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619. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 619. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl.. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.

Nr. 14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/

1963, BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963,

BGBl. Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl.

Nr. 82/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/

1965, BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966,

BGBl. Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl.

Nr. 447/1969, BGBl. Nr. 386/1970, BGBl.

Nr. 288/1971, BGBl. Nr. 32/1973, BGBl. Nr. 24/

1974, BGBl. Nr. 776/1974 und BGBl. Nr. 705/

1976 wird geändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z. 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; folgende

Z. 3 ist anzufügen

„3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer

der in Z. 1 angeführten Kammern sind."

2. § 4 hat zu lauten

„Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung

§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt

1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1,

2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern

mit dem Tag der Erlangung einer

die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1

genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung

einer die Pflichtversicherung begründenden

Berechtigung durch die Gesellschaft, beim

Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft

mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung

des Gesellschafters in das Handelsregister;

3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Pflichtversicherten

mit dem Tag der Bestellung des

Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung zum Geschäftsführer, frühestens jedoch

mit dem Tag der Erlangung der Kammermitgliedschaft

durch die Gesellschaft, beim Eintritt

eines Geschäftsführers in die Gesellschaft

mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung

des Geschäftsführers in das Handelsregister;

4. bei den im § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten

Pflichtversicherten mit dem Tag der Aufnahme

der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit;

5. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten

mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

6. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes

nach § 3 Abs. 1 Z. 5, wenn er auf einen

Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall

des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten;

fällt ein sonstiger Ausnahmegrund weg, so beginnt

die Pflichtversicherung nach Wegfall des

Ausnahmegrundes.

(2) Die Pflichtversicherung endet

1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1,

2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammer-

mitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates,

in dem die die Pflichtversicherung begründende

Berechtigung erloschen ist;

2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1

genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des

Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung

begründende Berechtigung der Gesellschaft

erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters

aus der Gesellschaft mit dem Letzten des

Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung

des Gesellschafters im Handelsregister

beantragt worden ist;

3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Pflichtversicherten

mit dem Tag des Widerrufes der

Bestellung zum Geschäftsführer bzw. der Enthebung

des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung bzw. mit dem Tag des

Ausscheidens des Geschäftsführers aus einer solchen

Gesellschaft;

4. bei den im § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten

Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates,

in dem die die Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit

endet;

5. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten

mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

6. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 3

Z. 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, der

dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;

tritt ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein,

so endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten

des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund

eintritt."

3. Dem § 17 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit

sind bei Berufsschullehrern, die

gemäß § 7 Z. 1 lit. f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

nur in der Kranken- und Unfallversicherung

teilversichert sind, die Einkünfte

aus der Beschäftigung als Berufsschullehrer gleichzuhalten."

4. Dem § 17 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Bei den nach § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten

sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern

einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

angehörenden Gesellschaft mit beschränkter

Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus

einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit

die Einkünfte als Geschäftsführer

und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft

mit beschränkter Haftung."

5. Im § 21 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

„Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung"

durch den Ausdruck „Beiträge zur

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung" zu

ersetzen.

6. Dem § 54 a Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben

Kinderzuschüsse außer Betracht."

7. § 62 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz hat zu

lauten

„nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gebiet

der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten

einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2, die bei

früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht

die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründet

hätte und während derer der Versicherte seinen

Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag

dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat;"

8. § 66 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Das gleiche gilt für Beitragsmonate, die Zeiten

einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung

ihn diese Maßnahmen befähigt haben."

9. § 71 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) zählen Kalendermonate, während derer ein

Anspruch auf eine laufende Leistung aus

einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

gegeben war, als Ersatzmonate

jener Pensionsversicherung, in der der Anspruch

auf die Leistung (Gesamtleistung)

bescheidmäßig festgestellt worden war; war

der Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen

Pensionsversicherung gegeben, gelten

die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches

wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;"

10. Im § 72 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. d durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

folgende lit. e ist anzufügen

„e) bei den nach § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten,

daß. ihr Gesellschaftsverhältnis

oder ihre Geschäftsführungsbefugnis am

Stichtag (§ 59 Abs. 2) erloschen ist."

11. a) Dem § 72 a Abs. 1 sind folgende Sätze

anzufügen:"

Bei der Anwendung der lit. d bleiben eine die

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

nicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit

sowie eine unselbständige Erwerbstätigkeit außer

Betracht, wenn das aus diesen Tätigkeiten erzielte,

auf den Monat entfallende Erwerbseinkommen

den im § 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten jeweils geltenden

Betrag nicht übersteigt. Hinsichtlich der Ermitt-

lung des Erwerbseinkommens aus einem land-

(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 89 Abs. 5

und 7 entsprechend anzuwenden."

b) § 72 a Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Pension nach Abs. 1 fällt mit Ablauf des

Monates weg, in dem

a) der (die) Versicherte eine selbständige oder

unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,

die den Anspruch nach Abs. 1 ausschließt,

oder

b) das Erwerbseinkommen aus einer vom (von

der) Versicherten ausgeübten selbständigen

oder unselbständigen Erwerbstätigkeit den

im Abs. 1 vorletzter Satz bezeichneten

Betrag übersteigt."

c) § 72 a Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 2 in einem Kalenderjahr gegeben, war

der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr

nicht ständig erwerbstätig, oder hat der Pensionsberechtigte

während der Zeit, in der die

Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen

bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses

Kalenderjahres unter dem im § 253 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten,

jeweils geltenden Betrag gelegen ist, kann

er beim Versicherungsträger bis 31. März des

folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die

Bestimmungen des Abs. 2 für das vorangegangene

Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei

als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen

ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens

des vorangegangenen Kalenderjahres

anzunehmen ist."

