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618. Verordnung: Abfallnachweisverordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Verordnung: Abfallnachweisverordnung 2003

Auf Grund der §§ 19 und 23 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I

Nr. 102, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Ziel

§ 1. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung,

Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 20 AWG 2002 Art und Form

der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

§ 2. (1) Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen sind für jedes Kalenderjahr

fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraumes) unter folgenden Angaben zu führen

1. die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich

einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002

(Abfallverzeichnis);

2. die Abfallmenge durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm;

3. die Abfallherkunft

a) für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Datums der Übernahme,

b) für die im Betrieb anfallenden Abfälle aus einem Verfahren gemäß Anhang 1 durch Angabe

dieses Verfahrens; bei Abfallersterzeugern, welche die im Betrieb anfallenden Abfälle nicht

selbst behandeln, gilt als Abfallherkunft der Betrieb des Abfallersterzeugers;

4. der Abfallverbleib

a) übergebener Abfälle durch Angabe des Übernehmers und des Datums der Übergabe,

b) der einem Verfahren gemäß Anhang 1 unterzogenen Abfälle durch Angabe dieses Verfahrens.

Soweit es für die Nachvollziehbarkeit der relevanten Abfallströme in der Behandlungsanlage erforderlich

ist, sind Abfallinput- und Abfalloutputaufzeichnungen für die relevanten Anlagenteile (zB Verbrennungsanlage,

mechanisch-biologische Behandlungsanlage, Kompostierungsanlage, Deponie, getrennte Lagerbereiche)

zu führen.

(2) Aufzeichnungen für Deponien gemäß § 17 Abs. 3 AWG 2002 über Art, Menge und Herkunft von

Abfällen sind gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu führen. Hinsichtlich der Herkunft ist zusätzlich der Abfallerzeuger

oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der

Abfallsammler anzugeben.

(3) Soweit in der Anlage 6 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, Aufzeichnungen vorgeschrieben

sind, gelten diese als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1.

(4) Für nicht gefährliche Abfälle aus der Behandlung von Altfahrzeugen gelten die Aufzeichnungen

gemäß Anlage 5 Teil 1 zweite Tabelle und Teil 2 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, als

Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1.

(5) Wer Aufzeichnungen elektronisch führt, hat die Daten in einer solchen Form auf Verlangen der

Behörde zur Verfügung zu stellen, dass sie entweder direkt oder mit integrierten Konvertierungsroutinen

in marktübliche Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme übernommen werden können. Auf

Verlangen der Behörde sind elektronische Aufzeichnungen auch in Papierform vorzulegen.

(6) Die fortlaufenden Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen

Aufzeichnungen getrennt zu führen.

Vereinfachte Aufzeichnungen

§ 3. (1) Abfallersterzeuger können für Siedlungsabfälle, welche über die kommunale Sammlung entsorgt

werden oder deren Übergabe nachweislich durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist,

abweichend zu § 2 Abs. 1 folgende Daten aufzeichnen

1. die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich

einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002

(Abfallverzeichnis);

2. den Übernehmer;

3. die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;

4. das Abhol-/Anlieferungsintervall.

Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren.

(2) Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme

gemäß Abs. 1 als Übergeber „Ersterzeuger von Siedlungsabfällen“ und die Masse der gemeinsam gesammelten

Siedlungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu führen.

Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall angefallen

ist, anzugeben.

(3) Abfallersterzeuger können abweichend zu § 2 Abs. 1 für Verpackungsabfälle, für die ein Verpflichteter

gemäß § 3 der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF BGBl. II Nr. 440/2001, an einem

Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden, folgende

Daten aufzeichnen

1. die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich

einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002

(Abfallverzeichnis);

2. den Übernehmer;

3. die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter;

4. das Abhol-/Anlieferungsintervall.

Bei einer Änderung dieser Daten sind die Aufzeichnungen zu aktualisieren. Die Bestimmungen der VerpackVO

1996, insbesondere § 3 Abs. 1, bleiben unberührt.

(4) Abweichend zu § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 können Abfallsammler oder -behandler bei der Übernahme

gemäß Abs. 3 als Übergeber „Ersterzeuger von Verpackungsabfällen“ und die Masse der gemeinsam

gesammelten Verpackungsabfälle pro Tag und Abfallart angeben. Eine Liste der Übergeber ist laufend zu

führen. Sofern private Haushalte Übergeber sind, ist in der Liste die Gemeinde, in welcher der Abfall

angefallen ist, anzugeben.

Meldepflicht des Abfallersterzeugers betreffend gefährliche Abfälle

§ 4. (1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder

sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, hat diesen Umstand

binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten

1. den Namen;

2. die Anschrift;

3. die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden;

4. die Identifikationsnummer, soweit vorhanden;

5. die Adressen der Betriebsstandorte, an denen die Abfälle anfallen;

6. den vierstelligen Branchenschlüssel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend

die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl.

Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der

Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002 S 3.

(3) Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann innerhalb

von einem Monat zu melden.

Begleitscheinsystem

§ 5. (1) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer)

übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem beför-

dert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer

in einem Begleitschein zu deklarieren.

(2) Der Begleitschein ist nach dem Vordruck des Anhanges 2 zu erstellen. Ein vom Vordruck abweichendes

Transportpapier kann als Begleitschein verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass der

Übernehmer die Begleitscheindaten gemäß § 7 elektronisch meldet und das Transportpapier sowohl die

Bezeichnung Begleitschein trägt als auch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 und des § 6 eingehalten

werden.

