618. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie abgabenrechtlicher Bestimmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl.
Nr. 414, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 83/1983, wird wie folgt geändert
1. Der Titel des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
1972 lautet
„Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die
Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft
(Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz —
BUAG)".
2. a) In § 2 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz wie
folgt
„Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind
Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:".
b) § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des
§ 1
a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe,
Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und
-verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe,
Betriebe der Inhaber von Konzessionen des
Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und
Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe,
Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe,
Betriebe für Meliorationsarbeiten,
Straßenbaubetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe
(ausgenommen Betriebe
der Maler und Anstreicher) sowie jene
Betriebe, die gemäß Art. V Abs. 2 des Bundesgesetzes,
mit dem das Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz,
das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
sowie abgabenrechtliche Bestimmungen
geändert werden, BGBl. Nr. 618/
1987, durch Verordnung des Bundesministers
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten in den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes einbezogen worden sind;
b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten,
die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich
der Betriebe nach lit. a fallen;
c) Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich
jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen
werden, die ihrer Art nach in den
Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen."
c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 2 erhalten
die Bezeichnung „(3)" und „(4)".
d) Im nunmehrigen § 2 Abs. 4 werden nach dem
Wort „Urlaubshaltung" die Worte „und die Entstehung
des Abfertigungsanspruches" eingefügt und
der Begriff „Abs. 1" durch den Begriff „Abs. 1 und
2" ersetzt.
3. a) In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Urlaubsregelungen"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungsregelungen"
ersetzt.
b) § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Unterliegt in einem Unternehmen die überwiegende
Zahl der Arbeitnehmer dem Geltungsbereich
für den Sachbereich der Abfertigungsregelung,
so kann der Arbeitgeber an die Urlaubs- und
Abfertigungskasse den Antrag auf Einbeziehung
aller dem Geltungsbereich für den Sachbereich der
Urlaubsregelung unterliegenden Arbeitnehmer des
Unternehmens in den Sachbereich für die Abfertigungsregelung
stellen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse
hat bei Zutreffen der Voraussetzung
die Einbeziehung mit dem Zeitpunkt der Antrag-
stellung vorzunehmen. Lehnt die Urlaubs- und
Abfertigungskasse den Antrag ab oder erledigt sie
den Antrag nicht binnen sechs Wochen, so kann
der Arbeitgeber binnen zwei Wochen bei der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die
bescheidmäßige Erledigung seines Antrages begehren.
Auf dieses Verfahren finden die Bestimmungen
des § 25 Abs. 3 und 5 sinngemäß Anwendung."
4. a) In § 4 Abs. 2 erster Satz werden nach dem
Wort „Arbeitgeber" die Worte „für den Sachbereich
der Urlaubsregelung" eingefügt.
b) In § 4 Abs. 2 letzter Satz werden das Wort
„Urlaubskasse" und der Klammerausdruck
„(§ 14)" durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse
(§ 14) für den Sachbereich der
Urlaubsregelung" ersetzt.
5. In § 8 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
6. a) § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Fällt während des Urlaubes ein Feiertag
gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes auf einen
arbeitsfreien Samstag, so verlängert sich der Urlaub
um diesen Tag."
b) In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
7. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich
gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse."
8. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
9. In § 12 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
10. Nach § 13 wird ein neuer Abschnitt III eingefügt,
der samt Überschrift lautet
„ABSCHNITT III
ABFERTIGUNGSBESTIMMUNGEN
§ 13 a. (1) Arbeitnehmer haben bei Auflösung
des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß §§ 13 b und 13 c Anspruch auf
Abfertigung
1. Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres,
Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
2. bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension
bei langer Versicherungsdauer aus
einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
3. bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes
gemäß Art. X des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 354/1981, in der
jeweils geltenden Fassung;
4. bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung
nach dem Sonderunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 642/1973, in der jeweils geltenden
Fassung;
5. bei Zuerkennung einer Invaliditätspension
(§ 254 ASVG);
6. wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des
letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf
Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr
steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
(2) Arbeitnehmerinnen haben bei Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 13 b und Vorliegen von
mindestens 260 Beschäftigungswochen Anspruch
auf die Hälfte der zustehenden Abfertigung
(§§ 13 b Abs. 7, 13 d), höchstens jedoch auf drei
Monatsentgelte, wenn sie
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb
der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden
Fassung) oder
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an
Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 Mutterschutzgesetz
1979) oder der Übernahme eines Kindes
in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an
Kindes Statt anzunehmen (§ 15 Abs. 5 Z 2
Mutterschutzgesetz 1979), innerhalb von acht
Wochen
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis
erklären. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes
(§ 15 Mutterschutzgesetz 1979) ist der Austritt
spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der
Entbindung, der Annahme an Kindes Statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege zu erklären.
(3) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnissses durch
den Tod des Arbeitnehmers und Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß §§ 13 b und 13 c gebührt
den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der
Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war, die
Hälfte der zustehenden Abfertigung (§§ 13 b
Abs. 7, 13 d).
§ 13 b. (1) Voraussetzung für den Erwerb eines
Anspruches auf Abfertigung ist
1. das Vorliegen eines ununterbrochenen
Arbeitsverhältnisses im Ausmaß von drei Jahren
(156 Beschäftigungswochen; §§ 5 und 6)
bei einem Arbeitgeber oder
2. das Vorliegen von mindestens 92 Beschäftigungswochen
innerhalb eines Zeitraumes von
156 Wochen im Verlauf eines oder mehrerer
Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber,
sofern zwischen den Beschäftigungswochen
jeweils keine Unterbrechungen von mehr als
22 Wochen liegen und am Ende des Zeitraumes
von 156 Wochen ein Arbeitsverhältnis zu
diesem Arbeitgeber besteht.
