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619. Bundesgesetz: Gewerbeordnungs-Novelle 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 619. Bundesgesetz: Gewerbeordnungs-Novelle 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, in der Fassung des Berggesetzes 1975,

BGBl. Nr. 259, der Gewerberechtsnovelle 1976,

BGBl. Nr. 253, der Gewerbeordnungs-Novelle

1978, BGBl. Nr. 233, der Kundmachung BGBl.

Nr. 379/1978, des Dorotheumsgesetzes, BGBl.

Nr. 66/1979, und des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes,

BGBl. Nr. 223/1980, wird wie

folgt geändert

1. § 9 Abs. 3 bis 5 hat zu lauten

„(3) Sofern Personengeseilschaften des Handelsrechtes

ein Gewerbe, für das die Erbringung

eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist,

ausüben wollen, muß ein persönlich haftender

Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag

zur Geschäftsführung und zur Vertretung der

Gesellschaft berechtigt ist, zum Geschäftsführer

(§ 39) bestellt werden. Dieser Gesellschafter

muß einzeln zeichnungsberechtigt oder, falls

nur gemeinsame Vertretungsbefugnisse vorgesehen

sind, an jeder gemeinsamen Vertretungsbefugnis

beteiligt sein. Diese Bestimmungen

gelten nicht für konzessionierte Gewerbe, die

in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) ausgeübt

werden.

(4) Ist eine juristische Person persönlich

haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 3

auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer

(§ 39) dieser Personengesellschaft eine natürliche

Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen

Vertretung berufenen Organ der betreffenden

juristischen Person angehört und innerhalb

dieses Organs die im Abs. 3 für den Geschäftsführer

vorgeschriebene Stellung hat. Dieser

juristischen Person muß innerhalb der Personengesellschaft

des Handelsrechtes die im Abs. 3

für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung

zukommen.

(5) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

persönlich haftende Gesellschafterin einer

anderen solchen Personengesellschaft, so wird

dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer

(§ 39) eine natürliche Person bestellt

wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter

der betreffenden Mitgliedsgesellschaft

ist und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft

die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene

Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft

muß innerhalb der Personengesellschaft

des Handelsrechtes die im Abs. 3 für den Geschäftsführer

vorgeschriebene Stellung zukommen."

2. § 39 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Geschäftsführer muß den für die

Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen

Voraussetzungen entsprechen, seinen

Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein,

sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die

Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben

ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1

zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen

Person außerdem

1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen

Organ der juristischen Person angehören

oder

2. Prokurist sein oder

3. ein Arbeitnehmer sein, der mindestens die

Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften

geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit

im Betrieb beschäftigt ist;

der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes,

für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises

vorgeschrieben ist, zu bestellende

Geschäftsführer eines Gewerbeinhabers,

der keinen Wohnsitz im Inland hat, muß Prokurist

sein oder ein Arbeitnehmer, der mindestens

die Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vor-

schriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit

im Betrieb beschäftigt ist, sein."

3. Nach § 52 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 einzufügen

„(4) Soweit dies zum Schutz von unmündigen

Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben

erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung

die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

mittels Automaten, die erfahrungsgemäß

besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige

Minderjährige ausgerichtet sind,

1. im näheren Umkreis von Schulen, die von

unmündigen Minderjährigen besucht werden,

2. bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs,

die erfahrungsgemäß viel von unmündigen

Minderjährigen auf dem Wege

zur oder von der Schule benützt werden,

3. bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen

Minderjährigen benützt werden,

4. auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß

viel von unmündigen Minderjährigen

besucht werden, oder

5. im näheren Umkreis der in Z 4 angeführten

Plätze und Räume

untersagen."

