619. Bundesgesetz: Gewerbeordnungs-Novelle 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, in der Fassung des Berggesetzes 1975,
BGBl. Nr. 259, der Gewerberechtsnovelle 1976,
BGBl. Nr. 253, der Gewerbeordnungs-Novelle
1978, BGBl. Nr. 233, der Kundmachung BGBl.
Nr. 379/1978, des Dorotheumsgesetzes, BGBl.
Nr. 66/1979, und des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes,
BGBl. Nr. 223/1980, wird wie
folgt geändert
1. § 9 Abs. 3 bis 5 hat zu lauten
„(3) Sofern Personengeseilschaften des Handelsrechtes
ein Gewerbe, für das die Erbringung
eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist,
ausüben wollen, muß ein persönlich haftender
Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag
zur Geschäftsführung und zur Vertretung der
Gesellschaft berechtigt ist, zum Geschäftsführer
(§ 39) bestellt werden. Dieser Gesellschafter
muß einzeln zeichnungsberechtigt oder, falls
nur gemeinsame Vertretungsbefugnisse vorgesehen
sind, an jeder gemeinsamen Vertretungsbefugnis
beteiligt sein. Diese Bestimmungen
gelten nicht für konzessionierte Gewerbe, die
in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) ausgeübt
werden.
(4) Ist eine juristische Person persönlich
haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 3
auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer
(§ 39) dieser Personengesellschaft eine natürliche
Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organ der betreffenden
juristischen Person angehört und innerhalb
dieses Organs die im Abs. 3 für den Geschäftsführer
vorgeschriebene Stellung hat. Dieser
juristischen Person muß innerhalb der Personengesellschaft
des Handelsrechtes die im Abs. 3
für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung
zukommen.
(5) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
persönlich haftende Gesellschafterin einer
anderen solchen Personengesellschaft, so wird
dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer
(§ 39) eine natürliche Person bestellt
wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter
der betreffenden Mitgliedsgesellschaft
ist und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft
die im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene
Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft
muß innerhalb der Personengesellschaft
des Handelsrechtes die im Abs. 3 für den Geschäftsführer
vorgeschriebene Stellung zukommen."
2. § 39 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Geschäftsführer muß den für die
Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen
Voraussetzungen entsprechen, seinen
Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein,
sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die
Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben
ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1
zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen
Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organ der juristischen Person angehören
oder
2. Prokurist sein oder
3. ein Arbeitnehmer sein, der mindestens die
Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften
geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit
im Betrieb beschäftigt ist;
der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes,
für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises
vorgeschrieben ist, zu bestellende
Geschäftsführer eines Gewerbeinhabers,
der keinen Wohnsitz im Inland hat, muß Prokurist
sein oder ein Arbeitnehmer, der mindestens
die Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vor-
schriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit
im Betrieb beschäftigt ist, sein."
3. Nach § 52 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 einzufügen
„(4) Soweit dies zum Schutz von unmündigen
Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben
erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung
die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
mittels Automaten, die erfahrungsgemäß
besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige
Minderjährige ausgerichtet sind,
1. im näheren Umkreis von Schulen, die von
unmündigen Minderjährigen besucht werden,
2. bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs,
die erfahrungsgemäß viel von unmündigen
Minderjährigen auf dem Wege
zur oder von der Schule benützt werden,
3. bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen
Minderjährigen benützt werden,
4. auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß
viel von unmündigen Minderjährigen
besucht werden, oder
5. im näheren Umkreis der in Z 4 angeführten
Plätze und Räume
untersagen."
4. Nach § 53 ist folgender § 53 a einzufügen
„§ 53 a. (1) Bäcker, Fleischer und Lebensmittelkleinhändler
dürfen Waren, die im Rahmen
ihrer gewerblichen Tätigkeiten feilgehalten
werden dürfen, im Umherziehen von Ort zu
Ort oder von Haus zu Haus mit mobilen Betriebseinrichtungen
außer in den im § 53 geregelten
Fällen auch in den durch eine Verordnung
gemäß Abs. 2 bezeichneten Gemeinden
oder Teilen von Gemeinden feilbieten, in denen
die Nahversorgung gefährdet ist. Die Nahversorgung
ist dann gefährdet, wenn es einer maßgeblichen
Anzahl von Verbrauchern nicht möglich
ist, die zur Befriedigung der notwendigen
Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden
Lebensmittel unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand
ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges
oder öffentlichen Verkehrsmittels in
ortsfesten gewerblichen Betriebsstätten zu
kaufen.
