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619_1978 AT

619. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 619. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/

1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 45/1976, 632/1976 und 334/1977 wird wie

folgt geändert

1. Im § 2 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von

Abfertigungen als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle

oder Grenzübergangsstelle im

gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem

Abkommen vom 30. November 1972, BGBl. Nr.

599/1973, zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur

Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren und nach dem

Abkommen vom 12. Juli 1977, BGBl. Nr. 115/

1978, zwischen der Republik Österreich, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft zur Ausdehnung

der Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren wird auf die Zollämter erster

Klasse und folgernde Zollämter zweiter Klasse

beschränkt

a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland

Rattersdorf-Liebinig, Heiligenkreuz;

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich

Hanging, Wullowitz;

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Salzburg

Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß;

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Steiermark

Radkersburg;

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten

Rabentsein, Loibltunnel, Wurzenpaß;

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol

Pinswang, Vils, Schalklhof."

2. In der Anlage zu § 5 haben im Abschnitt E

die Angaben betreffend das Zollamt Klagenfurt

zu lauten

„Klagenfurt Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Flughafen/Straße

Post Abfertigung im

Postverkehr und

von Reisegut und

Expreßgut im

Eisenbahnverkehr"

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979 in

Kraft.

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