4. Nach § 53 ist folgender § 53 a einzufügen

„§ 53 a. (1) Bäcker, Fleischer und Lebensmittelkleinhändler

dürfen Waren, die im Rahmen

ihrer gewerblichen Tätigkeiten feilgehalten

werden dürfen, im Umherziehen von Ort zu

Ort oder von Haus zu Haus mit mobilen Betriebseinrichtungen

außer in den im § 53 geregelten

Fällen auch in den durch eine Verordnung

gemäß Abs. 2 bezeichneten Gemeinden

oder Teilen von Gemeinden feilbieten, in denen

die Nahversorgung gefährdet ist. Die Nahversorgung

ist dann gefährdet, wenn es einer maßgeblichen

Anzahl von Verbrauchern nicht möglich

ist, die zur Befriedigung der notwendigen

Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden

Lebensmittel unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand

ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges

oder öffentlichen Verkehrsmittels in

ortsfesten gewerblichen Betriebsstätten zu

kaufen.

(2) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung

jene Gemeinden oder Teile von Gemeinden

zu bezeichnen, in denen die Nahversorgung

gefährdet ist, und gleichzeitig unter

Bedachtnahme darauf, hinsichtlich welcher

Lebensmittel die Nahversorgung in den bezeichneten

Gemeinden oder Teilen von Gemeinden

gefährdet ist, festzulegen, für welche der im

Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten

dort das Feilbieten gemäß Abs. 1 zulässig ist.

Vor der Erlassung der Verordnung sind die

zuständige Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter

und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer

und die berührten Gemeinden zu hören.

(3) Das Feilbieten gemäß Abs. 1 darf von zur

Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten gewerblichen

Tätigkeiten berechtigten Gewerbetreibenden

nur dann ausgeübt werden, wenn

sie das Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte

mit einem Standort ausüben, der in dem

Verwaltungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört,

in der das Feilbieten gemäß Abs. 1 ausgeübt

werden soll, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk

angrenzenden Gemeinde liegt.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen beim Feilbieten

gemäß Abs. 1 nur solche Waren feilhalten,

die sie auch in den im Abs. 3 genannten

ortsfesten Betriebsstätten feilhalten. Ungeachtet

dessen besteht jedoch beim Feilbieten gemäß

Abs. 1 die Verpflichtung, daß Lebensmittelkleinhändler

jedenfalls frische Kuhmilch, Rahm,

Obers, Butter, Joghurt, Fruchtjoghurt, Topfen,

Käse, Mehl und Zucker, Bäcker jedenfalls

Schwarzbrot und Semmeln und Fleischer jedenfalls

vorverpacktes Fleisch und Würste feilhalten."

5. § 54 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„(3) Werden Bestellungen auf Dienstleistungen

entgegen einer Verordnung gemäß Abs. 2 aufgesucht

oder entgegengenommen, so hat der

Besteller das Recht, innerhalb einer Woche nach

Abschluß des Vertrages zurückzutreten."

6. § 60 erster Satz hat zu lauten

„§ 60. Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung

der Bestimmungen des § 57 oder

des § 59 aufgesucht oder entgegengenommen, so

hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Woche

nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten."

7. § 64 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn

Inhaber einer in das Handels- oder Genossenschaftsregister

eingetragenen Firma Zusätze verwenden

wollen, die nicht in das Handels- oder

Genossenschaftsregister eingetragen sind."

8. Nach § 71 ist folgender § 71 a einzufügen

„§ 71 a. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung

für Waren, die im Rahmen einer Gewerbeausübung

in den inländischen Verkehr gebracht

werden, sowie für Dienstleistungen, die im

Rahmen einer Gewerbeausübung im Inland

erbracht werden, Mindestanforderungen zur

volkswirtschaftlich sinnvollen Nutzung von

Energie festzulegen, wobei auf den Stand der

Technik Bedacht zu nehmen ist. Die sinnvolle

Nutzung von Energie betreffende ÖNORMEN

oder Teile von ÖNORMEN können durch eine

solche Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen

wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand

fortschrittlicher technologischer

Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,

deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen

ist. Bei der Bestimmung des Standes

der Technik sind insbesondere vergleichbare

Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen

heranzuziehen."

