618. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinden Suben und St. Florian am Inn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 142
Obernberger Straße wird im Bereich der Gemeinden
Suben und St. Florian am Inn wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 38,824 (alt), das ist nach der Einmündung der
Schnelldorfer Gemeindestraße, führt sodann in
gestreckterer Linienführung unter Kreuzung der
bestehenden Trasse und bindet bei km 39,516 (alt)
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Suben und
St. Florian am Inn aufliegenden Planunterlagen (im
Maßstab 1 :2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.