618. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 20. Oktober 1987,
BGBl. Nr. 508, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 678/1987 wird
wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis (Formular O) ist
gültig,
a) wenn es von einer zuständigen Behörde oder
Stelle eines in Anlage 1 genannten Landes
ausgestellt wurde;
b) wenn es im Teil A richtig und vollständig
ausgefüllt wurde;
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist;
d) wenn es mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß
Anlage 3 dieser Verordnung, bei Ausstellung
bis einschließlich 30. September 1988 mit
Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß Anlage 3 der
Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 27. September
1983, BGBl. Nr. 487, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von
Kaffee, versehen ist, deren Landescode dem
Land, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde
und deren Kaffeejahrescode dem Jahr der
Ausstellung entspricht. Der Wert der Kaffeemarken
muß überdies dem Eigengewicht des
Kaffees, gerechnet als Rohkaffee, entsprechen.
Überschreitungen von nicht mehr als
24 kg sind zulässig;
e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,
nicht mehr als neun Monate verstrichen sind
und
f) wenn es nicht von der Internationalen Kaffee-
Organisation für ungültig erklärt wurde.
(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) und
ein Weiterversandzeugnis (Formular RS) sind gültig,
wenn sie von einer zuständigen Behörde oder
Stelle eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten
Landes ausgestellt wurden und im übrigen den im
Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten Voraussetzungen
entsprechen.
(3) Ein Transitzeugnis (Formular T) ist gültig,
wenn es von einer zuständigen Behörde oder Stelleeines in den Anlagen 1 oder 2 genannten Landesausgestellt wurde und mit Kaffee-Transitmarken
gemäß Anlage 4 dieser Verordnung, bei Ausstellung
bis einschließlich 30. September 1988 mit Kaffee-
Transitmarken gemäß Anlage 4 der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 27. September 1983, BGBl.
Nr. 487, über die Ursprungszeugnispflicht bei der
Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, versehen ist, deren
Landescode dem Land entspricht, in dem das Zeugnis
ausgestellt wurde. Der Wert der Kaffee-Transitmarken
muß überdies dem Eigengewicht des Kaffees,
gerechnet als Rohkaffee, entsprechen, für den
das Zeugnis gilt; Überschreitungen von nicht mehr
als 4 kg sind zulässig. Im übrigen hat es den im
Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten Voraussetzungen
zu entsprechen."
2. Im § 6 Abs. 1 lit. a werden die Worte „dem
Verfügungsberechtigten" durch „dem Anmelder"
ersetzt.
3. Nach der Anlage 2 wird eingefügt
Artikel II
Die Anlagen 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 27. September 1983, BGBl. Nr. 487, über die
Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr
von Kaffee treten mit Ablauf des 30. Juni 1989
außer Kraft.