9. § 72 hat zu lauten

„§ 72. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen

oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher

Belastung einen größeren A-bewerteten Schallleistungspegel

als 80 dB entwickeln, nur dann

in den inländischen Verkehr bringen, wenn die

Maschinen und Geräte mit einer Aufschrift

versehen sind, die den entsprechend der Verordnung

gemäß Abs. 2 bestimmten A-bewerteten

Schalleistungspegel bei Leerlauf und bei üblicher

Belastung enthält.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für soziale Verwaltung

unter Bedachtnahme auf die Art der

Maschinen und Geräte und den Stand der Technik

(§ 71 a Abs. 2) durch Verordnung festzulegen,

von wem und wie der A-bewertete Schalleistungspegel

zu bestimmen ist."

10. Dem § 73 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen

„(4) Gewerbetreibende, die für vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie in

einer Verordnung gemäß Abs. 5 bezeichnete

gewerbliche Tätigkeiten Geschäftsbedingungen

verwenden, sind verpflichtet, spätestens mit dem

Beginn der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen

eine Ausfertigung dieser Geschäftsbedingungen

dem Verein für Konsumenteninformation

zu übermitteln; diese Verpflichtung

gilt sinngemäß auch für Änderungen der bereits

einer Anzeige angeschlossenen Geschäftsbedingungen.

Verwendet ein Gewerbetreibender nicht

mehr Geschäftsbedingungen, so hat er dies dem

Verein für Konsumenteninformation innerhalb

eines Monats mitzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die

Interessen der Kunden und die Wahrung der

Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr die dem

Abs. 4 unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten

zu bezeichnen, bei deren Inanspruchnahme im

Hinblick auf die Eigenart der betreffenden gewerblichen

Tätigkeiten den Kunden Vermögensnachteile

erwachsen können. In der Verordnung

ist auch jener Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem

die Gewerbetreibenden, die in der Verordnung

bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten ausüben und

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung

hiefür Geschäftsbedingungen verwenden, ihre

Geschäftsbedingungen gemäß Abs. 4 zu übermitteln

haben."

11. § 76 hat zu lauten

„§ 76. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz durch Verordnung Maschinen,

Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren

Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht

einer Anlage nicht begründet, weil sie

mit Schutzvorrichtungen versehen oder für ihre

Verwendung andere Schutzmaßnahmen getroffen

sind, so daß eine Gefährdung, Belästigung,

Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung

im Sinne des § 74 Abs. 2 vermieden wird.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zu erlassen, wenn

auch der Schutz der im § 74 Abs. 2 Z 5 umschriebenen

Interessen wahrzunehmen ist."

12. Dem § 77 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen

„(3) Im Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 1

hat die Behörde auf der Grundlage des vorgelegten

Projektes und unbeschadet der gemäß

§ 74 Abs. 2 zu schützenden Interessen unter

Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 71 a

Abs. 2) auch der sinnvollen Nutzung der in der

zu genehmigenden Betriebsanlage einzusetzenden

Energie dienende Auflagen vorzuschreiben,

soweit diese Auflagen für den Genehmigungswerber

wirtschaftlich zumutbar und aus energiewirtschaftlichen

Gründen geboten sind.

(4) Zur Erreichung des im Abs. 3 festgelegten

Zieles der sinnvollen Nutzung von Energie in

gewerblichen Betriebsanlagen kann der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung für die Errichtung und den

Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen

ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN für

verbindlich erklären. Auf bereits genehmigte

Anlagen sind diese Vorschriften insoweit anzuwenden,

als die dadurch bedingten Änderungen

der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung

der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen

Rechte durchführbar sind, es sei denn,

daß die erforderlichen Änderungen ohne unverhältnismäßigen

Kostenaufwand und ohne größere

Betriebsstörung durchgeführt werden können.