(3) Die Begleitscheine sind fortlaufend zu nummerieren. Jede Begleitscheinnummer darf nur einmal

verwendet werden. Die Nummerierung ist jährlich neu zu beginnen.

(4) Die Begleitscheine sind gemäß § 6 auszufüllen. Für jede Abfallart (§ 2 Abs. 1 Z 1) ist ein gesonderter

Begleitschein zu verwenden. Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit

dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so

darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften

von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen.

(5) Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften oder Durchschriften der Begleitscheine

getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben

Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Handhabung der Begleitscheine

§ 6. (1) Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen

1. Abfallart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;

2. Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;

3. vorgesehenes Behandlungsverfahren gemäß Anhang 1 Spalte 1;

4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Übergebers und die Postleitzahl des Absendeortes;

5. Begleitscheinnummer (fortlaufende BS-Nr.) einschließlich der Jahresangabe in der Rubrik

„Übergabe“, falls nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ vorausgefüllt;

6. Datum des Transportbeginns und

7. Name und Anschrift des Übernehmers.

Der Übergeber hat vor dem Transport die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein durch eigenhändige

Unterschrift zu bestätigen.

(2) Fallen gefährliche Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart

oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nach den

vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und

kann der gefährliche Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen

werden, ist „Sofortmaßnahme“ in der Rubrik „Bemerkungen“ anzugeben; die fehlenden Daten sind

vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.

(3) Der Transporteur hat Name und Anschrift des Transporteurs und die Art des Transports im Begleitschein

anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport

durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat der zweite und jeder weitere Transporteur

die vorgeschriebenen Angaben in der Rubrik „Bemerkungen“ zu machen.

(4) Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften

gemäß Abs. 1 bis 3 hat zur Nachweisführung beim Übergeber zu verbleiben.

(5) Der Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme

durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Der Übernehmer hat seine Identifikationsnummer,

die Postleitzahl des Empfangsortes und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben.

(6) Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen

Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der

Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu

stellen. Wird gefährlicher Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analysenergebnissen

des Übernehmers der gefährliche Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die

korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.

(7) Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften

gemäß Abs. 1 bis 6 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der

gefährlichen Abfälle erfolgte, vom Übernehmer an den Übergeber zu übermitteln. Eine Abschrift oder

eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Abs. 1 bis 6 hat zur

Nachweisführung beim Übernehmer zu verbleiben.

Meldepflicht des Übernehmers

§ 7. (1) Der Übernehmer hat den Begleitschein innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme der

gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu übermitteln. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann

kann die Meldung der Begleitscheindaten elektronisch erfolgen.

(2) Sind der Übergeber und der Übernehmer Projektteilnehmer im Sinne des § 10, so hat der Übernehmer

abweichend zu Abs. 1 die Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register gemäß § 22 Abs. 1

Z 2 AWG 2002 zu übermitteln. Die eingelangten Daten sind von der Umweltbundesamt GmbH unverzüglich

an den zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten.

Meldepflicht betreffend innerbetriebliche Behandlung

§ 8. Der Abfallerzeuger, der die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle selbst behandelt, hat dem

Landeshauptmann vierteljährlich die über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr selbst behandelten

gefährlichen Abfälle geführten Aufzeichnungsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4) schriftlich zu melden. In

Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Daten elektronisch erfolgen. Die Meldung

hat bis spätestens am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

§ 9. Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort

desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen

1. Abfallbeschreibung;

2. Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;

3. Bestimmungsort und

4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.

Übergangsbestimmung für Projekte zum elektronischen Datenmanagement

§ 10. (1) Zur Teilnahme an Projekten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft zur Einführung des elektronischen Datenmanagements in der Abfallwirtschaft

ist eine Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH erforderlich. Von der Umweltbundesamt GmbH

werden Globale Lokationsnummern zur eindeutigen Identifikation des Abfallbesitzers, der Standorte, der

Anlagen und Anlagenteile zugeteilt, die im Weiteren als Identifikationsnummer zu verwenden sind.

(2) Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen und Abfallarten sind die auf der

Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at) veröffentlichten Identifikationsnummern

und standardisierten Zuordnungen zu verwenden.

(3) In Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

sind von den Projektteilnehmern Schnittstellen einzurichten, sodass jederzeit ein definierter

Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann.

(4) Im Projekt zur elektronischen Übermittlung von Begleitscheindaten und von Daten betreffend die

innerbetriebliche Behandlung sind Abweichungen zu den in den §§ 5, 6 und 8 normierten Anforderungen

zulässig.

Übergangsbestimmung für Begleitscheinformulare

§ 11. Bis zum 31. März 2004 dürfen Begleitscheine gemäß der Anlage 2 der Abfallnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 65/1991, verwendet werden. Diese Begleitscheine gelten bei Handhabung gemäß § 5

Abs. 4 und § 6 als Nachweise gemäß § 5 Abs. 5.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 12. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

1. Richtlinie 75/422/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. Juli 1975 S 39, geändert durch die

Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. März 1991 S 32, und die Entscheidung

96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06. Juni 1996 S 32;

2. Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991 S 20,

in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 02. Juli 1994 S 28.

Außer-Kraft-Treten

§ 13. Die Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003

außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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