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619_1987 AT

619. Bundesgesetz: Zuckergesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 619. Bundesgesetz: Zuckergesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 478/

1985, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 2 angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag erhoben.

Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs

(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren;

soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich

jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind

(3) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz zwischen Rohzucker und Weißzucker unterschieden wird, gilt als

Rohzucker Zucker, der in der Trockensubstanz einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer

Polarisation von weniger als 99,5 ° entspricht. Als Weißzucker gilt Zucker, der in der Trockensubstanz

einen Gewichtsanteil an Saccharose aufweist, der einer Polarisation von 99,5 ° oder mehr entspricht.

(5) Für die gemäß Abs. 2 der Abschöpfung unterliegenden Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen

Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.

(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene in Abs. 2 angeführten Waren nicht,

a) für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung

angewendet wird

b) für die ein Abschöpfungssatz gemäß § 2 nicht festgesetzt ist."

2. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Der Abschöpfungssatz ist für Rüben- und Rohrzucker der Nummer 1701 des Zolltarifs —

getrennt für Roh- und Weißzucker — sowie für Melasse der Nummer 1703 des Zolltarifs festzusetzen.

Wird nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Weißzucker mit

einer höheren Polarisation als 99,9 ° in einer solchen Menge und unter solchen Umständen eingeführt,

daß hiefür für die inländischen Erzeuger ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen, so ist der

Abschöpfungssatz für Weißzucker durch einen um 10 vH erhöhten Abschöpfungssatz zu ersetzen."

3. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Der Abschöpfungssatz für Zuckerrüben der Unternummer 1212 91 des Zolltarifs ist mit 12 vH

des Abschöpfungssatzes für Weißzucker festzusetzen."

4. § 3 Abs. 3, erster Satz, lautet

„(3) Als Schwellenpreis für Melasse gilt der behördlich festgesetzte Fabriksabgabepreis für die von

den Zuckerfabriken an die Industrie und an das Gewerbe gelieferte Melasse, vermehrt um einen Pauschalbetrag

in der Höhe von 10 vH dieses Preises sowie um die Frachtkosten der Österreichischen Bundesbahnen

zum 15-Tonnen-Tarif der Österreichischen Bundesbahnen für die Strecke vom Zentrum des Haupterzeugungsgebietes

(Wien) zum Zentrum des entferntest gelegenen Verbrauchsgebietes (Bregenz)."

5. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Preise in ausländischer Währung sind nach dem für die Umrechnung zur Ermittlung des Zollwertes

gemäß § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten

Kurs (Zollwertkurs) auf österreichische Schilling umzurechnen."

6. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Auf die Erhebung des Abschöpfungsbetrages finden § 6 des Zolltarifgesetzes 1988 und, soweit in

diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für den Zoll geltenden gesetzlichen Vorschriften

sinngemäß Anwendung."

7. Im § 3 Abs. 4, im § 4 Abs. 4 sowie im § 7 Abs. 2 und 4 wird der Ausdruck „Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie" durch den Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"

ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen des Zuckergesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen

dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 7 des Zuckergesetzes in der Fassung des

Art. I dieses Bundesgesetzes.

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