618. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 26. November 1975 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird
kundgemacht
Artikel I
1. Lohntafel (Anlage zur Salinenarbeiter-Lohnordnung
1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung
der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1975,
BGBl. Nr. 343) hat zu lauten
2. Als § 2 a wird eingefügt
Die Salinenarbeiter sind wie folgt in die Lohnschemen
einzuordnen
Schema IA Facharbeiter mit abgeschlossener
Berufsausbildung und Verwendung
im erlernten Beruf sowie mehrjähriger
Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit;
Spitzenfacharbeiter mit umfassenden
Fachkenntnissen und Fähigkeiten,
soweit sie eine mit besonderer
Verantwortung verbundene Tätigkeit
ausüben.
Schema I Facharbeiter mit abgeschlossener
Berufsausbildung und Verwendung
im erlernten Beruf.
Schema IIA Qualifizierte Arbeiter mit mehrjähriger
Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit.
Schema II Qualifizierte Arbeiter;
angelernte Arbeiter mit mehrjähriger
Betriebszugehörigkeit.
Schema III Angelernte Arbeiter und Reinigungsfrauen.
Schema IV Sonstige Arbeitnehmer mit leichten
Tätigkeiten.
3. Im § 3 der Salinenarbeiter-Lohnordnung
1968, BGBl. Nr. 264, in der Fassung des Art. I Z. 1
der 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1971,
BGBl. Nr. 451, hat der zweite Halbsatz des
zweiten Satzes zu lauten: „wobei als Schichtlohn
das Sechszweidrittelfache des Stundenlohnes zu
gelten hat."
Artikel II
1. Den Salinenarbeitern, die sich in den Lohnstufen
1 und 2 befinden, gebührt eine Ergänzungszulage
auf den Lohn, der ihnen nach der Lohnstufe
3 jeweils gebühren würde.
2. Auf die Lohnansprüche der Salinenarbeiter
ist die Teuerungszulagenverordnung 1975,
BGBl. Nr. 340, sinngemäß anzuwenden.
Artikel III
Die Stundenlöhne nach den Lohnschemen IA
und IIA sind der Ermittlung von Ruhe(Versorgungs)
genüssen der vor dem 1. Jänner 1976
aus dem Dienststand ausgeschiedenen Arbeiter
und ihrer Hinterbliebenen nicht zugrunde zu
legen.
Artikel IV
Artikel I Z. 3 tritt am 1. Jänner 1975, die
übrigen Bestimmungen treten am 1. Jänner 1976
in Kraft.