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618_1987 AT

618. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie abgabenrechtlicher Bestimmungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie abgabenrechtlicher Bestimmungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl.

Nr. 414, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 83/1983, wird wie folgt geändert

1. Der Titel des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

1972 lautet

„Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die

Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft

(Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz —

BUAG)".

2. a) In § 2 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz wie

folgt

„Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind

Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:".

b) § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des

§ 1

a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe,

Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und

-verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe,

Betriebe der Inhaber von Konzessionen des

Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,

RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und

Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe,

Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe,

Betriebe für Meliorationsarbeiten,

Straßenbaubetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe

(ausgenommen Betriebe

der Maler und Anstreicher) sowie jene

Betriebe, die gemäß Art. V Abs. 2 des Bundesgesetzes,

mit dem das Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz,

das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

sowie abgabenrechtliche Bestimmungen

geändert werden, BGBl. Nr. 618/

1987, durch Verordnung des Bundesministers

für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten in den Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes einbezogen worden sind;

b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten,

die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich

der Betriebe nach lit. a fallen;

c) Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich

jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen

werden, die ihrer Art nach in den

Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen."

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 2 erhalten

die Bezeichnung „(3)" und „(4)".

d) Im nunmehrigen § 2 Abs. 4 werden nach dem

Wort „Urlaubshaltung" die Worte „und die Entstehung

des Abfertigungsanspruches" eingefügt und

der Begriff „Abs. 1" durch den Begriff „Abs. 1 und

2" ersetzt.

3. a) In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Urlaubsregelungen"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungsregelungen"

ersetzt.

b) § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Unterliegt in einem Unternehmen die überwiegende

Zahl der Arbeitnehmer dem Geltungsbereich

für den Sachbereich der Abfertigungsregelung,

so kann der Arbeitgeber an die Urlaubs- und

Abfertigungskasse den Antrag auf Einbeziehung

aller dem Geltungsbereich für den Sachbereich der

Urlaubsregelung unterliegenden Arbeitnehmer des

Unternehmens in den Sachbereich für die Abfertigungsregelung

stellen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse

hat bei Zutreffen der Voraussetzung

die Einbeziehung mit dem Zeitpunkt der Antrag-

stellung vorzunehmen. Lehnt die Urlaubs- und

Abfertigungskasse den Antrag ab oder erledigt sie

den Antrag nicht binnen sechs Wochen, so kann

der Arbeitgeber binnen zwei Wochen bei der

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die

bescheidmäßige Erledigung seines Antrages begehren.

Auf dieses Verfahren finden die Bestimmungen

des § 25 Abs. 3 und 5 sinngemäß Anwendung."

4. a) In § 4 Abs. 2 erster Satz werden nach dem

Wort „Arbeitgeber" die Worte „für den Sachbereich

der Urlaubsregelung" eingefügt.

b) In § 4 Abs. 2 letzter Satz werden das Wort

„Urlaubskasse" und der Klammerausdruck

„(§ 14)" durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse

(§ 14) für den Sachbereich der

Urlaubsregelung" ersetzt.

5. In § 8 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

6. a) § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Fällt während des Urlaubes ein Feiertag

gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes auf einen

arbeitsfreien Samstag, so verlängert sich der Urlaub

um diesen Tag."

b) In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

7. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich

gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse."

8. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

9. In § 12 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

10. Nach § 13 wird ein neuer Abschnitt III eingefügt,

der samt Überschrift lautet

„ABSCHNITT III

ABFERTIGUNGSBESTIMMUNGEN

§ 13 a. (1) Arbeitnehmer haben bei Auflösung

des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen

gemäß §§ 13 b und 13 c Anspruch auf

Abfertigung

1. Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres,

Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;

2. bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension

bei langer Versicherungsdauer aus

einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

3. bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes

gemäß Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 354/1981, in der

jeweils geltenden Fassung;

4. bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung

nach dem Sonderunterstützungsgesetz,

BGBl. Nr. 642/1973, in der jeweils geltenden

Fassung;

5. bei Zuerkennung einer Invaliditätspension

(§ 254 ASVG);

6. wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des

letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf

Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr

steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen

dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

(2) Arbeitnehmerinnen haben bei Erfüllung der

Voraussetzungen gemäß § 13 b und Vorliegen von

mindestens 260 Beschäftigungswochen Anspruch

auf die Hälfte der zustehenden Abfertigung

(§§ 13 b Abs. 7, 13 d), höchstens jedoch auf drei

Monatsentgelte, wenn sie

1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb

der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz

1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden

Fassung) oder

2. nach der Annahme eines Kindes, welches das

erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an

Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 Mutterschutzgesetz

1979) oder der Übernahme eines Kindes

in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an

Kindes Statt anzunehmen (§ 15 Abs. 5 Z 2

Mutterschutzgesetz 1979), innerhalb von acht

Wochen

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis

erklären. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes

(§ 15 Mutterschutzgesetz 1979) ist der Austritt

spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der

Entbindung, der Annahme an Kindes Statt oder der

Übernahme in unentgeltliche Pflege zu erklären.

(3) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnissses durch

den Tod des Arbeitnehmers und Vorliegen der

Voraussetzungen gemäß §§ 13 b und 13 c gebührt

den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der

Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war, die

Hälfte der zustehenden Abfertigung (§§ 13 b

Abs. 7, 13 d).

§ 13 b. (1) Voraussetzung für den Erwerb eines

Anspruches auf Abfertigung ist

1. das Vorliegen eines ununterbrochenen

Arbeitsverhältnisses im Ausmaß von drei Jahren

(156 Beschäftigungswochen; §§ 5 und 6)

bei einem Arbeitgeber oder

2. das Vorliegen von mindestens 92 Beschäftigungswochen

innerhalb eines Zeitraumes von

156 Wochen im Verlauf eines oder mehrerer

Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber,

sofern zwischen den Beschäftigungswochen

jeweils keine Unterbrechungen von mehr als

22 Wochen liegen und am Ende des Zeitraumes

von 156 Wochen ein Arbeitsverhältnis zu

diesem Arbeitgeber besteht.

