618. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 36/1964,
der Kundmachung BGBl. Nr. 365/1970, des
Bundesgesetzes BGBL Nr. 338/1971 und des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 646/1975 wird wie
folgt geändert
1. Nach § 26 ist folgender Paragraph einzufügen
„§ 26 a. Vergütung für posttypische
Leistungen
Die Post hat dem Absender oder Empfänger
übertragene Leistungen zu vergüten, wenn ihr
durch diese Leistungen im Einzelfall, oder bei
fortlaufenden Leistungen monatlich, mindestens
zehntausend Schilling an Kosten erspart werden.
Solche Leistungen dürfen nur unter Bedachtnahme
auf die der Post zur Verfügung stehenden
Einrichtungen sowie auf die Erfordernisse
einer ordnungsgemäßen Beförderung und mit
Zustimmung des Betroffenen übertragen werden.
Die Vergütung ist mit Rücksicht auf die ersparten
Kosten, sonstige Vorteile der Post sowie
den Kostendeckungsgrad der in Betracht kommenden
Postgebühren zu bemessen und in Form
einer Ermäßigung der in der Anlage 2 dieses
Bundesgesetzes festgelegten Postgebühren zu gewähren.
Die Übertragung der Leistung kann
auch auf Absender beschränkt, werden, die bestimmte
Sendungen nur durch die Post befördern
lassen sowie auf solche, die bei bescheinigten
Sendungen verzichten, Ersatzansprüche wegen
Verlustes gegenüber der Post geltend zu machen."
2. Im § 5 der Anlage 1 sind nach dem Abs. 2
folgende Absätze einzufügen
„(3) Unter welchen Voraussetzungen Postsendungen,
die offen aufzugeben sind, auf andere
Weise als in den Abs. 1 und 2 vorgesehen, verpackt
und verschlossen sein dürfen, ist durch
Verordnung festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht,
zu nehmen, daß
1. während der Beförderung leicht geprüft
werden kann, ob die Bestimmungen über
den zulässigen Inhalt eingehalten sind,
2. die ordnungsgemäße Beförderung auch nach
einer Prüfung gewährleistet ist und
3. die Verpackungs- und Verschlußart nicht
nur deshalb gewählt wird, um verschlossene
Sendungen zur Gebühr für offen aufzugebende
Sendungsarten befördern zu können.
(4) Die Post ist berechtigt, nach den Abs. 2
und 3 verschlossene Sendungen zu jedem Zeitpunkt
der Beförderung zu öffnen."
3. Der bisherige Text des § 18 Abs. 2 der
Anlage 1 wird als Z. 1 bezeichnet. Als Z. 2 ist
anzufügen
„2. Solche Sendungen dürfen kurze, dem geordneten
Leihverkehr dienende Mitteilungen
auch in anderer als tastbarer Schrift enthalten."
4. § 1 der Anlage 2 hat zu lauten
5. § 3 der Anlage 2 hat zu lauten
6. § 5 der Anlage 2 hat zu lauten
7. § 6 der Anlage 2 hat zu lauten
8. § 7 der Anlage 2 hat zu lauten
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an
erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.