619. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl.. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl.
Nr. 14/1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/
1963, BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963,
BGBl. Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl.
Nr. 82/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/
1965, BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966,
BGBl. Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl.
Nr. 447/1969, BGBl. Nr. 386/1970, BGBl.
Nr. 288/1971, BGBl. Nr. 32/1973, BGBl. Nr. 24/
1974, BGBl. Nr. 776/1974 und BGBl. Nr. 705/
1976 wird geändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z. 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; folgende
Z. 3 ist anzufügen
„3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer
der in Z. 1 angeführten Kammern sind."
2. § 4 hat zu lauten
„Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung
§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1,
2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern
mit dem Tag der Erlangung einer
die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1
genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung
einer die Pflichtversicherung begründenden
Berechtigung durch die Gesellschaft, beim
Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft
mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung
des Gesellschafters in das Handelsregister;
3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Pflichtversicherten
mit dem Tag der Bestellung des
Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zum Geschäftsführer, frühestens jedoch
mit dem Tag der Erlangung der Kammermitgliedschaft
durch die Gesellschaft, beim Eintritt
eines Geschäftsführers in die Gesellschaft
mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung
des Geschäftsführers in das Handelsregister;
4. bei den im § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten
Pflichtversicherten mit dem Tag der Aufnahme
der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit;
5. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten
mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
6. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes
nach § 3 Abs. 1 Z. 5, wenn er auf einen
Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall
des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten;
fällt ein sonstiger Ausnahmegrund weg, so beginnt
die Pflichtversicherung nach Wegfall des
Ausnahmegrundes.
(2) Die Pflichtversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1,
2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammer-
mitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates,
in dem die die Pflichtversicherung begründende
Berechtigung erloschen ist;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1
genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des
Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung
begründende Berechtigung der Gesellschaft
erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters
aus der Gesellschaft mit dem Letzten des
Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung
des Gesellschafters im Handelsregister
beantragt worden ist;
3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Pflichtversicherten
mit dem Tag des Widerrufes der
Bestellung zum Geschäftsführer bzw. der Enthebung
des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung bzw. mit dem Tag des
Ausscheidens des Geschäftsführers aus einer solchen
Gesellschaft;
4. bei den im § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten
Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates,
in dem die die Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit
endet;
5. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten
mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
6. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 3
Z. 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, der
dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
tritt ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein,
so endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten
des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund
eintritt."
3. Dem § 17 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit
sind bei Berufsschullehrern, die
gemäß § 7 Z. 1 lit. f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
nur in der Kranken- und Unfallversicherung
teilversichert sind, die Einkünfte
aus der Beschäftigung als Berufsschullehrer gleichzuhalten."
4. Dem § 17 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Bei den nach § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten
sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern
einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
angehörenden Gesellschaft mit beschränkter
Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus
einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit
die Einkünfte als Geschäftsführer
und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung."
5. Im § 21 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck
„Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung"
durch den Ausdruck „Beiträge zur
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung" zu
ersetzen.
6. Dem § 54 a Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben
Kinderzuschüsse außer Betracht."
7. § 62 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz hat zu
lauten
„nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gebiet
der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten
einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2, die bei
früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht
die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründet
hätte und während derer der Versicherte seinen
Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag
dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat;"
8. § 66 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Das gleiche gilt für Beitragsmonate, die Zeiten
einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung
ihn diese Maßnahmen befähigt haben."
9. § 71 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) zählen Kalendermonate, während derer ein
Anspruch auf eine laufende Leistung aus
einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
gegeben war, als Ersatzmonate
jener Pensionsversicherung, in der der Anspruch
auf die Leistung (Gesamtleistung)
bescheidmäßig festgestellt worden war; war
der Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung gegeben, gelten
die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches
wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;"
10. Im § 72 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. d durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
folgende lit. e ist anzufügen
„e) bei den nach § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten,
daß. ihr Gesellschaftsverhältnis
oder ihre Geschäftsführungsbefugnis am
Stichtag (§ 59 Abs. 2) erloschen ist."
11. a) Dem § 72 a Abs. 1 sind folgende Sätze
anzufügen:"
Bei der Anwendung der lit. d bleiben eine die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
nicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit
sowie eine unselbständige Erwerbstätigkeit außer
Betracht, wenn das aus diesen Tätigkeiten erzielte,
auf den Monat entfallende Erwerbseinkommen
den im § 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten jeweils geltenden
Betrag nicht übersteigt. Hinsichtlich der Ermitt-
lung des Erwerbseinkommens aus einem land-
(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 89 Abs. 5
und 7 entsprechend anzuwenden."
b) § 72 a Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Pension nach Abs. 1 fällt mit Ablauf des
Monates weg, in dem
a) der (die) Versicherte eine selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
die den Anspruch nach Abs. 1 ausschließt,
oder
b) das Erwerbseinkommen aus einer vom (von
der) Versicherten ausgeübten selbständigen
oder unselbständigen Erwerbstätigkeit den
im Abs. 1 vorletzter Satz bezeichneten
Betrag übersteigt."
c) § 72 a Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 2 in einem Kalenderjahr gegeben, war
der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr
nicht ständig erwerbstätig, oder hat der Pensionsberechtigte
während der Zeit, in der die
Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen
bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses
Kalenderjahres unter dem im § 253 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten,
jeweils geltenden Betrag gelegen ist, kann
er beim Versicherungsträger bis 31. März des
folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die
Bestimmungen des Abs. 2 für das vorangegangene
Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei
als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen
ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens
des vorangegangenen Kalenderjahres
anzunehmen ist."
