619. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 18/1975, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/
1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 45/1976, 632/1976 und 334/1977 wird wie
folgt geändert
1. Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von
Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle
oder Grenzübergangsstelle im
gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem
Abkommen vom 30. November 1972, BGBl. Nr.
599/1973, zwischen der Republik Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur
Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren und nach dem
Abkommen vom 12. Juli 1977, BGBl. Nr. 115/
1978, zwischen der Republik Österreich, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung
der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren wird auf die Zollämter erster
Klasse und folgernde Zollämter zweiter Klasse
beschränkt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
Rattersdorf-Liebinig, Heiligenkreuz;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich
Hanging, Wullowitz;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Salzburg
Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß;
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Steiermark
Radkersburg;
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten
Rabentsein, Loibltunnel, Wurzenpaß;
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol
Pinswang, Vils, Schalklhof."
2. In der Anlage zu § 5 haben im Abschnitt E
die Angaben betreffend das Zollamt Klagenfurt
zu lauten
„Klagenfurt Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Flughafen/Straße
Post Abfertigung im
Postverkehr und
von Reisegut und
Expreßgut im
Eisenbahnverkehr"
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979 in
Kraft.