(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist auch
dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Vorlie-
gen von zumindest 92 Beschäftigungswochen während
der letzten 22 Wochen des Zeitraumes von
156 Wochen gekündigt wird und der Arbeitgeber
1. dem Arbeitnehmer anläßlich der Kündigung
eine schriftliche Zusage auf Wiedereinstellung
vor Ablauf des Zeitraumes von 156 Wochen
gibt und der Arbeitnehmer der Aufforderung
zur Wiederaufnahme zeitgerecht nachkommt;
2. entgegen der gegebenen Zusage (Z l) den
Arbeitnehmer ohne dessen Verschulden nicht
mehr einstellt;
3. dem Arbeitnehmer keine Zusage gemäß Z 1
gibt.
(3) Die Wiederaufnahme der Arbeit durch den
Arbeitnehmer (Abs. 2 Z 1) ist zeitgerecht, wenn sie
ohne schuldhafte Säumnis unmittelbar nach Wegfall
eines nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden
Hinderungsgrundes erfolgt.
(4) Beschäftigungszeiten während der Unterbrechungen
(Abs. 1 Z 2) bei anderen Arbeitgebern
bleiben unberücksichtigt.
(5) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse
im Rahmen der Meldung gemäß § 22
die zur Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung
nach Abs. 1 erforderlichen Angaben mitzuteilen
und eine Kopie der schriftlichen Zusage (Abs. 2
Z 1) zu übermitteln.
(6) Gehört das Unternehmen (der Betrieb) des
Arbeitgebers einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz
1965 bzw. § 115 Gesetz über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) an, so ist die Voraussetzung
der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (Abs. 1)
auch bei Beschäftigungen in anderen den Abfertigungsbestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterliegenden
Unternehmungen (Betrieben) des Konzerns
erfüllt. Diese Voraussetzung ist gleichfalls
erfüllt bei Beschäftigungen in Arbeitsgemeinschaften,
denen der Arbeitgeber angehört.
(7) Arbeitnehmer in Personalbereitstellungsbetrieben
(§ 2 Abs. 2 lit. a und c) oder in Mischbetrieben
(§ 3 Abs. 1 bis 6), die während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen
werden, die abwechselnd dem Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes für den Sachbereich
der Abfertigungsregelung und dem des Arbeiter-
Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 107/1979, in der
jeweils geltenden Fassung unterliegen, erfüllen
unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der
Dauer der Beschäftigungen die Anspruchsvoraussetzung
des Abs. 1 Z 1, wenn das Arbeitsverhältnis
ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Der
Arbeitnehmer hat bei Auflösung eines solchen
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Abfertigung
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Bei Geltendmachung des Anspruches auf
Abfertigung nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses
gebührt dem Arbeitnehmer von der unter
Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses
zustehenden Abfertigung der Anteil, der
dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
zurückgelegten Beschäftigungszeiten
zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht.
(8) Beschäftigungszeiten nach diesem Bundesgesetz,
die gemäß § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz,
BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung
für eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz
berücksichtigt werden, sind für die Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie
für die Anrechnung gemäß § 13 c nicht heranzuziehen.
Werden diese Beschäftigungszeiten für eine
Abfertigung gemäß §§ 23 und 23 a Angestelltengesetz
berücksichtigt, so hat der Arbeitgeber
Anspruch auf anteilsmäßige Refundierung dieser
Abfertigung. Die Refundierung hat entsprechend
dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
zurückgelegten Beschäftigungszeiten
zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
Die Bemessung erfolgt nach den in diesem
Bundesgesetz festgelegten Grundsätzen; als kollektivvertraglicher
Stundenlohn im Sinne des § 13 d
Abs. 2 ist der im Zeitpunkt der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses entsprechend der letzten Einstufung
des Arbeitnehmers vor Übernahme in ein
dem Angestelltengesetz unterliegendes Beschäftigungsverhältnis
festzustellende kollektivvertragliche
Stundenlohn heranzuziehen. Der Anspruch auf
Refundierung ist bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse
mit Antrag und unter Nachweis der
Leistung der Abfertigung sowie Bekanntgabe der
Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses geltend zu
machen.
(9) Beschäftigungszeiten nach diesem Bundesgesetz,
die nicht gemäß § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz
für eine Abfertigung berücksichtigt werden,
sind einem Anspruch auf Abfertigung nach diesem
Bundesgesetz zugrunde zu legen. Die Übernahme
in ein dem Angestelltengesetz unterliegendes
Beschäftigungsverhältnis gilt als Beendigung im
Sinne des § 13 a Abs. 1 Z 6.
§ 13 c. (1) Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen
des § 13 b, so sind für den Erwerb eines
Abfertigungsanspruches anzurechnen
1. die Beschäftigungszeiten nach § 13 b,
2. alle diesen nachfolgenden Beschäftigungszeiten
gemäß § 5 sowie
3. die gemäß § 4 Abs. 3 anzurechnenden Zeiten.
(2) Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes sind
jedoch sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung
des § 13 b als auch für die Anrechnung gemäß
Abs. 1 nur heranzuziehen, wenn der Präsenzdienst
während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses
geleistet wurde und die Art der Auflösung dieses
Arbeitsverhältnisses nicht gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4
erfolgte.
(3) Eine Kalenderwoche ist, ausgenommen in
den Fällen der Anrechnung gemäß § 4 Abs. 3, als
Beschäftigungswoche zu berücksichtigen, wenn sie
die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.
(4) Beschäftigungszeiten aus einem Arbeitsverhältnis
bleiben sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen
des § 13 b als auch bei der Anrechnung
gemäß Abs. 1 unberücksichtigt, wenn dieses
Arbeitsverhältnis durch
1. Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer,
2. Kündigung seitens des Arbeitnehmers,
3. vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ohne
wichtigen Grund oder
4. Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
aufgelöst wird, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist.
(5) Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des
§ 13 a Abs. 1 Z 1 bis 4 durch Kündigung seitens des
Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten
aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung
der Voraussetzung des § 13 b als auch bei der
Anrechnung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(6) Zeiten eines Lehrverhältnisses sind dann zu
berücksichtigen, wenn die Zahl der Beschäftigungswochen
einschließlich der Lehrzeit 364 Beschäftigungswochen
beträgt. Überdies muß der Arbeitnehmer
nach Vollendung der Lehrzeit die Voraussetzung
des § 13 b erfüllen, es sei denn, diese wurde
bereits in einem dem Lehrverhältnis vorangegangenen
Arbeitsverhältnis erbracht. Zur Erfüllung der
Voraussetzung des § 13 b in einem Arbeitsverhältnis
nach Vollendung der Lehrzeit sind Beschäftigungszeiten
aus einem unmittelbar vor dem Lehrverhältnis
liegenden Arbeitsverhältnis zum selben
Arbeitgeber heranzuziehen. Sofern die Lehrzeit bei
Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß
§ 13 d unberücksichtigt geblieben ist, gilt § 13 e
Abs. 2 sinngemäß.
(7) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse
im Rahmen der Meldung gemäß § 22
die zur Beurteilung der Anrechnung nach Abs. 1
erforderlichen Angaben mitzuteilen.
§ 13 d. (1) Der Abfertigungsanspruch beträgt
nach 156 Beschäftigungswochen
2 Monatsentgelte,
nach 260 Beschäftigungswochen
3 Monatsentgelte,
nach 520 Beschäftigungswochen
4 Monatsentgelte,
nach 780 Beschäftigungswochen
6 Monatsentgelte,
nach 1040 Beschäftigungswochen
9 Monatsentgelte,
nach 1300 Beschäftigungswochen
12 Monatsentgelte.
Die Summe der Zahl der Monatsentgelte aus
zwei- oder mehrmaliger Geltendmachung von
Abfertigungsansprüchen darf die Zahl der Monatsentgelte,
die sich jeweils bei der letzten Geltendmachung
auf Grund einer Zusammenrechnung aller
bisher anrechenbaren Beschäftigungszeiten ergeben
würde, nicht übersteigen. Insgesamt darf bei mehrmaliger
Geltendmachung von Ansprüchen der
Höchstanspruch von zwölf Monatsentgelten nicht
überschritten werden.
(2) Die Grundlage für die Berechnung der
Monatsentgelte ist unabhängig vom Zeitpunkt der
Geltendmachung der im Zeitpunkt der Entstehung
des Anspruches (§ 13 a) für den Arbeitnehmer in
den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten
Arbeitsverhältnisses geltende kollektivvertragliche
Stundenlohn zuzüglich eines Zuschlages von
20 vH. Der Stundenlohn ergibt sich aus der überwiegenden
Einstufung des Arbeitnehmers unter
Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum
fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung.
Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des
Stundenlohnes gilt der im letzten Arbeitsverhältnis
vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse
gemeldete Stundenlohn (§ 21 a Abs. 3 letzter
Satz) als Berechnungsgrundlage.
(3) Die Stundenzahl für die Berechnung des
Monatsentgelts ergibt sich aus der kollektivvertraglichen
oder mangels einer solchen aus der gesetzlichen
Normalarbeitszeit. Bei einer vertraglich vereinbarten
kürzeren Arbeitszeit ist diese oder die tatsächlich
längere Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß
der Normalarbeitszeit für die Berechnung heranzuziehen,
wenn diese Arbeitszeit für den gesamten
Zeitraum, der der Berechnung des Abfertigungsanspruches
zugrunde liegt, maßgebend war. Fallen in
diesen Zeitraum sowohl Beschäftigungszeiten mit
kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Normalarbeitszeit
als auch Beschäftigungszeiten mit vertraglich
vereinbarter kürzerer Arbeitszeit oder tatsächlich
längerer Arbeitszeit, so ist als Stundenzahl für
die Berechnung des Monatsengelts die durchschnittliche
sich aus dem Verhältnis der jeweiligen
Beschäftigungszeiten zur Summe der Beschäftigungszeiten
ergebende Stundenzahl heranzuziehen.
(4) Für die Berechnung des Monatsentgelts sind
ferner die anteiligen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen
Sonderzahlungen heranzuziehen. Die
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können Art und
Ausmaß der Berücksichtigung von Sonderzahlungen
bei der Berechnung des Entgelts regeln.
§ 13 e. (1) Wird ein Anspruch auf Abfertigung
durch Auszahlung abgegolten, so sind für den
Erwerb eines neuen Anspruches die Anspruchsvoraussetzungen
des § 13 b neuerlich zu erfüllen.
Beschäftigungszeiten, die einem abgegoltenen
Abfertigungsanspruch zugrunde liegen, dürfen
einem neuen Anspruch nicht mehr zugerechnet
werden.
(2) Übersteigen bei Abgeltung eines Abfertigungsanspruches
die erworbenen anrechenbaren
Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch
erforderlichen Beschäftigungswo-
chen (§ 13 d Abs. 1), so sind diese Beschäftigungszeiten
bei der Bemessung eines neuen Anspruchs zu
berücksichtigen, sofern sich dieser auf Grund von
mindestens 260 neuerlichen Beschäftigungswochen
ergibt.
§ 13 f. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich
gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der
Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist vom
Arbeitnehmer oder den Erben an die zuständige
Landesstelle (§ 14 Abs. 3) zu richten. Eine über drei
Monatsengelte hinausgehende Abfertigungsleistung
kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen
in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt
abgestattet werden.
§ 13 g. Der Abfertigungsanspruch verfällt innerhalb
von drei Jahren nach Fälligkeit, es sei denn,
der Arbeitnehmer nimmt innerhalb dieser Frist neuerlich
eine Beschäftigung in einem diesem Bundesgesetz
unterliegenden Arbeitsverhältnis auf. Mit
dem Verfall des Abfertigungsanspruches können
Beschäftigungszeiten, die für die Entstehung des
verfallenen Anspruches erforderlich waren, für
einen neuerlichen Anspruch nicht mehr herangezogen
werden. § 13 e Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 13 h. Für die Ansprüche auf Abfertigung gilt
§ 13 sinngemäß."
