619. Bundesgesetz: Zuckergesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 478/
1985, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 2 angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag erhoben.
Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs
(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren;
soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich
jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind
(3) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz zwischen Rohzucker und Weißzucker unterschieden wird, gilt als
Rohzucker Zucker, der in der Trockensubstanz einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer
Polarisation von weniger als 99,5 ° entspricht. Als Weißzucker gilt Zucker, der in der Trockensubstanz
einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer Polarisation von 99,5 ° oder mehr entspricht.
(5) Für die gemäß Abs. 2 der Abschöpfung unterliegenden Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen
Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.
(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene in Abs. 2 angeführten Waren nicht,
a) für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung
angewendet wird
b) für die ein Abschöpfungssatz gemäß § 2 nicht festgesetzt ist."
2. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Der Abschöpfungssatz ist für Rüben- und Rohrzucker der Nummer 1701 des Zolltarifs —
getrennt für Roh- und Weißzucker — sowie für Melasse der Nummer 1703 des Zolltarifs festzusetzen.
Wird nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Weißzucker mit
einer höheren Polarisation als 99,9 ° in einer solchen Menge und unter solchen Umständen eingeführt,
daß hiefür für die inländischen Erzeuger ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen, so ist der
Abschöpfungssatz für Weißzucker durch einen um 10 vH erhöhten Abschöpfungssatz zu ersetzen."
3. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Der Abschöpfungssatz für Zuckerrüben der Unternummer 1212 91 des Zolltarifs ist mit 12 vH
des Abschöpfungssatzes für Weißzucker festzusetzen."
4. § 3 Abs. 3, erster Satz, lautet
„(3) Als Schwellenpreis für Melasse gilt der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für die von
den Zuckerfabriken an die Industrie und an das Gewerbe gelieferte Melasse, vermehrt um einen Pauschalbetrag
in der Höhe von 10 vH dieses Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen Bundesbahnen
zum 15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes
(Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz)."
5. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes
gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten
Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen."
6. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Auf die Erhebung des Abschöpfungsbetrages finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1988 und, soweit in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften
sinngemäß Anwendung."
7. Im § 3 Abs. 4, im § 4 Abs. 4 sowie im § 7 Abs. 2 und 4 wird der Ausdruck „Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie" durch den Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"
ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen des Zuckergesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen
dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 7 des Zuckergesetzes in der Fassung des
Art. I dieses Bundesgesetzes.