(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist auch

dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Vorlie-

gen von zumindest 92 Beschäftigungswochen während

der letzten 22 Wochen des Zeitraumes von

156 Wochen gekündigt wird und der Arbeitgeber

1. dem Arbeitnehmer anläßlich der Kündigung

eine schriftliche Zusage auf Wiedereinstellung

vor Ablauf des Zeitraumes von 156 Wochen

gibt und der Arbeitnehmer der Aufforderung

zur Wiederaufnahme zeitgerecht nachkommt;

2. entgegen der gegebenen Zusage (Z l) den

Arbeitnehmer ohne dessen Verschulden nicht

mehr einstellt;

3. dem Arbeitnehmer keine Zusage gemäß Z 1

gibt.

(3) Die Wiederaufnahme der Arbeit durch den

Arbeitnehmer (Abs. 2 Z 1) ist zeitgerecht, wenn sie

ohne schuldhafte Säumnis unmittelbar nach Wegfall

eines nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden

Hinderungsgrundes erfolgt.

(4) Beschäftigungszeiten während der Unterbrechungen

(Abs. 1 Z 2) bei anderen Arbeitgebern

bleiben unberücksichtigt.

(5) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse

im Rahmen der Meldung gemäß § 22

die zur Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung

nach Abs. 1 erforderlichen Angaben mitzuteilen

und eine Kopie der schriftlichen Zusage (Abs. 2

Z 1) zu übermitteln.

(6) Gehört das Unternehmen (der Betrieb) des

Arbeitgebers einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz

1965 bzw. § 115 Gesetz über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung) an, so ist die Voraussetzung

der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (Abs. 1)

auch bei Beschäftigungen in anderen den Abfertigungsbestimmungen

dieses Bundesgesetzes unterliegenden

Unternehmungen (Betrieben) des Konzerns

erfüllt. Diese Voraussetzung ist gleichfalls

erfüllt bei Beschäftigungen in Arbeitsgemeinschaften,

denen der Arbeitgeber angehört.

(7) Arbeitnehmer in Personalbereitstellungsbetrieben

(§ 2 Abs. 2 lit. a und c) oder in Mischbetrieben

(§ 3 Abs. 1 bis 6), die während der Dauer des

Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen

werden, die abwechselnd dem Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes für den Sachbereich

der Abfertigungsregelung und dem des Arbeiter-

Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 107/1979, in der

jeweils geltenden Fassung unterliegen, erfüllen

unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der

Dauer der Beschäftigungen die Anspruchsvoraussetzung

des Abs. 1 Z 1, wenn das Arbeitsverhältnis

ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Der

Arbeitnehmer hat bei Auflösung eines solchen

Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Abfertigung

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Bei Geltendmachung des Anspruches auf

Abfertigung nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses

gebührt dem Arbeitnehmer von der unter

Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses

zustehenden Abfertigung der Anteil, der

dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

zurückgelegten Beschäftigungszeiten

zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht.

(8) Beschäftigungszeiten nach diesem Bundesgesetz,

die gemäß § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz,

BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung

für eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz

berücksichtigt werden, sind für die Erfüllung

der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie

für die Anrechnung gemäß § 13 c nicht heranzuziehen.

Werden diese Beschäftigungszeiten für eine

Abfertigung gemäß §§ 23 und 23 a Angestelltengesetz

berücksichtigt, so hat der Arbeitgeber

Anspruch auf anteilsmäßige Refundierung dieser

Abfertigung. Die Refundierung hat entsprechend

dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

zurückgelegten Beschäftigungszeiten

zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.

Die Bemessung erfolgt nach den in diesem

Bundesgesetz festgelegten Grundsätzen; als kollektivvertraglicher

Stundenlohn im Sinne des § 13 d

Abs. 2 ist der im Zeitpunkt der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses entsprechend der letzten Einstufung

des Arbeitnehmers vor Übernahme in ein

dem Angestelltengesetz unterliegendes Beschäftigungsverhältnis

festzustellende kollektivvertragliche

Stundenlohn heranzuziehen. Der Anspruch auf

Refundierung ist bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse

mit Antrag und unter Nachweis der

Leistung der Abfertigung sowie Bekanntgabe der

Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses geltend zu

machen.

(9) Beschäftigungszeiten nach diesem Bundesgesetz,

die nicht gemäß § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz

für eine Abfertigung berücksichtigt werden,

sind einem Anspruch auf Abfertigung nach diesem

Bundesgesetz zugrunde zu legen. Die Übernahme

in ein dem Angestelltengesetz unterliegendes

Beschäftigungsverhältnis gilt als Beendigung im

Sinne des § 13 a Abs. 1 Z 6.

§ 13 c. (1) Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen

des § 13 b, so sind für den Erwerb eines

Abfertigungsanspruches anzurechnen

1. die Beschäftigungszeiten nach § 13 b,

2. alle diesen nachfolgenden Beschäftigungszeiten

gemäß § 5 sowie

3. die gemäß § 4 Abs. 3 anzurechnenden Zeiten.

(2) Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes sind

jedoch sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung

des § 13 b als auch für die Anrechnung gemäß

Abs. 1 nur heranzuziehen, wenn der Präsenzdienst

während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses

geleistet wurde und die Art der Auflösung dieses

Arbeitsverhältnisses nicht gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4

erfolgte.

(3) Eine Kalenderwoche ist, ausgenommen in

den Fällen der Anrechnung gemäß § 4 Abs. 3, als

Beschäftigungswoche zu berücksichtigen, wenn sie

die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.

(4) Beschäftigungszeiten aus einem Arbeitsverhältnis

bleiben sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen

des § 13 b als auch bei der Anrechnung

gemäß Abs. 1 unberücksichtigt, wenn dieses

Arbeitsverhältnis durch

1. Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer,

2. Kündigung seitens des Arbeitnehmers,

3. vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ohne

wichtigen Grund oder

4. Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers

aufgelöst wird, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist.

(5) Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des

§ 13 a Abs. 1 Z 1 bis 4 durch Kündigung seitens des

Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten

aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung

der Voraussetzung des § 13 b als auch bei der

Anrechnung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

(6) Zeiten eines Lehrverhältnisses sind dann zu

berücksichtigen, wenn die Zahl der Beschäftigungswochen

einschließlich der Lehrzeit 364 Beschäftigungswochen

beträgt. Überdies muß der Arbeitnehmer

nach Vollendung der Lehrzeit die Voraussetzung

des § 13 b erfüllen, es sei denn, diese wurde

bereits in einem dem Lehrverhältnis vorangegangenen

Arbeitsverhältnis erbracht. Zur Erfüllung der

Voraussetzung des § 13 b in einem Arbeitsverhältnis

nach Vollendung der Lehrzeit sind Beschäftigungszeiten

aus einem unmittelbar vor dem Lehrverhältnis

liegenden Arbeitsverhältnis zum selben

Arbeitgeber heranzuziehen. Sofern die Lehrzeit bei

Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß

§ 13 d unberücksichtigt geblieben ist, gilt § 13 e

Abs. 2 sinngemäß.

(7) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse

im Rahmen der Meldung gemäß § 22

die zur Beurteilung der Anrechnung nach Abs. 1

erforderlichen Angaben mitzuteilen.

§ 13 d. (1) Der Abfertigungsanspruch beträgt

nach 156 Beschäftigungswochen

2 Monatsentgelte,

nach 260 Beschäftigungswochen

3 Monatsentgelte,

nach 520 Beschäftigungswochen

4 Monatsentgelte,

nach 780 Beschäftigungswochen

6 Monatsentgelte,

nach 1040 Beschäftigungswochen

9 Monatsentgelte,

nach 1300 Beschäftigungswochen

12 Monatsentgelte.

Die Summe der Zahl der Monatsentgelte aus

zwei- oder mehrmaliger Geltendmachung von

Abfertigungsansprüchen darf die Zahl der Monatsentgelte,

die sich jeweils bei der letzten Geltendmachung

auf Grund einer Zusammenrechnung aller

bisher anrechenbaren Beschäftigungszeiten ergeben

würde, nicht übersteigen. Insgesamt darf bei mehrmaliger

Geltendmachung von Ansprüchen der

Höchstanspruch von zwölf Monatsentgelten nicht

überschritten werden.

(2) Die Grundlage für die Berechnung der

Monatsentgelte ist unabhängig vom Zeitpunkt der

Geltendmachung der im Zeitpunkt der Entstehung

des Anspruches (§ 13 a) für den Arbeitnehmer in

den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten

Arbeitsverhältnisses geltende kollektivvertragliche

Stundenlohn zuzüglich eines Zuschlages von

20 vH. Der Stundenlohn ergibt sich aus der überwiegenden

Einstufung des Arbeitnehmers unter

Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum

fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung.

Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des

Stundenlohnes gilt der im letzten Arbeitsverhältnis

vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse

gemeldete Stundenlohn (§ 21 a Abs. 3 letzter

Satz) als Berechnungsgrundlage.

(3) Die Stundenzahl für die Berechnung des

Monatsentgelts ergibt sich aus der kollektivvertraglichen

oder mangels einer solchen aus der gesetzlichen

Normalarbeitszeit. Bei einer vertraglich vereinbarten

kürzeren Arbeitszeit ist diese oder die tatsächlich

längere Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß

der Normalarbeitszeit für die Berechnung heranzuziehen,

wenn diese Arbeitszeit für den gesamten

Zeitraum, der der Berechnung des Abfertigungsanspruches

zugrunde liegt, maßgebend war. Fallen in

diesen Zeitraum sowohl Beschäftigungszeiten mit

kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Normalarbeitszeit

als auch Beschäftigungszeiten mit vertraglich

vereinbarter kürzerer Arbeitszeit oder tatsächlich

längerer Arbeitszeit, so ist als Stundenzahl für

die Berechnung des Monatsengelts die durchschnittliche

sich aus dem Verhältnis der jeweiligen

Beschäftigungszeiten zur Summe der Beschäftigungszeiten

ergebende Stundenzahl heranzuziehen.

(4) Für die Berechnung des Monatsentgelts sind

ferner die anteiligen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen

Sonderzahlungen heranzuziehen. Die

kollektivvertragsfähigen Körperschaften der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können Art und

Ausmaß der Berücksichtigung von Sonderzahlungen

bei der Berechnung des Entgelts regeln.

§ 13 e. (1) Wird ein Anspruch auf Abfertigung

durch Auszahlung abgegolten, so sind für den

Erwerb eines neuen Anspruches die Anspruchsvoraussetzungen

des § 13 b neuerlich zu erfüllen.

Beschäftigungszeiten, die einem abgegoltenen

Abfertigungsanspruch zugrunde liegen, dürfen

einem neuen Anspruch nicht mehr zugerechnet

werden.

(2) Übersteigen bei Abgeltung eines Abfertigungsanspruches

die erworbenen anrechenbaren

Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch

erforderlichen Beschäftigungswo-

chen (§ 13 d Abs. 1), so sind diese Beschäftigungszeiten

bei der Bemessung eines neuen Anspruchs zu

berücksichtigen, sofern sich dieser auf Grund von

mindestens 260 neuerlichen Beschäftigungswochen

ergibt.

§ 13 f. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich

gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der

Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist vom

Arbeitnehmer oder den Erben an die zuständige

Landesstelle (§ 14 Abs. 3) zu richten. Eine über drei

Monatsengelte hinausgehende Abfertigungsleistung

kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen

in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt

abgestattet werden.

§ 13 g. Der Abfertigungsanspruch verfällt innerhalb

von drei Jahren nach Fälligkeit, es sei denn,

der Arbeitnehmer nimmt innerhalb dieser Frist neuerlich

eine Beschäftigung in einem diesem Bundesgesetz

unterliegenden Arbeitsverhältnis auf. Mit

dem Verfall des Abfertigungsanspruches können

Beschäftigungszeiten, die für die Entstehung des

verfallenen Anspruches erforderlich waren, für

einen neuerlichen Anspruch nicht mehr herangezogen

werden. § 13 e Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 13 h. Für die Ansprüche auf Abfertigung gilt

§ 13 sinngemäß."

