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618_1986 AT

618. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für

Fremdenverkehrsberufe für Berufstätige.

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der

ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters

schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat

1. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

nachzuweisen,

2. die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 für die

Klausurprüfung gewählte Fremdsprache

bekanntzugeben,

3. den von ihm aus dem Prüfungsgebiet „Kulturelle

und politische Bildung" (§ 4 Abs. 5)

gewählten Ausgangsgegenstand sowie zwei

weitere Pflichtgegenstände bekanntzugeben,

4. den von ihm aus dem Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche

Bildung" (§ 4

Abs. 6) gewählten Ausgangsgegenstand sowie

drei weitere Pflichtgegenstände bekanntzugeben,

5. sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 11 anzumelden sowie

6. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes

gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen

1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes,

2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine

allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen

Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

(Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart (Fachrichtung) eine Reifeprüfung erfolgreich

abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten

ansuchen, die auch Prüfungsgebiete

der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn

1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen

gleichartig ist,

3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die

das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener

Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird,

4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Reifeprüfung bilden; mindestens

drei Viertel des Stundenausmaßes jener

Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht

wird, und

5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des

Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme

an allen jenen Pflichtgegenständen befreit

war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen

Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der

Lehrplan der betreffenden Schulart ab der neunten

Schulstufe zu berücksichtigen.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die

Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Das Prüfungsgebiet „Deutsch" hat den

betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache"

hat den Pflichtgegenstand „Englisch" oder

„Französisch" zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich

Datenverarbeitung)" hat den betreffenden

Pflichtgegenstand zu umfassen.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mathematik" hat den

betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische

Bildung" hat zwei der folgenden Pflichtgegenstände

zu umfassen: Religion, Deutsch, Geschichte

und Sozialkunde, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde,

Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie).

Alle genannten Pflichtgegenstände

können als Ausgangsgegenstand gewählt

werden.

(6) Das Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche

Bildung" hat drei der folgenden Pflichtgegenstände

zu umfassen: Staatsbürgerkunde und

Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Geographie

(einschließlich Fremdenverkehrsgeographie), Technologie

der Fremdenverkehrsbetriebe, Fremdenverkehrslehre,

Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros,

Verkehrswirtschaftslehre, Marketing, Betriebswirtschaftslehre

und gastgewerbliche Betriebslehre;

Fremdenverkehrslehre oder Betriebswirtschaftslehre

und gastgewerbliche Betriebslehre haben in

jedem Fall in diesem Prüfungsgebiet enthalten zu

sein. Fremdenverkehrslehre, Betriebswirtschaftslehre

des Reisebüros, Verkehrswirtschaftsle'hre,

Marketing oder Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche

Betriebslehre können als Ausgangsgegenstand

gewählt werden.

(7) Ein Pflichtgegenstand, der bereits für ein

mündliches Prüfungsgebiet (Abs. 5 und 6) gewählt

wurde, darf für das andere mündliche Prüfungsgebiet

nicht gewählt werden.

(8) Ferner bilden der Pflichtgegenstand einer allfälligen

Jahresprüfung sowie der Unterrichtsgegenstand

einer Zusatzprüfung weitere Prüfungsgebiete.

(9) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4

haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(10) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 5 und 6

haben den gesamten Lehrstoff eines im Prüfungsgebiet

enthaltenen Pflichtgegenstandes (Ausgangsgegenstand)

sowie aus dem Lehrstoff der anderen

Pflichtgegenstände die für den Zusammenhang mit

dem Ausgangsgegenstand wesentlichen Inhalte zu

umfassen.

(11) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung

gemäß Abs. 8 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen

Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes

zu umfassen.

(12) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung

gemäß Abs. 8 hat den gesamten Lehrstoff des

gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(13) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache

eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,

tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des

Pflichtgegenstandes Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten

durchgeführt werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche

Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu

umfassen

1. Deutsch,

2. Lebende Fremdsprache nach Wahl des Prüfungskandidaten,

3. Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung),

4. Mathematik.

(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem Unterrichtsgegenstand,

in dem Schularbeiten vorgesehen

sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies

die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit abzulegen.

§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist nur

als praktische Klausurarbeit abzulegen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen

Klausurarbeiten

§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in

„Deutsch" hat die Bearbeitung eines der in Z 1 bis

3 dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden

Themen zu umfassen

1. ein Thema aus dem Bereich der Literatur oder

Kunst,

2. ein auf den Fremdenverkehr bezogenes

Thema,

3. Ein Thema aus dem allgemein-lebenskundlichen

Bereich.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in „Lebender

Fremdsprache" hat aus einer Übersetzung (200 bis

250 Wörter) einer fremdsprachlichen, fachbezogenen

Textstelle und Aufgaben in der Fremdsprache,

die auf den Text Bezug nehmen, zu bestehen. Die

Texte sind fremdsprachlichen Büchern, Zeitschriften

oder der Tagespresse zu entnehmen. Sie haben

mittlere sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen

und sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Rechnungswesen

(einschließlich Datenverarbeitung)" hat zu

umfassen

1. einen Jahresabschluß mittleren Umfanges aus

dem Bereich eines Fremdenverkehrsbetriebes,

2. eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus

den Bereichen der Kostenrechnung und/oder

Kalkulation,

3. eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus

den übrigen Bereichen des Rechnungswesens.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik

hat drei Aufgaben zu umfassen, die aus den Bereichen

Wirtschaftsmathematik, Zinseszins- und Rentenrechnung,

Differential- und Integralrechnung,

Trigonometrie sowie Folgen und Reihen auszuwählen

sind. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu

betragen.

(5) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten ist die

Verwendung von Wörterbüchern zulässig. Die

Verwendung anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist

insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen

Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

Prüfungsgebiete, in denen mündliche

Teilprüfungen durchgeführt

werden

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat drei Teilprüfungen

zu umfassen.

(2) Die erste mündliche Teilprüfung hat aus dem

Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung"

zu bestehen und umfaßt zwei Pflichtgegenstände

(Ausgangsgegenstand und einen weiteren Pflichtgegenstand).

(3) Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus

dem Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche

Bildung" zu bestehen und umfaßt drei Pflichtgegenstände

(Ausgangsgegenstand und zwei weitere

Pflichtgegenstände).

(4) Die dritte mündliche Teilprüfung hat aus

jener lebenden Fremdsprache zu bestehen, die der

Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet der

Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa

150 Wörter umfassender Text mittlerer Schwierigkeit

zu lesen, teilweise zu übersetzen und in eigenen

Worten wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch

— vom Text ausgehend — in dieser

Fremdsprache anzuschließen, wobei fremdenverkehrswirtschaftliche

Aspekte zu berücksichtigen

sind. Es kann auch von einer Textdarbietung mittels

Schallträgers ausgegangen werden.

(5) Die weiteren Pflichtgegenstände gemäß

Abs. 2 und 3 sind aus den vom Prüfungskandidaten

gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 bekanntgegebenen

Pflichtgegenständen von jenen Lehrern, die den

Prüfungskandidaten in den bekanntgegebenen

Pflichtgegenständen unterrichtet haben, in einer

Lehrerkonferenz gemäß § 57 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

auszuwählen. Die ausgewählten

Pflichtgegenstände sind dem Prüfungskandidaten

nachweislich bis zum Ende der dritten Kalenderwoche

des zweiten Semesters mitzuteilen.

(6) Der Pflichtgegenstand Religion darf nur von

solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die

entweder in allen fünf Jahrgängen den Pflichtgegenstand

Religion besucht oder über die der letzten

Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung

erfolgreich abgelegt haben; in der

letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat den

Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(7) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß

§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in

denen die schriftliche Klausurarbeit mit

„Nicht genügend" beurteilt wurde,

2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung,

3. allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung.

Sonderbestimmungen bei der Beurteilung

von Klausurprüfungen mit

„Nicht genügend"

§ 9. (1) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit

in „Deutsch" mit „Nicht genügend" ist die

weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7

Z 1 nicht abzulegen, wenn das Prüfungsgebiet

„Kulturelle und politische Bildung" den Pflichtgegenstand

Deutsch umfaßt.

(2) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

in „Lebender Fremdsprache" mit „Nicht

genügend" ist eine weitere mündliche Teilprüfung

gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in derselben lebenden Fremdsprache

abzulegen, wobei § 8 Abs. 4 zweiter bis

vierter Satz anzuwenden ist.

