618. Verordnung: Errichtung der Zollämter Langegg, Laa an der Thaya und Weigetschlag und vorübergehende Schließung des Zollamtes Deutschkreutz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z. 1 und 2 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 18/1975, wird verordnet
§ 1. Am Grenzübergang Langegg wird im
Gebiet der Ortsgemeinde Glanz, Bundesland
Steiermark, das Zollamt Langegg als Zollamt
zweiter Klasse errichtet.
§ 2. Am Grenzübergang Laa an der Thaya
wird im Gebiet der Ortsgemeinde Laa an der
Thaya, Bundesland Niederösterreich, das Zollamt
Laa an der Thaya als Zollamt zweiter Klasse
errichtet.
§ 3. Am Grenzübergang Weigetechlag wird
im Gebiet der Ortsgemeinde Bad Leonfelden,
Bundesland Oberösterreich, das Zollamt Weigetschlag
als Zollamt zweiter Klasse errichtet.
§ 4. Das Zollamt Deutschkreutz (Anlage 3
Abschnitt A des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)
wird vorübergehend geschlossen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich
des § 1 am 1. Jänner 1979, hinsichtlich des § 2
am 28. Dezember 1978, hinsichtlich des § 3 am
29. Dezember 1978 und hinsichtilich des § 4 an
dem auf die Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) Der § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1980 außer Kraft.