Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618_1982 AT

618. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinden Suben und St. Florian am Inn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinden Suben und St. Florian am Inn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 142

Obernberger Straße wird im Bereich der Gemeinden

Suben und St. Florian am Inn wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 38,824 (alt), das ist nach der Einmündung der

Schnelldorfer Gemeindestraße, führt sodann in

gestreckterer Linienführung unter Kreuzung der

bestehenden Trasse und bindet bei km 39,516 (alt)

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Suben und

St. Florian am Inn aufliegenden Planunterlagen (im

Maßstab 1 :2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →