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618_1975 AT

618. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 618. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1975

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 26. November 1975 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird

kundgemacht

Artikel I

1. Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-Lohnordnung

1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung

der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1975,

BGBl. Nr. 343) hat zu lauten

2. Als § 2 a wird eingefügt

Die Salinenarbeiter sind wie folgt in die Lohnschemen

einzuordnen

Schema IA Facharbeiter mit abgeschlossener

Berufsausbildung und Verwendung

im erlernten Beruf sowie mehrjähriger

Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit;

Spitzenfacharbeiter mit umfassenden

Fachkenntnissen und Fähigkeiten,

soweit sie eine mit besonderer

Verantwortung verbundene Tätigkeit

ausüben.

Schema I Facharbeiter mit abgeschlossener

Berufsausbildung und Verwendung

im erlernten Beruf.

Schema IIA Qualifizierte Arbeiter mit mehrjähriger

Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit.

Schema II Qualifizierte Arbeiter;

angelernte Arbeiter mit mehrjähriger

Betriebszugehörigkeit.

Schema III Angelernte Arbeiter und Reinigungsfrauen.

Schema IV Sonstige Arbeitnehmer mit leichten

Tätigkeiten.

3. Im § 3 der Salinenarbeiter-Lohnordnung

1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung des Art. I Z. 1

der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1971,

BGBl. Nr. 451, hat der zweite Halbsatz des

zweiten Satzes zu lauten: „wobei als Schichtlohn

das Sechszweidrittelfache des Stundenlohnes zu

gelten hat."

Artikel II

1. Den Salinenarbeitern, die sich in den Lohnstufen

1 und 2 befinden, gebührt eine Ergänzungszulage

auf den Lohn, der ihnen nach der Lohnstufe

3 jeweils gebühren würde.

2. Auf die Lohnansprüche der Salinenarbeiter

ist die Teuerungszulagenverordnung 1975,

BGBl. Nr. 340, sinngemäß anzuwenden.

Artikel III

Die Stundenlöhne nach den Lohnschemen IA

und IIA sind der Ermittlung von Ruhe(Versorgungs)

genüssen der vor dem 1. Jänner 1976

aus dem Dienststand ausgeschiedenen Arbeiter

und ihrer Hinterbliebenen nicht zugrunde zu

legen.

Artikel IV

Artikel I Z. 3 tritt am 1. Jänner 1975, die

übrigen Bestimmungen treten am 1. Jänner 1976

in Kraft.

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