619. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 36 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 14. November 1984, BGBl.
Nr. 3/1985, über die Reifeprüfung in den Höheren
Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe wird
wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der
ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters
schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1
hat der Prüfungskandidat
1. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
(Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung)
nachzuweisen,
2. die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung gewählte Fremdsprache
bekanntzugeben,
3. den von ihm gemäß § 7 Abs. 4 für die Klausurprüfung
im Rahmen des Prüfungsgebietes
„Realbildung" gewählten Pflichtgegenstand
bekanntzugeben,
4. das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 gewählte Prüfungsgebiet
der mündlichen Prüfung unter
gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstan-
des und dreier weiterer Pflichtgegenstände
aus dem gewählten Prüfungsgebiet bekanntzugeben,
5. sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 11 anzumelden sowie
6. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes
gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen
1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes,
2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes."
3. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden
Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie und
Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde und
Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Musikerziehung
bzw. Bildnerische Erziehung, Philosophie,
Psychologie und Erziehungslehre.
Hiebei können als Ausgangsgegenstand
(Abs. 7) Religion, Deutsch, Geschichte und
Sozialkunde, Musikerziehung bzw. Bildnerische
Erziehung, Psychologie und Erziehungslehre,
Staatsbürgerkunde und Rechtskunde
gewählt werden."
4. § 4 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden
Pflichtgegenstände: Geographie und
Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde und
Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre
(mit Schwerpunkt. Fremdenverkehr),
Rechnungswesen. Hiebei können als
Ausgangsgegenstand (Abs. 7) Betriebswirtschaftslehre
(mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)
und Rechnungswesen gewählt werden."
5. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Das Prüfungsgebiet „Realbildung" hat zu
umfassen
1. bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand
Geographie und Wirtschaftskunde oder den
Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde,
2. bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden
Pflichtgegenstände: Geographie und
Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde,
Psychologie und Erziehungslehre,
Mathematik, Physik, Chemie, Ernährungslehre.
Hiebei können als Ausgangsgegenstand
(Abs. 7) Geographie und Wirtschaftskunde,
Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie,
Ernährungslehre gewählt werden."
6. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Die schriftliche Klausurarbeit in „Lebender
Fremdsprache" hat aus einer Übersetzung (200 bis
250 Wörter) einer fremdsprachlichen Textstelle
und Aufgaben in der Fremdsprache, die auf den
Text Bezug nehmen, zu bestehen. Die Texte sind
fremdsprachlichen Büchern, Zeitschriften oder der
Tagespresse zu entnehmen. Sie haben mittlere
sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen und sollen
inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen."
7. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Realbildung"
hat in der Auswertung statistischer Unterlagen
bzw. anderen den Prüfungskandidaten zur
Verfügung gestellten Arbeitsmaterials zu einer
Frage aus dem Bereich des vom Prüfungskandidaten
gewählten Pflichtgegenstandes (Geographie
und Wirtschaftkunde oder Biologie und Umweltkunde)
zu bestehen. Den Prüfungskandidaten sind
zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit
hat vier Stunden zu betragen."
8. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus
jener Lebenden Fremdsprache zu bestehen, die der
Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet der
Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa 150
Wörter umfassender Text mittlerer Schwierigkeit
zu lesen, teilweise zu übersetzen und in eigenen
Worten wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch
— vom Text ausgehend — in dieser Fremdsprache
anzuschließen. Es kann auch von einer
Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen
werden."
9. § 8 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Die ausgewählten Pflichtgegenstände sind dem
Prüfungskandidaten nachweislich bis zum Ende
der dritten Kalenderwoche des zweiten Semesters
mitzuteilen."
10. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache"
hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages
zwei Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 2
zu erstellen."
11. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Für das Prüfungsgebiet „Realbildung" hat
der Prüfer des Pflichtgegenstandes Geographie und
Wirtschaftskunde bzw. Biologie und Umweltkunde
im Rahmen seines Vorschlages je zwei Aufgabenstellungen
gemäß § 7 Abs. 4 zu erstellen."
12. § 14 Abs. 13 lautet
„(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung
ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich
ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung
gemäß Abs. 8 15 Minuten, für eine Teilprüfung
gemäß Abs. 9 30 Minuten, für alle übrigen Teilprüfungen
20 Minuten nicht überschreiten. Im Falle
schwerer körperlicher Behinderungen eines Prü-
fungskandidaten (§ 23) ist dem Prüfungskandidaten
nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit
zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende
Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten
nötig ist."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Für Prüfungskandidaten, die nach der bisherigen
Reifeprüfungsvorschrift bis zu einem Jahr zurückgestellt
wurden und nach Inkrafttreten dieser Verordnung
antreten, gilt die Verordnung BGBl.
Nr. 3/1985 in ihrer ursprünglichen Fassung.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft.