618_1990
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618. Verordnung: Übertragung einer Teilstrecke der Bundesstraßenverbindung Westeinfahrt Wien an die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 618. Verordnung: Übertragung einer Teilstrecke der Bundesstraßenverbindung Westeinfahrt Wien an die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft
1990_618_0 618. Verordnung: Übertragung einer Teilstrecke der Bundesstraßenverbindung Westeinfahrt Wien an die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft
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Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
28. Juni 1985 betreffend die Errichtung einer
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft
für Wien, BGBl. Nr. 372/1985, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1989
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Der Bau von Lärmschutzanlagen im Zuge der
Bundesstraße B 1 Wiener Straße in Wien zwischen
Gustav Seidel-Gasse und Auhofstraße wird der
Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage
enthalten.