11. Der bisherige Abschnitt III erhält die

Bezeichnung „ABSCHNITT IV". In der

Abschnittsüberschrift werden die Worte „Organisation

der Bauarbeiter-Urlaubskasse" durch die

Worte „Organisation der Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungskasse" ersetzt.

12. a) In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bauarbeiter-

Urlaubskasse (Urlaubskasse)" durch die

Wortfolge „Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

(Urlaubs- und Abfertigungskasse)"

ersetzt.

b) In § 14 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort

„Urlaubskasse" durch die Wortfolge „Urlaubs- und

Abfertigungskasse" ersetzt.

c) In § 14 Abs. 5 dritter Satz werden nach dem

Wort „Kontrollausschusses" ein Beistrich gesetzt

und die Worte „ferner den Vorsitzenden (Stellvertreter)

und den Mitgliedern des für den Sachbereich

der Abfertigungsregelung errichteten Vorstandes

und Kontrollausschusses" eingefügt.

d) § 14 Abs. 5 wird ein Satz mit folgendem Wortlaut

angefügt

„Mitglieder dieser Verwaltungskörper, die mehrere

Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine

Funktionsgebühr."

13. §§ 15 bis 19 lauten samt Überschriften

„Zusammensetzung der Verwaltungsorgane

§ 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubs- und

Abfertigungskasse sind, jeweils getrennt für die

Sachbereiche der Urlaubsregelung und der Abfertigungsregelung,

ein Ausschuß, ein Vorstand und ein

Kontrollausschuß. Nicht allein einen Sachbereich

betreffende Angelegenheiten, insbesondere Angelegenheiten

des beiden Sachbereichen zur Verfügung

stehenden Anlagevermögens und Personalangelegenheiten,

sind von den Verwaltungsorganen des

Sachbereiches der Urlaubsregelung zu behandeln.

Für den Bereich einer jeden Landesstelle besteht

jeweils ein Beirat.

(2) Jeder Ausschuß besteht aus zwölf Vertretern

der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

und aus zwölf Vertretern der Arbeitnehmer

(Gruppe der Arbeitnehmer), die vom Österreichischen

Arbeiterkammertag entsendet werden.

Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen

Vorsitzenden, der gleichzeitig Obmann des Vorstandes

für den Sachbereich ist, und aus der

Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, dessen

Stellvertreter, der gleichzeitig Stellvertreter des

Obmannes des Vorstandes ist. Der Vorsitzende des

Ausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

ist aus jener Gruppe zu wählen, der der

Vorsitzende des Ausschusses für den Sachbereich

der Urlaubsregelung nicht angehört.

(3) Jeder Vorstand besteht außer dem Obmann

und dessen Stellvertreter aus je zwei weiteren Vertretern

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die

jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von

der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus

ihrer Mitte entsendet werden.

(4) Jeder Kontrollausschuß besteht aus zwei Vertretern

der Arbeitgeber, die von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, und aus zwei Vertretern

der Arbeitnehmer, die vom Österreichischen

Arbeiterkammertag entsendet werden. Der Kontrollausschuß

wählt aus seiner Mitte mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden

und aus der Gruppe, der der Vorsitzende

nicht angehört, dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende

ist aus jener Gruppe zu wählen, der der

Obmann des Vorstandes nicht angehört. Die Mitglieder

des Kontrollausschusses dürfen mit Ausnahme

des Kontrollausschusses des anderen Sachbereiches

keinem anderen Verwaltungsorgan der

Urlaubs- und Abfertigungskasse angehören.

(5) Der Beirat einer Landesstelle der Urlaubs- und

Abfertigungskasse besteht aus drei Vertretern

der Arbeitgeber, die von der örtlich zuständigen

Kammer der gewerblichen Wirtschaft, und aus drei

Vertretern der Arbeitnehmer, die von der örtlich

zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte

entsendet werden. Der Beirat wählt aus seiner

Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen einen Obmann und aus der Gruppe, der

der Obmann nicht angehört, dessen Stellvertreter.

Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht dem Vorstand

angehören.

(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden

für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet.

Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen

fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden,

endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder des Vorstandes

haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus

ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen

Vorstandes durchzuführen.

(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei

Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen,

für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die

Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in welchen

Angelegenheiten des Ausschusses bei der

Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens

zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses und

eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten

erforderlich ist.

Aufgaben der Verwaltungsorgane

§ 16. (1) Den Ausschüssen vorbehalten sind für

ihren Sachbereich die Beschlußfassung des Jahresvoranschlages

und des Rechnungsabschlusses sowie

die Beschlußfassung der Geschäftsordnungen der

Verwaltungsorgane für den betreffenden Sachbereich.

Dem Ausschuß für den Sachbereich der

Urlaubsregelung ist überdies vorbehalten die Aufteilung

und die Verwendung des Gebarungsüberschusses

(§ 20), ferner die Beschlußfassung der

Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten

der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die

Bestellung der Direktoren. Von grundsätzlichen

Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der

jeweilige Ausschuß vom Vorstand dieses Sachbereiches

in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus sind die

Ausschüsse jeweils von grundsätzlichen Angelegenheiten

der in den anderen Sachbereich fallenden

Angelegenheiten, die von Bedeutung für den eigenen

Sachbereich sind, zu informieren.

(2) Den Vorständen obliegt jeweils die

Geschäftsführung für den Sachbereich, dem Vorstand

für den Sachbereich der Urlaubsregelung

auch die Geschäftsführung in Angelegenheiten, die

nicht nur einen Sachbereich betreffen. Zur gesetzlichen

Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse

sind der Obmann des Vorstandes für den

Sachbereich der Urlaubsregelung und sein Stellvertreter

und, soweit es Angelegeneheiten des Sachbereiches

der Abfertigungsregelung betrifft, der

Obmann des Vorstandes für diesen Sachbereich

und sein Stellvertreter berufen. Die näheren

Bestimmungen über deren Stellvertretung hat die

Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß

hat der jeweilige Vorstand im Einvernehmen

mit dem zuständigen Kontrollausschuß dem

zuständigen Ausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen.

Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande,

so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes

mit dem Kontrollausschuß über die Vorlage zu

beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses

ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

(4) Die Dienst- und Besoldungsordnung der

Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse

hat der Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung

im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuß

dem für den Sachbereich zuständigen Ausschuß

vorzulegen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Der Kontrollausschuß für den jeweiligen

Sachbereich überwacht die Gebarung des Sachbereiches,

der Kontrollausschuß für den Sachbereich

der Urlaubsregelung auch die Gebarung der nicht

nur einen Sachbereich betreffenden Angelegenheiten

der Urlaubs- und Abfertigungskasse. Dem

jeweiligen Kontrollausschuß sind auf Verlangen

alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen

Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen

und die notwendigen Mitteilungen zu

machen. Er kann beim Bundesministerium für

Arbeit und Soziales die Durchführung einer amtlichen

Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen.

(6) Dem Beirat obliegt die Mitwirkung bei der

Geschäftsführung der Landesstelle.

Bedienstete

§ 17. (1) Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse

werden unbeschadet der einzelnen

Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von

Bediensteten besorgt, die dem Vorstand für den

Sachbereich der Urlaubsregelung in dienstrechtlicher

Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden

auf Vorschlag dieses Vorstandes nach Anhörung

des Kontrollausschusses durch den Ausschuß für

den Sachbereich der Urlaubsregelung bestellt.

(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten

und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer

Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom

Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung

zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit

der Genehmigung durch den Bundesminister für

Arbeit und Soziales.

Geschäftsordnung

§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung

und Geschäftsführung der Urlaubs- und

Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane der

einzelnen Sachbereiche werden durch Geschäftsordnungen

geregelt, die von den jeweiligen Ausschüssen

zu beschließen und vom Bundesminister

für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 19. (1) Die Ausschüsse haben auf Grund eines

Entwurfes des zuständigen Vorstandes jährlich für

das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag über

die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung

zu beschließen.

(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung

des abgelaufenen Geschäftsjahres sind von den

Ausschüssen jährlich zu beschließen. Das

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse

sind dem Bundesminister für Arbeit und

Soziales vorzulegen.

(4) Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände

der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind in

einer den Vorschriften über die Anlegung von

Mündelgeld entsprechenden Art und Weise fruchtbringend

anzulegen."

14. In § 20 Abs. 1 werden nach dem Wort

„Geschäftsjahr" die Worte „für den Sachbereich

der Urlaubsregelung" eingefügt.

15. § 21 lautet samt Überschrift

„Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn

§ 21. (1) Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse

an Urlaubsentgelten einschließlich der

Leistungen gemäß § 21 a Abs. 7, an Abfindungen

gemäß § 10, an Entgelten gemäß § 9, an Nebenleistungen

gemäß § 26, ferner der Aufwand der

Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungen

gemäß §§ 13 a bis 13 h sowie der Aufwand an Verwaltungskosten

für beide Sachbereiche wird für

diese durch die Entrichtung von Zuschlägen zum

Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf

Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber

durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit

und Soziales festzusetzen.

(2) Für den Bereich der Urlaubsregelung ist die

Festsetzung auf gemeinsamen Antrag der zuständigen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften der

Arbeitnehmer und der Arbeitgeber so vorzunehmen,

daß aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen

für den Urlaub der Aufwand der Urlaubs- und

Abfertigungskasse für den Sachbereich der

Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten

gedeckt werden kann. Erfordert es

die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers

für Arbeit und Soziales die entsprechende

Änderung der Höhe des Zuschlages für den

Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.

(3) Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des

Aufwandes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten

ist jährlich unter Berücksichtigung der

Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses

für diesen Sachbereich, des voraussichtlichen

Leistungsaufwandes des laufenden Jahres und

des Folgejahres festzusetzen."

16. Nach § 21 wird ein § 21 a eingefügt, der samt

Überschrift lautet

„Zuschlagsentrichtung

§ 21 a. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer

die gemäß § 21 festgesetzten Zuschläge

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 zu entrichten.

(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung

sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche,

ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und

der Truppenübungen (§ 5 lit. h), für den Sachbereich

der Abfertigungsregelung die Zuschläge für

jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen

für Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes

(§ 4 Abs. 3 lit. b) und der Truppenübungen

(§ 5 lit. h), zu entrichten. Die vom Arbeitgeber

nicht zu leistenden Zuschläge sind von der

Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten.

(3) Der Berechnung der für den einzelnen

Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es

den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung

betrifft, der um 25 vH, soweit es den Zuschlag

für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

betrifft, der um 20 vH erhöhte kollektivvertragliche

Stundenlohn zugrunde zu legen, der sich für den

einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen

oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen

Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. Besteht

keine kollektivvertragliche Regelung des Stundenlohnes,

gilt der vereinbarte Stundenlohn als Berechnungsbasis.

(4) Ist vertraglich eine kürzere wöchentliche

Arbeitszeit als 31 Stunden vereinbart, so ist der

gemäß Abs. 3 erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn

mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer

auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen

Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt

durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer

des Betriebes geltenden regelmäßigen

wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren.

(5) War der Arbeitnehmer in einer Anwartschaftswoche

mehr als die Hälfte der gesetzlichen

oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im

Akkord oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1 Z 4 des

Arbeitsverfassungsgesetzes) beschäftigt, so ist der

Berechnung des Zuschlages für den Sachbereich

der Urlaubsregelung, sofern durch Kollektivvertrag

nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmung des

Abs. 3 zugrunde zu legen.

(6) Der Zuschlag nach Abs. 5 ist auch für die

Dauer des Krankenstandes eines Arbeitnehmers zu

entrichten (§ 5 lit. c), sofern der Arbeitnehmer in

der dem Krankenstand vorausgehenden Anwartschaftswoche

mehr als die Hälfte der gesetzlichen

oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im

Akkord beschäftigt war.