Sonderbestimmungen für die

Jahresprüfung

§ 10. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein

Prüfungsgebiet oder ein Ausgangsgegenstand eines

Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung des Prüfungskandidaten

ist.

(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand

im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet

hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

Mitglied der Prüfungskommission.

Gegenstände der Zusatzprüfung

zur Reifeprüfung

§ 11. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen

der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

in Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in Unterrichtsgegenständen

ablegen, die an der betreffenden

Schule geführt werden.

(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in

den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten

vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als schriftliche

Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche

Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen

nur, mündlich (als mündliche Teilprüfung)

abzulegen.

(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen

sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu betragen.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen

für die Klausurprüfung

§ 12. (1) Für das Prüfungsgebiet „Deutsch" hat

der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages je zwei

Aufgabenstellungen für die unter § 7 Abs. 1 Z 1 bis

3 genannten Bereiche zu erstellen.

(2) Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache"

hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages

zwei fachbezogene Aufgabenstellungen gemäß § 7

Abs. 2 zu erstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen

(einschließlich Datenverarbeitung)" hat der Prüfer

im Rahmen seines Vorschlages je zwei Aufgabenstellungen

für die unter § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten

Bereiche zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet „Mathematik" hat

der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages je zwei

Aufgabenstellungen für die unter § 7 Abs. 4

genannten Bereiche zu erstellen.

(5) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten

sind in den Aufgabenstellungen zu variieren,

aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu

halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet

sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige

Leistung erfordert. Hingegen müssen die

Arbeitsformen ausreichend geübt worden sein.

(6) Für die allfällige praktische Klausurarbeit

(Jahresprüfung) in Leibesübungen hat der fachzuständige

Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je ein

bis zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig

durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen)

zu erstellen.

(7) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 erstellten

Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von

den jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen

und unter Gewährleistung der Geheimhaltung

und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem

Schulleiter zu übergeben. Werden bei den schriftlichen

Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten

Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so

sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für

jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele

Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu

übergeben, als bei der Reifeprüfung gebraucht werden.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des Verständnisses

zur Verfügung zu stellen, hat er diese

der Aufgabenstellung beizufügen.

(9) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 8 in einem besonders gesicherten

Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor"

der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,

wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des

Jahrganges und des Prüfungsgebietes versehenen

Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen

beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen

1. für die schriftlichen Klausurarbeiten im

Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach

Beginn des zweiten Semesters,

2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz

der letzten Schulstufe gemäß § 20

Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

3. für die Klausurarbeiten für den ersten und

zweiten Nebentermin bis spätestens drei

Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(10) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und

die Unterlagen gemäß Abs. 8 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.

Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(11) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick

auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder

eine Umgruppierung vorzunehmen oder die

Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der schriftlichen

Klausurarbeiten

§ 13. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der schriftlichen

Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie

die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prü-

fungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten

zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der

schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung

unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß

Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur

besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat

unmittelbar nach der Ausgabe mit

seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe

gemäß § 7 Abs. 5 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit

hat der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung

ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart

der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden

Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten

Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den

Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind

den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und

in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der

Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die

Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen

zur freien Wahl gestellt, ist die zur Bearbeitung

gewählte Aufgabenstellung innerhalb einer

halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit

dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich

bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit

nach deren Abgabe beizuschließen. Die den

Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte

Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen

Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem

Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung

begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen

Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht

beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten

Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,

dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden

Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen

jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die

Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der

Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten

unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen

weder Arbeiten noch Teile davon oder

Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen

werden.

(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die

Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,

so ist gegen ihn gemäß Abs. 7

vorzugehen.

(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,

alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen

einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders

gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben

und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem

die Klausurprüfung stattfindet, unverzüglich zu

verlassen.

(12) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten

ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer

ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende

der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit

einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum,

der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten,

die Anzahl der Beilagen sowie etwaige

besondere Vorkommnisse, insbesondere solche

gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu verzeichnen sind.

(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen

Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit

schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese

Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In diesem

Fall ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im

selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden

Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung

zu wiederholen.

(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für

jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt ein

prüfungsfreier Tag vorzusehen; die Festsetzung

dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend den

organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies

gilt auch für die Nebentermine, sofern wenigstens

einer der Prüfungskandidaten mindestens drei

Klausurarbeiten abzulegen hat.

(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten

ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen

Erfordernissen festzulegen und den

Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor

Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen

Teilprüfungen

§ 14. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens

drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung

zu beginnen.

(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der

Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im

Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten,

an denen die Prüfungskandidaten teil-

nehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten

mit Problemen und Stoffgebieten

einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen

die für die mündliche Prüfung vorgesehenen

Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß

ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf

die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule

spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen

Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um

20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß

Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der Leistungen

erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,

an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle

mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt

jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat

mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in

diesem Fall können die Teilprüfungen auf die beiden

Halbtage eines Tages verteilt werden.

(8) Die Prüfung in der Lebenden Fremdsprache

hat dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu

geben, ausgehend von einschlägigen Texten oder

Informationen sonstiger Art ein Gespräch über

Probleme oder Sachverhalte des kulturellen, wirtschaftlichen,

sozialen oder politischen Lebens zu

führen, wobei auf den Fremdenverkehr Bezug zu

nehmen ist. § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

ist hiebei zu beachten.

(9) Die Prüfung in „Kultureller und politischer

Bildung" und „Fremdenverkehrswirtschaftlicher

Bildung" hat dem Prüfungskandidaten Gelegenheit

zu bieten, seine Bildung und Reife zu demonstrieren,

indem er konkretes Wissen und Können im

Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 in größere Zusammenhänge

stellen und Sachverhalte fachlich richtig darstellen

und kritisch beurteilen kann. Der Prüfungskandidat

hat zu Beginn der mündlichen Prüfung

einen Überblick (Disposition) über die von ihm

geplante Behandlung der Aufgabe, ausgehend vom

Ausgangsgegenstand unter Einbeziehung der weiteren

gemäß § 8 Abs. 5 festgesetzten Pflichtgegenstände

seines Prüfungsgebietes, zu geben.

(10) Die Prüfung gemäß Abs. 9 ist anfangs von

jenem Prüfer abzunehmen, der den Ausgangsgegenstand

im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet

hat. Die übrigen Prüfer des betreffenden

Prüfungsgebietes haben sich an der Prüfung zu

beteiligen. Dem Prüfungskandidaten sind zwei

umfassende problemorientierte, fächerübergreifende

Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen.

Die Aufgaben sind vom Prüfer des Ausgangsgegenstandes

in Zusammenarbeit mit den beiden übrigen

Prüfern des betreffenden Prüfungsgebietes zu

erstellen.

(11) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung

ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.

(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes,

seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen

verschiedenen Sachgebieten sowie seine

Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine

fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise

des Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist

nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.

Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung gemäß

§ 8 Abs. 3 30 Minuten, für eine Teilprüfung gemäß

§ 8 Abs. 4 15 Minuten, für alle übrigen Teilprüfungen

20 Minuten nicht überschreiten.

(14) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den

Prüfungen im Zusammenhang mit der vom Prüfer

gestellten Aufgabe zu beteiligen. Ergibt sich aus der

Behandlung der Aufgabe durch den Prüfungskandidaten

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat

der Prüfer, bei Teilprüfungen gemäß Abs. 9 der

Prüfer des Ausgangsgegenstandes, eine weitere

Aufgabe zu stellen.

(15) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,

doch können während der mündlichen Teilprüfung

eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere

Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben

werden.

(16) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die

Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel

grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer zu

untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der

Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten

führen könnte.

(17) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer

mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(18) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in

das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.

(19) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit

vom Jahrgangsvorstand zu führen.

Durchführung der allfälligen praktischen

Klausurarbeit

§ 15. Auf die Durchführung der allfälligen praktischen

Klausurarbeit (§ 6) sind die Bestimmungen

des § 14 anzuwenden.

Durchführung zusätzlicher mündlicher

Teilprüfungen

§ 16. Die weitere mündliche Teilprüfung gemäß

§ 8 Abs. 7 Z 1 und 2 und die mündliche Jahresprüfung

sind im Rahmen der mündlichen Prüfung des

betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Dem

Prüfungskandidaten sind — ausgenommen in

„Lebender Fremdsprache" — zwei Aufgaben

schriftlich zur Wahl vorzulegen. Im übrigen ist § 14

Abs. 1 bis 8 und 11 bis 19 anzuwenden.

Durchführung der Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung

§ 17. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an

dem für den betreffenden Prüfungskandidaten

gemäß § 13 Abs. 14 prüfungsfreien Tag im Rahmen

der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dieser

Tag ein Schultag ist und keine organisatorischen

Gründe entgegenstehen. Andernfalls hat die schriftliche

Zusatzprüfung innerhalb von zwei Tagen

nach Abschluß der sonstigen Klausurarbeiten stattzufinden;

§ 14 Abs. 1 wird dadurch nicht berührt.

Auf die schriftliche Zusatzprüfung sind die §§ 12

und 13 anzuwenden.

(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen

der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündlichen

Zusatzprüfungen ist § 14 Abs. 1 bis 8 und 11

bis 19 anzuwenden.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 18. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen

bei der Reifeprüfung sind die vom Prüfungskandidaten

bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei

gezeigte Einsicht in fächerübergreifende

Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten

sowie seine Eigenständigkeit im Denken und

in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen sind

§ 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, die §§ 12 bis 14, § 15

Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung,

BGBl. Nr. 371/1974, anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) als

auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten

Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung

eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als

„Nicht genügend" auch bei auf „Nicht genügend"

lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn

dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden

Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,

die der Prüfungskandidat in den seine Prüfungsgebiete

bildenden Unterrichtsgegenständen in der

jeweils letzten Schulstufe, in der diese Unterrichtsgegenstände

geführt werden, erbracht hat, sind bei

der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen

Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in

den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung

der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission

in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind

gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu

fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat

er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung

der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung der

Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und

die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der

negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sowie

für eine Anwendung des Abs. 2 zweiter Satz in das

Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen

Klausurarbeiten

§ 19. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die

Fehler deutlich zu kennzeichnen und Klausurarbeiten

mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu

versehen sind.

(2) Anschließend sind die übrigen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 den übrigen

Mitgliedern der Prüfungskommission zur

Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem

Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der

betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten

Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden

einzuberufenden Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"

festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner

mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei

schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht genügend",

dann gelten diese Teilbeurteilungen als

Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete; die

Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden" festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen und

praktischen Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung

§ 20. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten

handelt, hat am Ende jedes Halbtages

für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am

jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet

haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten

Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer (von den

Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden

und zu begründenden Beurteilungsantrages zu

erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die

Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die

Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilung der schriftlichen

Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen

Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen der

Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar

nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung

vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder

der Prüfungskommission dem Prüfungskandidaten

mitzuteilen.

(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden

sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der

Wiederholungsprüfung

§ 21. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen

Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin

zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten,

jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten,

auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Prüfung aus

diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin

zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist der

Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen

Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen

Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht

in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf

„Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte

schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der. Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen

wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der

Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist

von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten

Wiederholung der Reifeprüfung beim Schulleiter

einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 22. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,

darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf

den. Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar

in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung

begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen

Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten

schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die

beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre

Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder

(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit

(§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden

Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat

er die betreffende Teilprüfung in dem auf den

Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten

hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat

jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach

Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der

mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 14

Abs. 12, erforderlichenfalls mit neuer Aufgabenstellung,

zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz sind

sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen

der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt.

Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen

ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende

Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die

Durchführung der Reifeprüfung

bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 23. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende

Leistung nicht erbringen oder ist er

durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs-

und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes

grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,

so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen

Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit

für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der

mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher

Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der

Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der

mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

Zeugnisse

§ 24. (1) Im Reifeprüfungszeugnis ist der Angabe

der Prüfungsgebiete „Kulturelle und politische Bildung",

„Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung"

in Klammern die Angabe jener Pflichtgegenstände

beizufügen, aus denen diese Prüfungsgebiete bei

der Reifeprüfung (Klausurprüfung und mündliche

Prüfung) für den betreffenden Prüfungskandidaten

bestanden haben.

(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen

ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in dem im

betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung der

Jahresprüfung einzutragen ist. Das ursprünglich

ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.

(3) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3

Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender

Hinweis aufzunehmen.

Übergangs-

und Schlußbestimmungen

§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1987 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser. Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 107/1975, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1977

außer Kraft.

(3) Für Prüfungskandidaten, die vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu einem Jahr

zurückgestellt wurden und nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung zur Reifeprüfung antreten, ist

die Verordnung BGBl. Nr. 107/1975 in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 577/1977 anzuwenden.

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