11. Der bisherige Abschnitt III erhält die
Bezeichnung „ABSCHNITT IV". In der
Abschnittsüberschrift werden die Worte „Organisation
der Bauarbeiter-Urlaubskasse" durch die
Worte „Organisation der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse" ersetzt.
12. a) In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bauarbeiter-
Urlaubskasse (Urlaubskasse)" durch die
Wortfolge „Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
(Urlaubs- und Abfertigungskasse)"
ersetzt.
b) In § 14 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort
„Urlaubskasse" durch die Wortfolge „Urlaubs- und
Abfertigungskasse" ersetzt.
c) In § 14 Abs. 5 dritter Satz werden nach dem
Wort „Kontrollausschusses" ein Beistrich gesetzt
und die Worte „ferner den Vorsitzenden (Stellvertreter)
und den Mitgliedern des für den Sachbereich
der Abfertigungsregelung errichteten Vorstandes
und Kontrollausschusses" eingefügt.
d) § 14 Abs. 5 wird ein Satz mit folgendem Wortlaut
angefügt
„Mitglieder dieser Verwaltungskörper, die mehrere
Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine
Funktionsgebühr."
13. §§ 15 bis 19 lauten samt Überschriften
„Zusammensetzung der Verwaltungsorgane
§ 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubs- und
Abfertigungskasse sind, jeweils getrennt für die
Sachbereiche der Urlaubsregelung und der Abfertigungsregelung,
ein Ausschuß, ein Vorstand und ein
Kontrollausschuß. Nicht allein einen Sachbereich
betreffende Angelegenheiten, insbesondere Angelegenheiten
des beiden Sachbereichen zur Verfügung
stehenden Anlagevermögens und Personalangelegenheiten,
sind von den Verwaltungsorganen des
Sachbereiches der Urlaubsregelung zu behandeln.
Für den Bereich einer jeden Landesstelle besteht
jeweils ein Beirat.
(2) Jeder Ausschuß besteht aus zwölf Vertretern
der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
und aus zwölf Vertretern der Arbeitnehmer
(Gruppe der Arbeitnehmer), die vom Österreichischen
Arbeiterkammertag entsendet werden.
Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen
Vorsitzenden, der gleichzeitig Obmann des Vorstandes
für den Sachbereich ist, und aus der
Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, dessen
Stellvertreter, der gleichzeitig Stellvertreter des
Obmannes des Vorstandes ist. Der Vorsitzende des
Ausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
ist aus jener Gruppe zu wählen, der der
Vorsitzende des Ausschusses für den Sachbereich
der Urlaubsregelung nicht angehört.
(3) Jeder Vorstand besteht außer dem Obmann
und dessen Stellvertreter aus je zwei weiteren Vertretern
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die
jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von
der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus
ihrer Mitte entsendet werden.
(4) Jeder Kontrollausschuß besteht aus zwei Vertretern
der Arbeitgeber, die von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, und aus zwei Vertretern
der Arbeitnehmer, die vom Österreichischen
Arbeiterkammertag entsendet werden. Der Kontrollausschuß
wählt aus seiner Mitte mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden
und aus der Gruppe, der der Vorsitzende
nicht angehört, dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende
ist aus jener Gruppe zu wählen, der der
Obmann des Vorstandes nicht angehört. Die Mitglieder
des Kontrollausschusses dürfen mit Ausnahme
des Kontrollausschusses des anderen Sachbereiches
keinem anderen Verwaltungsorgan der
Urlaubs- und Abfertigungskasse angehören.
(5) Der Beirat einer Landesstelle der Urlaubs- und
Abfertigungskasse besteht aus drei Vertretern
der Arbeitgeber, die von der örtlich zuständigen
Kammer der gewerblichen Wirtschaft, und aus drei
Vertretern der Arbeitnehmer, die von der örtlich
zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
entsendet werden. Der Beirat wählt aus seiner
Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen einen Obmann und aus der Gruppe, der
der Obmann nicht angehört, dessen Stellvertreter.
Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden
für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet.
Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen
fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden,
endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder des Vorstandes
haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus
ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen
Vorstandes durchzuführen.
(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei
Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen,
für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die
Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in welchen
Angelegenheiten des Ausschusses bei der
Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses und
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten
erforderlich ist.
Aufgaben der Verwaltungsorgane
§ 16. (1) Den Ausschüssen vorbehalten sind für
ihren Sachbereich die Beschlußfassung des Jahresvoranschlages
und des Rechnungsabschlusses sowie
die Beschlußfassung der Geschäftsordnungen der
Verwaltungsorgane für den betreffenden Sachbereich.
Dem Ausschuß für den Sachbereich der
Urlaubsregelung ist überdies vorbehalten die Aufteilung
und die Verwendung des Gebarungsüberschusses
(§ 20), ferner die Beschlußfassung der
Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten
der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die
Bestellung der Direktoren. Von grundsätzlichen
Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der
jeweilige Ausschuß vom Vorstand dieses Sachbereiches
in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus sind die
Ausschüsse jeweils von grundsätzlichen Angelegenheiten
der in den anderen Sachbereich fallenden
Angelegenheiten, die von Bedeutung für den eigenen
Sachbereich sind, zu informieren.
(2) Den Vorständen obliegt jeweils die
Geschäftsführung für den Sachbereich, dem Vorstand
für den Sachbereich der Urlaubsregelung
auch die Geschäftsführung in Angelegenheiten, die
nicht nur einen Sachbereich betreffen. Zur gesetzlichen
Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse
sind der Obmann des Vorstandes für den
Sachbereich der Urlaubsregelung und sein Stellvertreter
und, soweit es Angelegeneheiten des Sachbereiches
der Abfertigungsregelung betrifft, der
Obmann des Vorstandes für diesen Sachbereich
und sein Stellvertreter berufen. Die näheren
Bestimmungen über deren Stellvertretung hat die
Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß
hat der jeweilige Vorstand im Einvernehmen
mit dem zuständigen Kontrollausschuß dem
zuständigen Ausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen.
Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande,
so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes
mit dem Kontrollausschuß über die Vorlage zu
beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses
ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(4) Die Dienst- und Besoldungsordnung der
Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse
hat der Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung
im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuß
dem für den Sachbereich zuständigen Ausschuß
vorzulegen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Der Kontrollausschuß für den jeweiligen
Sachbereich überwacht die Gebarung des Sachbereiches,
der Kontrollausschuß für den Sachbereich
der Urlaubsregelung auch die Gebarung der nicht
nur einen Sachbereich betreffenden Angelegenheiten
der Urlaubs- und Abfertigungskasse. Dem
jeweiligen Kontrollausschuß sind auf Verlangen
alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen
Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen
und die notwendigen Mitteilungen zu
machen. Er kann beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales die Durchführung einer amtlichen
Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen.
(6) Dem Beirat obliegt die Mitwirkung bei der
Geschäftsführung der Landesstelle.
Bedienstete
§ 17. (1) Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse
werden unbeschadet der einzelnen
Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von
Bediensteten besorgt, die dem Vorstand für den
Sachbereich der Urlaubsregelung in dienstrechtlicher
Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden
auf Vorschlag dieses Vorstandes nach Anhörung
des Kontrollausschusses durch den Ausschuß für
den Sachbereich der Urlaubsregelung bestellt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten
und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer
Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom
Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung
zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung durch den Bundesminister für
Arbeit und Soziales.
Geschäftsordnung
§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung
und Geschäftsführung der Urlaubs- und
Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane der
einzelnen Sachbereiche werden durch Geschäftsordnungen
geregelt, die von den jeweiligen Ausschüssen
zu beschließen und vom Bundesminister
für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 19. (1) Die Ausschüsse haben auf Grund eines
Entwurfes des zuständigen Vorstandes jährlich für
das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag über
die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung
zu beschließen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung
des abgelaufenen Geschäftsjahres sind von den
Ausschüssen jährlich zu beschließen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse
sind dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales vorzulegen.
(4) Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände
der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind in
einer den Vorschriften über die Anlegung von
Mündelgeld entsprechenden Art und Weise fruchtbringend
anzulegen."
14. In § 20 Abs. 1 werden nach dem Wort
„Geschäftsjahr" die Worte „für den Sachbereich
der Urlaubsregelung" eingefügt.
15. § 21 lautet samt Überschrift
„Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn
§ 21. (1) Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse
an Urlaubsentgelten einschließlich der
Leistungen gemäß § 21 a Abs. 7, an Abfindungen
gemäß § 10, an Entgelten gemäß § 9, an Nebenleistungen
gemäß § 26, ferner der Aufwand der
Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungen
gemäß §§ 13 a bis 13 h sowie der Aufwand an Verwaltungskosten
für beide Sachbereiche wird für
diese durch die Entrichtung von Zuschlägen zum
Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf
Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit
und Soziales festzusetzen.
(2) Für den Bereich der Urlaubsregelung ist die
Festsetzung auf gemeinsamen Antrag der zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der
Arbeitnehmer und der Arbeitgeber so vorzunehmen,
daß aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen
für den Urlaub der Aufwand der Urlaubs- und
Abfertigungskasse für den Sachbereich der
Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten
gedeckt werden kann. Erfordert es
die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers
für Arbeit und Soziales die entsprechende
Änderung der Höhe des Zuschlages für den
Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.
(3) Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des
Aufwandes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten
ist jährlich unter Berücksichtigung der
Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses
für diesen Sachbereich, des voraussichtlichen
Leistungsaufwandes des laufenden Jahres und
des Folgejahres festzusetzen."
16. Nach § 21 wird ein § 21 a eingefügt, der samt
Überschrift lautet
„Zuschlagsentrichtung
§ 21 a. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer
die gemäß § 21 festgesetzten Zuschläge
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 zu entrichten.
(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung
sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche,
ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und
der Truppenübungen (§ 5 lit. h), für den Sachbereich
der Abfertigungsregelung die Zuschläge für
jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen
für Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes
(§ 4 Abs. 3 lit. b) und der Truppenübungen
(§ 5 lit. h), zu entrichten. Die vom Arbeitgeber
nicht zu leistenden Zuschläge sind von der
Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten.
(3) Der Berechnung der für den einzelnen
Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es
den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung
betrifft, der um 25 vH, soweit es den Zuschlag
für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
betrifft, der um 20 vH erhöhte kollektivvertragliche
Stundenlohn zugrunde zu legen, der sich für den
einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen
oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. Besteht
keine kollektivvertragliche Regelung des Stundenlohnes,
gilt der vereinbarte Stundenlohn als Berechnungsbasis.
(4) Ist vertraglich eine kürzere wöchentliche
Arbeitszeit als 31 Stunden vereinbart, so ist der
gemäß Abs. 3 erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn
mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer
auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen
Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt
durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer
des Betriebes geltenden regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren.
(5) War der Arbeitnehmer in einer Anwartschaftswoche
mehr als die Hälfte der gesetzlichen
oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im
Akkord oder Leistungslohn (§ 96 Abs. 1 Z 4 des
Arbeitsverfassungsgesetzes) beschäftigt, so ist der
Berechnung des Zuschlages für den Sachbereich
der Urlaubsregelung, sofern durch Kollektivvertrag
nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmung des
Abs. 3 zugrunde zu legen.
(6) Der Zuschlag nach Abs. 5 ist auch für die
Dauer des Krankenstandes eines Arbeitnehmers zu
entrichten (§ 5 lit. c), sofern der Arbeitnehmer in
der dem Krankenstand vorausgehenden Anwartschaftswoche
mehr als die Hälfte der gesetzlichen
oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im
Akkord beschäftigt war.
(7) Die Berechnung der Zuschläge für Zeiten,
die die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß
Abs. 2 selbst zu leisten hat, richtet sich nach den
Zuschlägen, die zuletzt vom Arbeitgeber zu entrichten
waren.