(7) Die Berechnung der Zuschläge für Zeiten,

die die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß

Abs. 2 selbst zu leisten hat, richtet sich nach den

Zuschlägen, die zuletzt vom Arbeitgeber zu entrichten

waren.

(8) Die für den einzelnen Arbeitnehmer pro

Anwartschaftswoche bzw. Kalenderwoche (Beschäftigungswoche)

zu berechnenden Zuschlagsleistungen

sind auf volle Schillingbeträge auf- bzw.

abzurunden."

17. Der bisherige Abschnitt IV erhält die

Bezeichnung „ABSCHNITT V".

18. a) In der Überschrift des § 22 wird das Wort

„Zuschlagsleistung" durch das Wort „Zuschlagsleistungen"

ersetzt.

b) In § 22 Abs. 1 werden die Wortgruppe „des

Zuschlages (§ 21)" durch die Wortgruppe „der

Zuschläge (§ 21 a)" und das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

c) In § 22 Abs. 2 werden die Worte „des Zuschlages"

durch die Worte „der Zuschläge" und das

Wort „Urlaubskasse" jeweils durch die Wortfolge

„Urlaubs- und Abfertigungskasse" ersetzt.

d) In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

e) In § 22 Abs. 5 und 6 werden jeweils das Wort

„Zuschlagsleistung" durch das Wort „Zuschlagsleistungen"

und das Wort „Urlaubskasse" durch die

Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

19. In § 23 werden das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse",

die Worte „des Zuschlages" durch die

Worte „der Zuschlagsleistung" und das Wort

„Urlaubskarten" durch die Wortfolge „Urlaubs- und

Abfertigungskarten" ersetzt.

20. In § 24 einschließlich der Überschrift werden

jeweils das Wort „Urlaubskarte" und das Wort

„Urlaubskasse" durch die Wortfolgen „Urlaubs- und

Abfertigungskarte" und „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

21. In § 25 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

22. In § 26 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

23. In § 27 werden im letzten Satz des Abs. 1 die

Worte „Urlaubsentgeltes oder der Abfindung"

durch die Worte „Urlaubsentgeltes, der Abfindung

oder der Abfertigung" sowie in allen Absätzen das

Wort „Urlaubskasse" durch die Wortfolge

„Urlaubs- und Abfertigungskasse" ersetzt.

24. a) § 28 Abs. 1 lautet

„(1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere

öffentliche Abgaben."

b) In § 28 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

25. In § 29 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

26. Der bisherige Abschnitt V erhält die Bezeichnung

„ABSCHNITT VI".

27. In § 30 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

28. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

29. In § 33 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"

durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

30. Der bisherige Abschnitt VI erhält die

Bezeichnung „ABSCHNITT VII".

Artikel II

Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 107/1979, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 Z 4 wird eine Z 5 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„5. das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

(BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der

jeweils geltenden Fassung".

2. § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Arbeitnehmer in Personalbereitstellungsbetrieben

(§ 2 Abs. 2 lit. a und c BUAG) oder in

Mischbetrieben (§ 3 BUAG), die während der

Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen

herangezogen werden, die abwechselnd dem Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes und dem des

BUAG für den Sachbereich für die Abfertigungsregelung

unterliegen, haben unbeschadet der Häufigkeit

des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen

nach ununterbrochener dreijähriger Dauer des

Arbeitsverhältnisses bei dessen Auflösung Anspruch

auf Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes. Dem Arbeitnehmer gebührt

von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer

des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung

der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes zurückgelegten

Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses

entspricht."

Artikel III

Abgabenrechtliche Bestimmungen

(1) Soweit bei der Bildung von Abfertigungsrücklagen

oder bei der Inanspruchnahme von steuerfreien

Beträgen gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1972

Abfertigungsansprüche berücksichtigt worden sind,

die auf Grund dieses Bundesgesetzes wegfallen, gilt

folgendes

1. 70 vH des Betrages der Rücklagen (steuerfreien

Beträge), der auf die wegfallenden

Abfertigungsansprüche entfällt, können auf

Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende

freie Rücklage übertragen werden.

2. Der restliche Betrag ist spätestens bis zum

Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das der

Übertragung gemäß Z 1 folgt, gewinnerhöhend

aufzulösen.

(2) Im § 67 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das

Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl.

Nr. 312, treten an die Stelle des letzten Satzes folgende

Sätze

„Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß

auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14

des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

dem Grund und der

Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen

auf Grund landesgesetzlicher Regelungen

sowie auf Abfertigungen durch die Urlaubs- und

Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung

sinngemäß anzuwenden. Die Versteuerung der

Abfertigung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse

richtet sich nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte,

die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber

vorgelegt hat."

(3) § 67 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das

Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl.

Nr. 312, lautet

„(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung

gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung ist

die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei

denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist."

Artikel IV

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG),

BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert mit dem

Bundesgesetz BGBl. Nr. 395/1986, wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 Abs. 3 wird am Satzende der Z 4 der

Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

Z 5 angefügt

„5. für Ansprüche nach Abs. 2, sofern auf Grund

gesetzlicher Anordnung ein anderer als der

Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur

Zahlung verpflichtet ist."

2. Im § 12 Abs. 1 Z 5 treten anstelle des zweiten

und dritten Satzes die folgenden Bestimmungen

„Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung für

den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen,

haben für Arbeitnehmer, die Anspruch auf

Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungsgesetz haben können, einen niedrigeren

Zuschlag zu entrichten; dieser Zuschlag ist mit

obiger Verordnung unter Bedachtnahme darauf,

daß nach § 1 Abs. 3 Z 5 für solche Abfertigungen

kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht,

festzusetzen. Der jeweilige Zuschlag ist vom

Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen

im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen

keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur

Arbeitslosenversicherung zu entrichten."

3. Im § 14 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das

Wort „Bauarbeiter-Urlaubskasse" durch die Wortfolge

„Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse"

ersetzt.

Artikel V

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Artikel I bis IV treten nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen mit 1. Oktober 1987 in

Kraft. Die gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

(IESG) in der Fassung von

Art. IV Z 2 für den niedrigeren Zuschlag zu erlassende

Verordnung ist erstmals für die Beitragsperiode

1993 zu erlassen. Bis zum Beginn der

Beitragsperiode 1993 haben Arbeitgeber, die dem

Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich

der Abfertigungsregelung unterliegen, den vollen

Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 IESG zu entrichten.

