619_1982
AT
619. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Marktgemeinde Mittersill
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 619. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Marktgemeinde Mittersill
1982_619_0 619. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Marktgemeinde Mittersill
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 161 Paß Thurn Straße von
km 132,740 (alt) = km 8,175 (neu) bis km 132,875
(alt) = km 8,410 (neu) wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
11. April 1978, BGBl. Nr. 201, bestimmten —
Abschnitt „Schule Paß Thurn — Breitmoos" für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.