§ 82 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

13. Im § 82 Abs. 1 erster Satz sind nach dem

Wort „Technik" der Beistrich und die Worte

„die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse"

durch den Klammerausdruck „(§ 71 a

Abs. 2)" zu ersetzen.

14. § 108 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten

„§ 108. (1) Zur Ausübung des Gewerbes der

Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich

Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1

lit. a Z 5) berechtigte Gewerbetreibende sind

zur Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich

Klimaanlagen) mit einer geförderten Luftmenge

bis einschließlich 3000 m³/h und einer

Kälteleistung bis einschließlich 15 kW berechtigt.

(2) Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung

von Niederdruckzentralheizungsanlagen

und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe

(§ 103 Abs. 1 lit. a Z 7) berechtigte Gewerbetreibende

sind berechtigt

1. zur Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen

mit einer Leistung bis einschließlich

150 kW ausschließlich des Anschlusses

dieser Anlagen an Hochdruckzentralheizungsanlagen

und

2. zur Aufstellung von Warmwasserbereitungsanlagen

mit einer Leistung bis einschließlich

75 kW.

(3) Niederdruckzentralheizungsanlagen sind

Anlagen, bei denen der Dampfdruck den atmosphärischen

Druck um nicht mehr als 0,5 bar

übersteigt. Hochdruckzentralheizungsanlagen sind

Anlagen, bei denen der Dampfdruck den

atmosphärischen Druck um mehr als 0,5 bar

übersteigt."

15. § 135 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 135. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann — unbeschadet

der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 — hinsichtlich

der im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres und mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich der im

§ 131 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung, durch Verordnung die

aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung

und Sicherheit erforderlichen Vorschriften

erlassen."

16. Dem § 135 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die zur Erteilung der Konzession zuständige

Behörde kann erforderlichenfalls einem

Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des

Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich

keine Regelung in einer Verordnung gemäß

Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann die zur

Erteilung der Konzession zuständige Behörde

auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung

gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen

im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn

hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen

sich die Maßnahmen, die mit Bescheid

aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur

auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte,

so ist zur Erlassung der Bescheide

die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in

der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde

berufen."

17. § 153 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Druckbehälter sind Behälter, in denen

verdichtete oder verflüssigte Gase unter einem

den atmosphärischen Druck um 0,5 bar übersteigenden

Druck aufbewahrt werden."

18. Im § 153 Abs. 4 sind die Worte „1 atü"

durch die Worte „den atmosphärischen Druck

um 1 bar" zu ersetzen.

19. § 180 hat zu lauten

„§ 180. (1) Die Erteilung der Konzession für

das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften

erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1

Z 1 angeführten Voraussetzungen

1. daß die beabsichtigte Gewerbeausübung

keine nicht zumutbare Konkurrenzierung

für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen

bedeutet;

2. den Abschluß einer Haftpflichtversicherung,

welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 48/

1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 676/1977, in der zum Zeitpunkt

der Erteilung der Konzession geltenden

Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge

deckt.

(2) Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

vorgesehenen Haftungshöchstbeträge

erhöht, so haben die zur Ausübung

des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften

berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung

den erhöhten Haftungshöchstbeträgen

innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten

der Erhöhung anzupassen."

20. Dem § 196 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende,

die zu einem gemäß § 190 nicht

der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden

Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt

sind."

21. Dem § 197 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende,

die zu einem gemäß § 190 nicht

der Konzessionspflicht gemäß § 189 unterliegenden

Ausschank von alkoholischen Getränken

berechtigt sind."

22. Nach § 208 Abs. 3 Z 1 ist folgende Z 1 a

einzufügen

„1 a. die Vermittlung und Besorgung von

Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der

Fremdenverkehrsregion (Abs. 6), zu der

die Standortgemeinde gehört;"

23. Dem § 208 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme

auf geographische, wirtschaftliche,

raumordnungspolitische und fremdenverkehrsorganisatorische

Gegebenheiten räumlich zusammenhängende

Fremdenverkehrsregionen für

die Ausübung der im Abs. 3 Z 1 a genannten

gewerblichen Tätigkeiten festzulegen; der Landeshauptmann

von Wien kann auch festlegen, daß

das Land Wien eine Fremdenverkehrsregion

bildet. Eine Teilberechtigung gemäß Abs. 3 Z 1 a

darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde

erteilt werden, die zu keiner Fremdenverkehrsregion

gehört."

