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618_1978 AT

618. Verordnung: Errichtung der Zollämter Langegg, Laa an der Thaya und Weigetschlag und vorübergehende Schließung des Zollamtes Deutschkreutz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Verordnung: Errichtung der Zollämter Langegg, Laa an der Thaya und Weigetschlag und vorübergehende Schließung des Zollamtes Deutschkreutz

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z. 1 und 2 des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975, wird verordnet

§ 1. Am Grenzübergang Langegg wird im

Gebiet der Ortsgemeinde Glanz, Bundesland

Steiermark, das Zollamt Langegg als Zollamt

zweiter Klasse errichtet.

§ 2. Am Grenzübergang Laa an der Thaya

wird im Gebiet der Ortsgemeinde Laa an der

Thaya, Bundesland Niederösterreich, das Zollamt

Laa an der Thaya als Zollamt zweiter Klasse

errichtet.

§ 3. Am Grenzübergang Weigetechlag wird

im Gebiet der Ortsgemeinde Bad Leonfelden,

Bundesland Oberösterreich, das Zollamt Weigetschlag

als Zollamt zweiter Klasse errichtet.

§ 4. Das Zollamt Deutschkreutz (Anlage 3

Abschnitt A des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

wird vorübergehend geschlossen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich

des § 1 am 1. Jänner 1979, hinsichtlich des § 2

am 28. Dezember 1978, hinsichtlich des § 3 am

29. Dezember 1978 und hinsichtilich des § 4 an

dem auf die Kundmachung folgenden Tag in

Kraft.

(2) Der § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1980 außer Kraft.

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