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618_1992 AT

618. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/1991, wird verordnet

Die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 289/1992, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 3 und ein anzufügender Abs. 4 lauten

„(3) Die Bauverwaltungskosten dürfen in einem Pauschalbetrag berücksichtigt werden, der in einem Verhältnis zu der Summe der Baukosten (§ 2) und der Kosten der Außenanlagen ausgedrückt wird. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit

1. 24 und mehr Wohnungen 3 vH,

2. 13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,

3. höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH

dieser Summe nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Z 1 bis 3 erhöhen sich bei Einräumung des Wohnungseigentums jeweils um weitere 0,25 vH.

(4) Bei über die normale Ausstattung der Wohnungen der Baulichkeit hinausgehenden Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden."

2. § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) § 5 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 618/1992 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Baubeginn nach dem 30. September 1992 erfolgt."

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