12. § 85 Abs. 1 Mt. a hat zu lauten:"

a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits-

(Alters)pension hatte, 60 v. H. der Pension,

auf die er in diesem Zeitpunkt Anspruch

gehabt hätte;"

13. § 89 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person

zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte Nettoeinkommen,

sofern bei dessen Ermittlung die

Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht

bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis

der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

als Nettoeinkommen."

14. Im § 100 c Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck

„Zumutung" durch den Ausdruck „Benutzung"

zu ersetzen.

15. § 102 wird aufgehoben.

16. Im § 171 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„§ 185 Z. 4" durch den Ausdruck „§ 185 Abs. 2"

zu ersetzen.

17. § 174 Abs. 1 Z. 2 erster Satz hat zu lauten

„bei der Errichtung von Gebäuden, die Zwecken

der Verwaltung, der Krankenbehandlung oder

der Rehabilitation oder die der Gewährung von

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw.

der Gesundheitsvorsorge dienen sollen sowie bei

der Schaffung von derartigen Zwecken dienenden

Einrichtungen in eigenen oder fremden Gebäuden."

18. Dem § 174 a Abs. 1 ist folgendes anzufügen

„Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet

seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner

Obliegenheiten engeren Ausschüssen oder dem

Vorsitzenden (seinem Stellvertreter), ebenso die

Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten

dem Büro der Landesstelle übertragen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres

im Gebiet der Republik Österreich

eine Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt

haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die

Versicherungspflicht die Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz begründet

hätte, können auf Antrag nach Maßgabe

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 13 für die nach

dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Jänner

1978 gelegenen Zeiten dieser Erwerbstätigkeit

durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen

Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten

einkaufen. Die so erworbenen Versicherungsmonate

sind Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz. Ausgeschlossen sind

Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung

1. einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus

den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten

Arbeitsfähigkeit oder der dauernden

Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche

auf Knappschaftspension und Knappschaftssold

oder nach einem Landessozialhilfegesetz

haben oder

2. in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von

solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,

Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn

ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft

auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen)

zusteht, die den Leistungen der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

gleichwertig sind (§ 6 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) oder die

auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen

Ruhegenuß (eine Pension) beziehen oder

3. in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen

Organisation mit Amtssitz in Osterreich

stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis

die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende

Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen

zusteht oder wenn sie auf Grund eines

solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen

beziehen.

(2) Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für

die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher

nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeiten

zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten.

(3) Der Antrag ist bis längstens 31. Dezember

1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft einzubringen, die auch zur

Durchführung des Einkaufes zuständig ist.

(4) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen

Entscheidung über seinen Antrag, so

sind die im § 153 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes genannten

Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.

(5) Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat

ist für Männer ein Beitrag von S 1085,—,

für Frauen ein Beitrag von S 760,— zu entrichten.

(6) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb

von sechs Monaten ab der Rechtskraft des

Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes

von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem

Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach

seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet

werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen,

und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende

Monatsraten, beginnend mit dem

Kalendermonat, der der Zustellung des die Ratenzahlung

bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen.

Die Teilzahlungen sind jeweils am 20.

des betreffenden Kalendermonates fällig.

(7) Die Versicherungszeiten gelten erst in dem

Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende

Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag)

beim Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger

hat einen in diesem Zeitpunkt

bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung

der durch den Einkauf erworbenen

Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem

dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages)

folgenden Monatsersten neu

festzustellen.

(8) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1978

entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr

um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge,

deren Entrichtung erfolgt

a) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft

des Bewilligungsbescheides oder

b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft

eines Bescheides über einen Antrag

auf Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 9,

sofern dieser Antrag innerhalb von drei

Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides

gestellt wurde. In allen diesen

Fällen sind die Beiträge in der zum

Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden

Höhe zu entrichten.

(9) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium

für soziale Verwaltung die monatlichen

Beiträge nach Abs. 5 herabsetzen, jedoch

nicht unter den Betrag eines Viertels dieser

Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist

insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die

Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers

unter Berücksichtigung seiner Einkommens-,

Vermögens- und Familienverhältnisse

nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet

wäre.

(10) Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf

von Versicherungszeiten unter Einräumung von

Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr

als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im

Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf.

Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem

Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.

(11) Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

aus den Versicherungsfällen des

Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes

im Sinne der Abs. 1 bis 9 erworbene Versicherungszeiten

ein Anspruch begründet wurde, fallen

abweichend von der Regelung des § 34 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

des § 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. des § 30 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes frühestens nach

Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen

des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten

an.