(8) Die für den einzelnen Arbeitnehmer pro
Anwartschaftswoche bzw. Kalenderwoche (Beschäftigungswoche)
zu berechnenden Zuschlagsleistungen
sind auf volle Schillingbeträge auf- bzw.
abzurunden."
17. Der bisherige Abschnitt IV erhält die
Bezeichnung „ABSCHNITT V".
18. a) In der Überschrift des § 22 wird das Wort
„Zuschlagsleistung" durch das Wort „Zuschlagsleistungen"
ersetzt.
b) In § 22 Abs. 1 werden die Wortgruppe „des
Zuschlages (§ 21)" durch die Wortgruppe „der
Zuschläge (§ 21 a)" und das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
c) In § 22 Abs. 2 werden die Worte „des Zuschlages"
durch die Worte „der Zuschläge" und das
Wort „Urlaubskasse" jeweils durch die Wortfolge
„Urlaubs- und Abfertigungskasse" ersetzt.
d) In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
e) In § 22 Abs. 5 und 6 werden jeweils das Wort
„Zuschlagsleistung" durch das Wort „Zuschlagsleistungen"
und das Wort „Urlaubskasse" durch die
Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
19. In § 23 werden das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse",
die Worte „des Zuschlages" durch die
Worte „der Zuschlagsleistung" und das Wort
„Urlaubskarten" durch die Wortfolge „Urlaubs- und
Abfertigungskarten" ersetzt.
20. In § 24 einschließlich der Überschrift werden
jeweils das Wort „Urlaubskarte" und das Wort
„Urlaubskasse" durch die Wortfolgen „Urlaubs- und
Abfertigungskarte" und „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
21. In § 25 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
22. In § 26 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
23. In § 27 werden im letzten Satz des Abs. 1 die
Worte „Urlaubsentgeltes oder der Abfindung"
durch die Worte „Urlaubsentgeltes, der Abfindung
oder der Abfertigung" sowie in allen Absätzen das
Wort „Urlaubskasse" durch die Wortfolge
„Urlaubs- und Abfertigungskasse" ersetzt.
24. a) § 28 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere
öffentliche Abgaben."
b) In § 28 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
25. In § 29 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
26. Der bisherige Abschnitt V erhält die Bezeichnung
„ABSCHNITT VI".
27. In § 30 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
28. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
29. In § 33 wird jeweils das Wort „Urlaubskasse"
durch die Wortfolge „Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
30. Der bisherige Abschnitt VI erhält die
Bezeichnung „ABSCHNITT VII".
Artikel II
Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 107/1979, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 Z 4 wird eine Z 5 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„5. das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
(BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der
jeweils geltenden Fassung".
2. § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Arbeitnehmer in Personalbereitstellungsbetrieben
(§ 2 Abs. 2 lit. a und c BUAG) oder in
Mischbetrieben (§ 3 BUAG), die während der
Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen
herangezogen werden, die abwechselnd dem Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes und dem des
BUAG für den Sachbereich für die Abfertigungsregelung
unterliegen, haben unbeschadet der Häufigkeit
des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen
nach ununterbrochener dreijähriger Dauer des
Arbeitsverhältnisses bei dessen Auflösung Anspruch
auf Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes. Dem Arbeitnehmer gebührt
von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer
des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung
der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes zurückgelegten
Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses
entspricht."
Artikel III
Abgabenrechtliche Bestimmungen
(1) Soweit bei der Bildung von Abfertigungsrücklagen
oder bei der Inanspruchnahme von steuerfreien
Beträgen gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1972
Abfertigungsansprüche berücksichtigt worden sind,
die auf Grund dieses Bundesgesetzes wegfallen, gilt
folgendes
1. 70 vH des Betrages der Rücklagen (steuerfreien
Beträge), der auf die wegfallenden
Abfertigungsansprüche entfällt, können auf
Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende
freie Rücklage übertragen werden.
2. Der restliche Betrag ist spätestens bis zum
Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres, das der
Übertragung gemäß Z 1 folgt, gewinnerhöhend
aufzulösen.
(2) Im § 67 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das
Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl.
Nr. 312, treten an die Stelle des letzten Satzes folgende
Sätze
„Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß
auf Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14
des Bezügegesetzes und im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
dem Grund und der
Höhe nach gleichartige Bezüge und Entschädigungen
auf Grund landesgesetzlicher Regelungen
sowie auf Abfertigungen durch die Urlaubs- und
Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß anzuwenden. Die Versteuerung der
Abfertigung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse
richtet sich nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte,
die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber
vorgelegt hat."
(3) § 67 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das
Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl.
Nr. 312, lautet
„(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung
gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung ist
die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei
denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist."
Artikel IV
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG),
BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert mit dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 395/1986, wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 Abs. 3 wird am Satzende der Z 4 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Z 5 angefügt
„5. für Ansprüche nach Abs. 2, sofern auf Grund
gesetzlicher Anordnung ein anderer als der
Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur
Zahlung verpflichtet ist."
2. Im § 12 Abs. 1 Z 5 treten anstelle des zweiten
und dritten Satzes die folgenden Bestimmungen
„Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung für
den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen,
haben für Arbeitnehmer, die Anspruch auf
Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz haben können, einen niedrigeren
Zuschlag zu entrichten; dieser Zuschlag ist mit
obiger Verordnung unter Bedachtnahme darauf,
daß nach § 1 Abs. 3 Z 5 für solche Abfertigungen
kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht,
festzusetzen. Der jeweilige Zuschlag ist vom
Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen
im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen
keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur
Arbeitslosenversicherung zu entrichten."
3. Im § 14 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das
Wort „Bauarbeiter-Urlaubskasse" durch die Wortfolge
„Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse"
ersetzt.
Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Artikel I bis IV treten nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen mit 1. Oktober 1987 in
Kraft. Die gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
(IESG) in der Fassung von
Art. IV Z 2 für den niedrigeren Zuschlag zu erlassende
Verordnung ist erstmals für die Beitragsperiode
1993 zu erlassen. Bis zum Beginn der
Beitragsperiode 1993 haben Arbeitgeber, die dem
Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich
der Abfertigungsregelung unterliegen, den vollen
Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 IESG zu entrichten.
