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618_1990 AT

618. Verordnung: Übertragung einer Teilstrecke der Bundesstraßenverbindung Westeinfahrt Wien an die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Verordnung: Übertragung einer Teilstrecke der Bundesstraßenverbindung Westeinfahrt Wien an die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom

28. Juni 1985 betreffend die Errichtung einer

Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft

für Wien, BGBl. Nr. 372/1985, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1989

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Der Bau von Lärmschutzanlagen im Zuge der

Bundesstraße B 1 Wiener Straße in Wien zwischen

Gustav Seidel-Gasse und Auhofstraße wird der

Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft übertragen.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage

enthalten.

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