12. § 85 Abs. 1 Mt. a hat zu lauten:"
a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits-
(Alters)pension hatte, 60 v. H. der Pension,
auf die er in diesem Zeitpunkt Anspruch
gehabt hätte;"
13. § 89 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Steht das Recht zur Bewirtschaftung des
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht einer einzigen Person
zu, so gilt das gemäß Abs. 5 ermittelte Nettoeinkommen,
sofern bei dessen Ermittlung die
Bewirtschaftung durch mehrere Personen nicht
bereits berücksichtigt wurde, nur im Verhältnis
der Anteile am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
als Nettoeinkommen."
14. Im § 100 c Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck
„Zumutung" durch den Ausdruck „Benutzung"
zu ersetzen.
15. § 102 wird aufgehoben.
16. Im § 171 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„§ 185 Z. 4" durch den Ausdruck „§ 185 Abs. 2"
zu ersetzen.
17. § 174 Abs. 1 Z. 2 erster Satz hat zu lauten
„bei der Errichtung von Gebäuden, die Zwecken
der Verwaltung, der Krankenbehandlung oder
der Rehabilitation oder die der Gewährung von
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw.
der Gesundheitsvorsorge dienen sollen sowie bei
der Schaffung von derartigen Zwecken dienenden
Einrichtungen in eigenen oder fremden Gebäuden."
18. Dem § 174 a Abs. 1 ist folgendes anzufügen
„Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet
seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner
Obliegenheiten engeren Ausschüssen oder dem
Vorsitzenden (seinem Stellvertreter), ebenso die
Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten
dem Büro der Landesstelle übertragen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres
im Gebiet der Republik Österreich
eine Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt
haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die
Versicherungspflicht die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz begründet
hätte, können auf Antrag nach Maßgabe
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 13 für die nach
dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Jänner
1978 gelegenen Zeiten dieser Erwerbstätigkeit
durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen
Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten
einkaufen. Die so erworbenen Versicherungsmonate
sind Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz. Ausgeschlossen sind
Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung
1. einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus
den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten
Arbeitsfähigkeit oder der dauernden
Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche
auf Knappschaftspension und Knappschaftssold
oder nach einem Landessozialhilfegesetz
haben oder
2. in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von
solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,
Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn
ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft
auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen)
zusteht, die den Leistungen der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
gleichwertig sind (§ 6 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) oder die
auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen
Ruhegenuß (eine Pension) beziehen oder
3. in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen
Organisation mit Amtssitz in Osterreich
stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis
die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende
Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen
zusteht oder wenn sie auf Grund eines
solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen
beziehen.
(2) Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für
die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher
nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeiten
zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten.
(3) Der Antrag ist bis längstens 31. Dezember
1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft einzubringen, die auch zur
Durchführung des Einkaufes zuständig ist.
(4) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen
Entscheidung über seinen Antrag, so
sind die im § 153 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes genannten
Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
(5) Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat
ist für Männer ein Beitrag von S 1085,—,
für Frauen ein Beitrag von S 760,— zu entrichten.
(6) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb
von sechs Monaten ab der Rechtskraft des
Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes
von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem
Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach
seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet
werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen,
und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende
Monatsraten, beginnend mit dem
Kalendermonat, der der Zustellung des die Ratenzahlung
bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen.
Die Teilzahlungen sind jeweils am 20.
des betreffenden Kalendermonates fällig.
(7) Die Versicherungszeiten gelten erst in dem
Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende
Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag)
beim Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger
hat einen in diesem Zeitpunkt
bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung
der durch den Einkauf erworbenen
Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem
dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages)
folgenden Monatsersten neu
festzustellen.
(8) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1978
entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr
um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge,
deren Entrichtung erfolgt
a) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft
des Bewilligungsbescheides oder
b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft
eines Bescheides über einen Antrag
auf Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 9,
sofern dieser Antrag innerhalb von drei
Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides
gestellt wurde. In allen diesen
Fällen sind die Beiträge in der zum
Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden
Höhe zu entrichten.
(9) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung die monatlichen
Beiträge nach Abs. 5 herabsetzen, jedoch
nicht unter den Betrag eines Viertels dieser
Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die
Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers
unter Berücksichtigung seiner Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse
nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet
wäre.
(10) Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf
von Versicherungszeiten unter Einräumung von
Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr
als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im
Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf.
Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem
Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.
(11) Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
aus den Versicherungsfällen des
Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes
im Sinne der Abs. 1 bis 9 erworbene Versicherungszeiten
ein Anspruch begründet wurde, fallen
abweichend von der Regelung des § 34 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
des § 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. des § 30 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes frühestens nach
Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen
des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten
an.
(12) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten
bewilligt und ist vor dem im Abs. 7 genannten
Zeitpunkt der Versicherungsfall der
dauernden Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall
des Todes eingetreten, so sind der
Versicherte bzw. die im § 153 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes ge-
nannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden
Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge)
auch nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch
ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger
zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne
Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden
Versicherungszeiten festzustellen.
Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden
der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch
aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten
bzw. von den im § 153 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes genannten
Personen rechtzeitig entrichtet, so hat
der Versicherungsträger den Leistungsanspruch
unter Berücksichtigung der durch den Einkauf
erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit
ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten
folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen
der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem
Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen
nach dem bereits eingetretenen
Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger
allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge
dem Versicherten bzw. den Angehörigen
zurückzuerstatten.
(13) Für die nach den Abs. 1 bis 9 erworbenen
Versicherungszeiten ist bei der Anwendung
des § 69 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes für die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Männern
der Betrag von monatlich 12400 S, bei
Frauen der Betrag von monatlich 8700 S heranzuziehen.
Diese Beitragsgrundlagen sind mit dem
jeweils für das Jahr 1978 festgestellten Aufwertungsfaktor
aufzuwerten.
(14) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z. 3 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 1 in
die Pflichtversicherung einbezogen werden und
die
a) vor dem 1. Jänner 1978 das 55. Lebensjahr
vollendet haben oder
b) die am 31. Dezember 1977 nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz in der
Pensionsversicherung weiterversichert sind
bzw. als weiterversichert gelten,
sind von der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
auf Antrag zu befreien, in den Fällen
der lit. b für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung,
wenn dieser Antrag bis längstens
31. Dezember 1978 bei der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird.
Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner
1978. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag
obliegt der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Im Art. II der 24. Novelle zum GSPVG,
BGBl. Nr. 705/1976, haben die Abs. 5 bis 7 zu
lauten
„(5) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 24 gelten nur
für Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1978 liegt. Sie gelten nicht für
Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes,
wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember
1978 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes
ein zu einem Stichtag vor dem 1. Jänner 1979
bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine
Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme
des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension
oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
besteht oder ein solcher Anspruch auf
Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten
Verfahrens nachträglich für die Zeit bis
zum Tode zuerkannt wird; wurden in der Leistung
aus eigener Pensionsversicherung, für die
der Stichtag nach dem 30. Juni 1958 liegt, vor
dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und
(oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung des
§ 85 Abs. 1 lit. b oder c des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes die Leistung
aus eigener Pensionsversicherung nach
Abs. 6 neu zu bemessen. Sind bei Eintritt des
Versicherungsfalles des Todes Ansprüche auf
zwei oder mehrere Leistungen aus eigener Pensionsversicherung
gegeben, ist vor Anwendung
des § 85 Abs. 1 lit. b oder c des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich
die Leistungszuständigkeit nach dem später liegenden
Stichtag richtet und die höhere bzw.
höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
(6) Die Bestimmungen des § 71 Abs. 7 Z. 1,
2 und 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des
Art. I Z. 24 sind auf Antrag auf jene Leistungen
aus der Pensionsversicherung anzuwenden,
die am 1. Jänner 1979 gebühren und für die
der Stichtag nach dem 30. Juni 1958, aber
vor dem 1. Jänner 1979 liegt, wenn vor dem
Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder)
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht
berücksichtigt wurden. Stichtag für die Neubemessung
der Leistung ist der Tag der Antragstellung,
wenn sie an einem Monatsersten erfolgt,
sonst der der Antragstellung folgende
Monatserste. Bei der Neubemessung verbleibt
es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit und
den bisherigen Bemessungsgrundlagen nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz;
in der Pensionsversicherung, in der
bereits Versicherungsmonate festgestellt worden
sind, erfolgt keine Neufeststellung von Versicherungsmonaten;
neu festgestellte Versicherungsmonate
sind nur insoweit zu berücksichtigen,
als sie sich nicht mit bereits festgestellten
Versicherungsmonaten decken; ergibt sich bei
der Neubemessung ein niedrigerer Betrag als
der vorher gebührende, ist dieser weiter zu gewähren.
Eine sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des § 71 Abs. 7 Z. 1, 2 und 5
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 24
ergebende Erhöhung gebührt ab 1. Jänner 1979,
wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1979
gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(7) Handelt es sich bei der nach Abs. 6 neu
festzustellenden Leistung um eine Leistung aus
dem Versicherungsfall des Todes und hatte der
Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine
Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz oder wurde ein solcher
Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner
1979 eingeleiteten Verfahrens nachträglich
für die Zeit bis zum Tode anerkannt, so gelten
die Bestimmungen des Abs. 5 für die Neufeststellung
der Leistung aus eigener Pensionsversicherung
und die Leistungszuständigkeit entsprechend."
(2) Im Art. III lit. c der 24. Novelle zum
GSPVG, BGBl. Nr. 705/1976, ist der Faktor
„1,03" durch den Faktor „1,035" zu ersetzen.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977
Art. I Z. 3, 6, 8, 14, 15, 16 und 17 und
Art. III;
b) mit dem 1. Jänner 1979 Art. I Z. 9.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.