ausnahme des
von der Sektion Krankenversicherung im Verbandder Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten Mitgliedes der Fondsversammlung, das als
beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt sein
wird — über je eine Stimme verfügen.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden
— mit Ausnahme der Entscheidung über die
Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig
gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger
Beschluß nicht zustande, so hat der Vorsitzende
der Fondsversammlung zu versuchen, einen einstimmigen
Beschluß über einzelne Punkte, über
eine Vertagung oder über die sonstige weitere Vorgangsweise
herbeizuführen. Kommt auch darüber
kein einstimmiger Beschluß zustande, so wird wie
folgt vorzugehen sein
1. jedes Mitglied der Fondsversammlung wird
einen Schlichtungsausschuß, der aus dem
Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz
und einem weiteren
von der Landeshauptmännerkonferenz zu
bestimmenden Landeshauptmann besteht, um
Vermittlung ersuchen können; der Schlichtungsausschuß
wird binnen drei Monaten
nach der erstmaligen Beschlußfassung im
Fonds zumindest eine Sitzung abhalten;
2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen
Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger
Beschluß nicht zustande, so wird die
Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit
der Stimmen entscheiden;
3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,
so wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über
die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden
mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt
werden. Die von der Bundesregierung bestellten
Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem
Fall nur über eine Stimme verfügen.
Artikel 23
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern
und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern
der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich
Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.
Artikel 24
Kundmachung der Richtlinien
Der Fonds wird Richtlinien, die er im Sinne dieser
Vereinbarung erlassen hat, in zweckentsprechender
Weise kundzumachen haben.
Artikel 25
Kontrolle durch den Rechnungshof
Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle
durch den Rechnungshof unterliegen.
Artikel 26
Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
jährlich einen Beitrag in der
Höhe von 0,271% des gesamten Aufkommens an
der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Art. 17 Abs. 3 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen
Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen
an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
veranlaßt werden.
Artikel 27
Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich
geregelten Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung
seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von
ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die
Träger der Krankenanstalten werden weder der
Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen
und Vermögen unterliegen.
(4) Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne
des Art. 1 Abs. 2 Z 8 werden keine Entgelte im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 darstellen.
Artikel 28
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden
Pflegegebührenersätze werden mit jedem
1. Jänner erhöht werden und zwar im prozentuellen
Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen
aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf
das laufende Jahr; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze
werden auf volle Schilling gerundet
werden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
wird vor der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen
werden, den die Krankenversicherungsträger
gemäß § 447 f ASVG sowie gemäß Art. 16 Z 2 dieser
Vereinbarung zur Finanzierung der Krankenanstalten
gesondert bereitstellen werden. Ferner werden
bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses
nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen
außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1988
aus weiteren Änderungen des Beitragsrechtes ergeben,
sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich
zweckgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden
Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen
des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres,
unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt
werden. Als Beitragseinnahmen werden
alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig
Versicherte gelten, die nach den Weisungen des
Bundesministers für Arbeit und Soziales über die
Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht
kommen, in der Krankenversicherung der
Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend
werden die in den Erfolgsrechnungen der
Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge
sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen
errechnete Erhöhungsprozentsatz wird
der Zustimmung durch den Bundesminister für
Arbeit und Soziales bedürfen.
(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis
15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen
haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister
für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der
Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden
1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze
werden auf volle Schilling gerundet
werden. Den Trägern der Krankenanstalten werden
die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig
bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner
der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom
endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die
Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung
zur Nachzahlung oder der Anspruch auf
ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich
wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden
Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung
der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten
1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene
Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich
bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes
ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze
werden sodann mit dem in Betracht kommenden
provisorischen Hundertsatz erhöht werden.
(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage
aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1
Abs. 1 unter jene des Jahres 1987 sinkt, wird der
Hauptverband der Sozialversicherungsträger den
Trägern der Krankenanstalten, bei denen ein solches
Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist,
eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz
zwischen den tatsächlich verrechneten Pflegetagen
und der Zahl der Pflegetage des Jahres
1987 leisten. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung
wird auf die Träger dieser Anstalten
im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und
entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen
erfolgen. Die Abwicklung dieser Jahresausgleichszahlung
wird durch die Geschäftsstelledes Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zuerfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vorm Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Eine
Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund
von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen
Beschluß der Fondsversammlung des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds herbeigeführten
Erhöhung der Zahl der systemisierten
Betten entsteht, wird unberücksichtigt bleiben.
(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern
und vom Hauptverband zur Durchführung der
gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen
und Berechnungen werden der Überprüfung durch
den Bundesminister für Arbeit und Soziales unterliegen.
(8) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung
werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen
des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes
und die entsprechenden Landesausführungsgesetze
dahingehend geändert, daß die eingerichteten
Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten
Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden
sind.
