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619. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 619. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Auf Grund der §§ 36 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 14. November 1984, BGBl.

Nr. 3/1985, über die Reifeprüfung in den Höheren

Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe wird

wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der

ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters

schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat

1. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

(Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung)

nachzuweisen,

2. die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 für die

Klausurprüfung gewählte Fremdsprache

bekanntzugeben,

3. den von ihm gemäß § 7 Abs. 4 für die Klausurprüfung

im Rahmen des Prüfungsgebietes

„Realbildung" gewählten Pflichtgegenstand

bekanntzugeben,

4. das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 gewählte Prüfungsgebiet

der mündlichen Prüfung unter

gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstan-

des und dreier weiterer Pflichtgegenstände

aus dem gewählten Prüfungsgebiet bekanntzugeben,

5. sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 11 anzumelden sowie

6. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes

gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."

2. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen

1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes,

2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes."

3. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden

Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie und

Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde und

Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Musikerziehung

bzw. Bildnerische Erziehung, Philosophie,

Psychologie und Erziehungslehre.

Hiebei können als Ausgangsgegenstand

(Abs. 7) Religion, Deutsch, Geschichte und

Sozialkunde, Musikerziehung bzw. Bildnerische

Erziehung, Psychologie und Erziehungslehre,

Staatsbürgerkunde und Rechtskunde

gewählt werden."

4. § 4 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden

Pflichtgegenstände: Geographie und

Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde und

Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre

(mit Schwerpunkt. Fremdenverkehr),

Rechnungswesen. Hiebei können als

Ausgangsgegenstand (Abs. 7) Betriebswirtschaftslehre

(mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)

und Rechnungswesen gewählt werden."

5. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Das Prüfungsgebiet „Realbildung" hat zu

umfassen

1. bei der Klausurprüfung den Pflichtgegenstand

Geographie und Wirtschaftskunde oder den

Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde,

2. bei der mündlichen Prüfung drei der folgenden

Pflichtgegenstände: Geographie und

Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde,

Psychologie und Erziehungslehre,

Mathematik, Physik, Chemie, Ernährungslehre.

Hiebei können als Ausgangsgegenstand

(Abs. 7) Geographie und Wirtschaftskunde,

Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie,

Ernährungslehre gewählt werden."

6. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Die schriftliche Klausurarbeit in „Lebender

Fremdsprache" hat aus einer Übersetzung (200 bis

250 Wörter) einer fremdsprachlichen Textstelle

und Aufgaben in der Fremdsprache, die auf den

Text Bezug nehmen, zu bestehen. Die Texte sind

fremdsprachlichen Büchern, Zeitschriften oder der

Tagespresse zu entnehmen. Sie haben mittlere

sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen und sollen

inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen."

7. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Realbildung"

hat in der Auswertung statistischer Unterlagen

bzw. anderen den Prüfungskandidaten zur

Verfügung gestellten Arbeitsmaterials zu einer

Frage aus dem Bereich des vom Prüfungskandidaten

gewählten Pflichtgegenstandes (Geographie

und Wirtschaftkunde oder Biologie und Umweltkunde)

zu bestehen. Den Prüfungskandidaten sind

zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit

hat vier Stunden zu betragen."

8. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus

jener Lebenden Fremdsprache zu bestehen, die der

Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet der

Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa 150

Wörter umfassender Text mittlerer Schwierigkeit

zu lesen, teilweise zu übersetzen und in eigenen

Worten wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch

— vom Text ausgehend — in dieser Fremdsprache

anzuschließen. Es kann auch von einer

Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen

werden."

9. § 8 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Die ausgewählten Pflichtgegenstände sind dem

Prüfungskandidaten nachweislich bis zum Ende

der dritten Kalenderwoche des zweiten Semesters

mitzuteilen."

10. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache"

hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages

zwei Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 2

zu erstellen."

11. § 12 Abs. 4 lautet

„(4) Für das Prüfungsgebiet „Realbildung" hat

der Prüfer des Pflichtgegenstandes Geographie und

Wirtschaftskunde bzw. Biologie und Umweltkunde

im Rahmen seines Vorschlages je zwei Aufgabenstellungen

gemäß § 7 Abs. 4 zu erstellen."

12. § 14 Abs. 13 lautet

„(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung

ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich

ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

gemäß Abs. 8 15 Minuten, für eine Teilprüfung

gemäß Abs. 9 30 Minuten, für alle übrigen Teilprüfungen

20 Minuten nicht überschreiten. Im Falle

schwerer körperlicher Behinderungen eines Prü-

fungskandidaten (§ 23) ist dem Prüfungskandidaten

nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit

zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende

Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten

nötig ist."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Für Prüfungskandidaten, die nach der bisherigen

Reifeprüfungsvorschrift bis zu einem Jahr zurückgestellt

wurden und nach Inkrafttreten dieser Verordnung

antreten, gilt die Verordnung BGBl.

Nr. 3/1985 in ihrer ursprünglichen Fassung.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

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