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618_1989 AT

618. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 6, Juli 1961, BGBl.

Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen

Kirche in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 5/1970, 159/1976 und 525/1981 wird

wie folgt geändert

Im § 20 lautet im Abs. 1 die Einleitung und lit. a

„Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die

der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen

Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41, zustanden,

hat der Bund der Evangelischen Kirche beginnend

mit dem Jahre 1990 alljährlich folgende Leistungen

zu erbringen

a) einen Betrag von 10164328 S,".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

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