(2) Betriebsarten, die unter die Aufzählung des

§ 2 Abs. 1 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972

fallen, in Art. I Z 2 lit. b jedoch nicht genannt werden,

sind einschließlich der Spezialbetriebe, die

Tätigkeiten dieser Art verrichten, sowie der Personalbereitstellungsbetriebe

bezüglich jener Arbeitnehmer,

die zu Tätigkeiten dieser Art überlassen

werden, auf Antrag der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung des

Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten in den Geltungsbereich für den

Sachbereich der Abfertigungsregelung einzubeziehen.

Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von

drei Monaten ab dem Tag der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt beim Bun-

desministerium für Arbeit und Soziales einzubringen.

Die Wirksamkeit der Einbeziehung tritt rückwirkend

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ein.

(3) Unterliegt in einem Unternehmen die überwiegende

Zahl der Arbeitnehmer dem Geltungsbereich

für den Sachbereich der Abfertigungsregelung,

so kann der Arbeitgeber spätestens bis zum

Ablauf von neun Monaten ab dem Tag der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt

an die Urlaubs- und Abfertigungskasse den

Antrag auf Einbeziehung aller dem Geltungsbereich

für den Sachbereich der Urlaubsregelung

unterliegenden Arbeitnehmer des Unternehmens in

den Sachbereich für die Abfertigungsregelung stellen.

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat bei

Zutreffen der Voraussetzung die Einbeziehung mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.

Lehnt die Urlaubs- und Abfertigungskasse

den Antrag ab oder erledigt sie den Antrag nicht

binnen sechs Wochen, so kann der Arbeitgeber binnen

zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

die bescheidmäßige Erledigung

seines Antrages begehren. Auf dieses Verfahren finden

die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 und 5

BUAG sinngemäß Anwendung. Die Einbeziehung

gilt zeitlich unbegrenzt und ohne Rücksicht auf das

weitere Vorliegen der Voraussetzungen. Auf die

einbezogenen Arbeitnehmer finden die Abs. 4 und

5 Anwendung.

(4) Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber,

der gemäß Art. I Z 2 lit. b sowie gemäß Abs. 2 und

3 dieses Artikels dem Geltungsbereich des BUAG

für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

unterliegt, am 1. Oktober 1987 in Beschäftigung

standen, sind alle bisher bei diesem Arbeitgeber

geleisteten und dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1972 unterlegenen Beschäftigungszeiten für die

dreijährige Anspruchsvoraussetzung sowie für

einen Abfertigungsanspruch (Art. I Z 10) anzurechnen,

sofern diese in den Sachbereich der Abfertigungsregelung

fallenden Beschäftigungszeiten

unter Berücksichtigung kollektivvertraglicher

Regelungen einem Abfertigungsanspruch nach dem

Arbeiter-Abfertigungsgesetz zugrunde zu legen

wären und noch nicht für eine Abfertigung herangezogen

wurden.

(5) Für Arbeitnehmer, die am 1. Oktober 1987

nicht in Beschäftigung standen, vom letzten Arbeitgeber

im Sinne des Abs. 4 jedoch innerhalb von

120 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

wieder eingestellt werden, gilt Abs. 4 sinngemäß.

(6) Arbeitgeber, die gemäß Art. I Z 2 lit. b sowie

gemäß Abs. 2 und 3 dieses Artikels dem Geltungsbereich

des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

unterliegen, haben Anspruch auf

Refundierung der von ihnen geleisteten Abfertigungen

durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse,

wenn

1. die Abfertigungsansprüche in der Zeit vom

1. Oktober 1987 bis zum Zeitpunkt der Kundmachung

dieses Gesetzes bzw. der Verordnung

gemäß Abs. 2 bzw. bis zum Zeitpunkt

der Zustellung der Entscheidung über die

Einbeziehung gemäß Abs. 3 entstanden sind

und

2. die Ansprüche nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz

und den kollektivvertraglichen

Bestimmungen geltend gemacht wurden.

Der Refundierungsanspruch ist bei der Urlaubs- und

Abfertigungskasse mit Antrag und unter Nachweis

der Leistung der Abfertigung sowie Bekanntgabe

der Bemessungsgrundlagen geltend zu

machen. Die Refundierung darf im Einzelfall die

Höhe der Abfertigung, auf die der Arbeitnehmer

unter Berücksichtigung des Art. I Anspruch gehabt

hätte, nicht überschreiten.

(7) Für die Ermittlung der Stundenzahl zur

Berechnung des Monatsentgelts (Art. I Z 10) sind

vor dem 1. Oktober 1987 liegende Beschäftigungszeiten

nur bis zum Ausmaß von fünf Kalenderjahren

zu berücksichtigen.

(8) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene

ausdrückliche Vereinbarungen zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Ausdehnung

der kollektivvertraglichen Unterbrechungszeiten

(Abs. 4) sowie der Unterbrechungszeiten

nach Abs. 5 sind im Falle des Nachweises zu

berücksichtigen. Der Nachweis ist in Verbindung

mit der Meldung nach Abs. 9 zu erbringen.

(9) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigungszeiten

nach Abs. 4 bis 31. Jänner 1988, soweit

sie Betriebsarten gemäß Abs. 2 und Unternehmen

gemäß Abs. 3 betreffen, innerhalb von drei Monaten

nach Erlassung der Verordnung bzw. der

Zustellung der Entscheidung über die Einbeziehung,

sowie Beschäftigungszeiten nach Abs. 5

innerhalb von 13 Wochen nach Wiedereinstellung

der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.

Werden auf Grund einer solchen Meldung für die

Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß

Art. I Z 10 Beschäftigungszeiten herangezogen, die

nicht die Voraussetzungen nach Abs. 4 und 5 erfüllen,

so ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse

berechtigt, vom Arbeitgeber den Ersatz der auf

diese Zeiten fallenden Abfertigungsleistungen zu

verlangen.