(2) Betriebsarten, die unter die Aufzählung des
§ 2 Abs. 1 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972
fallen, in Art. I Z 2 lit. b jedoch nicht genannt werden,
sind einschließlich der Spezialbetriebe, die
Tätigkeiten dieser Art verrichten, sowie der Personalbereitstellungsbetriebe
bezüglich jener Arbeitnehmer,
die zu Tätigkeiten dieser Art überlassen
werden, auf Antrag der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten in den Geltungsbereich für den
Sachbereich der Abfertigungsregelung einzubeziehen.
Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von
drei Monaten ab dem Tag der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt beim Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales einzubringen.
Die Wirksamkeit der Einbeziehung tritt rückwirkend
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ein.
(3) Unterliegt in einem Unternehmen die überwiegende
Zahl der Arbeitnehmer dem Geltungsbereich
für den Sachbereich der Abfertigungsregelung,
so kann der Arbeitgeber spätestens bis zum
Ablauf von neun Monaten ab dem Tag der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt
an die Urlaubs- und Abfertigungskasse den
Antrag auf Einbeziehung aller dem Geltungsbereich
für den Sachbereich der Urlaubsregelung
unterliegenden Arbeitnehmer des Unternehmens in
den Sachbereich für die Abfertigungsregelung stellen.
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat bei
Zutreffen der Voraussetzung die Einbeziehung mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.
Lehnt die Urlaubs- und Abfertigungskasse
den Antrag ab oder erledigt sie den Antrag nicht
binnen sechs Wochen, so kann der Arbeitgeber binnen
zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
die bescheidmäßige Erledigung
seines Antrages begehren. Auf dieses Verfahren finden
die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 und 5
BUAG sinngemäß Anwendung. Die Einbeziehung
gilt zeitlich unbegrenzt und ohne Rücksicht auf das
weitere Vorliegen der Voraussetzungen. Auf die
einbezogenen Arbeitnehmer finden die Abs. 4 und
5 Anwendung.
(4) Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber,
der gemäß Art. I Z 2 lit. b sowie gemäß Abs. 2 und
3 dieses Artikels dem Geltungsbereich des BUAG
für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
unterliegt, am 1. Oktober 1987 in Beschäftigung
standen, sind alle bisher bei diesem Arbeitgeber
geleisteten und dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
1972 unterlegenen Beschäftigungszeiten für die
dreijährige Anspruchsvoraussetzung sowie für
einen Abfertigungsanspruch (Art. I Z 10) anzurechnen,
sofern diese in den Sachbereich der Abfertigungsregelung
fallenden Beschäftigungszeiten
unter Berücksichtigung kollektivvertraglicher
Regelungen einem Abfertigungsanspruch nach dem
Arbeiter-Abfertigungsgesetz zugrunde zu legen
wären und noch nicht für eine Abfertigung herangezogen
wurden.
(5) Für Arbeitnehmer, die am 1. Oktober 1987
nicht in Beschäftigung standen, vom letzten Arbeitgeber
im Sinne des Abs. 4 jedoch innerhalb von
120 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wieder eingestellt werden, gilt Abs. 4 sinngemäß.
(6) Arbeitgeber, die gemäß Art. I Z 2 lit. b sowie
gemäß Abs. 2 und 3 dieses Artikels dem Geltungsbereich
des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
unterliegen, haben Anspruch auf
Refundierung der von ihnen geleisteten Abfertigungen
durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse,
wenn
1. die Abfertigungsansprüche in der Zeit vom
1. Oktober 1987 bis zum Zeitpunkt der Kundmachung
dieses Gesetzes bzw. der Verordnung
gemäß Abs. 2 bzw. bis zum Zeitpunkt
der Zustellung der Entscheidung über die
Einbeziehung gemäß Abs. 3 entstanden sind
und
2. die Ansprüche nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz
und den kollektivvertraglichen
Bestimmungen geltend gemacht wurden.
Der Refundierungsanspruch ist bei der Urlaubs- und
Abfertigungskasse mit Antrag und unter Nachweis
der Leistung der Abfertigung sowie Bekanntgabe
der Bemessungsgrundlagen geltend zu
machen. Die Refundierung darf im Einzelfall die
Höhe der Abfertigung, auf die der Arbeitnehmer
unter Berücksichtigung des Art. I Anspruch gehabt
hätte, nicht überschreiten.
(7) Für die Ermittlung der Stundenzahl zur
Berechnung des Monatsentgelts (Art. I Z 10) sind
vor dem 1. Oktober 1987 liegende Beschäftigungszeiten
nur bis zum Ausmaß von fünf Kalenderjahren
zu berücksichtigen.
(8) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene
ausdrückliche Vereinbarungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Ausdehnung
der kollektivvertraglichen Unterbrechungszeiten
(Abs. 4) sowie der Unterbrechungszeiten
nach Abs. 5 sind im Falle des Nachweises zu
berücksichtigen. Der Nachweis ist in Verbindung
mit der Meldung nach Abs. 9 zu erbringen.
(9) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigungszeiten
nach Abs. 4 bis 31. Jänner 1988, soweit
sie Betriebsarten gemäß Abs. 2 und Unternehmen
gemäß Abs. 3 betreffen, innerhalb von drei Monaten
nach Erlassung der Verordnung bzw. der
Zustellung der Entscheidung über die Einbeziehung,
sowie Beschäftigungszeiten nach Abs. 5
innerhalb von 13 Wochen nach Wiedereinstellung
der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.
Werden auf Grund einer solchen Meldung für die
Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß
Art. I Z 10 Beschäftigungszeiten herangezogen, die
nicht die Voraussetzungen nach Abs. 4 und 5 erfüllen,
so ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse
berechtigt, vom Arbeitgeber den Ersatz der auf
diese Zeiten fallenden Abfertigungsleistungen zu
verlangen.
