618. Verordnung: Abfallnachweisverordnung 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 19 und 23 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I
Nr. 102, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Ziel
§ 1. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung,
Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 20 AWG 2002 Art und Form
der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.
Allgemeine Aufzeichnungspflicht
§ 2. (1) Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen sind für jedes Kalenderjahr
fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraumes) unter folgenden Angaben zu führen
1. die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich
einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002
(Abfallverzeichnis);
2. die Abfallmenge durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm;
3. die Abfallherkunft
a) für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Datums der Übernahme,
b) für die im Betrieb anfallenden Abfälle aus einem Verfahren gemäß Anhang 1 durch Angabe
dieses Verfahrens; bei Abfallersterzeugern, welche die im Betrieb anfallenden Abfälle nicht
selbst behandeln, gilt als Abfallherkunft der Betrieb des Abfallersterzeugers;
4. der Abfallverbleib
a) übergebener Abfälle durch Angabe des Übernehmers und des Datums der Übergabe,
b) der einem Verfahren gemäß Anhang 1 unterzogenen Abfälle durch Angabe dieses Verfahrens.
Soweit es für die Nachvollziehbarkeit der relevanten Abfallströme in der Behandlungsanlage erforderlich
ist, sind Abfallinput- und Abfalloutputaufzeichnungen für die relevanten Anlagenteile (zB Verbrennungsanlage,
mechanisch-biologische Behandlungsanlage, Kompostierungsanlage, Deponie, getrennte Lagerbereiche)
zu führen.
(2) Aufzeichnungen für Deponien gemäß § 17 Abs. 3 AWG 2002 über Art, Menge und Herkunft von
Abfällen sind gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu führen. Hinsichtlich der Herkunft ist zusätzlich der Abfallerzeuger
oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der
Abfallsammler anzugeben.
(3) Soweit in der Anlage 6 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, Aufzeichnungen vorgeschrieben
sind, gelten diese als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1.
(4) Für nicht gefährliche Abfälle aus der Behandlung von Altfahrzeugen gelten die Aufzeichnungen
gemäß Anlage 5 Teil 1 zweite Tabelle und Teil 2 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, als
Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1.
(5) Wer Aufzeichnungen elektronisch führt, hat die Daten in einer solchen Form auf Verlangen der
Behörde zur Verfügung zu stellen, dass sie entweder direkt oder mit integrierten Konvertierungsroutinen
in marktübliche Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme übernommen werden können. Auf
Verlangen der Behörde sind elektronische Aufzeichnungen auch in Papierform vorzulegen.
(6) Die fortlaufenden Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen
Aufzeichnungen getrennt zu führen.
Vereinfachte Aufzeichnungen
§ 3. (1) Abfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt
werden oder deren Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist,
abweichend zu § 2 Abs. 1 folgende Daten aufzeichnen
1. die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich
einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002
(Abfallverzeichnis);
2. den Übernehmer;
3. die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;
4. das Abhol-/Anlieferungsintervall.
Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren.
(2) Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme
gemäß Abs. 1 als Übergeber „Ersterzeuger von Siedlungsabfällen“ und die Masse der gemeinsam gesammelten
Siedlungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen.
Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen
ist, anzugeben.
(3) Abfallersterzeuger können abweichend zu § 2 Abs. 1 für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter
gemäß § 3 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF BGBl. II Nr. 440/2001, an einem
Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende
Daten aufzeichnen
1. die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich
einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002
(Abfallverzeichnis);
2. den Übernehmer;
3. die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;
4. das Abhol-/Anlieferungsintervall.
Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO
1996, insbesondere § 3 Abs. 1, bleiben unberührt.
(4) Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme
gemäß Abs. 3 als Übergeber „Ersterzeuger von Verpackungsabfällen“ und die Masse der gemeinsam
gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu
führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall
angefallen ist, anzugeben.
Meldepflicht des Abfallersterzeugers betreffend gefährliche Abfälle
§ 4. (1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder
sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, hat diesen Umstand
binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.
(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten
1. den Namen;
2. die Anschrift;
3. die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden;
4. die Identifikationsnummer, soweit vorhanden;
5. die Adressen der Betriebsstandorte, an denen die Abfälle anfallen;
6. den vierstelligen Branchenschlüssel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend
die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl.
Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der
Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002 S 3.
(3) Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann innerhalb
von einem Monat zu melden.
Begleitscheinsystem
§ 5. (1) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer)
übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem beför-
dert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer
in einem Begleitschein zu deklarieren.
(2) Der Begleitschein ist nach dem Vordruck des Anhanges 2 zu erstellen. Ein vom Vordruck abweichendes
Transportpapier kann als Begleitschein verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass der
Übernehmer die Begleitscheindaten gemäß § 7 elektronisch meldet und das Transportpapier sowohl die
Bezeichnung Begleitschein trägt als auch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 und des § 6 eingehalten
werden.
(3) Die Begleitscheine sind fortlaufend zu nummerieren. Jede Begleitscheinnummer darf nur einmal
verwendet werden. Die Nummerierung ist jährlich neu zu beginnen.