24. § 236 c hat zu lauten

„Beschränkung der Werbung

§ 236 c. (1) Für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen

und das Anpassen der Kontaktlinsen darf

nur derart geworben werden, daß Kontaktlinsen

mit einem die vorerwähnten Tätigkeiten betreffenden

schriftlichen Hinweis in den Schaufenstern

und Betriebsräumen der Gewerbetreibenden

und auf Ausstellungen und bei Fachkongressen

zur Schau gestellt werden. Weiters

sind fachliche Informationen in Fachzeitschriften

sowie Inserate in periodischen Druckschriften,

mit denen die Eröffnung eines Kontaktlinsen-

Optikergewerbebetriebes, die vorübergehende Einstellung

der Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes

durch mehr als eine Woche oder die

Wiederaufnahme der Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes

nach einer solchen vorübergehenden

Einstellung der Gewerbeausübung

bekanntgegeben wird, zulässig.

(2) Die Vorschriften über die Namensführung

und die Bezeichnung der Betriebsstätten werden

durch Abs. 1 nicht berührt."

25. Der bisherige § 236 c erhält die Bezeichnung

§ 236 d.

26. Im § 336 Abs. 1, 2 und 3 ist jeweils das

Wort „Sicherheitswachen" durch das Wort

„Sicherheitsorgane" zu ersetzen.

27. § 337 hat zu lauten

„§ 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den

§§ 53, 53 a, 176, 177, 198, 205, 207, 239, 242, 327,

328, 329, 330, 331, 342, 355 und 361) festgelegten

Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme

der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens

solche des eigenen Wirkungsbereiches."

28. § 340 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Vor Erlassung des Bescheides hat die

Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis

auf andere Weise als durch Vorlage

eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist, die

zuständige Gliederung der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der

Nachweisbelege aufzufordern, innerhalb einer

Frist von sechs Wochen ein Gutachten über den

Befähigungsnachweis abzugeben; eine solche

Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten

bereits vorliegt. Handelt es sich um ein

Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium

der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft begründet, so ist die

Sektion Handel die zuständige Gliederung der

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft."

29. § 346 Abs. 1 Z 2 und 3 hat zu lauten

„2. der Landeshauptmann in den Fällen einer

Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 2,8

Abs. 1 bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten

Gewerbe, für Handwerke und

für gebundene Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1

lit. a, in den Fällen einer Nachsicht von den

Voraussetzungen für die Zulassung zu

einer Konzessionsprüfung (§ 28 Abs. 6),

in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß

von der Gewerbeausübung gemäß

§§ 26 und 27 sowie in den Fällen einer

Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung

eines Geschäftsführers (§ 41

Abs. 4) für die Fortführung eines konzessionierten

Gewerbes, zu dessen Erteilung

der Landeshauptmann zuständig

ist;

3. die Bezirksverwaltungsbehörde in allen

sonstigen Nachsichtsfällen."

30. § 346 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vor der Erteilung einer Nachsicht gemäß

§§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige

Gliederung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten

Belege aufzufordern, innerhalb einer

Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben;

eine solche Aufforderung hat zu entfallen,

wenn das Gutachten bereits vorliegt.

Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft

zu einem Gremium der Sektion

Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

begründet, so ist die Sektion Handel die

zuständige Gliederung der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft."