(9) Mit 1. Juli 1988 wird die Höchstbeitragsgrundlage
in der Krankenversicherung für Versicherte
nach dem ASVG, GSVG und BSVG auf den
Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach diesen Bundesgesetzen
angehoben; die Höchstbeitragsgrundlage für
Erwerbstätige, die nach dem B-KUVG oder bei
einer Krankenfürsorgeeinrichtung der Länder oder
Gemeinden versichert sind, wird auf den Betrag der
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach dem ASVG angehoben. Die während
der Dauer dieser Vereinbarung daraus erfließenden
zusätzlichen Beiträge für Erwerbstätige sind über
den beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger
(§ 447 f ASVG) an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zu überweisen. Die entsprechenden
Datenerfassungen und Berechnungen sind vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales vorzunehmen. Die Vertragsparteien
werden das Recht haben, diese
Berechnungen auf Grund der zugrunde gelegten
Daten zu prüfen. Die Vertragsparteien kommen
überein, daß sowohl in den Sozialversicherungsgesetzen
des Bundes als auch in den Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der Landes- und
Gemeindebediensteten Rechtsgrundlagen geschaffen
oder aufrechterhalten werden, auf Grund deren
die Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen
in die Lage versetzt werden, die
entsprechenden Daten von den Dienstgebern einzufordern
und an den Hauptverband weiterzugeben.
Jene Krankenfürsorgeanstalten, in deren Beitragsrecht keine Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen ist bzw. bei denen die vorgesehene Anhebungder Höchstbeitragsgrundlage zu keinen Mehrein-
nahmen führt, werden keinen Beitrag zum Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds leisten.
(10) Der Bund wird dafür Sorge tragen, daß
österreichische Krankenversicherungsträger, denen
auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen
über Soziale Sicherheit Personen zur Betreuung
zugewiesen werden, den zur Kostenerstattung verpflichteten
ausländischen Versicherungsträgern
neben den Pflegegebührenersätzen auch noch diejenigen
Kosten der Anstaltspflege in Rechnung stellen
und an den Träger der in Anspruch genommenen
Krankenanstalt weiterleiten werden, die aus
der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenversicherungsträger
über die finanzielle Beteiligung am
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds entstehen.
Artikel 29
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der
Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt,
daß die nach der Bundesverfassung
bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Artikel 30
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen
bundes- und landesgesetzlichen Regelungen
sind mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen.
Artikel 31
Geltungsdauer und Kündigungsverzicht
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1988,
1989 und 1990 geschlossen. Die Vertragsparteien
verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die
Vereinbarung zu kündigen.
(2) Die Geltungsdauer des Art. 2 der Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,
BGBl. Nr. 214/1985, erstreckt
sich auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung
ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden
mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch
außer Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser
Vereinbarung werden die am 31. Dezember 1977
in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit
sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert
wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
die vorläufige Dotierung des Fonds durch die Institutionen
im Sinne des Art. 15 und die Überweisung
der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse für den Zeitraum
zwischen dem geplanten Inkrafttreten der
Vereinbarung mit 1. Jänner 1988 und dem Zeitpunkt
der Kundmachung der Vereinbarung unverändert
so wie im Jahre 1987 fortgesetzt wird und
daß eine neue Abrechnung auf Grund dieser Vereinbarung
nach Kundmachung und Inkrafttreten
der Vereinbarung durchgeführt wird.
Artikel 32
Mitteilungen
Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien
über Erklärungen nach Art. 29 unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
Artikel 33
Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen
im österreichischen Krankenanstaltenwesen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
mit Beginn des Jahres 1988 beim Bundeskanzleramt
eine Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen
im österreichischen Krankenanstaltenwesen
eingerichtet wird.
(2) Dieser Kommission werden angehören
1. der Bundeskanzler als Vorsitzender;
2. der Bundesminister für Finanzen;
3. die Landesfinanzreferentenkonferenz;
4. der Präsident des Hauptverbandes der Österreichischen
Sozialversicherungsträger,
die im Abstimmungsverfahren über je eine Stimme
verfügen werden. Alle Beschlüsse dieser Kommission
werden einstimmig zu fassen sein.
(3) Diese Kommission wird binnen vier Wochen
über Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds
erstattet werden, zu entscheiden haben. Die
Geschäftsstelle des Fonds wird der Kommission
zumindest einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen,
die zur Vorbereitung der Strukturänderungen
gesetzt wurden, sowie über den Fortschritt der
Arbeiten zur Einführung des neuen Finanzierungssystems
zu berichten haben.
Artikel 34
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der
Länder
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
mit Beginn des Jahres 1988 beim Bundeskanzleramt
ein gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung
und -strukturreformen eingerichtet
wird. Dieser Arbeitskreis wird Vorschläge für weiterführende
Konzepte zu erarbeiten haben, wobei
der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche
Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein
wird; er wird auch bei der Erarbeitung von Richtlinien
des Fonds mitzuwirken haben.
(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der
Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter
des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes derösterreichischen Sozialversicherungsträger, je ein
Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des
Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung
im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs,
der Österreichischen Ärztekammer sowie
des Österreichischen Arbeiterkammertages anzugehören
haben.
(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter
der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich
der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu
bedienen haben.
Artikel 35
(1) Die Länder verpflichten sich, für die Jahre
1988, 1989 und 1990 keine über diese Vereinbarung
hinausgehenden finanziellen Forderungen
betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten
im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziffer 1 an den
Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung
zu stellen.
(2) Forderungen von Trägern der im Art. 1
Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten
an den Bund, die den klinischen Mehraufwand
im Sinne des Art. 1 Abs. 3 betreffen, sind von
dieser Bestimmung nicht erfaßt.
Artikel 36
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
und allen zur Bestellung von Mitgliedern der
Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und
Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung
zu übermitteln.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 29 mit 1. Jänner 1988 in Kraft.