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618_1996 AT

618. Verordnung: Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Verordnung: Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Auf Grund der §§ 39 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 377/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Für das Verfahren zur Zuerkennung von Studienbeihilfe liegen im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst folgende Formulare auf

1. SB 1/96W für die Anträge auf Gewährung einer Studienbeihilfe und Erhöhung einer Studienbeihilfe,

2. SB 2.1/94 für die Mitteilung wichtiger Gründe für die Überschreitung der Anspruchsdauer (§ 19

Abs. 2 bis 4 StudFG),

3. SB 2.2/94 für den Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester (§ 19

Abs. 6 Z 1 StudFG) und den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit (§ 19

Abs. 6 Z 2 StudFG),

4. SB 4/96W für Erklärungen zu § 11 Studienförderungsgesetz 1992,

5. SB 6/94W für Erklärungen zu den Einkommensunterlagen im Sinne des § 11 Studienförderungsgesetz 1992,

6. SB 7/96 für die Erklärung der Zeiten des Selbsterhaltes,

7. SB 9/96 für die Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studentenvertreter im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes 1973,

8. SB 10/92 für den Erfolgsnachweis,

9. SB-AS 1/94 für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium,

10. SB-AS 2/94 für den Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien,

11. LS-SB 1/94 für die Überprüfung von Voraussetzungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992

zur Zuerkennung von Leistungs- und Förderungsstipendien.

§ 2. (1) Diese Verordnung ist auf Anträge ab dem Wintersemester 1996/97 anzuwenden.

(2) Die Verordnung über Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 894/1994,

tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

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