(2) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung
jene Gemeinden oder Teile von Gemeinden
zu bezeichnen, in denen die Nahversorgung
gefährdet ist, und gleichzeitig unter
Bedachtnahme darauf, hinsichtlich welcher
Lebensmittel die Nahversorgung in den bezeichneten
Gemeinden oder Teilen von Gemeinden
gefährdet ist, festzulegen, für welche der im
Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten
dort das Feilbieten gemäß Abs. 1 zulässig ist.
Vor der Erlassung der Verordnung sind die
zuständige Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter
und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer
und die berührten Gemeinden zu hören.
(3) Das Feilbieten gemäß Abs. 1 darf von zur
Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten gewerblichen
Tätigkeiten berechtigten Gewerbetreibenden
nur dann ausgeübt werden, wenn
sie das Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte
mit einem Standort ausüben, der in dem
Verwaltungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört,
in der das Feilbieten gemäß Abs. 1 ausgeübt
werden soll, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk
angrenzenden Gemeinde liegt.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen beim Feilbieten
gemäß Abs. 1 nur solche Waren feilhalten,
die sie auch in den im Abs. 3 genannten
ortsfesten Betriebsstätten feilhalten. Ungeachtet
dessen besteht jedoch beim Feilbieten gemäß
Abs. 1 die Verpflichtung, daß Lebensmittelkleinhändler
jedenfalls frische Kuhmilch, Rahm,
Obers, Butter, Joghurt, Fruchtjoghurt, Topfen,
Käse, Mehl und Zucker, Bäcker jedenfalls
Schwarzbrot und Semmeln und Fleischer jedenfalls
vorverpacktes Fleisch und Würste feilhalten."
5. § 54 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„(3) Werden Bestellungen auf Dienstleistungen
entgegen einer Verordnung gemäß Abs. 2 aufgesucht
oder entgegengenommen, so hat der
Besteller das Recht, innerhalb einer Woche nach
Abschluß des Vertrages zurückzutreten."
6. § 60 erster Satz hat zu lauten
„§ 60. Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung
der Bestimmungen des § 57 oder
des § 59 aufgesucht oder entgegengenommen, so
hat der Käufer das Recht, innerhalb einer Woche
nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten."
7. § 64 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn
Inhaber einer in das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragenen Firma Zusätze verwenden
wollen, die nicht in das Handels- oder
Genossenschaftsregister eingetragen sind."
8. Nach § 71 ist folgender § 71 a einzufügen
„§ 71 a. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung
für Waren, die im Rahmen einer Gewerbeausübung
in den inländischen Verkehr gebracht
werden, sowie für Dienstleistungen, die im
Rahmen einer Gewerbeausübung im Inland
erbracht werden, Mindestanforderungen zur
volkswirtschaftlich sinnvollen Nutzung von
Energie festzulegen, wobei auf den Stand der
Technik Bedacht zu nehmen ist. Die sinnvolle
Nutzung von Energie betreffende ÖNORMEN
oder Teile von ÖNORMEN können durch eine
solche Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer
Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,
deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen
ist. Bei der Bestimmung des Standes
der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen."
9. § 72 hat zu lauten
„§ 72. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen
oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher
Belastung einen größeren A-bewerteten Schallleistungspegel
als 80 dB entwickeln, nur dann
in den inländischen Verkehr bringen, wenn die
Maschinen und Geräte mit einer Aufschrift
versehen sind, die den entsprechend der Verordnung
gemäß Abs. 2 bestimmten A-bewerteten
Schalleistungspegel bei Leerlauf und bei üblicher
Belastung enthält.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für soziale Verwaltung
unter Bedachtnahme auf die Art der
Maschinen und Geräte und den Stand der Technik
(§ 71 a Abs. 2) durch Verordnung festzulegen,
von wem und wie der A-bewertete Schalleistungspegel
zu bestimmen ist."
10. Dem § 73 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen
„(4) Gewerbetreibende, die für vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie in
einer Verordnung gemäß Abs. 5 bezeichnete
gewerbliche Tätigkeiten Geschäftsbedingungen
verwenden, sind verpflichtet, spätestens mit dem
Beginn der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen
eine Ausfertigung dieser Geschäftsbedingungen
dem Verein für Konsumenteninformation
zu übermitteln; diese Verpflichtung
gilt sinngemäß auch für Änderungen der bereits
einer Anzeige angeschlossenen Geschäftsbedingungen.