(10) Der Zuschlag für den Sachbereich Abfertigungsregelung

gemäß Art. I Z 15 und 16 ist erstmalig

für den Zuschlagszeitraum ab 1. Jänner 1990 zu

entrichten. Bis zum 31. Dezember 1989 haben die

Verwaltungsorgane der Urlaubs- und Abferti-

gungskasse die für die ordnungsgemäße Geschäftsführung

und Gebarung der Abfertigungsregelung

notwendigen Vorsorgen zu treffen.

(11) Bei Abfertigungsansprüchen, die infolge

einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis

31. Dezember 1989 entstehen, ist als Grundlage für

die Berechnung der Monatsentgelte (Art. I Z 10)

der um 25 vH erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn

heranzuziehen.

(12) Wird ein unter den sachlichen Geltungsbereich

des BUAG fallendes Arbeitsverhältnis vor

dem 1. Oktober 1987 beendet und nicht innerhalb

der Frist von 120 Tagen wieder aufgenommen, so

sind die Abfertigungsansprüche nach dem Arbeiter-

Abfertigungsgesetz und den kollektivvertraglichen

Bestimmungen zu behandeln. Eine Anrechnung

nach den Bestimmungen des BUAG kann nicht

mehr stattfinden. Die Ansprüche nach dem Arbeiter-

Abfertigungsgesetz sind innerhalb von sechs

Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

geltend zu machen.

(13) Wird in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis

31. Dezember 1992 über das Vermögen des Arbeitgebers

der Konkurs eröffnet oder liegen die einem

solchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 IESG gleichzuhaltenden

Umstände (Insolvenz im Sinne des Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetzes) vor, so wird bei

berechtigtem vorzeitigem Austritt durch den

Arbeitnehmer bzw. einer wegen der Insolvenz vorgenommenen

Kündigung durch den Arbeitgeber,

insbesondere nach § 25 der Konkursordnung,

RGBl. Nr. 337/1914, und den §§ 20 b und 20 c der

Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934,

in jeweils geltender Fassung, der in diesem Zeitpunkt

nach diesem Bundesgesetz zustehende

Anspruch auf Abfertigung sofort fällig. Die Auflösung

des Arbeitsverhältnisses ist der Urlaubs- und

Abfertigungskasse vom Arbeitgeber (Masseverwalter)

zu melden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse

hat den Anspruch des Anspruchsberechtigten

zu errechnen und auf Antrag an diesen zur Auszahlung

zu bringen. Art. I Z 10 (§§ 13 d Abs. 1 zweiter

Satz, 13 e BUAG) gilt sinngemäß. Die vorstehenden

Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn

zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder

die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach § 69

Abs. 1 AO nach dem 31. Dezember 1992 stattfindet,

die jeweils vorausgegangene Eröffnung des

Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt

erfolgte.

(14) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des

Abs. 13 hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der

Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen

zu ersetzen, die diese zur Auszahlung

gebracht hat, wenn der Arbeitnehmer zuletzt bei

einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne

des § 1 Abs. 1 IESG insolvent ist. Hat die Urlaubs- und

Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen

Arbeitgebers bezüglich ihrer Abfertigungen

zur Gänze abgerechnet, hat sie diese ausbezahlten

Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise

kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

geltend zu machen. Die vorstehenden

Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn

zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder

die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach § 69

Abs. 1 AO nach dem 31. Dezember 1992 stattfindet,

die jeweils vorausgegangene Eröffnung des

Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt

erfolgte.

(15) Wird vor dem 1. Oktober 1987 über das

Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet

oder liegt eine andere Insolvenz im Sinne des Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetzes vor, so besteht der

Abfertigungsanspruch gegenüber dem insolventen

Arbeitgeber und ist im Rahmen der Bestimmungen

des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes gesichert,

auch wenn er nach dem 1. Oktober 1987 entsteht.

Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden,

wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses

oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens

nach § 69 Abs. 1 AO nach dem 30. September

1987 stattfindet, die jeweils vorausgegangene

Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem

Zeitpunkt erfolgte.

(16) Wird nach dem 30. September 1987 über

das Vermögen eines Arbeitgebers, der gemäß Art. I

Z 2 lit. b sowie Abs. 2 und 3 dieses Artikels dem

Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich

der Abfertigungsregelung unterliegt, der Konkurs

eröffnet oder liegt eine andere Insolvenz im Sinne

des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes vor, so

besteht der Abfertigungsanspruch gegenüber dem

insolventen Arbeitgeber und ist im Rahmen der

Bestimmungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

gesichert, sofern das Arbeitsverhältnis nach

Abs. 13 erster Satz dieses Artikels mit der Maßgabe

gelöst wird, daß die Lösung bis spätestens zum

Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

bzw. der Verordnung nach Abs. 2 bzw. der

Zustellung der Entscheidung über die Einbeziehung

nach Abs. 3 erfolgt. Hiebei sind die Bestimmungen

des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und der

im Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses in

Kraft stehenden kollektivvertraglichen Bestimmungen

mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abfertigungsanspruch

sofort fällig wird. Der Insolvenz-

Ausfallgeld-Fonds kann wegen solcher Zahlungen

keinen Rückgriff auf das Vermögen dieses Arbeitgebers

(auf die Konkursmasse) gemäß § 11

nehmen. Hätte der Arbeitnehmer eines solchen

Arbeitgebers bei Anwendung der Bestimmungen

des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

einen höheren Anspruch auf Abfertigung, als er als

Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt erhalten hat,besteht hinsichtlich des Unterschiedsbetrages

Anspruch gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse;

diese kann den gezahlten Unterschiedsbetrag

nach Abs. 14 dieses Artikels geltend

machen. Hätte der Arbeitnehmer bei Anwendung

der Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungsgesetzes hingegen keinen oder einen

geringeren Abfertigungsanspruch, als er als Insolvenz-

Ausfallgeld erhalten hat, besteht kein

Anspruch des Arbeitgebers oder des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

auf Rückzahlung.

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Artikels III der Bundesminister für

Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Arbeit

und Soziales betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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