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618_1988 AT

618. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 20. Oktober 1987,

BGBl. Nr. 508, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 678/1987 wird

wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis (Formular O) ist

gültig,

a) wenn es von einer zuständigen Behörde oder

Stelle eines in Anlage 1 genannten Landes

ausgestellt wurde;

b) wenn es im Teil A richtig und vollständig

ausgefüllt wurde;

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist;

d) wenn es mit Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß

Anlage 3 dieser Verordnung, bei Ausstellung

bis einschließlich 30. September 1988 mit

Kaffee-Ausfuhrmarken gemäß Anlage 3 der

Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. September

1983, BGBl. Nr. 487, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von

Kaffee, versehen ist, deren Landescode dem

Land, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde

und deren Kaffeejahrescode dem Jahr der

Ausstellung entspricht. Der Wert der Kaffeemarken

muß überdies dem Eigengewicht des

Kaffees, gerechnet als Rohkaffee, entsprechen.

Überschreitungen von nicht mehr als

24 kg sind zulässig;

e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem das Zeugnis ausgestellt wurde,

nicht mehr als neun Monate verstrichen sind

und

f) wenn es nicht von der Internationalen Kaffee-

Organisation für ungültig erklärt wurde.

(2) Ein Wiederausfuhrzeugnis (Formular R) und

ein Weiterversandzeugnis (Formular RS) sind gültig,

wenn sie von einer zuständigen Behörde oder

Stelle eines in den Anlagen 1 oder 2 genannten

Landes ausgestellt wurden und im übrigen den im

Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten Voraussetzungen

entsprechen.

(3) Ein Transitzeugnis (Formular T) ist gültig,

wenn es von einer zuständigen Behörde oder Stelleeines in den Anlagen 1 oder 2 genannten Landesausgestellt wurde und mit Kaffee-Transitmarken

gemäß Anlage 4 dieser Verordnung, bei Ausstellung

bis einschließlich 30. September 1988 mit Kaffee-

Transitmarken gemäß Anlage 4 der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 27. September 1983, BGBl.

Nr. 487, über die Ursprungszeugnispflicht bei der

Ein- oder Ausfuhr von Kaffee, versehen ist, deren

Landescode dem Land entspricht, in dem das Zeugnis

ausgestellt wurde. Der Wert der Kaffee-Transitmarken

muß überdies dem Eigengewicht des Kaffees,

gerechnet als Rohkaffee, entsprechen, für den

das Zeugnis gilt; Überschreitungen von nicht mehr

als 4 kg sind zulässig. Im übrigen hat es den im

Abs. 1 lit. b, c, e und f aufgestellten Voraussetzungen

zu entsprechen."

2. Im § 6 Abs. 1 lit. a werden die Worte „dem

Verfügungsberechtigten" durch „dem Anmelder"

ersetzt.

3. Nach der Anlage 2 wird eingefügt

Artikel II

Die Anlagen 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 27. September 1983, BGBl. Nr. 487, über die

Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr

von Kaffee treten mit Ablauf des 30. Juni 1989

außer Kraft.

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