(12) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten

bewilligt und ist vor dem im Abs. 7 genannten

Zeitpunkt der Versicherungsfall der

dauernden Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall

des Todes eingetreten, so sind der

Versicherte bzw. die im § 153 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes ge-

nannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden

Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge)

auch nach dem Eintritt des

Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch

ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger

zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne

Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden

Versicherungszeiten festzustellen.

Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden

der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch

aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten

bzw. von den im § 153 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes genannten

Personen rechtzeitig entrichtet, so hat

der Versicherungsträger den Leistungsanspruch

unter Berücksichtigung der durch den Einkauf

erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit

ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten

folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen

der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem

Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen

nach dem bereits eingetretenen

Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger

allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge

dem Versicherten bzw. den Angehörigen

zurückzuerstatten.

(13) Für die nach den Abs. 1 bis 9 erworbenen

Versicherungszeiten ist bei der Anwendung

des § 69 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes für die

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Männern

der Betrag von monatlich 12400 S, bei

Frauen der Betrag von monatlich 8700 S heranzuziehen.

Diese Beitragsgrundlagen sind mit dem

jeweils für das Jahr 1978 festgestellten Aufwertungsfaktor

aufzuwerten.

(14) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z. 3 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 1 in

die Pflichtversicherung einbezogen werden und

die

a) vor dem 1. Jänner 1978 das 55. Lebensjahr

vollendet haben oder

b) die am 31. Dezember 1977 nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz in der

Pensionsversicherung weiterversichert sind

bzw. als weiterversichert gelten,

sind von der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

auf Antrag zu befreien, in den Fällen

der lit. b für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung,

wenn dieser Antrag bis längstens

31. Dezember 1978 bei der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird.

Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner

1978. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag

obliegt der Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Im Art. II der 24. Novelle zum GSPVG,

BGBl. Nr. 705/1976, haben die Abs. 5 bis 7 zu

lauten

„(5) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 24 gelten nur

für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem

31. Dezember 1978 liegt. Sie gelten nicht für

Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes,

wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember

1978 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes

ein zu einem Stichtag vor dem 1. Jänner 1979

bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine

Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme

des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension

oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

besteht oder ein solcher Anspruch auf

Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten

Verfahrens nachträglich für die Zeit bis

zum Tode zuerkannt wird; wurden in der Leistung

aus eigener Pensionsversicherung, für die

der Stichtag nach dem 30. Juni 1958 liegt, vor

dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und

(oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung des

§ 85 Abs. 1 lit. b oder c des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes die Leistung

aus eigener Pensionsversicherung nach

Abs. 6 neu zu bemessen. Sind bei Eintritt des

Versicherungsfalles des Todes Ansprüche auf

zwei oder mehrere Leistungen aus eigener Pensionsversicherung

gegeben, ist vor Anwendung

des § 85 Abs. 1 lit. b oder c des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich

die Leistungszuständigkeit nach dem später liegenden

Stichtag richtet und die höhere bzw.

höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

(6) Die Bestimmungen des § 71 Abs. 7 Z. 1,

2 und 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des

Art. I Z. 24 sind auf Antrag auf jene Leistungen

aus der Pensionsversicherung anzuwenden,

die am 1. Jänner 1979 gebühren und für die

der Stichtag nach dem 30. Juni 1958, aber

vor dem 1. Jänner 1979 liegt, wenn vor dem

Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder)

dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht

berücksichtigt wurden. Stichtag für die Neubemessung

der Leistung ist der Tag der Antragstellung,

wenn sie an einem Monatsersten erfolgt,

sonst der der Antragstellung folgende

Monatserste. Bei der Neubemessung verbleibt

es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit und

den bisherigen Bemessungsgrundlagen nach dem

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz;

in der Pensionsversicherung, in der

bereits Versicherungsmonate festgestellt worden

sind, erfolgt keine Neufeststellung von Versicherungsmonaten;

neu festgestellte Versicherungsmonate

sind nur insoweit zu berücksichtigen,

als sie sich nicht mit bereits festgestellten

Versicherungsmonaten decken; ergibt sich bei

der Neubemessung ein niedrigerer Betrag als

der vorher gebührende, ist dieser weiter zu gewähren.

Eine sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des § 71 Abs. 7 Z. 1, 2 und 5

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 24

ergebende Erhöhung gebührt ab 1. Jänner 1979,

wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1979

gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(7) Handelt es sich bei der nach Abs. 6 neu

festzustellenden Leistung um eine Leistung aus

dem Versicherungsfall des Todes und hatte der

Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine

Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz oder wurde ein solcher

Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner

1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich

für die Zeit bis zum Tode anerkannt, so gelten

die Bestimmungen des Abs. 5 für die Neufeststellung

der Leistung aus eigener Pensionsversicherung

und die Leistungszuständigkeit entsprechend."

(2) Im Art. III lit. c der 24. Novelle zum

GSPVG, BGBl. Nr. 705/1976, ist der Faktor

„1,03" durch den Faktor „1,035" zu ersetzen.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977

Art. I Z. 3, 6, 8, 14, 15, 16 und 17 und

Art. III;

b) mit dem 1. Jänner 1979 Art. I Z. 9.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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