Verwendet ein Gewerbetreibender nicht
mehr Geschäftsbedingungen, so hat er dies dem
Verein für Konsumenteninformation innerhalb
eines Monats mitzuteilen.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die
Interessen der Kunden und die Wahrung der
Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr die dem
Abs. 4 unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten
zu bezeichnen, bei deren Inanspruchnahme im
Hinblick auf die Eigenart der betreffenden gewerblichen
Tätigkeiten den Kunden Vermögensnachteile
erwachsen können. In der Verordnung
ist auch jener Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem
die Gewerbetreibenden, die in der Verordnung
bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten ausüben und
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
hiefür Geschäftsbedingungen verwenden, ihre
Geschäftsbedingungen gemäß Abs. 4 zu übermitteln
haben."
11. § 76 hat zu lauten
„§ 76. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz durch Verordnung Maschinen,
Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren
Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht
einer Anlage nicht begründet, weil sie
mit Schutzvorrichtungen versehen oder für ihre
Verwendung andere Schutzmaßnahmen getroffen
sind, so daß eine Gefährdung, Belästigung,
Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung
im Sinne des § 74 Abs. 2 vermieden wird.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zu erlassen, wenn
auch der Schutz der im § 74 Abs. 2 Z 5 umschriebenen
Interessen wahrzunehmen ist."
12. Dem § 77 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen
„(3) Im Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 1
hat die Behörde auf der Grundlage des vorgelegten
Projektes und unbeschadet der gemäß
§ 74 Abs. 2 zu schützenden Interessen unter
Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 71 a
Abs. 2) auch der sinnvollen Nutzung der in der
zu genehmigenden Betriebsanlage einzusetzenden
Energie dienende Auflagen vorzuschreiben,
soweit diese Auflagen für den Genehmigungswerber
wirtschaftlich zumutbar und aus energiewirtschaftlichen
Gründen geboten sind.
(4) Zur Erreichung des im Abs. 3 festgelegten
Zieles der sinnvollen Nutzung von Energie in
gewerblichen Betriebsanlagen kann der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Verordnung für die Errichtung und den
Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen
ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN für
verbindlich erklären. Auf bereits genehmigte
Anlagen sind diese Vorschriften insoweit anzuwenden,
als die dadurch bedingten Änderungen
der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung
der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen
Rechte durchführbar sind, es sei denn,
daß die erforderlichen Änderungen ohne unverhältnismäßigen
Kostenaufwand und ohne größere
Betriebsstörung durchgeführt werden können.
§ 82 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."
13. Im § 82 Abs. 1 erster Satz sind nach dem
Wort „Technik" der Beistrich und die Worte
„die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse"
durch den Klammerausdruck „(§ 71 a
Abs. 2)" zu ersetzen.
14. § 108 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten
„§ 108. (1) Zur Ausübung des Gewerbes der
Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1
lit. a Z 5) berechtigte Gewerbetreibende sind
zur Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) mit einer geförderten Luftmenge
bis einschließlich 3000 m³/h und einer
Kälteleistung bis einschließlich 15 kW berechtigt.
(2) Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung
von Niederdruckzentralheizungsanlagen
und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe
(§ 103 Abs. 1 lit. a Z 7) berechtigte Gewerbetreibende
sind berechtigt
1. zur Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
mit einer Leistung bis einschließlich
150 kW ausschließlich des Anschlusses
dieser Anlagen an Hochdruckzentralheizungsanlagen
und
2. zur Aufstellung von Warmwasserbereitungsanlagen
mit einer Leistung bis einschließlich
75 kW.
(3) Niederdruckzentralheizungsanlagen sind
Anlagen, bei denen der Dampfdruck den atmosphärischen
Druck um nicht mehr als 0,5 bar
übersteigt. Hochdruckzentralheizungsanlagen sind
Anlagen, bei denen der Dampfdruck den
atmosphärischen Druck um mehr als 0,5 bar
übersteigt."
15. § 135 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 135. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann — unbeschadet
der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 — hinsichtlich
der im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres und mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich der im
§ 131 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung, durch Verordnung die
aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit erforderlichen Vorschriften
erlassen."
16. Dem § 135 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die zur Erteilung der Konzession zuständige
Behörde kann erforderlichenfalls einem
Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des
Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich
keine Regelung in einer Verordnung gemäß
Abs. 1 erlassen worden ist. Weiters kann die zur
Erteilung der Konzession zuständige Behörde
auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung
gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen
im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn
hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen
sich die Maßnahmen, die mit Bescheid
aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur
auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte,
so ist zur Erlassung der Bescheide
die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in
der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde
berufen."
17. § 153 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Druckbehälter sind Behälter, in denen
verdichtete oder verflüssigte Gase unter einem
den atmosphärischen Druck um 0,5 bar übersteigenden
Druck aufbewahrt werden."
18. Im § 153 Abs. 4 sind die Worte „1 atü"
durch die Worte „den atmosphärischen Druck
um 1 bar" zu ersetzen.
19. § 180 hat zu lauten
„§ 180. (1) Die Erteilung der Konzession für
das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften
erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1
Z 1 angeführten Voraussetzungen
1. daß die beabsichtigte Gewerbeausübung
keine nicht zumutbare Konkurrenzierung
für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen
bedeutet;
2. den Abschluß einer Haftpflichtversicherung,
welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 48/
1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 676/1977, in der zum Zeitpunkt
der Erteilung der Konzession geltenden
Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge
deckt.
(2) Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
vorgesehenen Haftungshöchstbeträge
erhöht, so haben die zur Ausübung
des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften
berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung
den erhöhten Haftungshöchstbeträgen
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
der Erhöhung anzupassen."
20. Dem § 196 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende,
die zu einem gemäß § 190 nicht
der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden
Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt
sind."
21. Dem § 197 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende,
die zu einem gemäß § 190 nicht
der Konzessionspflicht gemäß § 189 unterliegenden
Ausschank von alkoholischen Getränken
berechtigt sind."
22. Nach § 208 Abs. 3 Z 1 ist folgende Z 1 a
einzufügen
„1 a. die Vermittlung und Besorgung von
Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der
Fremdenverkehrsregion (Abs. 6), zu der
die Standortgemeinde gehört;"
23. Dem § 208 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme
auf geographische, wirtschaftliche,
raumordnungspolitische und fremdenverkehrsorganisatorische
Gegebenheiten räumlich zusammenhängende
Fremdenverkehrsregionen für
die Ausübung der im Abs. 3 Z 1 a genannten
gewerblichen Tätigkeiten festzulegen; der Landeshauptmann
von Wien kann auch festlegen, daß
das Land Wien eine Fremdenverkehrsregion
bildet. Eine Teilberechtigung gemäß Abs. 3 Z 1 a
darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde
erteilt werden, die zu keiner Fremdenverkehrsregion
gehört."
24. § 236 c hat zu lauten
„Beschränkung der Werbung
§ 236 c. (1) Für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen
und das Anpassen der Kontaktlinsen darf
nur derart geworben werden, daß Kontaktlinsen
mit einem die vorerwähnten Tätigkeiten betreffenden
schriftlichen Hinweis in den Schaufenstern
und Betriebsräumen der Gewerbetreibenden
und auf Ausstellungen und bei Fachkongressen
zur Schau gestellt werden. Weiters
sind fachliche Informationen in Fachzeitschriften
sowie Inserate in periodischen Druckschriften,
mit denen die Eröffnung eines Kontaktlinsen-
Optikergewerbebetriebes, die vorübergehende Einstellung
der Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes
durch mehr als eine Woche oder die
Wiederaufnahme der Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes
nach einer solchen vorübergehenden
Einstellung der Gewerbeausübung
bekanntgegeben wird, zulässig.
(2) Die Vorschriften über die Namensführung
und die Bezeichnung der Betriebsstätten werden
durch Abs. 1 nicht berührt."
25. Der bisherige § 236 c erhält die Bezeichnung
§ 236 d.
26. Im § 336 Abs. 1, 2 und 3 ist jeweils das
Wort „Sicherheitswachen" durch das Wort
„Sicherheitsorgane" zu ersetzen.
27. § 337 hat zu lauten
„§ 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den
§§ 53, 53 a, 176, 177, 198, 205, 207, 239, 242, 327,
328, 329, 330, 331, 342, 355 und 361) festgelegten
Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme
der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
solche des eigenen Wirkungsbereiches."
28. § 340 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Vor Erlassung des Bescheides hat die
Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis
auf andere Weise als durch Vorlage
eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist, die
zuständige Gliederung der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der
Nachweisbelege aufzufordern, innerhalb einer
Frist von sechs Wochen ein Gutachten über den
Befähigungsnachweis abzugeben; eine solche
Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten
bereits vorliegt. Handelt es sich um ein
Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium
der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft begründet, so ist die
Sektion Handel die zuständige Gliederung der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft."
29. § 346 Abs. 1 Z 2 und 3 hat zu lauten
„2. der Landeshauptmann in den Fällen einer
Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 2,8
Abs. 1 bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten
Gewerbe, für Handwerke und
für gebundene Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1
lit. a, in den Fällen einer Nachsicht von den
Voraussetzungen für die Zulassung zu
einer Konzessionsprüfung (§ 28 Abs. 6),
in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß
von der Gewerbeausübung gemäß
§§ 26 und 27 sowie in den Fällen einer
Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung
eines Geschäftsführers (§ 41
Abs. 4) für die Fortführung eines konzessionierten
Gewerbes, zu dessen Erteilung
der Landeshauptmann zuständig
ist;
3. die Bezirksverwaltungsbehörde in allen
sonstigen Nachsichtsfällen."
