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619_1982 AT

619. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Marktgemeinde Mittersill

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 619. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Marktgemeinde Mittersill

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 161 Paß Thurn Straße von

km 132,740 (alt) = km 8,175 (neu) bis km 132,875

(alt) = km 8,410 (neu) wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

11. April 1978, BGBl. Nr. 201, bestimmten —

Abschnitt „Schule Paß Thurn — Breitmoos" für

den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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