(4) Die Begleitscheine sind gemäß § 6 auszufüllen. Für jede Abfallart (§ 2 Abs. 1 Z 1) ist ein gesonderter
Begleitschein zu verwenden. Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit
dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so
darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften
von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen.
(5) Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften oder Durchschriften der Begleitscheine
getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben
Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Handhabung der Begleitscheine
§ 6. (1) Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen
1. Abfallart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;
2. Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;
3. vorgesehenes Behandlungsverfahren gemäß Anhang 1 Spalte 1;
4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Übergebers und die Postleitzahl des Absendeortes;
5. Begleitscheinnummer (fortlaufende BS-Nr.) einschließlich der Jahresangabe in der Rubrik
„Übergabe“, falls nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ vorausgefüllt;
6. Datum des Transportbeginns und
7. Name und Anschrift des Übernehmers.
Der Übergeber hat vor dem Transport die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein durch eigenhändige
Unterschrift zu bestätigen.
(2) Fallen gefährliche Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart
oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nach den
vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und
kann der gefährliche Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen
werden, ist „Sofortmaßnahme“ in der Rubrik „Bemerkungen“ anzugeben; die fehlenden Daten sind
vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.
(3) Der Transporteur hat Name und Anschrift des Transporteurs und die Art des Transports im Begleitschein
anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport
durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat der zweite und jeder weitere Transporteur
die vorgeschriebenen Angaben in der Rubrik „Bemerkungen“ zu machen.
(4) Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften
gemäß Abs. 1 bis 3 hat zur Nachweisführung beim Übergeber zu verbleiben.
(5) Der Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme
durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Der Übernehmer hat seine Identifikationsnummer,
die Postleitzahl des Empfangsortes und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben.
(6) Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen
Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der
Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu
stellen. Wird gefährlicher Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analysenergebnissen
des Übernehmers der gefährliche Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die
korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.
(7) Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften
gemäß Abs. 1 bis 6 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der
gefährlichen Abfälle erfolgte, vom Übernehmer an den Übergeber zu übermitteln. Eine Abschrift oder
eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Abs. 1 bis 6 hat zur
Nachweisführung beim Übernehmer zu verbleiben.
Meldepflicht des Übernehmers
§ 7. (1) Der Übernehmer hat den Begleitschein innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme der
gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu übermitteln. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann
kann die Meldung der Begleitscheindaten elektronisch erfolgen.
(2) Sind der Übergeber und der Übernehmer Projektteilnehmer im Sinne des § 10, so hat der Übernehmer
abweichend zu Abs. 1 die Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register gemäß § 22 Abs. 1
Z 2 AWG 2002 zu übermitteln. Die eingelangten Daten sind von der Umweltbundesamt GmbH unverzüglich
an den zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten.
Meldepflicht betreffend innerbetriebliche Behandlung
§ 8. Der Abfallerzeuger, der die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle selbst behandelt, hat dem
Landeshauptmann vierteljährlich die über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr selbst behandelten
gefährlichen Abfälle geführten Aufzeichnungsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4) schriftlich zu melden. In
Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Daten elektronisch erfolgen. Die Meldung
hat bis spätestens am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen.
Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
§ 9. Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort
desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen
1. Abfallbeschreibung;
2. Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;
3. Bestimmungsort und
4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.
Übergangsbestimmung für Projekte zum elektronischen Datenmanagement
§ 10. (1) Zur Teilnahme an Projekten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zur Einführung des elektronischen Datenmanagements in der Abfallwirtschaft
ist eine Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH erforderlich. Von der Umweltbundesamt GmbH
werden Globale Lokationsnummern zur eindeutigen Identifikation des Abfallbesitzers, der Standorte, der
Anlagen und Anlagenteile zugeteilt, die im Weiteren als Identifikationsnummer zu verwenden sind.
(2) Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen und Abfallarten sind die auf der
Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Identifikationsnummern
und standardisierten Zuordnungen zu verwenden.
(3) In Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
sind von den Projektteilnehmern Schnittstellen einzurichten, sodass jederzeit ein definierter
Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann.
(4) Im Projekt zur elektronischen Übermittlung von Begleitscheindaten und von Daten betreffend die
innerbetriebliche Behandlung sind Abweichungen zu den in den §§ 5, 6 und 8 normierten Anforderungen
zulässig.
Übergangsbestimmung für Begleitscheinformulare
§ 11. Bis zum 31. März 2004 dürfen Begleitscheine gemäß der Anlage 2 der Abfallnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 65/1991, verwendet werden. Diese Begleitscheine gelten bei Handhabung gemäß § 5
Abs. 4 und § 6 als Nachweise gemäß § 5 Abs. 5.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
1. Richtlinie 75/422/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. Juli 1975 S 39, geändert durch die
Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. März 1991 S 32, und die Entscheidung
96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06. Juni 1996 S 32;
2. Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991 S 20,
in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 02. Juli 1994 S 28.
Außer-Kraft-Treten
§ 13. Die Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003
außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.