30. § 346 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Vor der Erteilung einer Nachsicht gemäß
§§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige
Gliederung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten
Belege aufzufordern, innerhalb einer
Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben;
eine solche Aufforderung hat zu entfallen,
wenn das Gutachten bereits vorliegt.
Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft
zu einem Gremium der Sektion
Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
begründet, so ist die Sektion Handel die
zuständige Gliederung der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft."
31. Dem § 365 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Ermittlung und Verarbeitung von
Daten zum Zwecke der automationsunterstützten
Führung des Gewerberegisters ist zulässig. Die
Übermittlung von Daten aus einem automationsunterstützt
geführten Gewerberegister ist zulässig,
wenn bundesgesetzliche Vorschriften eine
Verständigungspflicht der Gewerbebehörden über
Eintragungen im Gewerberegister vorsehen oder
wenn gemäß Abs. 2 eine Auskunft aus dem Gewerberegister
zu erteilen ist."
32. § 367 Z 5 hat zu lauten
„5. sich für die Ausübung eines Gewerbes
eines Geschäftsführers bedient, der nicht
mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten
Voraussetzungen entspricht;"
33. § 367 Z 15 hat zu lauten
„15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen
§ 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 52
Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht einer
der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z 1 und 2
gegeben ist;"
34. Im § 367 Z 16 und 17 sind jeweils die Worte
„des § 53" durch die Worte „der §§ 53 oder 53 a"
zu ersetzen.
35. § 367 Z 38 hat zu lauten
„38. bei der Ausübung eines Waffengewerbes
die gemäß § 135 Abs. 1 und 2 erlassenen
Verordnungen oder die gemäß § 135
Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge
eines Bescheides nicht einhält;"
36. Im § 373 ist am Ende der Punkt durch
einen Beistrich zu ersetzen, und es sind nach
diesem Beistrich die Worte „und den Kammern
für Arbeiter und Angestellte Mitteilungen darüber
zu machen, welche Verfügungen über die
von ihnen erstatteten Anzeigen getroffen wurden."
anzufügen.
37. Nach § 376 Z 9 ist folgende Z 9 a einzufügen
„9 a. (Zu § 39 Abs. 2:)
§ 39 Abs. 2 zweiter Satz ist auf juristische
Personen und Geweibeinhaber, die keinen
Wohnsitz im Inland haben, hinsichtlich
jener Personen, deren Bestellung zum
Geschäftsführer am 1. Feber 1982 gemäß
§ 39 Abs. 4 angezeigt oder gemäß § 39
Abs. 5 genehmigt gewesen ist, bis einschließlich
31. Dezember 1986 nicht anzuwenden."
38. Nach § 376 Z 28 ist folgende Z 28 a einzufügen
„28 a. (Zu § 180 Abs. 1 Z 2:)
Gewerbetreibende, die am 1. Feber 1982
zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes
von Schleppliften berechtigt sind, haben
bis spätestens 31. Dezember 1982 die gemäß
§ 180 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung abzuschließen."
39. Im § 381 Abs. 3 Z 1 und 8 sind jeweils die
Worte „des § 135" durch die Worte „des § 135
Abs. 1 und 2" zu ersetzen.
40. § 381 Abs. 3 Z 4 hat zu lauten
„4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung hinsichtlich des
§ 71 Abs. 4, des § 72 Abs. 2, des § 82 Abs. 1,
des § 135 Abs. 1 und 2 und des § 244;"
41. § 381 Abs. 3 Z 6 hat zu lauten
„6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich
des § 326 Abs. 3 und des § 374 Abs. 1
Z 106 sowie hinsichtlich der §§ 76 Abs. 2
und 82 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen
die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsehen;"
42. § 381 Abs. 3 Z 11 hat zu lauten
„11. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich
des § 22 Abs. 10, des § 24 Abs. 3,
des § 72 Abs. 2, des § 76, des § 82 Abs. 1,
des § 235, des § 244 und des § 326 Abs. 3
sowie hinsichtlich des § 22 Abs. 5, des § 24
Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3
und des § 57 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen
die Mitwirkung dieses Bundesministers
vorsehen."
Artikel II
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, BGBl.
Nr. 172, betreffend Maßnahmen hinsichtlich
der gewerberechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen
mit Inländern außer Kraft.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1982
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem
im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt
werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 381 Abs. 3
bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung
des Art. I Z 39, 40, 41 und 42 dieses Bundesgesetzes.