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618_1977 AT

618. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 36/1964,

der Kundmachung BGBl. Nr. 365/1970, des

Bundesgesetzes BGBL Nr. 338/1971 und des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 646/1975 wird wie

folgt geändert

1. Nach § 26 ist folgender Paragraph einzufügen

„§ 26 a. Vergütung für posttypische

Leistungen

Die Post hat dem Absender oder Empfänger

übertragene Leistungen zu vergüten, wenn ihr

durch diese Leistungen im Einzelfall, oder bei

fortlaufenden Leistungen monatlich, mindestens

zehntausend Schilling an Kosten erspart werden.

Solche Leistungen dürfen nur unter Bedachtnahme

auf die der Post zur Verfügung stehenden

Einrichtungen sowie auf die Erfordernisse

einer ordnungsgemäßen Beförderung und mit

Zustimmung des Betroffenen übertragen werden.

Die Vergütung ist mit Rücksicht auf die ersparten

Kosten, sonstige Vorteile der Post sowie

den Kostendeckungsgrad der in Betracht kommenden

Postgebühren zu bemessen und in Form

einer Ermäßigung der in der Anlage 2 dieses

Bundesgesetzes festgelegten Postgebühren zu gewähren.

Die Übertragung der Leistung kann

auch auf Absender beschränkt, werden, die bestimmte

Sendungen nur durch die Post befördern

lassen sowie auf solche, die bei bescheinigten

Sendungen verzichten, Ersatzansprüche wegen

Verlustes gegenüber der Post geltend zu machen."

2. Im § 5 der Anlage 1 sind nach dem Abs. 2

folgende Absätze einzufügen

„(3) Unter welchen Voraussetzungen Postsendungen,

die offen aufzugeben sind, auf andere

Weise als in den Abs. 1 und 2 vorgesehen, verpackt

und verschlossen sein dürfen, ist durch

Verordnung festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht,

zu nehmen, daß

1. während der Beförderung leicht geprüft

werden kann, ob die Bestimmungen über

den zulässigen Inhalt eingehalten sind,

2. die ordnungsgemäße Beförderung auch nach

einer Prüfung gewährleistet ist und

3. die Verpackungs- und Verschlußart nicht

nur deshalb gewählt wird, um verschlossene

Sendungen zur Gebühr für offen aufzugebende

Sendungsarten befördern zu können.

(4) Die Post ist berechtigt, nach den Abs. 2

und 3 verschlossene Sendungen zu jedem Zeitpunkt

der Beförderung zu öffnen."

3. Der bisherige Text des § 18 Abs. 2 der

Anlage 1 wird als Z. 1 bezeichnet. Als Z. 2 ist

anzufügen

„2. Solche Sendungen dürfen kurze, dem geordneten

Leihverkehr dienende Mitteilungen

auch in anderer als tastbarer Schrift enthalten."

4. § 1 der Anlage 2 hat zu lauten

5. § 3 der Anlage 2 hat zu lauten

6. § 5 der Anlage 2 hat zu lauten

7. § 6 der Anlage 2 hat zu lauten

8. § 7 der Anlage 2 hat zu lauten

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an

erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

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