(10) Der Zuschlag für den Sachbereich Abfertigungsregelung
gemäß Art. I Z 15 und 16 ist erstmalig
für den Zuschlagszeitraum ab 1. Jänner 1990 zu
entrichten. Bis zum 31. Dezember 1989 haben die
Verwaltungsorgane der Urlaubs- und Abferti-
gungskasse die für die ordnungsgemäße Geschäftsführung
und Gebarung der Abfertigungsregelung
notwendigen Vorsorgen zu treffen.
(11) Bei Abfertigungsansprüchen, die infolge
einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis
31. Dezember 1989 entstehen, ist als Grundlage für
die Berechnung der Monatsentgelte (Art. I Z 10)
der um 25 vH erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn
heranzuziehen.
(12) Wird ein unter den sachlichen Geltungsbereich
des BUAG fallendes Arbeitsverhältnis vor
dem 1. Oktober 1987 beendet und nicht innerhalb
der Frist von 120 Tagen wieder aufgenommen, so
sind die Abfertigungsansprüche nach dem Arbeiter-
Abfertigungsgesetz und den kollektivvertraglichen
Bestimmungen zu behandeln. Eine Anrechnung
nach den Bestimmungen des BUAG kann nicht
mehr stattfinden. Die Ansprüche nach dem Arbeiter-
Abfertigungsgesetz sind innerhalb von sechs
Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
geltend zu machen.
(13) Wird in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis
31. Dezember 1992 über das Vermögen des Arbeitgebers
der Konkurs eröffnet oder liegen die einem
solchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 IESG gleichzuhaltenden
Umstände (Insolvenz im Sinne des Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetzes) vor, so wird bei
berechtigtem vorzeitigem Austritt durch den
Arbeitnehmer bzw. einer wegen der Insolvenz vorgenommenen
Kündigung durch den Arbeitgeber,
insbesondere nach § 25 der Konkursordnung,
RGBl. Nr. 337/1914, und den §§ 20 b und 20 c der
Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934,
in jeweils geltender Fassung, der in diesem Zeitpunkt
nach diesem Bundesgesetz zustehende
Anspruch auf Abfertigung sofort fällig. Die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses ist der Urlaubs- und
Abfertigungskasse vom Arbeitgeber (Masseverwalter)
zu melden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse
hat den Anspruch des Anspruchsberechtigten
zu errechnen und auf Antrag an diesen zur Auszahlung
zu bringen. Art. I Z 10 (§§ 13 d Abs. 1 zweiter
Satz, 13 e BUAG) gilt sinngemäß. Die vorstehenden
Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn
zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder
die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach § 69
Abs. 1 AO nach dem 31. Dezember 1992 stattfindet,
die jeweils vorausgegangene Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt
erfolgte.
(14) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Abs. 13 hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der
Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen
zu ersetzen, die diese zur Auszahlung
gebracht hat, wenn der Arbeitnehmer zuletzt bei
einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne
des § 1 Abs. 1 IESG insolvent ist. Hat die Urlaubs- und
Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen
Arbeitgebers bezüglich ihrer Abfertigungen
zur Gänze abgerechnet, hat sie diese ausbezahlten
Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise
kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
geltend zu machen. Die vorstehenden
Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn
zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder
die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach § 69
Abs. 1 AO nach dem 31. Dezember 1992 stattfindet,
die jeweils vorausgegangene Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt
erfolgte.
(15) Wird vor dem 1. Oktober 1987 über das
Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet
oder liegt eine andere Insolvenz im Sinne des Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetzes vor, so besteht der
Abfertigungsanspruch gegenüber dem insolventen
Arbeitgeber und ist im Rahmen der Bestimmungen
des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes gesichert,
auch wenn er nach dem 1. Oktober 1987 entsteht.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden,
wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses
oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens
nach § 69 Abs. 1 AO nach dem 30. September
1987 stattfindet, die jeweils vorausgegangene
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem
Zeitpunkt erfolgte.
(16) Wird nach dem 30. September 1987 über
das Vermögen eines Arbeitgebers, der gemäß Art. I
Z 2 lit. b sowie Abs. 2 und 3 dieses Artikels dem
Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich
der Abfertigungsregelung unterliegt, der Konkurs
eröffnet oder liegt eine andere Insolvenz im Sinne
des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes vor, so
besteht der Abfertigungsanspruch gegenüber dem
insolventen Arbeitgeber und ist im Rahmen der
Bestimmungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
gesichert, sofern das Arbeitsverhältnis nach
Abs. 13 erster Satz dieses Artikels mit der Maßgabe
gelöst wird, daß die Lösung bis spätestens zum
Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
bzw. der Verordnung nach Abs. 2 bzw. der
Zustellung der Entscheidung über die Einbeziehung
nach Abs. 3 erfolgt. Hiebei sind die Bestimmungen
des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und der
im Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses in
Kraft stehenden kollektivvertraglichen Bestimmungen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abfertigungsanspruch
sofort fällig wird. Der Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds kann wegen solcher Zahlungen
keinen Rückgriff auf das Vermögen dieses Arbeitgebers
(auf die Konkursmasse) gemäß § 11
nehmen. Hätte der Arbeitnehmer eines solchen
Arbeitgebers bei Anwendung der Bestimmungen
des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
einen höheren Anspruch auf Abfertigung, als er als
Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt erhalten hat,besteht hinsichtlich des Unterschiedsbetrages
Anspruch gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse;
diese kann den gezahlten Unterschiedsbetrag
nach Abs. 14 dieses Artikels geltend
machen. Hätte der Arbeitnehmer bei Anwendung
der Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetzes hingegen keinen oder einen
geringeren Abfertigungsanspruch, als er als Insolvenz-
Ausfallgeld erhalten hat, besteht kein
Anspruch des Arbeitgebers oder des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
auf Rückzahlung.
Artikel VI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Artikels III der Bundesminister für
Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Arbeit
und Soziales betraut.