31. Dem § 365 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Ermittlung und Verarbeitung von

Daten zum Zwecke der automationsunterstützten

Führung des Gewerberegisters ist zulässig. Die

Übermittlung von Daten aus einem automationsunterstützt

geführten Gewerberegister ist zulässig,

wenn bundesgesetzliche Vorschriften eine

Verständigungspflicht der Gewerbebehörden über

Eintragungen im Gewerberegister vorsehen oder

wenn gemäß Abs. 2 eine Auskunft aus dem Gewerberegister

zu erteilen ist."

32. § 367 Z 5 hat zu lauten

„5. sich für die Ausübung eines Gewerbes

eines Geschäftsführers bedient, der nicht

mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten

Voraussetzungen entspricht;"

33. § 367 Z 15 hat zu lauten

„15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen

§ 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 52

Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht einer

der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z 1 und 2

gegeben ist;"

34. Im § 367 Z 16 und 17 sind jeweils die Worte

„des § 53" durch die Worte „der §§ 53 oder 53 a"

zu ersetzen.

35. § 367 Z 38 hat zu lauten

„38. bei der Ausübung eines Waffengewerbes

die gemäß § 135 Abs. 1 und 2 erlassenen

Verordnungen oder die gemäß § 135

Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge

eines Bescheides nicht einhält;"

36. Im § 373 ist am Ende der Punkt durch

einen Beistrich zu ersetzen, und es sind nach

diesem Beistrich die Worte „und den Kammern

für Arbeiter und Angestellte Mitteilungen darüber

zu machen, welche Verfügungen über die

von ihnen erstatteten Anzeigen getroffen wurden."

anzufügen.

37. Nach § 376 Z 9 ist folgende Z 9 a einzufügen

„9 a. (Zu § 39 Abs. 2:)

§ 39 Abs. 2 zweiter Satz ist auf juristische

Personen und Geweibeinhaber, die keinen

Wohnsitz im Inland haben, hinsichtlich

jener Personen, deren Bestellung zum

Geschäftsführer am 1. Feber 1982 gemäß

§ 39 Abs. 4 angezeigt oder gemäß § 39

Abs. 5 genehmigt gewesen ist, bis einschließlich

31. Dezember 1986 nicht anzuwenden."

38. Nach § 376 Z 28 ist folgende Z 28 a einzufügen

„28 a. (Zu § 180 Abs. 1 Z 2:)

Gewerbetreibende, die am 1. Feber 1982

zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes

von Schleppliften berechtigt sind, haben

bis spätestens 31. Dezember 1982 die gemäß

§ 180 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene

Haftpflichtversicherung abzuschließen."

39. Im § 381 Abs. 3 Z 1 und 8 sind jeweils die

Worte „des § 135" durch die Worte „des § 135

Abs. 1 und 2" zu ersetzen.

40. § 381 Abs. 3 Z 4 hat zu lauten

„4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung hinsichtlich des

§ 71 Abs. 4, des § 72 Abs. 2, des § 82 Abs. 1,

des § 135 Abs. 1 und 2 und des § 244;"

41. § 381 Abs. 3 Z 6 hat zu lauten

„6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich

des § 326 Abs. 3 und des § 374 Abs. 1

Z 106 sowie hinsichtlich der §§ 76 Abs. 2

und 82 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen

die Mitwirkung dieses Bundesministers

vorsehen;"

42. § 381 Abs. 3 Z 11 hat zu lauten

„11. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich

des § 22 Abs. 10, des § 24 Abs. 3,

des § 72 Abs. 2, des § 76, des § 82 Abs. 1,

des § 235, des § 244 und des § 326 Abs. 3

sowie hinsichtlich des § 22 Abs. 5, des § 24

Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3

und des § 57 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen

die Mitwirkung dieses Bundesministers

vorsehen."

Artikel II

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, BGBl.

Nr. 172, betreffend Maßnahmen hinsichtlich

der gewerberechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen

mit Inländern außer Kraft.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1982

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem

im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt

werden.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 381 Abs. 3

bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung

des Art. I Z 39, 40, 41 und 42 dieses Bundesgesetzes.

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